B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2599/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2017
D-2599/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss ei-
genen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 1. November 2014 auf
dem Luftweg in Richtung Spanien. Am 5. November 2014 reiste er unkon-
trolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 18. November 2014 wurde
er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staats-
sekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt sowie am 7. August
2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde
der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Lu-
zern zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend.
Seine Mutter sei bereits im Jahr 1990 durch die sri-lankische Armee getötet
worden. Im Jahr 1993 sei sein Vater wegen des Todes der Mutter ebenfalls
gestorben.
Seine beiden heute in E._______ lebenden Brüder C._______ und
D._______ seien früher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gewesen. Im Februar 2011 sei sein Bruder D._______ – der damals als
Student in E._______ gelebt habe ‒ für einen Ferienaufenthalt nach Sri
Lanka gekommen und während dieser Zeit von Unbekannten entführt wor-
den. Er, der Beschwerdeführer, habe deswegen bei der Polizei und bei der
Human Rights Commission of Sri Lanka Anzeige erstattet, und er habe
veranlasst, dass in einer Zeitung darüber berichtet worden sei. Nach drei
Tagen (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise nach zwei Wo-
chen (Angabe bei der Anhörung), während derer D._______ gefoltert wor-
den sei, habe man diesen wieder freigelassen. Die Sicherheitskräfte hätten
an D._______ ein besonderes Interesse gehabt, weil dieser früher einmal
der Spionageeinheit der LTTE angehört habe.
Am 16. Mai 2011 sei er, der Beschwerdeführer, mit dem Motorrad unter-
wegs gewesen, als er von Unbekannten gestoppt und in einem weissen
Lieferwagen entführt worden sei. Man habe ihn während zweier Tage und
dreier Nächte festgehalten, über seinen Bruder D._______ und über eine
Person namens F._______ – die er aber nicht gekannt habe ‒ ausgefragt,
geschlagen und gefoltert. Bei der Freilassung sei er mit dem Tod bedroht
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worden, sollte er sich wegen des Geschehenen an jemanden wenden. Auf-
grund der Misshandlungen habe er sich in Spitalpflege begeben müssen.
Seit April 2012 habe er für einen Verlag namens „G._______“, welcher die
tamilische Zeitung „H._______“ herausgebe, als Zeitungsverteiler gearbei-
tet. Im Juli 2013 sei er, weil ein Kollege der „G._______“ bei der Arbeit
angegriffen worden sei und man sich auch über ihn selbst erkundigt habe,
nach Qatar gereist. Er habe die Absicht gehabt, von dort mit Hilfe eines
Schleppers nach Europa zu gelangen, habe aber keinen Erfolg gehabt.
Danach habe er durch Vermittlung eines Verwandten bei einem sri-lanki-
schen Minister abklären lassen, ob er ohne Probleme in seinen Heimat-
staat zurückkehren könne. Nachdem er eine entsprechende Bestätigung
erhalten habe, sei er im Januar 2014 auf dem Luftweg und mit seinem ei-
genen Reisepass nach Sri Lanka zurückgereist.
Ungefähr im April 2014 habe ihm sein Bruder C._______ eine Summe von
350‘000 Rupien geschickt, die für den Kauf einer Motor-Rikscha („Tuk-tuk“)
vorgesehen gewesen seien. Dieses Geld habe er für seinen Bruder an ei-
nen Bekannten in I._______ (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) überbracht.
Einige Tage später sei er durch Angehörige des CID (Criminal Investigation
Department) der sri-lankischen Polizei befragt worden. Sie hätten wissen
wollen, von wem das Geld stamme und zu welchem Zweck es gedient
habe, und er habe den Namen und die Telephonnummer seines Bruders
preisgeben müssen.
Am 3. Juli 2014 sei er schliesslich frühmorgens mit dem Motorrad von
Jaffna nach Kilinochchi im gleichnamigen Distrikt (Nordprovinz) unterwegs
gewesen, um dort Zeitungen auszuliefern. Dabei sei er von zwei Personen,
die ebenfalls auf einem Motorrad gefahren seien, angehalten und geschla-
gen worden. Den Grund dafür kenne er nicht, da die Angreifer nichts gesagt
hätten. Er wisse nicht, ob er wegen des Geldtransports für seinen Bruder
oder wegen seiner Arbeit für eine regierungskritische Zeitung überfallen
worden sei. Auch sei er einmal – wahrscheinlich im Jahr 2013 ‒ vor politi-
schen Wahlen für die Bewirtung zweier Wahlkandidaten in einem Gasthaus
zuständig gewesen, was ebenfalls ein Grund für den Angriff sein könne.
Wegen des Vorfalls vom April 2014 vermute er jedenfalls, dass die beiden
Angreifer dem CID angehört hätten. Auch wegen dieser Schläge habe er
im Spital behandelt werden müssen. Am 7. Juli 2014 sei er nach Colombo
gereist und habe sich bis zur Ausreise bei Freunden versteckt gehalten.
Während dieser Zeit hätten sich mutmassliche Angehörige des CID mehr-
fach bei einem Onkel und bei Freunden nach ihm erkundigt.
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Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel
unter anderem seine Geburtsurkunde, zwei Auszüge aus einem sri-lanki-
schen Sterberegister in Bezug auf seine Eltern, eine Photographie, einen
Auszug aus einer nicht näher bezeichneten sri-lankischen Zeitung, Bestä-
tigungen einer sri-lankischen Polizeibehörde und der Human Rights Com-
mission of Sri Lanka, zwei ärztliche Zeugnisse eines sri-lankischen Spitals,
einen Mitarbeiterausweis und ein Bestätigungsschreiben des Inhabers der
„G._______“ sowie ein Bestätigungsschreiben einer weiteren Drittperson
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. März 2017 (Datum der Eröffnung: 3. April 2017)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begrün-
dete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien ent-
weder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. Auf die weitere Begründung
der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 11. April 2017 teilte der Rechtsvertreter die
Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten.
Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 13. Ap-
ril 2017.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Mai 2017 focht der Beschwer-
deführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs beziehungsweise nicht rechtsgenüglicher Abklärung
des Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das Staats-
sekretariat zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es seien ihm
Einsicht in das Aktenstück A10 des vorinstanzlichen Verfahrensdossiers
sowie eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Mit der Be-
schwerdeschrift wurden als Beweismittel verschiedene Dokumente in Be-
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zug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Be-
richterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weite-
res) sowie Informationen aus dem Internet zur medizinischen Diagnose
Zwerchfellbruch übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den
Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Mai 2017 wurde
das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer
wurde zur Ergänzung der Beschwerde eine Frist bis zum 26. Mai 2017 ge-
setzt.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2017 reichte der Be-
schwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Mit der Eingabe wurden
ein Auszug aus der sri-lankischen Zeitung „H._______“ vom 11. Juli 2013
im Original mit englischer Übersetzung, fünf Photographien des Beschwer-
deführers, Kopien der britischen Identitätsdokumente der Brüder
C._______ und D._______ sowie eine Photographie und ein „Screenshot“
aus einem Videofilm betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an
einer exilpolitischen Demonstration übermittelt.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. Mai 2017 wurde
der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 750.– mit Frist bis zum 14. Juni 2017 aufgefordert.
I.
Mit Einzahlung vom 14. Juni 2017 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
J.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 hielt das SEM vollumfänglich an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2017
Kenntnis gegeben.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt.
3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechts-
vertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Ver-
fahren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem
Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 ge-
macht. Soweit sich seither eine Änderung der Zusammensetzung des Gre-
miums ergeben hat, werden dem Rechtsvertreter die beteiligten Gerichts-
personen mit vorliegendem Urteil bekannt.
3.2 Mit Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1–4.3) ‒ in wel-
chem der gleiche Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert
war ‒ hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch
auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers
besteht. Soweit auch im vorliegenden Verfahren ein entsprechender Antrag
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gestellt wird (Beschwerdeschrift, S. 4), ist auf diesen somit nicht einzutre-
ten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-6020/2017 vom 27. Novem-
ber 2017 E. 4.1; zudem auch Entscheid der Verwaltungskommission des
Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4).
3.3 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zu-
sammenhang einzugehen.
4.
Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ver-
letzt worden.
4.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst gel-
tend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass eines der im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel durch das SEM bei
der Fällung des Asylentscheids nicht berücksichtigt worden sei (Beschwer-
deschrift, S. 8 f.). Anlässlich seiner Anhörung habe er einen Zeitungsaus-
schnitt in Bezug auf die Entführung seines Bruders D._______ eingereicht.
Jedoch gehe aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass beim SEM erst
am 3. April 2017 eine deutsche Übersetzung des betreffenden Zeitungsar-
tikels eingegangen sei, womit diese im Rahmen des am 29. März 2017
gefällten Asylentscheids offensichtlich nicht habe berücksichtigt werden
können. Dies komme einer Verletzung sowohl des Rechts auf Prüfung der
Parteivorbringen als auch der Begründungspflicht gleich. Diese Rüge ver-
kennt, dass mit der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Ent-
führung des genannten Bruders gar nicht in Zweifel gezogen wurde. Auch
der Beschwerdeführer selbst weist mit der Beschwerdeschrift (S. 7) aus-
drücklich darauf hin, dass das SEM diesen Aspekt der Vorbringen als
glaubhaft erachte. Zwar ist ihm insofern zuzustimmen, als nicht nachvoll-
ziehbar erscheint, weshalb eine Übersetzung des fraglichen Zeitungsarti-
kels erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung in die vorinstanzli-
chen Akten aufgenommen wurde. Von einer unzureichenden Würdigung
des genannten Beweismittels, das sich auf ein gar nicht angezweifeltes
Sachverhaltselement bezieht, seitens der Vorinstanz kann jedoch trotzdem
nicht gesprochen werden.
4.2 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 9 f.) vorgebracht, bei der
summarischen Erstbefragung sei die Übersetzung mangelhaft gewesen.
Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, sei
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ihm durch den Dolmetscher der Erstbefragung eine „Dorfmentalität“ unter-
stellt worden, und dieser habe ihn ausserdem als „dumm“ beschimpft. Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlange jedoch, dass die asylsuchende
Person frei und in der notwendigen Ausführlichkeit über ihre Asylgründe
berichten könne. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der
Erstbefragung dürften somit nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen verwendet werden, wie im angefochtenen Entscheid
tatsächlich geschehen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich bereits im Rahmen der Anhörung (entspre-
chendes Protokoll, S. 7 f.) vorbrachte, der bei der Erstbefragung anwe-
sende Dolmetscher habe ihn beschimpft. Zugleich gab er auf die Frage hin,
ob ihm bei der Rückübersetzung des Protokolls der Erstbefragung irgend-
welche Dinge aufgefallen seien, die er hätte geändert haben wollen, die
der Dolmetscher aber nicht zugelassen oder nicht übersetzt habe, folgende
Antwort (ebd., S. 8): „Nein. So war es nicht. Aber nachdem er geschimpft
hat, ist bei mir alles durcheinander gewesen.“ Allerdings erübrigt es sich,
die Frage nach der Verwendbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
bei der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit abschlies-
send zu beantworten. Wie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen
erweist, ist die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
grundsätzlich zu bejahen, während diesen jedoch keine asylrechtliche Re-
levanz zukommt. Auf dieser Grundlage kann im genannten Zusammen-
hang nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen wer-
den, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen
würde.
4.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 10 f.) behauptet, der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt worden. Der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens darge-
legt, dass seine beiden in E._______ lebenden Brüder eine Vergangenheit
bei den LTTE hätten, was durch das SEM auch als glaubhaft erachtet wor-
den sei. Um das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers aufgrund sei-
ner familiären Beziehungen beurteilen zu können, hätten jedoch zwingend
auch Abklärungen zu den aktuellen exilpolitischen Tätigkeiten der Brüder
in E._______ ‒ wo eine grosse tamilische Diaspora lebe ‒ durchgeführt
werden müssen. Weiter sei es im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen
worden, die eigenen Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE
sowie seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten abzuklären. Diesbezüglich
ist allerdings festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vo-
rinstanz überhaupt nicht geltend machte, seine Brüder oder er selbst seien
exilpolitisch tätig oder er selbst habe persönliche Verbindungen zu den
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LTTE. Für das SEM war somit kein Anlass gegeben, in dieser Hinsicht wei-
tere Abklärungen zu veranlassen und diese Aspekte bei der Beurteilung
des Asylgesuchs zu berücksichtigen.
4.4 Unter dem Gesichtspunkt einer ungenügenden Abklärung des Sach-
verhalts wird mit der Beschwerdeschrift (S. 11) ausserdem vorgebracht,
der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen auf Narben hin-
gewiesen, die er durch die geltend gemachten Misshandlungen davonge-
tragen habe. Jedoch habe das SEM hierzu keine weiteren Abklärungen
veranlasst. Diesbezüglich ist festzustellen, dass – wie die weiteren Erwä-
gungen ergeben – diese Misshandlungen als glaubhaft zu erachten sind.
Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.
4.5 Ferner wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 11‒14), der
rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt wor-
den, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den
Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick
auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
in Genf werde vorsprechen müssen. Auch sei nicht abgeklärt worden, in-
wiefern sich gewisse Ereignisse, welche sich im Zusammenhang mit einem
am 16. November 2016 durchgeführten Ausschaffungsflug nach Sri Lanka
abgespielt hätten, auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (Be-
schwerdeschrift, S. 14‒17). Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern diese
Vorbringen, welche völlig anders gelagerte Fälle aus der Vergangenheit
betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung
sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklä-
rungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen
werden.
4.6 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhalts-
abklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 17‒20), sowohl das SEM als
auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen Praxis
generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den
neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang
wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfass-
ter „Bericht zur aktuellen Lage“ in Sri Lanka eingereicht. Mit diesem Vor-
bringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in
welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche
Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, inwiefern
die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen
Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter
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dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurtei-
lung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
4.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
5.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gel-
tend, die Vorinstanz habe bei der Beweiswürdigung das Willkürverbot im
Sinne von Art. 9 BV verletzt, indem es die verschiedenen Elemente des
Sachverhalts in willkürlicher Weise entweder als glaubhaft oder als un-
glaubhaft eingestuft habe. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die
Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ‒ aufgrund fehlender asylrechtli-
cher Relevanz ‒ für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht von entscheid-
wesentlicher Bedeutung. Auf die genannte Rüge ist deshalb nicht weiter
einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylge-
suchs zum einen damit, die vorgebrachten Asylgründe seien jedenfalls
zum Teil nicht als glaubhaft zu erachten. Diese Einschätzung traf es unter
anderem hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am
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16. Mai 2011 entführt, während zweier Tage und dreier Nächte festgehal-
ten, über seinen Bruder D._______ sowie über eine ihm unbekannte Dritt-
person ausgefragt und dabei geschlagen sowie gefoltert worden. Es ist
festzustellen, dass – ungeachtet gewisser Widersprüche in den Angaben
des Beschwerdeführers zur ärztlichen Behandlung seiner Verletzungen
nach der Freilassung – dieses Vorbringen nicht ohne weiteres als unglaub-
haft eingestuft werden kann. Jedoch erübrigt es sich, die Frage der Glaub-
haftigkeit dieses Geschehnisses abschliessend zu beantworten, da es sich
aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen ohnehin als asylrechtlich nicht
relevant erweist. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz des Ereignisses ist
ausserdem festzustellen, dass den mit Eingabe vom 26. Mai 2017 einge-
reichten fünf Photographien, die verschiedene Narben am Körper des Be-
schwerdeführers zeigen, keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt.
Entsprechend ist auch der mit der Beschwerdeschrift (S. 21) gestellte An-
trag abzuweisen, es sei entweder durch das Bundesverwaltungsgericht
von Amtes wegen ein rechtsmedizinisches Gutachten zu den Körpernar-
ben des Beschwerdeführers einzuholen oder eine Frist zur Einreichung ei-
nes entsprechenden spezialärztlichen Berichts anzusetzen. Schliesslich
erübrigt es sich mangels asylrechtlicher Relevanz ebenso, auf alle weite-
ren mit der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 26. Mai 2017 aufge-
worfenen Fragen im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers einzugehen, so etwa hinsichtlich des behaup-
teten Zusammenhangs zwischen einer Entzündung der Magenschleimhaut
des Beschwerdeführers und den in der Vergangenheit erlittenen Misshand-
lungen.
6.4
6.4.1 Im Zusammenhang mit der entscheidwesentlichen Frage der Asylre-
levanz der Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass den Todesumstän-
den der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 1990 und des Vaters im
Jahr 1993 angesichts des seither verstrichenen Zeitraums für die Beurtei-
lung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers offensichtlich keine Bedeu-
tung zukommt.
6.4.2 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, im
Februar 2011 sei sein in E._______ lebender Bruder D._______ – der frü-
her bei der Spionageeinheit der LTTE gewesen sei – während eines Feri-
enaufenthalts in Sri Lanka entführt, gefoltert und während dreier Tage (An-
gabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise zweier Wochen (Angabe bei
der Anhörung) festgehalten worden. Am 16. Mai 2011 sei er selbst entführt,
während zweier Tage und dreier Nächte festgehalten, über seinen Bruder
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Seite 12
D._______ und über eine Person namens F._______ ausgefragt, geschla-
gen und gefoltert worden. Im Juli 2013 sei ein Arbeitskollege der tamili-
schen Zeitung „H._______“, für die er als Verteiler gearbeitet habe, bei der
Arbeit angegriffen worden, und über ihn selbst habe man sich auch erkun-
digt. Aus diesem Grund sei er nach Qatar gereist, um von dort mit Hilfe
eines Schleppers nach Europa zu gelangen. Auch diesen Vorbringen, wel-
che die Jahre 2011 bis 2013 betreffen, kommt keine asylrechtliche Rele-
vanz zu. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend seines Aufenthalts in Qatar ‒ weil die Weiterreise nach Europa nicht
möglich gewesen sei – durch Vermittlung eines Verwandten bei einem sri-
lankischen Minister abklären liess, ob er ohne Probleme wieder in seinen
Heimatstaat zurückkehren könne. Nachdem er eine entsprechende Bestä-
tigung erhalten habe, sei er im Januar 2014 auf dem Luftweg und mit sei-
nem eigenen Reisepass nach Sri Lanka zurückgereist. Anlässlich der Be-
fragungen im vorinstanzlichen Verfahren machte er nicht geltend, bei sei-
ner Einreise nach Sri Lanka oder irgendwann nach seiner Rückkehr wegen
der Ereignisse der Jahre 2011 bis 2013 konkrete weitere Schwierigkeiten
gehabt zu haben. Angesichts dessen bestand zum damaligen Zeitpunkt of-
fensichtlich kein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats am Be-
schwerdeführer. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er weder wegen sei-
nes Bruders D._______ noch wegen seiner Arbeit bei der Distribution der
Zeitung „H._______“ in spezifischer und anhaltender Weise die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen hatte.
Dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift (S. 30), wonach „das Ausbleiben
von Verfolgungshandlungen vor der Ausreise sowie das Ausbleiben von
Verfolgungshandlungen bei Ein- und Ausreise mitnichten ein Argument für
das zukünftige Ausbleiben von Verfolgungshandlungen sind“, kann man-
gels konkreter Hinweise auf ein tatsächliches Verfolgungsinteresse des sri-
lankischen Staats nicht gefolgt werden. Der Vollständigkeit halber ist
schliesslich mit Blick auf den mit Eingabe vom 26. Mai 2017 eingereichten
Auszug aus der Zeitung „H._______“ vom 11. Juli 2013 Folgendes festzu-
halten: Wie aus dem betreffenden Zeitungsartikel hervorgeht, wurde zum
damaligen Zeitpunkt ein Reporter der genannten Zeitung von unbekannten
Personen auf der Strasse angegriffen. Es ist kein Grund ersichtlich, inwie-
fern sich aus diesem Vorfall eine persönliche Gefährdung des Beschwer-
deführers – der im Übrigen lediglich mit der Auslieferung der Zeitung zu tun
hatte – hätte ergeben können. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang
auf weitere eingereichte Beweismittel – so ein Bestätigungsschreiben des
Verlegers der fraglichen Zeitung, eines sri-lankischen Parlamentsmit-
glieds – näher einzugehen.
D-2599/2017
Seite 13
6.4.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, nachdem er im April 2014 für
seinen Bruder C._______ eine für den Kauf einer Motor-Rikscha vorgese-
hene Summe von 350‘000 Rupien überbracht habe, sei er einige Tage spä-
ter von Angehörigen des CID, einer Spezialeinheit der sri-lankischen Poli-
zei, befragt worden. Diese hätten von ihm wissen wollen, von wem das
Geld stamme und zu welchem Zweck es gedient habe, und er habe den
Namen und die Telephonnummer seines Bruders preisgeben müssen.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass aus den Angaben des Beschwerde-
führers im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren
nicht hervorgeht, er habe in diesem Zusammenhang konkrete weitere
Probleme gehabt. Zwar macht er ausserdem geltend, er sei am 3. Juli
2014, als er mit dem Motorrad von Jaffna unterwegs nach Kilinochchi ge-
wesen sei, um Zeitungen auszuliefern, von zwei unbekannten Personen
angehalten und geschlagen worden. Jedoch sagte er bei seiner Anhörung
diesbezüglich weiter aus, den Grund für diesen Angriff kenne er nicht. Er
wisse nicht, ob er wegen des Geldtransports für seinen Bruder, wegen sei-
ner Arbeit für eine regierungskritische Zeitung oder aus einem anderen
Grund überfallen worden sei. In diesem Zusammenhang erwähnte er aus-
serdem, dass er einmal vor politischen Wahlen – wahrscheinlich im Jahr
2013 ‒ in einem Gasthaus für die Bewirtung zweier Wahlkandidaten zu-
ständig gewesen sei, was ebenfalls ein Anlass für den Angriff habe sein
können. Mithin ist nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers voll-
kommen unklar, was der Grund für den Überfall vom 3. Juli 2014 war. Der
Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung, der Angriff sei mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit als blosser krimineller Akt zu werten und
mithin asylrechtlich nicht relevant, lässt sich daher nichts Konkretes entge-
genhalten. Soweit mit der Beschwerdeschrift behauptet wird, der Zwi-
schenfall sei auf die Verbindungen des Beschwerdeführers selbst und sei-
ner Brüder zu den LTTE zurückzuführen, so liegen hierfür keine konkreten
Anhaltspunkte vor. Zum einen machte der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend, er
selbst habe vor seiner Ausreise aus Sri Lanka persönliche Verbindungen
zu den LTTE gehabt. Zum anderen wird zwar mit der Beschwerdeschrift
und mit der Eingabe vom 26. Mai 2017 behauptet, die beiden Brüder
C._______ und D._______ seien in E._______ zugunsten der LTTE exil-
politisch tätig, woraus sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im
Heimatstaat im Sinne einer Reflexverfolgung ergeben habe. Jedoch hat
der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt – obwohl dies mit der
Eingabe vom 26. Mai 2017 in Aussicht gestellt wurde – weder zu den Asyl-
gründen seiner Brüder in E._______ noch zu deren angeblichen exilpoliti-
schen Tätigkeiten konkrete Angaben und Beweismittel eingereicht.
D-2599/2017
Seite 14
6.4.4 Im letztgenannten Zusammenhang wird mit der Beschwerdeschrift
(S. 21) zum einen beantragt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei
eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen eigenen
Verbindungen zu den LTTE durchzuführen. Diesbezüglich ist die Feststel-
lung zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren von keinerlei eigenen Verbindungen zu den LTTE vor der Ausreise
aus Sri Lanka berichtete. Zum anderen wird der Antrag gestellt, es sei dem
Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, damit er die not-
wendigen Informationen zu den exilpolitischen Tätigkeiten seiner Brüder
einreichen könne. Angesichts des seit der Einreichung der Beschwerde-
schrift ungenutzt verstrichenen Zeitraums besteht keinerlei Anlass zur Ge-
währung einer derartigen Frist. Beide Anträge sind somit abzuweisen.
6.5 Über die getroffene Einschätzung hinaus, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers aus den erwähnten Gründen nicht asylrelevant sind, ist
ferner auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zum
Schluss gelangte, er könne den erlebten Schwierigkeiten nur durch die
Ausreise aus seinem Heimatstaat entgehen. Aus seinen Aussagen anläss-
lich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren geht hervor, dass sich
seine Probleme ausschliesslich im lokalen Kontext seines Herkunfts-
distrikts Jaffna abspielten. Es besteht – nicht zuletzt nach seiner problem-
losen Wiedereinreise nach Sri Lanka im Jahr 2014 ‒ kein Grund zur An-
nahme, die sri-lankischen Sicherheitskräfte seien auf nationaler Ebene auf
ihn aufmerksam geworden. Somit hätte er den geltend gemachten Schwie-
rigkeiten zu jedem Zeitpunkt durch eine Verlegung seines Wohnsitzes in
einen anderen Landesteil ausweichen können. Im vorliegenden Fall sind
auch die praxisgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer inner-
staatlichen Schutzalternative (BVGE 2011/51 E. 8) als erfüllt zu erachten.
Es könnte dem Beschwerdeführer zugemutet werden, sich insbesondere
im Distrikt Ampara in der Ostprovinz ‒ wo nach seinen Angaben jener On-
kel lebt, der seine Ausreise und die Weiterreise in die Schweiz massgeblich
finanzierte ‒ oder im Grossraum der Stadt Colombo ‒ wo er sich bereits
vor seiner Ausreise bei Freunden aufhielt ‒ niederzulassen und sich dort
eine neue Existenz aufzubauen.
6.6 Schliesslich wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 11‒14), es
ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung aus
dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen.
Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er nach der Rückschaffung in seinen
Heimatstaat mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen habe (ebd.,
D-2599/2017
Seite 15
S. 14‒17). Nach dem zuvor Gesagten besteht kein konkreter Grund für die
Stichhaltigkeit dieser beiden Behauptungen. Der Umstand alleine, dass
sich in der Vergangenheit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka ‒ die mit
dem vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen ‒ vereinzelte Vor-
fälle ereigneten, lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rück-
schlüsse zu.
6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sinn-
gemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er betätige sich seit seiner An-
kunft in der Schweiz exilpolitisch zugunsten der LTTE und habe dabei ein-
mal an einer Demonstration teilgenommen, was ein weiteres Gefährdungs-
element darstelle.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).
7.3 Mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2017 brachte der
Beschwerdeführer vor, er habe in der Schweiz einmal, am 14. März 2016,
an einer grossen Demonstration gegen den tamilischen Genozid teilge-
nommen. Es sei bekannt, dass die Teilnehmenden an solchen Veranstal-
tungen beobachtet, dokumentiert und anschliessend in Sri Lanka gemeldet
würden. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Photographie
und einen „Screenshot“ aus einem Videofilm betreffend seine Teilnahme
an der fraglichen Kundgebung ein. Mit der Eingabe vom 26. Mai 2017
wurde ausserdem mitgeteilt, der Beschwerdeführer stelle ein Dossier in
Bezug auf weitere Videos und Photos im Internet zusammen, die ihn bei
seinen exilpolitischen Tätigkeiten zeigen würden. Es ist festzustellen, dass
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Seite 16
im weiteren Verfahren weder sonstige exilpolitische Aktivitäten geltend ge-
macht noch zusätzliche Beweismittel eingereicht wurden.
7.4 Auf der Grundlage dieser Vorbringen besteht offensichtlich kein Anlass
zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer Art und
Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Somit lie-
gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteili-
gung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Den ausserdem behaupteten exil-
politischen Tätigkeiten der beiden in E._______ lebenden Brüder des Be-
schwerdeführers, die im Übrigen weder konkret benannt noch irgendwie
belegt worden sind, kommt dabei keine Bedeutung zu.
7.5 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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Seite 17
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
in der Beschwerdeschrift (S. 35 f.), es sei mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach
Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Ver-
haftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund
der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Be-
schwerdeführers (zuvor, E. 6.4) und zur verneinten Gefährdung aufgrund
exilpolitischer Aktivitäten (E. 7.3 f.) besteht für eine derartige Befürchtung
kein konkreter Anlass. Dies gilt des Weiteren auch für die Behauptung, der
Beschwerdeführer sei einem Risiko der Verhaftung bei der Einreise ausge-
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Seite 18
setzt, weil er verschiedene Narben aufweise, was ihn dem Verdacht aus-
setze, den LTTE angehört zu haben (Eingabe vom 26. Mai 2017, S. 4). Das
blosse Vorhandensein von Narben – die auf verschiedenste Ursachen zu-
rückzuführen sein können ‒ erscheint angesichts des Fehlens sonstiger
Aspekte, welche einen konkreten Verdacht der heimatlichen Behörden her-
vorrufen könnten, nicht geeignet, ein derartiges Risiko zu begründen. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Re-
ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbe-
sondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist,
sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson-
dere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus
B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat dort mit Ausnahme ei-
nes halbjährigen Aufenthalts in Qatar sein gesamtes Leben verbracht. Ge-
mäss eigenen Aussagen leben mehrere Onkel und Tanten in Jaffna (Pro-
tokoll der Erstbefragung, S. 5), und seine Familie besitzt Grundstücke und
Häuser (Protokoll der Anhörung, S. 12). Ausserdem lebt ein Onkel in
J._______ (Distrikt Ampara, Ostprovinz), wobei dieser dort einen Laden
besitze (ebd., S. 5, 12). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unter-
stützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen kön-
nen, in einem der Häuser seiner Familie eine Unterkunftsmöglichkeit vor-
finden wird, als auch in der Lage sein wird, sich dank seiner schulischen
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Seite 19
Ausbildung von insgesamt dreizehn Jahren und seinen beruflichen Erfah-
rungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. Diesbezüglich ist zudem auf die
Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer – sollte er nicht in den Distrikt Jaffna zurückkehren
wollen – zumindest im Distrikt Ampara in der Ostprovinz, wo der erwähnte
Onkel lebt, über eine Aufenthaltsalternative verfügen würde. Es erweist
sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht
bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka for-
mulierten Kriterien erfüllt.
9.3.4 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
gesetzt. Zwar wurde mit der Beschwerdeschrift (S. 11) und der Eingabe
vom 26. Mai 2017 geltend gemacht, der Beschwerdeführer weise an sei-
nem Körper Narben auf, welche auf die in Sri Lanka erlittenen Misshand-
lungen zurückzuführen seien. Mit der Beschwerdeschrift (S. 37) wurde
ausserdem angeführt, der Beschwerdeführer habe noch unter den Folgen
der Misshandlungen zu leiden. Diesen generellen und nicht weiter substan-
tiierten Angaben sind jedoch keine konkreten Hinweise auf aktuelle ge-
sundheitliche Probleme zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist
folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar zu bezeichnen.
9.3.5 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen
Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 6.4) und zur vernein-
ten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten (E. 7.3 f.) auch kein
konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift
(S. 36) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligun-
gen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen
ausgesetzt sein.
9.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 20
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: