B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2601/2015
Ur t e i l vom 4 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).
D-2601/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 14. Januar 2014 und der Anhörung durch das vormalige
BFM vom 29. September 2014 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige bur-
jatischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ in dem autonomen
Gebiet der Inneren Mongolei. Sie habe mit ihren Eltern und ihrem Bruder
zusammengelebt und während fünf Jahren die Schule besucht, wo sie le-
sen und schreiben gelernt habe. Ihre Familie habe Vieh- und Pferdezucht
betrieben. Sie habe im Haushalt und beim Melken und Hüten der Tiere ge-
holfen. Im Juni 2012 habe sie sich mit ihrem Nachbarn D._______ verlobt,
aber noch keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Bevor die für den Herbst
2012 geplante Hochzeit habe stattfinden können, habe D._______ das
Land verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (vgl. Beschwer-
deverfahren […]). Im September 2012 hätten sich ihr Bruder, ihr Verlobter
und zwei weitere Dorfbewohner zu einer ihr namentlich nicht bekannten
chinesischen Bergbaufirma begeben, die in der Gegend Kohle abgebaut
habe, was zur Verschmutzung des Wassers geführt habe. Dort sei es zu
einer Auseinandersetzung gekommen und zwei Männer seien festgenom-
men worden. Ihrem Bruder und ihrem Verlobten sei indes die Flucht gelun-
gen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 9). Beziehungsweise ihr Bruder und
ihr Verlobter hätten damals zusammen mit etwa dreissig bis vierzig Dorf-
bewohnern an einer Demonstration gegen die Bergbaufirma teilgenom-
men, bei der mehrere Personen festgenommen worden seien, wohingegen
ihrem Bruder und ihrem Verlobten die Flucht gelungen sei (vgl. A10 S. 9 ff.
F99 ff.). Ihr Verlobter sei ins Ausland geflohen und ihr Bruder habe sich bei
einer in einer weit entfernten Provinz lebenden Tante versteckt. Im August
2013 sei ihr Bruder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um Abschied von
seiner kranken Mutter zu nehmen. Nach einer Woche habe er erneut die
Flucht ergriffen, nachdem sie von Dorfbewohnern erfahren hätten, dass die
Polizei von seiner Rückkehr Kenntnis erlangt habe. Im Oktober 2013 sei
ihr Vater unter dem Vorwurf, dem Bruder zur Flucht verholfen zu haben,
festgenommen und im Gefängnis von E._______ inhaftiert worden. Sie
selbst habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei aber einmal
nach der Verhaftung ihres Vaters Ende Oktober 2013 von der Dorfpolizei
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nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt worden. Nach der Befra-
gung habe sie die Polizei ohne Auflagen wieder gehen lassen und in der
Folge auch nicht weiter behelligt. Sie habe sich aber dennoch vor einer
Verhaftung gefürchtet. Im November 2013 sei ihre Mutter verstorben. Seit-
her sei sie auf sich allein gestellt gewesen. Sie habe ihrem Verlobten, der
sie ab und zu angerufen habe, ihre schwierige Situation geschildert, worauf
dieser den Schlepper, der ihm zur Ausreise verholfen habe, mit der Orga-
nisation ihrer Ausreise betraut habe. Sie habe ihr Dorf am 3. Januar 2014
verlassen und sich nach F._______ begeben, um von dort aus am 6. Ja-
nuar 2014 mit einem auf ihren Namen lautenden und mit ihrem Foto ver-
sehenen chinesischen Pass, den ihr der Schlepper gegeben habe, via
G._______ zu ihrem Verlobten in die Schweiz zu gelangen. Den Reisepass
habe ihr der Schlepper wieder abgenommen, weshalb sie ihn nicht einrei-
chen könne. Im Jahr 2008 sei ihr eine Identitätskarte ausgestellt worden.
Nachdem sie diese verloren habe, habe sie im Jahr 2011 eine neue Karte
erhalten. Sie reiche eine Kopie derselben zu den Akten. Das Original sei
von der Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung bei ihrem Nachbarn –
dem Ehemann der Tante ihres Verlobten – beschlagnahmt worden. Der
Nachbar habe ihr bei der Organisation der Ausreise geholfen und deshalb
ihre Identitätskarte bei sich gehabt. Sollte das Asylgesuch ihres Verlobten
abgelehnt werden, würde sie zusammen mit ihm in ihr Heimatland zurück-
kehren.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
(vgl. A4 und A10) verwiesen.
B.
Im Auftrag der Vorinstanz führte ein Sachverständiger am 16. Oktober 2014
eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch (sogenannte Lingua-Analyse).
Er führte dazu mit der Beschwerdeführerin ein Telefoninterview. Gemäss
dem Bericht des Sachverständigen vom 14. Januar 2015 sei die Beschwer-
deführerin eindeutig in einem burjatischen Milieu in der Inneren Mongolei
sozialisiert worden.
C.
C.a Mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am 26. März 2015 – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe vermöchten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genü-
gen. Ihre Ausführungen bezüglich der polizeilichen Kenntnisnahme der
Rückkehr des Bruders in sein Heimatdorf und der Verhaftung des Vaters
seien unsubstanziiert geblieben. Eine gezielte, asylrechtlich relevante Ver-
folgung ihrer eigenen Person habe sie nicht darzulegen vermocht, zumal
sie angegeben habe, persönlich an keinerlei Demonstrationen teilgenom-
men zu haben und – abgesehen von einer polizeilichen Befragung zum
Aufenthaltsort ihres Bruders – keine Probleme mit den heimatlichen Behör-
den gehabt zu haben. Zudem spreche die Ausreise mit einem auf ihren
Namen lautenden Pass über den rigoros kontrollierten Flughafen in
F._______ gegen eine begründete Furcht vor einer staatlichen Verfolgung.
Die Beschwerdeführerin erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das
Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Weg-
weisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdefüh-
rerin könne zusammen mit ihrem Verlobten, dessen Asylgesuch ebenfalls
abzulehnen sei, in ihr Heimatland zurückkehren.
D.
D.a Mit Eingabe vom 24. April 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 25. April 2015) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewäh-
rung des Asyls, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeven-
tualiter um Ausschluss der Wegweisung nach China, ersucht wurde. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.b Zur Begründung wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen
Vorbringen. Für ethnische Burjaten bestehe bei Widersetzung gegen die
chinesischen Autoritäten eine erhöhte Gefahr einer Inhaftierung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerde aussichts-
los erscheine, weshalb er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und die Beschwer-
deführerin aufforderte, bis zum 20. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
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aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus
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einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827
f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]).
5.
Das SEM erachtete die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Flucht-
gründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstanden-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der
Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2015 sind keine stichhaltigen Entgeg-
nungen zu entnehmen, die die Argumentation des SEM in Zweifel zu zie-
hen vermöchten. Der Beschwerdeführerin wurde bereits mit Zwischenver-
fügung vom 5. Mai 2015 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine
Änderung der Sachlage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf
die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
5.1 Das SEM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin keine gezielte, asylrechtlich relevante Verfolgung ihrer Person vor-
zubringen vermochte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, persönlich
keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. A10
S. 8 F90), sondern nur Ende Oktober 2013 einmal von der örtlichen Polizei
nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders befragt worden zu sein. Nach der
Befragung habe sie ohne Auflagen wieder nach Hause gehen können und
sei in der Folge nicht mehr von der Polizei behelligt worden. Ungeachtet
der Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, vermochte die Beschwer-
deführerin, die gemäss eigenen Angaben nicht am Protest gegen die Berg-
baufirma beteiligt gewesen sei, damit keine begründete Furcht vor einer
gezielten staatlichen (Reflex-)Verfolgung ihrer Person darzulegen. Gegen
die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen asyl-
relevanten Ausmasses spricht auch die problemlos erfolgte Ausreise über
den Flughafen in F._______ mit einem auf ihren Namen lautenden und mit
ihrem Foto versehenen chinesischen Pass. Mit der vorgebrachten schwie-
rigen Situation nach dem Hinschied der Mutter im November 2013 und den
damit verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Gefühlen der Ein-
samkeit und Sehnsucht nach dem Verlobten vermag die Beschwerdefüh-
rerin den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen.
D-2601/2015
Seite 8
5.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin, die keine asylrecht-
lich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, würde bei einer Rück-
kehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in China lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Die allgemeine Lage in China spricht nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Auch in dem autonomen Gebiet der Inneren
Mongolei herrscht keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt,
aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
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Seite 10
7.2.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Weg-
weisungsvollzug ethnischer Burjaten ist grundsätzlich zumutbar und der
Beschwerdeführerin, die keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen vorbrachte, und gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise an-
fangs Januar 2014 immer in der Inneren Mongolei gelebt hat und über eine
fünfjährige Schulbildung sowie Erfahrung in der Viehzucht verfügt, ist die
Rückkehr zuzumuten. Sie kann gemeinsam mit ihrem Verlobten, dessen
Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid ebenfalls abzuweisen ist
(vgl. Beschwerdeverfahren […]), in ihr Heimatland zurückkehren. Zwar
könne sie infolge des Hinschieds der Mutter und der Abwesenheit des Va-
ters und Bruders nicht in ihre Familiengemeinschaft zurückkehren, aber mit
ihren ehemaligen Nachbarn, bei denen es sich um Verwandte ihres Ver-
lobten handle, weist sie an ihrem Herkunftsort doch ein soziales Bezie-
hungsnetz auf, auf dessen Unterstützung sie bereits vor der Ausreise habe
zählen können. Zudem lebt eine Tante der Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland (vgl. A4 S. 6), bei der ihr Bruder längere Zeit Unterschlupf ge-
funden habe, so dass angenommen werden darf, dass auch die Beschwer-
deführerin diese gegebenenfalls um Unterstützung ersuchen kann. Insge-
samt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei
einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ihre Existenz vernichtende Situa-
tion geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche
wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Voll-
zug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedro-
hende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6
[S. 591 f.]).
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-2601/2015
Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2601/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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