Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D260/2010
U r t e i l v om 3 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 / _______.
D260/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Februar 2008 und gelangte über den Sudan, Libyen und
Italien am 6. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein
Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 9. Oktober 2008 summarisch
befragt. Am 22. Oktober 2009 führte das BFM eine Anhörung durch.
A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Sudan geboren worden
zu sein. Im Jahre 1994 habe die Familie nach Eritrea zurückkehren
müssen und vorerst in _______ gewohnt. Nachdem ihr Haus im Jahre
2000 bei kriegerischen Auseinandersetzungen durch äthiopische
Soldaten niedergebrannt worden sei, hätten sie in _______ Wohnsitz
genommen. In der Folge sei er in den Militärdienst eingezogen worden.
Er habe vorerst nicht in einer militärischen Einheit, sondern in einer
Werkstatt der Armee in _______ als Elektriker Dienst geleistet. Im
September 2005 sei er nach _______ verlegt worden, wo er drei Monate
lang militärisch ausgebildet worden sei. Ende Dezember 2005 sei er
wieder in der erwähnten Werkstatt in _______ eingesetzt worden. Im Mai
2006 habe man ihn dazu verpflichten wollen, als Soldat Dienst zu leisten.
Er habe dies nicht gewollt und versucht zu fliehen. Dabei sei er von einer
Grenzpatrouille in _______ aufgegriffen worden. Man habe ihn in
_______ inhaftiert und zwei Tage später nach _______ verlegt. Er sei
ungefähr ein Jahr und acht Monate lang in Haft gewesen. Danach sei er
im Januar 2008 mit anderen Gefangenen zu einem Arbeitseinsatz nach
_______ gebracht worden. Von dort aus sei ihm im Februar 2008 die
Flucht in den Sudan geglückt. Wegen seiner Desertion müsse er im Falle
der Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Einer
seiner Brüder halte sich bereits in der Schweiz auf (_______).
A.c. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel
wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers wiesen kaum Realkennzeichen auf. Die angebliche
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Festnahme und die Flucht aus der Haft habe er widersprüchlich und
unsubstanziiert geschildert. Die diesbezüglichen Aussagen liessen
jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen. Er sei
generell nicht in der Lage gewesen, angebliche Vorkommnisse genau zu
datieren. Die Flucht aus der Haft und die anschliessende illegale Ausreise
aus Eritrea seien mithin nicht glaubhaft. Die eingereichten Beweismittel,
welche lediglich seinen Vater und seinen Bruder beträfen, vermöchten an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Weiteren erachtete das BFM
den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts beziehungsweise
Heimatstaat für unzumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft,
die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der
Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz
habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der
für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente
vorgenommen und die angebliche Unglaubhaftigkeit rechtsungenüglich
begründet. Anlässlich der Summarbefragung sei er angewiesen worden,
sich kurz zu fassen; den entsprechenden Aussagen komme demnach
kein Beweiswert zu. Im Rahmen der Anhörung habe er ausführliche und
schlüssige Angaben zur Festnahme, dem Gefängnisaufenthalt und den
Fluchtumständen gemacht. Falls seine Aussagen der Vorinstanz unklar
erschienen wären, hätte sie im Rahmen der Untersuchungsmaxime
Nachfragen stellen müssen. Sein Militärdienst werde auch durch das jetzt
eingereichte Foto bestätigt. Dass er in der Erstbefragung eine
abweichende Aussage zum Zeitpunkt der ersten Flucht aus dem
Militärdienst gemacht habe, sei auf ein Missverständnis zurückzuführen.
Entgegen dem BFM sei sodann nachvollziehbar, dass er aufgrund des
Zeitablaufs nicht in der Lage gewesen sei, das genaue Datum der
Festnahme zu nennen. Auch die angebliche Abweichung der Schilderung
der Fluchtumstände im Februar 2008 im Verlaufe der Befragungen könne
nicht als widersprüchliches Aussageverhalten gewertet werden. In
geografischer Hinsicht habe er den Fluchtweg korrekt geschildert, was
das BFM verkenne. Da er desertiert sei, habe er gemäss Praxis der
Beschwerdeinstanz im Falle der Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im
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Sinne des Asylgesetzes zu rechnen. Die Anerkennung als Flüchtling sei
auch wegen des illegalen Verlassens des Heimatlandes und der
Asylgesuchseinreichung in der Schweiz geboten. Die Asylbehörden
hätten in solchen Fällen wiederholt die Flüchtlingseigenschaft festgestellt.
Der Beschwerdeführer sei mithin rechtsungleich behandelt worden. Nach
dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die
relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen
zwei Landkartenausschnitte aus Eritrea und ein Foto des
Beschwerdeführers bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2010 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Auf dem eingereichten Foto sei der
Beschwerdeführer nicht klar zu erkennen; ausserdem sei kein Bezug
dieses Bildes zum Militärdienst festzustellen. Festzuhalten sei ferner,
dass der Beschwerdeführer keinen Identitätsbeleg eingereicht habe; es
stünden weder seine Identität noch das richtige Ausreisedatum noch die
tatsächliche Reiseroute fest. Auch der geltend gemachte Aufenthalt in
Eritrea sei in Anbetracht der Fallumstände nicht erwiesen.
F.
Mit Replik vom 1. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Darlegungen fest. Entgegen den Erwägungen des BFM sei er
auf dem eingereichten Foto klar erkennbar. Er sei in der eritreischen
Militäruniform abgebildet. Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung
widersprechen, wenn ein eritreischer Staatsbürger im Dienstalter eine
eritreische Militäruniform tragen würde, ohne dabei unter der
Befehlsgewalt der Militärbehörden zu stehen.
G.
Am 28. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer als Beleg für die Praxis der
Asylbehörden einen vorinstanzlichen Entscheid in einem anderen
Verfahren zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 erkundigte sich der Beschwerdeführer
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nach dem Verfahrensstand und ersuchte um eine prioritäre Behandlung
seines Falles.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen
Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
3.3. Diese Grundsätze zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft
kommen im vorliegenden Fall auch auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner geltend gemachten Desertion aus
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dem Militär zur Anwendung. Dem Beschwerdeführer kann nicht
zugemutet werden, dass er diese Vorbringen, die sich im Ausland
zugetragen haben und ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, strikte
nachweist; er befindet sich diesbezüglich in einem Beweisnotstand,
weshalb das verminderte Beweismass der Glaubhaftmachung zur
Anwendung kommt.
4.
Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des
Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise überzeugt letztlich jedoch
nicht.
4.1. Vorab ist festzuhalten, dass das BFM die eritreische
Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid
zwar nicht bezweifelt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äussert es
hingegen in der Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 Zweifel, ob er
sich in seinem Heimatland überhaupt (jemals) aufgehalten habe. In
diesem Zusammenhang weist es grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass
er keine Identitätsbelege, welche eine schlüssige Identifikation zuliessen,
zu den Akten gab. Hinweise für seine Identität und den EritreaAufenthalt
ergeben sich indes bereits aus den vorinstanzlichen Akten des Bruders
(_______). Dass es sich bei der Person des unter dieser Aktennummer
beim BFM geführten Verfahrens um den Bruder des Beschwerdeführers
handelt, ist gemäss Verweisen auf den vorinstanzlichen
Dossiedeckblättern beider Personen offenbar nicht bezweifelt. Auch im
Datensystem Zemis der Schweizer Behörden befinden sich Vermerke
über eine Beziehung der beiden Personen. Aus den jeweiligen Asylakten
geht sodann hervor, dass die beiden die Personalien ihrer Eltern
weitgehend übereinstimmend angaben, was wiederum für das
angegebene Verwandtschaftsverhältnis spricht. Der Bruder des
Beschwerdeführers gab bei der Erstbefragung ausserdem zu Protokoll, er
habe von Juni 2000 bis Dezember 2005 in _______ gelebt. Dort hielten
sich (unter anderen) auch seine Mutter und sein Bruder _______ auf (vgl.
dazu die Akten A 1/10 und A 9/22 S. 11 des entsprechenden
vorinstanzlichen Verfahrens). Zwar hielt das BFM in der Verfügung
bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers, welche unangefochten in
Rechtskraft erwuchs, diverse Unglaubhaftigkeitselemente betreffend
Asylvorbringen fest. Er wurde jedoch mit Verfügung vom 19. Juni 2008
wegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der mutmasslichen
illegalen Ausreise aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter als
Flüchtling vorläufig aufgenommen. Entsprechend ist bereits gestützt auf
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die Aussagen des Bruders durchaus davon auszugehen, dass die damit
übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich in
_______ von Mitte 2000 an während mehrerer Jahre aufgehalten,
grundsätzlich zutrifft. Ausserdem war er bei der Anhörung durchaus in der
Lage, die Wiederansiedlung der Familie in Eritrea substanziiert und
nachvollziehbar darzulegen (A 13/16 Antworten 26 ff.).
4.2. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers ist im Weiteren
davon auszugehen, dass im Jahre 2005 oder auch bereits früher
tatsächlich eine Einberufung zum Militärdienst erfolgt sein könnte. Seine
Schilderung der ihn betreffenden Eintrittsmodalitäten in die Armee ist
relativ detailliert ausgefallen und erweckt entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen nicht den Eindruck eines blossen Konstrukts (A 13/16
Antworten 69 ff.). Er war in der Lage, die Unterschiede der von ihm
geleisteten Dienste (Arbeit als Elektriker in einer Armeewerkstatt
unterbrochen von einer militärischen Grundausbildung) anschaulich
darzulegen. Er macht wiederholt detaillierte Ausführungen zu
militärischen Belangen. Zu den genauen Haftumständen finden sich im
Protokoll zwar kaum Aussagen; da aber auch entsprechende (Nach
)Fragen nicht gestellt wurden, kann dem Beschwerdeführer keine
mangelhafte Substanziierung zur Last gelegt werden. Es trifft ferner zu,
dass seine Angaben zu den Fluchtgründen anlässlich der Erstbefragung
und der Anhörung nicht in allen Punkten übereinstimmen. Abgesehen
davon, dass den Aussagen anlässlich der summarischen Erstbefragung
praxisgemäss ohnehin ein beschränkter Beweiswert zukommt, wurde auf
die Gesuchsgründe vom BFM in der Erstbefragung offenbar noch
weniger eingegangen als üblich (vgl. den Vermerk unter Ziff. 15 des
Protokolls A 1/8: "Aus Kapazitätsgründen wird auf eine vertieftere
Abklärung verzichtet"). Seine Aussage bei der Anhörung, er habe eine
Auseinandersetzung zur Flucht vom Baumwollfeld ausgenutzt, kann unter
diesen Umständen entgegen der Sichtweise des BFM und im Sinne der
Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht als diametrale Abweichung zur
knappen Schilderung im Rahmen der Erstbefragung gewertet werden
(Flucht wegen mangelnder Aufmerksamkeit der Bewacher nach einem
Brand). Auch die weitere Feststellung des BFM, auf dem
anschliessenden angeblichen Fluchtweg hätte der vom
Beschwerdeführer erwähnte Fluss gar nicht überquert werden müssen,
kann unbesehen der genauen geografischen Situation offensichtlich nicht
als entscheidendes Unglaubhaftigkeitselement gewertet werden. Sollte
der Beschwerdeführer den Fluss während der überstürzten Flucht bereits
einmal überquert haben, hätte sich im Übrigen auch in der Sichtweise des
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BFM eine (erneute) Überquerung vor der Ortschaft _______ aufgedrängt.
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer in der Summarbefragung an, bis
2006 im Rahmen des Militärdienstes als Elektriker gearbeitet zu haben (A
1/8 S. 2). Diese zeitliche Angabe stimmt überein mit den
Ausführungen in der Anhörung. Dass er demgegenüber in der
Erstbefragung (auch) aussagte, bereits im Jahre 2005 festgenommen
worden zu sein (unter der erwähnten Ziff. 15 des Protokolls A 1/8), ist
zwar ungereimt, fällt im Lichte der erwähnten Umstände der
Summarbefragung indes wiederum nicht entscheidend ins Gewicht.
Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass seine Darlegungen bei der
Anhörung wiederholt gewisse Realkennzeichen aufweisen und insoweit
mit tatsächlich Erlebtem in Verbindung gebracht werden können. So legte
er auch die Fluchtumstände relativ ausführlich dar und war in der Lage,
die Weiterreise nach Europa detailliert zu schildern (A 13/16 Antworten
122 ff.). Die Tatsache, dass er Mühe bekundete, gewisse Vorkommnisse
auf den Tag genau zu datieren, ist in Berücksichtigung der Fallumstände
respektive des Zeitablaufs wiederum nicht von entscheidender
Bedeutung.
4.3. Entscheidender ist demgegenüber die mangelhafte Würdigung der
eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz. Dass sich gewisse
Beweismittel im – nicht paginierten – Beweismittelverzeichnis und andere
ungeordnet im vorinstanzlichen Dossierrücken _______ befinden,
erschwert auch eine Würdigung auf Rekursebene. Aus dem
Anhörungsprotokoll geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer
offenbar einen militärischen Passierschein in Kopie zu den Akten
gegeben hat (A 13/16 Antworten 95 ff.). Ein Dokument in Kopie ohne
Übersetzung befindet sich denn auch im erwähnten Dossierrücken. Die
Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne aus den
eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie
nicht seine Person beträfen, erscheint mithin als fraglich. Auf eine
nachträgliche Auseinandersetzung mit dem besagten Dokument
beziehungsweise eine Übersetzung kann aber verzichtet werden, da die
Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist. Anzufügen ist, dass das vom
Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichte Foto entgegen der
Vorinstanz durchaus als – wenn auch in keiner Weise schlüssiges – Indiz
für eine Militärdienstleistung gewertet werden kann.
5.
5.1. Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht
alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
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Seite 10
Beschwerdeführers ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber
überwiegen. In Berücksichtigung aller Aspekte, welche für oder gegen die
Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen sprechen, ist nach dem Gesagten
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Kind tatsächlich nach
Eritrea zurückkehrte und in der Folge als eritreischer Staatsbürger
Militärdienst leistete. Unbesehen allfälliger Zweifel an den genauen
Umständen der geltend gemachten Desertion ist überwiegend glaubhaft,
dass er diesen nicht ordnungsgemäss verliess.
5.2. Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird,
ist zunächst festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in
Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden; die Bestrafung ist als
politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind
Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung
ausgesetzt zu sein, als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer
Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu
den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig
anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und
desertierte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
5.3. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten einen solchen
Kontakt glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland hat
er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind.
Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Hinweise auf das
Vorliegen von Asylausschlussgründen. Demnach ist das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser
Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere
Beschwerdevorbringen, Beweismittel und Beschwerdeanträge
einzugehen.
5.4.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
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6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung
einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art.
14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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