B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2599/2013/was
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug zugunsten von
D._______, Äthiopien;
Verfügung des BFM vom 8. April 2013 / N (…).
D-2599/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehö-
rige von Eritrea – reichte am 1. Juni 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch
ein, worauf sie vom BFM am 15. Juni 2010 zu ihrer Person, ihrem Reise-
weg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde. Bei dieser
Gelegenheit brachte sie im Wesentlichen das Folgende vor:
Ihre Familie stamme ursprünglich aus W._______ [eine Stadt in Eritrea],
sie hätten jedoch ab 1976 und noch bis 1998 stets in Addis Abeba gelebt.
Dabei habe sie sich 1993 im Zuge der eritreischen Volksabstimmung in
X._______ (heute Y._______; eine Stadt südwestlich von Addis Abeba)
eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen. Im Jahre 1996 habe sie
geheiratet und 1997 sei ihre Tochter B._______ zur Welt gekommen. Im
Jahre 1998 sei sie schliesslich mit ihrer Familie von Äthiopien nach Erit-
rea deportiert worden, wobei sie ihre Tochter mitgenommen habe. Ihr
damaliger Ehemann D._______ sei demgegenüber in Äthiopien geblie-
ben, da er äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei. Mittlerweile sei
sie verwitwet, da ihr Ehemann zirka im Jahre 2003 verstorben sei, was
sie aber erst 2005 erfahren habe. Nach ihrer Deportation aus Äthiopien
habe sie in W._______ als Grundschullehrerin gearbeitet. Da sie jedoch
in Eritrea als Mitglied der Pfingstgemeinde ihre Religion nicht habe aus-
üben dürfen, sei sie im Februar 2005 illegal in den Sudan ausgereist. Sie
habe sich damals in W._______ unter Druck gefühlt, nachdem sie dort
von Mai bis Juli 2004 wegen ihrer Religion in Polizeihaft gewesen sei. Nur
weil sie ein Kind gehabt habe, sei sie nicht nach Sawa (in den Militär-
dienst) geschickt worden. Während der folgenden fünf Jahre habe sie in
Khartum gelebt, bis sie im Mai 2010 mit Hilfe von Schleppern und auf
dem Luftweg über ein ihr unbekanntes arabisches Land in ein ihr unbe-
kanntes europäischen Land gereist sei, von wo sie die Schweiz erreicht
habe. Anlässlich ihrer Ausreise aus Eritrea 2005 habe sie ihre Tochter bei
ihren Eltern zurückgelassen, welche heute mit dem Kind in einer neuen
Siedlung bei Z._______ lebten. Anlässlich ihrer Ausreise in den Sudan
seien im Übrigen alle ihre Papiere verloren gegangen. In der Heimat habe
sie weiterhin zwei Brüder und eine Halbschwester, welche alle in
W._______ lebten, sowie einen Bruder im Militär. Ein Bruder lebe zudem
als Flüchtling im Sudan. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihrer Zuge-
hörigkeit zur Pfingstgemeinde könne sie nicht mehr nach Eritrea zurück-
kehren, ohne dabei Probleme zu bekommen, zumal die Behörden heute
viel strenger seien als früher.
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Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
– mithin wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht (Verunmögli-
chung einer Identifikation durch Abschleifen der Fingerkuppen respektive
der Papillarlinien) – auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein,
verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie
des Vollzuges in das europäische Land, von wo sie in die Schweiz einge-
reist sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 9. September 2009 liess die Beschwerdeführerin durch eine Rechts-
vertreterin beim BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung des vorge-
nannten Nichteintretensentscheides, Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersu-
chen. Dabei bekräftigte sie in ihrer Eingabe ihre bisherigen Angaben und
Ausführungen, wobei sie neu geltend machte, sie sei schwanger, was sie
schon anlässlich der Gesuchseinreichung erwähnt habe, was aber vom
Bundesamt nicht protokolliert worden sei. In diesem Zusammenhang
führte sie aus, sie habe im Sudan eine kurze Beziehung zu einem eritrei-
schen Flüchtling gehabt, von welchem sie geschwängert worden sei. Da
dieser Mann jedoch keine Vaterpflichten habe übernehmen wollen und sie
auch nicht einmal religiös verheiratet gewesen seien, habe sie den Kon-
takt zu ihm abgebrochen. Mit ihrer Gesuchseingabe reichte sie eine
Schwangerschaftsbestätigung und namentlich ein angebliches Duplikat
ihrer eritreischen Identitätskarte zu den Akten, das ihre Eltern bei den
heimatlichen Behörden erhältlich gemacht hätten. Unter Hinweis darauf,
dass sie schon in der Empfangsstelle (am 28. Juni 2010) Kopien der
Identitäts- und Flüchtlingsausweise ihrer Eltern vorgelegt hatte, machte
sie geltend, damit sei sie ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten nachgekommen.
Mit Verfügung vom 12. November 2010 hob das BFM den vorgenannten
Nichteintretensentscheid auf, wobei das Bundesamt gleichzeitig – unter
Verzicht auf die Durchführung einer Anhörung zu den Gesuchsgründen
gemäss Art. 29 AsylG – die Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG anerkannte und ihr Asyl in der Schweiz gewährte.
Im Nachgang dazu wurde ihr von der zuständigen kantonalen Behörde
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt.
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Seite 4
C.
Am 1. November 2010 gebar die Beschwerdeführerin in Biel ihren Sohn
C._______. Das Kind wurde später in das der Mutter gewährte Asyl mit-
einbezogen (mit Verfügung des BFM vom 18. März 2011 und in Anwen-
dung von Art. 51 Abs. 3 AsylG).
D.
Zwei Monate nach erfolgter Asylgewährung – mit Eingabe vom 13. Janu-
ar 2011 – liess die Beschwerdeführerin beim BFM betreffend ihre Tochter
B._______ ein Gesuch um Familiennachzug einreichen. Dabei gab sie
an, ihre Tochter befinde sich in Z._______, und als Beweismittel reichte
sie ein Foto des Kindes sowie eine Taufbestätigung zu den Akten. Mit
Verfügung des BFM vom 18. März 2011 wurde diesem Gesuch entspro-
chen, indem das Bundesamt dem Kind in Anwendung von Art. 51 Abs. 4
AsylG die Bewilligung zur Einreise vom Sudan in die Schweiz erteilte.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2011 mitgeteilt hatte, das
Kind befinde sich nicht im Sudan, sondern vielmehr in Äthiopien, bewillig-
te das BFM dem Kind am 17. Mai 2011 die Einreise von dort in die
Schweiz. Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 übernahm das Bundesamt zu-
dem die Reisekosten für das Kind.
Nach erfolgter Einreise sowie auf entsprechende Ersuchen vom 12. Sep-
tember 2011 und 7. Juni 2012 wurde auch dieses Kind in das der Mutter
gewährte Asyl miteinbezogen (mit Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012
und in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG).
E.
Ein halbes Jahr nach der Einreise ihrer Tochter – mit Eingabe vom
29. Februar 2012 – liess die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um
Familiennachzug einreichen, nunmehr betreffend einen Mann namens
E._______. Dabei gab sie an, bei dem Mann handle es sich um den Vater
ihres Sohnes C._______, einen Staatsangehörigen von Eritrea, welcher
sich derzeit in einem Lager in Äthiopien aufhalte, und als Beweismittel
reichte sie zwei Fotos des Mannes und eine Taufbestätigung zu den Ak-
ten. Am 26. April 2012 reichte sie schliesslich die Kopie einer angeblichen
Heiratsurkunde aus Eritrea vom 15. Mai 2004 nach.
Unter Hinweis auf die Aktenlage – namentlich das aktenkundige Fehlen
von Angaben über den angeblichen Lebenspartner respektive die Vor-
bringen im Wiedererwägungsgesuch über eine bloss kurze Beziehung zu
einem Mann im Sudan – forderte das BFM die Beschwerdeführerin am
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4. Juni 2012 auf, über die Botschaft in Addis Abeba und namentlich mit-
tels einer DNA-Analyse die geltend gemachte Vaterschaftsbeziehung zum
Sohn C._______ zu belegen.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin während eines dreiviertel Jahres
nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde mit Verfügung des BFM vom
4. März 2013 E._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das ihn betreffende Gesuch um Familiennachzug abgelehnt (vgl. dazu im
Einzelnen die Akten).
F.
Kurz nach Erhalt des vorgenannten Entscheides – mit Eingabe vom
20. März 2013 – liess die Beschwerdeführerin abermals ein Gesuch um
Familiennachzug einreichen, nunmehr betreffend ihren angeblich 2003
verstorbenen ersten Ehemann D._______, den Vater ihrer Tochter
B._______, welcher ein Staatsangehöriger von Äthiopien sei und in
Y._______ lebe. Dabei führte sie in einem persönlichen Begleitschreiben
aus, die kürzlich erhaltene Ablehnung ihres Gesuches um Familienzu-
sammenführung mit E._______, dem Vater ihres Sohnes akzeptiere sie,
da sie nunmehr ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem ers-
ten Mann einreichen wolle. Zwar habe sie anlässlich ihrer Gesuchseinrei-
chung angegeben, er sei 2003 gestorben, was sie 2005 im Sudan erfah-
ren habe. Dabei habe es sich jedoch um eine Fehlinformation gehandelt,
was sie erst vor ein paar Monaten erfahren habe. Mittlerweile pflegten ih-
re Tochter und auch sie einen guten Kontakt zu ihm, und ihre Tochter
wünsche sich sehnlichst eine Zusammenführung mit ihrem leiblichen Va-
ter, welchen sie nie kennengelernt habe. Für die Tochter sei die Situation
sehr schwer, aber auch sie wünsche sich, dass ihrem ersten Ehemann
nach so langer Trennung eine Einreise in die Schweiz bewilligt und eine
Familienzusammenführung ermöglicht werde. In diesem Sinne erkläre sie
sich bereit, alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel einzureichen,
wie namentlich eine Vaterschaftsbestätigung mittels DNA-Test. Als Be-
weismittel reichte sie ein Foto des Mannes, die Kopie eines Ausweises,
eine neu erstellte Taufbestätigung und ein persönliches Schreiben von
D._______ zu den Akten.
G.
Mit Verfügung des BFM vom 8. April 2013 – eröffnet am 10. April 2013 –
wurde D._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das ihn
betreffende Gesuch um Familiennachzug abgelehnt.
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Seite 6
H.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2013
Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung und die
Gutheissung ihres Gesuches um Familienzusammenführung beantragte.
Gleichzeitig ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwer-
deführerin ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim-
mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht-
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ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son-
dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 1 ff., insbesondere S. 68):
„Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-
gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Eltern-
teils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfol-
gung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familien-
mitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der
Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.‟
2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche
aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch
die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehe-
gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive
der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtum-
stände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio
sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51
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Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen
Familiengemeinschaften.
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, auf-
grund der Aktenlage seien die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG nicht erfüllt. Dabei hält das Bundesamt vorab fest, Bedingung für
die Erteilung einer Einreisebewilligung sei, dass der Flüchtling vor der
Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied ge-
lebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, und
dass die Personen durch die Flucht getrennt worden seien. Erforderlich
sei also, dass vor der Flucht eine Familienverbindung bestand. Von der
Beschwerdeführerin sei jedoch anlässlich der Gesucheinreichung vorge-
bracht worden, dass sie schon 1998 anlässlich ihrer Ausweisung aus
Äthiopien nach Eritrea von ihrem ersten Ehemann getrennt worden sei.
Zudem habe sie 2005 erfahren, dass er 2003 verstorben sei. Auch wenn
sie nun darlege, die Todesnachricht sei unzutreffend gewesen, so sei
doch festzuhalten, dass sie folglich vor ihrer Ausreise (aus Eritrea) nicht
in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem ersten Ehemann gelebt habe.
Folglich seien die Anforderungen für eine Gutheissung des Familiennach-
zuges klarerweise nicht erfüllt. Diese Sicht werde auch dadurch bestärkt,
als die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2012 auch schon für einen
anderen Lebensgefährten ein Familienzusammenführungsgesuch gestellt
habe.
3.2 Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung macht die Beschwerdefüh-
rerin namentlich geltend, sie habe ihren Ehemann D._______ im Jahre
1996 in Äthiopien geheiratet, ein Jahr später sei ihr Tochter geboren und
sie sei 1998 (nur deswegen) von ihrem Ehemann getrennt worden, weil
sie – wie damals viele andere auch – alleine wegen ihrer Teilnahme am
eritreischen Unabhängigkeitsreferendum aus Äthiopien ausgewiesen
worden sei. Gleichzeitig bringt sie neu vor, sie sei später von ihrer Familie
unter Druck gesetzt worden, wieder zu heiraten. Nur deshalb habe sie
schliesslich ihren zweiten Ehemann E._______ geheiratet. Nachdem sie
in der Heimat wegen ihres Glaubens Probleme bekommen habe, sei sie
im Jahre 2005 mit ihm und mit ihrer Tochter in den Sudan geflüchtet.
Trotzt ihrer erneuten Heirat habe sie sich jedoch ihrem ersten Ehemann
D._______ verbunden gefühlt, was sich auch nach Erhalt der falschen
Todesmeldung nicht geändert habe. Da ihr zweiter Ehemann niemals den
Platz des ersten Ehemannes habe einnehmen können, hätten sie sich
schliesslich getrennt. Es sei in diesem Sinne zu verstehen, dass sie an-
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lässlich ihrer Gesuchseinreichung lediglich vorgebracht habe, dass sie
verwitwet sei. In diesem Sinne habe sie auch nur wegen ihres Sohnes für
den zweiten Ehemann überhaupt ein Familiennachzugsgesuch gestellt.
Durch ihren Bruder, welcher momentan als Flüchtling im Äthiopien lebe,
habe sie schliesslich im November 2012 erfahren, dass ihr erster Ehe-
mann doch noch lebe, was für sie und ihre Tochter eine grosse Freude
gewesen sei. Seither seien sie und noch mehr ihre Tochter in ständigem
Kontakt mit ihm, und ihre Gefühle für ihn als ihren Ehemann seien weiter-
hin sehr stark. Wenn also das BFM für die Bewilligung einer Familienzu-
sammenführung verlange, dass die Personen durch die Flucht getrennt
worden seien, so treffe dies im Falle von ihr und ihrem ersten Ehemann
hundertprozentig zu, zumal sie (nur) durch staatlichen Unsinn auseinan-
dergerissen und getrennt worden seien. Da D._______ auch heute noch
ihr Ehemann sei, seien sie nach fünfzehn Jahren ungewollter und durch
Gewalt erzwungener Trennung wieder zu vereinigen.
4.
4.1 Wie das BFM zu Recht ausführte, hatte die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der für ihre Flüchtlingseigenschaft wesentliche Flucht aus Erit-
rea keine Familiengemeinschaft mit D._______, was unabdingbare Vor-
aussetzung für den Familiennachzug wäre, zumal wie erwähnt der Leit-
gedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der zum
Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich
zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese
einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass
die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimat-
staat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt
waren. D._______ hat jedoch weder die gleiche Nationalität wie die Be-
schwerdeführerin, noch hat er unter der Verfolgung, derentwegen die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, mitgelitten.
4.2 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin
angeblich im Jahre 1998 gegen ihren Willen nach Eritrea deportiert und
von D._______ getrennt worden sei, zumal sich den Akten nichts ent-
nehmen lässt, was darauf hindeuten würde, die angeblichen Eheleute
hätten etwas gegen die erzwungene Trennung unternommen bezie-
hungsweise hätten sich um eine spätere Wiedervereinigung bemüht. Die
Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer persönlichen Umstän-
de nach der Trennung von D._______ insbesondere bezüglich ihres zwei-
ten Ehemannes E._______ sind vielmehr äusserst unstimmig und wider-
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sprüchlich ausgefallen. So erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich
ihres Asylgesuches im Jahre 2010 ihren angeblichen zweiten Ehemann
noch mit keinem Wort, um später auszuführen, sie sei mit ihm im Sudan
eine kurze Beziehung eingegangen und geschwängert worden. Im Rah-
men des für diesen Mann eingeleiteten Familiennachzugsgesuches führte
sie sodann unter Beilage einer entsprechenden Urkunde aus, seit 15. Mai
2004 mit diesem verheiratet gewesen zu sein. An dieser Stelle ist anzu-
merken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylgesuches an-
gab, von Mai bis Juli 2004 in Haft gewesen zu sein. Auch erscheint we-
sentlich, dass sie angeblich erst im Jahre 2005 vom vermeintlichen Tod
ihres ersten Ehemannes erfahren haben soll. Schliesslich führt sie im ak-
tuellen Verfahren auf Beschwerdeebene aus, die Heirat mit E._______ im
Jahre 2004 sei von ihrer Familie quasi erzwungen worden, und sie will die
Heimat im Jahre 2005 nicht alleine, sondern vielmehr zusammen mit ih-
rem zweiten Ehemann und zudem auch noch in Begleitung ihrer Tochter
verlassen haben, womit völlig offen bleibt, wo sich das Kind nach der Rei-
se der Beschwerdeführerin in die Schweiz aufgehalten hat, zumal es erst
im August 2011 in die Schweiz nachreisen konnte und diese Reise er-
staunlicherweise nicht etwa – wie dies im Übrigen auch geplant war –
über den Sudan sondern über Äthiopien erfolgte. Die mehrmaligen Modi-
fikationen wecken ganz grundsätzliche Zweifel an den Angaben und Aus-
führungen zu den persönlichen Verhältnissen. Die Zweifel werden
schliesslich auch durch den Umstand bestärkt, dass die Beschwerdefüh-
rerin trotz dem angeblich im Jahr 2012 hergestellten Kontakt mit dem ers-
ten Ehemann das hängige Familiennachzugsgesuch für E._______ nicht
sofort zurückzog, sondern das ihn betreffende Verfahren bis zu dessen
Abschluss durch den negativen Entscheid des BFM vom 4. März 2013
weiterlaufen liess.
4.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit über 15
Jahren keinen Kontakt mehr zu D._______ pflegte, von diesem jedenfalls
nicht durch die jüngste Flucht getrennt wurde und sie in der Zwischenzeit
eine langjährige Ehe mit dem Vater ihres Sohnes geführt hatte. Auch der
Umstand, wie und wann es angeblich wieder zu einem Kontakt mit
D._______ gekommen sei, nämlich zufällig durch einen sich in Äthiopien
aufhaltenden Bruder, lässt insbesondere auch unter Berücksichtigung des
bisherigen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin gewichtige Zweifel
an dessen Wahrheitsgehalt aufkommen.
Diesen Erwägungen gemäss lässt die Aktenlage nicht darauf schliessen,
es liege eine familiäre Verbindung vor, welche gemäss den Bestimmun-
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Seite 11
gen nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zum Familienasyl berechtigen würde
(vgl. für die langjährige Praxis: EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie
2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). In diesen Sinne kann schliesslich offen blei-
ben, ob eine Wiedervereinigung der Familie in der Schweiz die einzige
Möglichkeit wäre, oder ob eine solche nicht durchaus auch im Heimat-
staat von D._______ möglich und zumutbar wäre, zumal letzterer keiner-
lei Schwierigkeiten im Heimatstaat Äthiopien geltend macht. An dieser
Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich nicht zuletzt auch die Fra-
ge stellt, wie lange sich die Tochter B._______ vor ihrer Einreise in die
Schweiz in Äthiopien aufgehalten hatte.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM im Resultat zu Recht das
Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher
zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.
Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In
Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten
verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu
bezeichnen war und die Beschwerdeführerin mangels Erwerbstätigkeit
als bedürftig gilt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: