B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2601/2019
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Tochter B._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 26. April 2019 auf dem Luftweg von
C._______ nach Zürich, wo sie am 28. April 2019 um Asyl nachsuchten.
Mit Verfügung vom 30. April 2019 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die
Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Mai 2019 führte der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Gefährdungssituation im Heimatstaat
aus, aufgrund seiner uigurischen Ethnie behördliche Behelligungen zu be-
fürchten. Nachdem er von seiner bevorstehenden Verschleppung erfahren
habe, sei er mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern in die
Türkei gereist, um sich dort niederzulassen. In der Türkei hätten sie einen
Aufenthaltstitel erhalten. Aufgrund der schwierigen Situation in der Türkei
hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Am 23. April 2019 sei er zusam-
men mit seiner neunjährigen Tochter von D._______ nach C._______ ge-
reist, wo sie sich bis zu ihrer Reise nach Zürich drei Tage lang in einem
Hotel in C._______ aufgehalten hätten.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten zwei Reisepässe, einen türkischen
Aufenthaltstitel und zwei Geburtsurkunden, alle im Original, ein.
Anlässlich der BzP vom 9. Mai 2019 wurde ihnen unter anderem das recht-
liche Gehör zu einer Wegweisung nach Albanien gewährt. Der Beschwer-
deführer machte geltend, dass Albanien, welches enge Kontakte mit China
habe, wohl kein sicheres Land für ihn sei. Seine Einreise nach Albanien sei
nur verzögert erfolgt.
D.
Der Entscheidentwurf des SEM wurde der dem Beschwerdeführer zuge-
wiesenen Rechtsvertretung am 17. Mai 2019 ausgehändigt. Die Stellung-
nahme der Rechtsvertretung zum Entscheid ist am 20. Mai 2019 beim SEM
eingegangen.
E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2019 trat die Vorinstanz
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
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Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Albanien (versehentlich mit «Zü-
rich» bezeichnet) an. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der
Beschwerdeführenden wurde ausgeschlossen. Sodann wurde der zustän-
dige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Be-
schwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt.
E.
Am 22. Mai 2019 erklärte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts-
vertretung ihr Mandat als beendet.
F.
Mit auf den 22. Mai 2019 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am
28. Mai 2019 übergebener Eingabe reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Es wurde die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf die Asylgesuche und die
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz beantragt. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, wobei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
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2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG wird auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurück-
kehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Bst. c) oder
in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen
und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Bst. d). Diese Bestim-
mungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass
im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hielt in seinem Entscheid fest, dass sich die Beschwer-
deführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz drei Tage in Albanien aufge-
halten hätten.
Mit Hinweis auf die betreffenden Internetlinks führte das SEM aus, Albanien
sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und
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verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Non-
Refoulement-Gebots (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstel-
lung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflich-
tet sind, Art. 2–34 FK anzuwenden). Zudem habe die Europäische Kom-
mission im Jahre 2018 festgehalten, dass keine Verletzungen des Refou-
lement-Verbots durch Albanien zu verzeichnen seien. Albanien habe 2014
ein neues Asylgesetz, das den Standards der EU entspreche, verabschie-
det. Dieses sei vom UNHCR (United Nations High Commissioner for Refu-
gees) kontrolliert und von der EU geprüft worden. In der Umsetzung des
neuen Asylgesetzes gebe es zwar gewisse Defizite beim Erwerb von Aus-
weispapieren und in Bezug auf die finanzielle Unterstützung von asylsu-
chenden Personen in Unterkünften ausserhalb der Empfangszentren. Ein
neues Sozialhilfegesetz sowie das Gesetz über die kostenlose Rechtsbe-
ratung schliesse demgegenüber anerkannte Flüchtlinge als Nutzniesser
des Sozialhilfe- und Rechtshilfesystems ein. Insgesamt verfüge das Land
somit über ein funktionierendes Asylsystem. Im Weiteren verfüge Albanien
über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien
schutzfähig und schutzwillig. Der Bundesrat habe Albanien entsprechend
als sicheren Herkunftsstaat bezeichnet.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen
Gehörs, wonach er Schwierigkeiten bei der Einreise nach Albanien gehabt
habe, seien keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm der Zugang zum Asyl-
system in Albanien erschwert worden wäre und kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Einwendun-
gen in der Stellungnahme zum Entwurf der angefochtenen Verfügung, wo-
nach ein Grossteil des Personals der albanischen Asylbehörden aufgrund
einer Umstrukturierung im Jahre 2018 über wenig Erfahrung verfüge, eine
Rückkehr nach Albanien aufgrund eines fehlenden Ausreisestempels nicht
sicher sei und im Übrigen in der Türkei die Gefahr einer Kettenabschiebung
bestehe, änderten nichts an dieser Einschätzung. Es sei nicht ersichtlich,
inwiefern der fehlende Ausreisestempel eine Rückkehr nach Albanien ver-
unmöglichen sollte. Im Weiteren sei anzumerken, dass eine Wegweisung
der Beschwerdeführenden in die Türkei zwar nicht verfügt worden sei, in-
dessen eine solche für die Beschwerdeführenden nicht nachteilig gewesen
wäre, verfügten doch Hunderte von Uiguren in der Türkei über einen lega-
len Aufenthaltsstatus und es seien auch keine Fälle bekannt, in denen die
Türkei bei Uiguren das Refoulementgebot verletzt hätte.
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5.3 Im Weiteren könnten gemäss dem Übereinkommen über die internati-
onale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen, SR
0.748.0) beziehungsweise den im Anhang 9 von der Internationalen Zivil-
luftfahrt-Organisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen Personen,
denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den
Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurück-
kehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert
hätten. Ausserdem verfügten die Beschwerdeführenden über chinesische
Reisepapiere. Gemäss den albanischen Visabestimmungen könnten chi-
nesische Staatsbürger mit gültigen Reisepapieren zwischen dem 1. April
und 31. Oktober 2019 visumsbefreit nach Albanien einreisen.
5.4 Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden im Wesent-
lichen geltend, sie hätten nie die Absicht gehabt, in Albanien, das kein si-
cheres Land sei, zu bleiben. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Einreise
vermuteten sie, dass Uiguren von den albanischen Behörden anders als
die übrigen chinesischen Staatsangehörigen behandelt würden und daher
die Gefahr bestehe, kein faires Asylverfahren durchlaufen zu können. Zwi-
schen Albanien und China bestünden enge Beziehungen und Albanien
habe sich, anders als zahlreiche andere demokratische Staaten, bisher
nicht über die Menschenrechtsverletzungen in China geäussert. Aufgrund
gewisser Defizite im albanischen Asylverfahren sei unklar, ob effektiver
Schutz vor Rückschiebung bestehe. Auch der (…) weise im beigelegten
Schreiben vom (…) auf die bestehenden Gefahren für Uiguren in China hin
und mache deutlich, dass im Fall einer Wegweisung nach Albanien für die
Beschwerdeführenden ein erhöhtes Risiko einer Deportation nach China
bestehe. Im Übrigen würden laut einer uigurischen Hilfsorganisation in der
Türkei Asylgesuche von Uiguren zurzeit nicht einmal entgegengenommen.
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden
vor ihrer Einreise in die Schweiz in Albanien aufgehalten haben und auch
wieder dorthin zurückkehren können, womit die Voraussetzungen von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gegeben sind.
Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern
der fehlende Ausreisestempel eine Rückkehr nach Albanien verunmögli-
chen sollte. Die Beschwerdeführenden sind legal aus Albanien ausgereist
und können mit ihren chinesischen Reisepapieren visumsbefreit nach Al-
banien zurückkehren.
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6.2 Im Weiteren ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass im
gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf bestehen, dass Albanien
Asylsuchenden den Zugang zum Asylverfahren verweigern, ihnen kein fai-
res Asylverfahren gewähren oder ihnen gegenüber das Non-Refoulement-
Gebot nicht einhalten würde. Die nicht näher substanziierte Befürchtung
der Beschwerdeführenden, in Albanien vor den chinesischen Behörden
nicht in Sicherheit zu sein, erscheint alleine aufgrund der verzögerten Ein-
reise nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbe-
züglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden, die auf Beschwerdeebene nicht in
Frage gestellt werden können. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass
der Bundesrat Albanien als sicheren Herkunftsstaat bezeichnet hat und Al-
banien – auch in Berücksichtigung gewisser vom UNHCR festgestellter
Mängel – über ein funktionierendes Asylsystem verfügt. Das eingereichte
Bestätigungsschreiben des (…) vom (…), worin in lediglich allgemeiner
Weise auf die bestehenden Gefahren für Uiguren in China und ein erhöhtes
Risiko einer Deportation nach China für die Beschwerdeführenden hinge-
wiesen wird, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eingetreten ist.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwer-
deführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen
ist bejaht worden (vgl. oben, E. 6.2), dass den Beschwerdeführenden in
Albanien ein effektiver Refoulementschutz zur Verfügung steht und nicht
befürchtet werden muss, sie könnten von Albanien nach China rückge-
schoben werden (vgl. oben, E. 6.2). Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung nach Albanien zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers mit
seiner neunjährigen Tochter nach Albanien ist als zumutbar zu erachten.
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Der Beschwerdeführer ist mittleren Alters, verfügt über eine Hochschulbil-
dung und Kenntnisse der englischen Sprache. Er lebte mit seiner Familie
bereits in den Arabischen Emiraten sowie in der Türkei, weshalb davon
ausgegangen werden kann, dass auch in Albanien eine rasche Integration
erfolgen kann.
8.5 Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien
hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerenden mit
ihren chinesischen Reisepapieren und aufgrund des Chicago-Übereinkom-
mens nach Albanien zurückkehren können.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Verfahren den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen kön-
nen die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn – wie
vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als un-
verhältnismässig erscheinen lassen, ihr solche Kosten aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b VGKE). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG (und mit Ergehen des
vorliegenden Urteils auch dasjenige um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses) gegenstandslos. Das weitere Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist, da die
Rechtsbegehren zum Vorherein als aussichtslos erschienen (und auch
mangels Notwendigkeit), abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: