Abtei lung IV
D-2601/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2601/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ stammende srilanki-
sche Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit und hinduisti-
schen Glaubens mit Wohnsitz in D._______, suchte mit in englischer
Sprache verfasstem Schreiben vom 19. August 2009 (Eingang
Botschaft: 21. August 2009) an die Schweizerische Vertretung in Co-
lombo um Asyl in der Schweiz für sich und ihre Tochter nach.
Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an, sie sei am Z._______ vom Criminal Investigation Depar-
tement (CID) zu Hause verhaftet und zum Hauptquartier des CID ge-
bracht worden. Dort habe man sie beschuldigt, einen Selbstmordatten-
täter beherbergt zu haben, der für einen Terroranschlag am
R._______, bei welchem unter anderem ein Minister den Tod gefunden
habe, verantwortlich gewesen sei. Man habe sie während (...) Monaten
beim CID festgehalten und anschliessend am V._______ ins
E._______ und danach am W._______ ins F._______ von J._______
transferiert. Am U._______ habe man sie entlassen, wobei das CID sie
auch nach der Entlassung beobachtet und weiterhin verdächtigt habe,
mit dem Terroranschlag in Verbindung zu stehen. Die lange Haft habe
sie physisch und psychisch beeinträchtigt und sie wie auch ihre
Tochter würden unter starkem emotionalem Druck stehen. Ihre Tochter
sei von den Mitschülern an der Schule ausgegrenzt worden. Ferner sei
sie von ihrem Mann im Jahre (...) verlassen worden, als ihre Tochter
erst ein Jahr alt gewesen sei, und sie habe als G._______ gearbeitet,
um sich und ihre Tochter durchzubringen.
A.b Mit Schreiben vom 26. August 2009 teilte die Schweizerische Bot-
schaft der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe werde als Asylgesuch
entgegen genommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft die Be-
schwerdeführerin auf, ihre Vorbringen in verschiedenen Punkten de-
tailliert zu schildern und allfällige entsprechende Beweismittel sowie
Kopien von Identitätspapieren bis zum 11. Oktober 2009 einzureichen,
sofern sie nach wie vor an ihrem Gesuch festhalten wolle.
A.c Mit an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteter Ein-
gabe vom 1. September 2009 (Eingang Botschaft: 7. September 2009)
reichte die Beschwerdeführerin detailliertere Informationen zu ihrem
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Asylgesuch ein und führte ergänzend aus, seit ihrem letzten Schreiben
habe sich die Situation verschlechtert, zumal jetzt auch ihre Tochter
Probleme bekommen habe und sie beide vom CID aufgefordert wor-
den seien, am T._______ in einem Gerichtsverfahren zur Aufklärung
des Terroranschlages als Zeuginnen auszusagen. Ihre Tochter habe
sehr gelitten, als sie (die Mutter) in Haft gewesen sei, und sich des-
wegen auch an die Human Rights Commission (HRC) von Sri Lanka
gewendet, um eine Beschwerde wegen dieser Verhaftung einzurei-
chen.
A.d Mit Schreiben vom 16. September 2009 forderte die Schweizeri-
sche Botschaft die Beschwerdeführerin auf, am 5. Oktober 2009 zu ei-
nem Interview zu erscheinen und allfällige Beweismittel - in Englisch
übersetzt - mitzubringen.
Anlässlich der am 5. Oktober 2009 in der Schweizer Vertretung in Co-
lombo durchgeführten Befragung der Beschwerdeführerin führte diese
in Ergänzung zu ihren bisherigen Äusserungen aus, ihr Ehemann ha-
be sich im Jahre (...) nach H._______ begeben und sie habe nie wie-
der etwas von ihm gehört. Ferner sei sie während ihrer (...) Haft im
Hauptquartier des CID, die sie in einer Zelle mit zwei weiteren Frauen
verbracht habe, von Beamten des CID geschlagen und verhört
worden. Ein Gerichtsverfahren sei nicht eingeleitet worden; ein Richter,
der einmal im Monat ins Gebäude des CID gekommen sei, habe die
Insassinnen lediglich gefragt, ob sie zu Essen und Trinken erhalten
würden. Dann sei er wieder gegangen. Wegen der erhaltenen Schläge
habe sie der CID alle zwei Wochen einem Arzt vorgeführt. In
J._______ sei sie einem Richter vorgeführt und ohne Anklage und
weitere Auflagen freigelassen worden, da der vermutliche Selbstmord-
attentäter, dem sie eine Unterkunft besorgt habe, umgekommen sei.
Ferner seien der Bekannte, der sie ursprünglich gebeten habe, für den
Selbstmordattentäter eine Unterkunft zu finden, sowie dessen
Schwester während mehrerer Monate inhaftiert und befragt worden.
Sie habe damals nicht gewusst, wem sie eine Unterkunft besorge, und
die ihr abgegebenen Erklärungen leichtfertig geglaubt. Am S._______
habe sie ein Schreiben des Gerichts erhalten, wonach sie und ihre
Tochter am T._______ vor Gericht erscheinen müssten, um ihren
Bekannten zu identifizieren, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Nach
ihrer Entlassung aus dem Gerichtsverfahren sei sie alle drei Tage
respektive einmal in der Woche von der Polizei kontrolliert und ihr
Vermieter nach ungewöhnlichen Vorkommnissen oder dem Erscheinen
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unbekannter Personen gefragt worden. Sie vermute, dass die "Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) hinter der ganzen Sache stecken
würde und sie in diese Schwierigkeiten gebracht habe, weil sie sich
geweigert habe, sich während ihres Aufenthaltes in I._______ den
LTTE anzuschliessen.
Ihrem Asylgesuch legte die Beschwerdeführerin Kopien (Auflistung
Beweismittel) bei.
A.e Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 überwies die Schweizerische
Botschaft in Colombo das Asylgesuch, das Protokoll der Befragung
und die weiteren Unterlagen an das BFM.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gestützt auf
Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, ob-
schon angenommen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin
während ihrer Inhaftierung grob behandelt worden sei, sei festzuhal-
ten, dass man sie ohne Anklage und weitere Bedingungen wieder frei
gelassen und somit nichts gegen ihre Person vorgelegen habe. Des-
halb sei diese Inhaftierung für die Erteilung einer Einreisebewilligung
im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr re levant.
Die srilankischen Behörden hätten die Unschuld der Beschwerdefüh-
rerin festgestellt und sie ohne Auflagen wieder freigelassen. Da die
Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung an derselben Adresse in
J._______ geblieben sei, wieder ihrer Arbeit als G._______ nachge-
gangen und dabei keinen weiteren schwerwiegenden Massnahmen
ausgesetzt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass seitens der Be-
hörden kein Verfolgungsinteresse mehr an ihrer Person bestehe. Bei
den wiederholten Polizeikontrollen in J._______, welchen die
Beschwerdeführerin auch nach ihrer Freilassung ausgesetzt gewesen
sei, habe es sich um routinemässige Kontrollen gehandelt, welche
viele in J._______ wohnhafte Tamilen über sich ergehen lassen
müssten. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung in
Colombo am 5. Oktober 2009 aber selber zu Protokoll gegeben habe,
sei sie nicht erneut verhaftet worden, und habe somit aufgrund dieser
Routinekontrollen nichts weiter zu befürchten. In Anbetracht dieser
Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen
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Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung
schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht
einreiserelevant. Es erübrige sich daher, eingehend auf allfällig
vorhandene Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag einzugehen. An
diesen Erwägungen vermöchten auch die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch
lediglich ihre Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit grundsätzlich
nicht in Frage gestellt werde. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
seien daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom
22. März 2010 (Datum Eingangsstempel Botschaft: 26. März 2010;
Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. April 2010) beantragte
die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie - sinngemäss - die Bewilligung der Einreise in die Schweiz so-
wie die Gewährung von Asyl für sich und ihre Tochter. Zur Begründung
wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits im Asylgesuch vorge-
brachte Gefährdung und die schwierige persönliche Situation ihrer
Tochter und führte ergänzend aus, sie stehe trotz ihrer Freilassung im-
mer noch unter dem nicht nachvollziehbaren Verdacht, Informationen
über den Anschlag vom R._______ zu besitzen. Sie und ihre Tochter
würden von den srilankischen Behörden aufgefordert, gemäss dem
„Prevention of Terrorism Act“ verhaftete Personen zu identifizieren.
Nun sei die Polizei verärgert, dass sie es trotz behördlicher Aufforder-
ung vermieden habe, zum Gericht zu gehen und dort verhaftete Ver-
dächtige zu identifizieren. Trotz ihrer früheren Freilassung fürchte sie,
eines Tages gestützt auf den „Prevention of Terrorism Act“ selber er-
neut verhaftet zu werden. Dies sei nämlich bei anderen Personen
schon genau so vorgekommen. Eine gerichtliche Freilassung stelle
keine Garantie dar, nicht wieder wegen eines Verdachts der Behörden
verhaftet zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter sind durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen
Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde
zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die Rechtsmittelanträge ver-
ständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht in-
dessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
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werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Ertei -
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hin-
weisen).
3.
3.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentli-
chen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungs-
gericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorin-
stanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vor-
gebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Er-
kenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu
bestätigen.
3.2 Die Beschwerdeführerin weist auf die in ihrer Heimat erlittenen
Benachteiligungen und den noch immer bestehenden behördlichen
Druck auf sie und ihre Tochter hin. Bei allem Verständnis für die Situa-
tion der Beschwerdeführerin, insbesondere in Anbetracht der von
behördlicher Seite angeordneten Massnahmen in den Jahren (...) und
(...), ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass angesichts der be-
dingungslosen Freilassung der Beschwerdeführerin - nachdem das
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Gericht deren Unschuld offensichtlich als erwiesen angesehen hatte -
von behördlicher Seite nichts mehr gegen sie vorlag. Soweit die Be-
schwerdeführerin anführt, dass sie auch nach ihrer Entlassung von der
Polizei beobachtet und wiederholt kontrolliert worden sei, sind diese
Sachverhaltselemente vor dem Hintergrund der Bekämpfung des
Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen. So ha-
ben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo -
die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht
gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka
Angehörige der tamilischen Volksgruppe nach wie vor Gefahr, überall
und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen
Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Ab-
klärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beor-
dert zu werden. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits auf -
grund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu.
Darüber hinaus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die In-
filtrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden,
was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation
darstellt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin stellen die geschilder-
ten Vorfälle im Nachgang zu ihrer Haftentlassung im Jahre (...) - ent-
gegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Ansicht - somit noch
keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes dar. Auch der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vor Gericht hät -
ten erscheinen müssen, um verhaftete Personen zu identifizieren, und
die Polizei nun verärgert sei, weil sie nicht vor Gericht erschienen
seien, vermag zum heutigen Zeitpunkt zu keiner objektiv begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu führen. Das Gleiche gilt auch für die lediglich subjekti-
ve Befürchtung der Beschwerdeführerin, trotz gerichtlicher Freilassung
eines Tages erneut wegen eines möglichen Verdachts der Behörden
verhaftet zu werden.
Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohun-
gen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Gewährung von Asyl zu führen.
3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass sie und ihre Tochter die Voraussetzungen für die Bewilli-
gung der Einreise nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im
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Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen, zumal die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsvorbringen auch
vom BFM nicht in Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz hat daher die
Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Recht verweigert
und das Asylgesuch abgewiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo Ref. Nr. (...); per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
den Beschwerdeführerinnen gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröff-
nen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzu-
stellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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