Abtei lung IV
D-260/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-260/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. November 2005 in der Schweiz
um Asyl nach.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 25. November 2005, der Anhörung
durch die zuständige Behörde des Kantons B._______ vom 15.
Februar 2006 sowie der ergänzenden Anhörung durch das BFM vom
11. Dezember 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sei
im Iran geboren worden. Als er drei Jahre alt gewesen sei, seien seine
Eltern umgekommen, weshalb er von da an bei seinem Onkel
C._______ im Dorf D._______ (Iran) gelebt habe. Dieser habe ihn
durch Drohungen zum Arbeiten gezwungen und ihn ausgenützt. Im
Juni 2004 sei er zusammen mit C._______ ins Dorf E._______ (Pro-
vinz Dohuk, Irak) gezogen. Dort habe sein Onkel von ihm verlangt,
dass er sich den Peshmerga anschliesse, da er so zirka 700.-- USD
pro Monat hätte verdienen können. Aus Angst, dabei getötet zu wer-
den, habe er sich geweigert und sei im August 2004 aus Furcht vor
seinem Onkel wieder in den Iran ins Dorf D._______ zurückgekehrt,
wo er sich illegal aufgehalten und als Schuhmacher gearbeitet habe.
Im August 2005 sei er von der Polizei auf der Strasse festgenommen
worden, da er über keinen Ausweis verfügt habe. Nur mittels
Bestechung sei er anschliessend wieder frei gekommen. Später sei er
wieder in eine Polizeikontrolle geraten und nur mit der Hilfe seines
Nachbarn nicht festgenommen worden. Aus diesen Gründen habe er
den Iran verlassen und sei via die Türkei und ihm ansonsten
unbekannte Länder in die Schweiz eingereist.
B.
Am 14. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der zuständigen
kantonalen Behörde des Kantons B._______ einen irakischen
Nationalitätenausweis ein, der von der kantonalen Behörde an das
BFM übermittelt wurde (Eingang: 17. Juli 2006). Das Bundesamt
unterzog diesen Ausweis am 14. November 2006 einer internen
Dokumentenanalyse. Der mit der Analyse befasste Mitarbeiter der Vor-
instanz kam zum Schluss, dass der Nationalitätenausweis mehrere for-
melle wie auch inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweise. Anlässlich
der ergänzenden Anhörung vom 11. Dezember 2007 wurde dem Be-
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schwerdeführer vom BFM das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Do-
kumentenanalyse gewährt.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers der Vorinstanz eine schriftliche Zeugenaussage von
F._______, datiert vom 18. Juni 2007, zu den Akten.
D.
Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führ-
te am 2. Juli 2007 in Form eines Telefongesprächs mit dem Be-
schwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Ana-
lyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of sociali-
sation") durch. Die diesbezügliche Analyse datiert vom 15. November
2007 (A 19/6). Unter Verwendung des aufgezeichneten Telefon-
gesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 2. Juli 2007 führte eine
andere Expertenperson eine weitere Herkunftsanalyse durch. Die
entsprechende Analyse datiert vom 20. November 2007 (A 22/2).
E.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 an das BFM (Eingang: 14. De-
zember 2007) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchen, inklusive des Ana-
lyseberichts betreffend den Nationalitätenausweis.
F.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in den Irak be-
fand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 gewährte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die Verfahrens-
akten.
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H.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm
sei Asyl zu erteilen und "es sei weitere Akteneinsicht gemäss Ziffer 1
und 5 hiernach zu gewähren". In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2008 teilte der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer
mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten. Ferner verfügte er, dass über den Antrag bezüglich Akten-
einsicht zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. Feb-
ruar 2008 eingeladen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 14. Februar 2008 zur Kenntnisnahme ohne Replik-
recht zugestellt.
K.
Mit Eingabe vom 4. März 2008 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter ein Protokoll der Befragung von G._______,
erstellt durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
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liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art.
105 AsylG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
Seite 5
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4.
4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen würden et-
liche gewichtige Ungereimtheiten beinhalten. So seien seine Aus-
führungen zur angedrohten Rekrutierung für die Peshmerga gesamt-
haft betrachtet stereotyp und unverbindlich ausgefallen. Zudem sei es
unwahrscheinlich, dass die Peshmerga den Beschwerdeführer, der
zwar kurdisch spreche, aber weder lesen noch schreiben könne sowie
über keine Waffenkenntnisse verfüge, überhaupt hätten rekrutieren
wollen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar
darlegen können, weshalb C._______ ihn, das Kind eines
verstorbenen Bruders, derart verfolgen sollte. Überdies sei das
angeführte Verhalten einiger Verwandter, die dem Beschwerdeführer
geholfen hätten, nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu
vereinbaren, zumal sich die Verwandten grossen Gefahren ausgesetzt
hätten, hätte C._______ tatsächlich eine solche Macht gehabt, wie
vom Beschwerdeführer behauptet werde. Auch die vom
Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte Zeugenaussage von
F._______ sei nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhaft zu machen,
da die schriftlichen Aussagen von F._______ in Widerspruch zu
denjenigen des Beschwerdeführers stehen würden. Bezüglich des
eingereichten irakischen Nationalitätenausweises sei festzustellen,
dass es sich dabei um eine Fälschung handle, da er mehrere formelle
wie auch inhaltliche Fehler aufweise. Dem Beschwerdeführer sei es
anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht gelungen, dieses Ergebnis
der Dokumentenanalyse in Frage zu stellen, weshalb dieser Ausweis
in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sei. Zusammen-
fassend sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der
aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht gelungen sei, seine
Ausreisegründe glaubhaft zu machen. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Für die weitere Begründung wird auf die Verfü-
gung der Vorinstanz verwiesen.
4.2 In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, obwohl das Ergebnis des durchgeführten Lingua-
Tests seine Aussagen stütze, habe die Vorinstanz diesem Test nicht
die geringste Bedeutung beigemessen, was gegen das Gebot der
Fairness verstosse. Zudem habe ihm das BFM die Berichte vom 15.
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beziehungsweise 20. November 2007 nicht herausgegeben, weshalb
ihm Einsicht in diese Akten zu gewähren sei. Im Weiteren führte der
Beschwerdeführer aus, man könne sich bei der Lektüre der an-
gefochtenen Verfügung des Eindrucks nicht erwehren, dass die an-
geführten Zweifel an den Haaren hätten herbeigezogen werden
müssen. So treffe es insbesondere nicht zu, dass er den Versuch
seiner Verwandten, ihn für die Peshmerga zu rekrutieren, nicht habe
substanziieren können. Überdies sei nicht einzusehen, weshalb junge
Männer schon waffentechnische Kenntnisse haben sollten, um in den
militärischen Dienst eingezogen zu werden, wie das in der an-
gefochtenen Verfügung geltend gemacht werde. Ausserdem habe er
keine Einsicht in das Analyseformular betreffend den eingereichten
irakischen Nationalitätenausweis erhalten, weshalb er nicht genau
wisse, was dort beanstandet werde, zumal ihm anlässlich der er-
gänzenden Anhörung lediglich zwei Fälschungsmerkmale vorgehalten
worden seien. Daher sei ihm Einsicht in das Analyseformular zu ge-
währen. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer fest, es sei gerichts-
notorisch, dass die irakischen Peshmerga, aufgeteilt in den Barzani-
und Talabani-Clan, eine quasistaatliche Kontrolle über den Norden des
Iraks ausüben würden. Daher habe er bei einer Rückkehr in den Irak
begründete Frucht vor einer ernsthaften Verfolgung durch die
Peshmerga des Barzani-Clans, die zu einem Verlust der Freiheit und
des Lebens führen könne.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit we-
sentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5.
5.1 Vorab ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - wie von ihm in der
Rechtsmittelschrift beantragt - Einsicht in die Aktenstücke A 16/3
(Analyseformular Nationalitätenausweis), A 19/6 und A 22/2 (Lingua-
Analysen) hätte gewährt werden müssen. Das Bundesamt hat mit Ver-
fügung vom 17. Dezember 2007 dem Beschwerdeführer das Ein-
sichtsrecht in diese Aktenstücke unter Hinweis auf bestehende
öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 VwVG)
verweigert.
5.2
5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs.
2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien ins-
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besondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus
Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht
haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297
E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz,
deren Verweigerung die Ausnahme.
5.2.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch
der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten.
Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde
grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Ein-
sicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Ent-
scheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer
Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von
der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch be-
stimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Ver-
weigerung der Einsicht in solch interne Dokumente ist möglich. Aller-
dings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug
auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unter-
lagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Ein-
sichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung
eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfest-
stellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten
zu Sachverhaltsfragen, unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Ein-
sichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Ver-
weigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss.
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1, E. 3a und b; vgl. BGE 115 V
303, BGE 115 V 297 E.2g/bb; STEPHAN C. BRUNNER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33
und 38; vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art.
26 Rz 64).
5.2.3 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in
Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des
Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Si-
cherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder we-
sentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27
Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn
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dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Unter-
suchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Absatz 2 erwähnter
Bestimmung darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit be-
schränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei
in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung
der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu be-
schränken und der übrige und somit nicht geheimzuhaltende Inhalt
des betreffenden Aktenstücks ist in geeigneter Form (wie etwa Ab-
decken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung, Zu-
sendung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in Anwendung von
Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweigerte Aktenein-
sicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b;
BRUNNER a.a.O, Art. 27 Rz. 9 und 12, vgl. WALDMANN/OESCHGER a.a.O, Art.
27 Rz 38).
5.2.4 Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von
Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann
gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden,
wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit ge-
geben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die
Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheimgehaltener
Akten respektive geheimgehaltene Teile von Dokumenten bei der Ent-
scheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass
die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der
betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. EMARK
1994 Nr. 1 E. 5b; BRUNNER a.a.O., Art. 28 Rz 2 und 5;
WALDMANN/OESCHGER a.a.O., Art. 28 Rz 3).
5.3 Die Akte A16/3 wurde vom BFM mit "A" klassifiziert, d.h. als Akte,
an der gemäss Aktenverzeichnis des BFM ein überwiegendes öf-
fentliches oder privates Interesse bestehe. Dieses Aktenstück umfasst
einerseits eine Aktennotiz, andererseits ein Analyseformular für iraki-
sche Nationalitätennachweise. Dazu ist festzustellen, dass bezüglich
dieser Akte A 16/3 gewichtige Geheimhaltungsinteressen bestehen,
die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. Ein solches
Interesse stellen insbesondere das genaue Vorgehen und die
Prüfungspunkte bei einer internen Dokumentenanalyse dar. Auch der
Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten
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von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser
Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Be-
schwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen genügenden
Verweigerungsgrund dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Somit hat die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezüglich der Akte A 16/3 das
Akteneinsichtsrecht zu Recht gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert.
Dadurch, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der
ergänzenden Anhörung vom 11. Dezember 2007 über das Ergebnis
der Dokumentenanalyse in den wesentlichen Zügen informierte und er
dazu Stellung nehmen konnte, hat sie den Anforderungen von Art. 28
VwVG genüge getan und durfte zum Nachteil des Beschwerdeführers
in der angefochtenen Verfügung auf das Aktenstück A 16/3 abstellen.
5.4 Auch die Akten A19/6 und A 22/2 wurden durch das BFM mit "A"
klassifiziert, d.h. als Akten, an denen gemäss Aktenverzeichnis des
BFM ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse bestehe.
Bei diesen Aktenstücken handelt es sich um zwei "Gutachten" von
vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragten Expertenpersonen, mit
deren Hilfe Erkenntnisse über den Sozialisierungsort des Be-
schwerdeführers gewonnen werden sollten. Es ist festzuhalten, dass
auch hinsichtlich dieser Aktenstücke gewichtige Geheimhaltungs-
interessen existieren, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzu-
schränken. Derartige Interessen bestehen insbesondere bezüglich des
genauen Vorgehens und der Prüfungspunkte bei Durchführung einer
derartigen Analyse. Der Umstand, dass bei einer vollständigen Offen-
legung aller Prüfungspunkte deren missbräuchliche Verwendung durch
den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen ge-
nügenden Verweigerungsgrund dar. Daher hat die Vorinstanz bezüg-
lich der Akten A 19/6 und A 22/2 das Akteneinsichtsrecht zu Recht
gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert. Da sich das BFM in seiner Ver-
fügung nicht auf diese Aktenstücke abgestützt hat, sind diese mithin
nicht entscheidrelevant, weshalb die Vorinstanz auch nicht verpflichtet
war, den wesentlichen Inhalt dieser Dokumente dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis zu bringen.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts vorliegt, weshalb das Begehren des Beschwerde-
führers, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A 16/3, A 19/6 und A
22/2 zu gewähren, abzuweisen ist.
Seite 10
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6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. So hat er sich teilweise er-
heblich widersprochen. Beispielsweise sagte er bei der kantonalen
Anhörung zuerst aus, er sei von den kurdischen Behörden als
Peshmerga aufgeboten worden (act. A 8/21, S. 8), demgegenüber er
wenig später in der Anhörung vorbrachte, er habe kein offizielles Auf-
gebot bekommen, nur sein Onkel habe gewollt, dass er sich den
Peshmerga anschliesse (act. A 8/21, S. 9). Zudem stehen die schrift-
lichen Aussagen von F._______, datiert vom 18. Juni 2007, in
Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, was
Zweifel an seinen Vorbringen hervorruft. So machte F._______ in
seinem Schreiben geltend, ihm sei von den Peshmerga gesagt
worden, C._______ würde höhere Chargen bei ihnen bekleiden (vgl.
act. A 18/6, S. 4), demgegenüber der Beschwerdeführer anlässlich der
ergänzenden Anhörung explizit verneinte, dass C._______ eine
führende Rolle bei den Peshmerga innehabe (act. A 27/20, S. 17).
Bezüglich der vom Beschwerdeführer erstmals in der Rechtsmittel-
schrift geltend gemachten Behauptung, wonach er Furcht vor einer
ernsthaften Verfolgung durch die Peshmerga des Barzani-Clans habe,
die zu einem Verlust der Freiheit und des Lebens führen könne, ist
festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher
unglaubhaft zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer eine der-
artige Verfolgung durch die Peshmerga des Barzani-Clans anlässlich
der protokollierten Befragungen nicht ansatzweise geltend gemacht
hat. Vielmehr brachte er dannzumal explizit vor, er fürchte sich nur vor
seinem Onkel; mit den irakischen und kurdischen Behörden habe er
keine Probleme (act. A 1/10, S. 6; A 8/21, S. 13).
6.2 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen.
In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der
Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt nicht glaubhaft
zu machen vermochte. Das BFM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
Seite 11
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7.
Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten irakischen
Nationalitätenausweis um eine Fälschung handle, weshalb er gemäss
Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sei. Die interne Analyse dieses Do-
kuments durch das BFM vom 14. November 2006 hat ergeben, dass
es mehrere formelle wie auch inhaltliche Fälschungsmerkmale auf-
weist. Es wird im Analyseformular insbesondere festgehalten, dass der
Ausweis über eine sehr schlechte Druckqualität verfügt. Als der Be-
schwerdeführer in der ergänzenden Anhörung auf die sehr schlechte
Druckqualität angesprochen wurde, hat er dafür keine plausible Er-
klärung vorbringen können, was erhebliche Zweifel an der Echtheit des
Nationalitätenausweises hervorruft. Auch die in der Beschwerde vor-
gebrachte Behauptung, wonach der Ausweis schon deshalb nicht ge-
fälscht sein könne, da ein Bekannter des Beschwerdeführers ihn per-
sönlich bei C._______ abgeholt habe, vermag die Echtheit des
Ausweises nicht zu belegen, zumal - trotz der protokollierten Aussage
von G._______ vom 12. Februar 2008 - nicht erwiesen ist, dass dieser
den Ausweis tatsächlich - wie von ihm behauptet - bei C._______
abgeholt hat, ist doch nicht auszuschliessen, dass es sich bei dieser
Aussage von G._______ lediglich um eine Gefälligkeit handelt. Darauf
deutet insbesondere die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer den
Nationalitätenausweis erst am 14. Juli 2006 bei der zuständigen
kantonalen Behörde des Kantons B._______ eingereicht hat, obwohl
G._______ den Ausweis schon am 20. Februar 2006 in die Schweiz
gebracht haben will. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer den Nationalitätenausweis nicht erst im Juli 2006
den Behörden eingereicht hätte, wäre ihm dieser tatsächlich schon im
Februar 2006 von G._______ übergeben worden, zumal der
Beschwerdeführer schon anlässlich der Einreichung seines
Asylgesuchs am 15. November 2005 ausdrücklich auf seine Pflicht
aufmerksam gemacht worden war, den Asylbehörden möglichst
schnell Identitätspapiere einzureichen. Schliesslich ist zu bemerken,
dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine
rechtsgenüglichen Reise- beziehungsweise Identitätspapiere ab-
gegeben hat, weshalb seine Identität nicht feststeht, was die miss-
bräuchliche Verwendung von Dokumenten begünstigt. Zusammen-
fassend ist deshalb - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter
zusätzlichem Hinweis darauf, dass die Nummer des Ausweises
offensichtlich nicht maschinell gestanzt, sondern in unregelmässiger
Weise von Hand gelocht wurde - davon auszugehen, dass es sich
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beim eingereichten irakischen Nationalitätenausweis um eine Fäl-
schung handelt, weshalb das BFM diesen zu Recht gestützt auf Art.
10 Abs. 4 AsylG eingezogen hat.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den unglaubhaften Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat Irak dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist ihm nach den vor-
stehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4
E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
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7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.5 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Pro-
vinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grundsatzurteil ver-
wiesen werden (vgl. BVGE 2008/5). Das Gericht stellt dort zusammen-
fassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus
den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der un-
zumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Land-
weg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für allgemein
zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von Personen, die
ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt
haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Be-
kanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügen. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern,
sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht
(vgl. ebenda E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zu prüfen bleibt, ob
persönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug
als nicht zumutbar erscheinen lassen.
9.6 Zwar ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass er den grössten Teil seines Lebens im Iran ver-
bracht und er nur eine vergleichsweise kurze Zeit in der Provinz Dohuk
gelebt hat. Jedoch ist die Muttersprache des Beschwerdeführers das
im Nordirak gesprochene Kurdisch und er ist in einer kurdischen Fami-
lie aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit der
herrschenden Kultur, Arbeits- und Lebensweise vertraut ist. Eigenen
Angaben zufolge verfügt der aktenkundig gesunde Beschwerdeführer
zudem über jahrelange Erfahrung als Schuhputzer und Schuhmacher
und spricht neben Kurdisch auch fliessend Farsi und iranisches
Türkisch, weshalb davon auszugehen ist, er werde sich bei einer
Rückkehr in den Nordirak auch beruflich integrieren können. Überdies
hat der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk ein grosses familiäres
Beziehungsnetz (insbesondere mehrere Onkel und Tanten), das ihn
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bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen kann. Da - wie oben
(E. 6.1) dargelegt - dem Beschwerdeführer die geltend gemachten
Probleme mit seinem Onkel nicht geglaubt werden können, ist ins-
besondere anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr fürs erste bei C._______ wohnen kann, so wie er es
jahrelang getan hat. Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer
zuzumuten, sich wieder in der Provinz Dohuk niederzulassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland als zumutbar zu
erachten ist.
9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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