B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2602/2017
was
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 6. August 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) summarisch befragt und am 9. Juni 2016 einlässlich angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er sei eritreischer Staats-
angehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______, Eritrea, geboren. Sein
Vater stamme aber ursprünglich aus C._______, Eritrea. Er habe an ver-
schiedenen Orten in Eritrea gelebt, unter anderem als kleines Kind in
D._______ beziehungsweise E._______ bei seinen Grosseltern mütterli-
cherseits sowie in F._______ mit seiner Familie. Nach der dritten Invasion
sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern nach G._______, Subzoba
H._______, Zoba I._______, gezogen. Dort habe er bis zur fünften Klasse
die Schule besucht. Im Jahr 2006 habe er die Schule abgebrochen. Im
selben Jahr sei er mit der Mutter und den Geschwistern ins nahegelegene
J._______ gezogen, wo er 2014 auch geheiratet habe. Sein Vater sei Sol-
dat. Daher habe er sich zu Hause um die Landwirtschaft und das Vieh ge-
kümmert. Seine vier jüngeren Geschwister, seine Frau und seine Mutter
hielten sich (im Zeitpunkt der BzP) weiterhin in J._______ auf. Ein Onkel
(N […]) lebe seit drei Jahren in der Schweiz.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er
habe einmal eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten und
sei einmal in eine Razzia gekommen. Dabei sei er zusammen mit anderen
versammelt worden und habe auf ein Transportfahrzeug warten müssen.
Nachdem dieses nicht eingetroffen sei, habe man ihn und alle anderen
wieder gehen lassen. Aus Furcht, wieder in eine Razzia zu kommen, be-
ziehungsweise weil man ihn gesucht habe, sei er im März 2014 nachts
zusammen mit einer Cousine zu Fuss nach Äthiopien illegal ausgereist.
Sein Bruder K._______ (vgl. unten Bst. B) sei danach einmal festgenom-
men worden, damit er (der Beschwerdeführer) sich bei den eritreischen
Behörden melde. Weiter habe er 2006 die Schule aus gesundheitlichen
Gründen abbrechen müssen. Er habe immer wieder epileptische Anfälle
gehabt, deswegen aber nie Medikamente genommen. In J._______ sei ein
Problem mit dem linken Bein und in der Schweiz mit dem rechten dazuge-
kommen. Die Beine seien mittlerweile wieder in Ordnung und den letzten
Anfall habe er 2009 gehabt. Zudem habe er erfahren, dass sein Vater im
Jahr 2015, nach seiner Ausreise, festgenommen und für einige Monate in-
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haftiert worden sei, nachdem er die Mutter zuhause habe unterstützen wol-
len und deswegen nach dem Urlaub nicht rechtzeitig zu seiner Einheit zu-
rückgekehrt sei. Der Vater sei mittlerweile wieder freigelassen worden und
bei seiner Einheit.
Anlässlich der Anhörung reichte er die Kopie eines Schulzeugnisses für die
dritte Klasse der Schule J._______ vom Schuljahr 2004/2005 auf den Na-
men L._______ sowie die Kopie einer Identitätskarte (Nr. […]) ein. Zu letz-
terer gab er an, dass es sich dabei um jene seiner Mutter handle. Er selber
habe nie eine Identitätskarte besessen, aber im Jahr 2006 einen Einwoh-
nerausweis erhalten. Dieser sei ihm in Äthiopien abgenommen worden.
B.
Am 31. Juli 2015 reiste sein Bruder K._______ (vgl. N […], Beschwerde-
dossier D-2654/2017) in die Schweiz ein, stellte tags darauf ein Asylgesuch
und wurde am 18. August 2015 summarisch sowie am 19. Mai 2016 ein-
lässlich angehört.
C.
Mit Schreiben vom 17. August 2015 leitete das für Asylsuchende zustän-
dige Amt für (…) des Kantons M._______ der Vorinstanz einen Taufschein
des Beschwerdeführers weiter.
D.
Am 28. Juni 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sowie
seinem Bruder K._______ (D-2654/2017) aufgrund von Widersprüchen in
ihren jeweiligen Aussagen das rechtliche Gehör.
E.
Mit Verfügung vom 30. März 2017 – eröffnet am 4. April 2017 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung
und deren Vollzug aus der Schweiz.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2017 erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Ent-
scheid und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei
seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung
des bevollmächtigten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Beistand im
Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31).
G.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 übersandte das zuständige Departement
des Kantons M._______ eine Unterstützungsbestätigung für den Be-
schwerdeführer.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete
den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juni
2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit dem Beschwerdeverfah-
ren des Bruders K._______ (D-2654/2017) koordiniert.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrages die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung in der Sache, ohne diesen Antrag jedoch
näher zu begründen. Seinen Beschwerdevorbringen ist lediglich zu ent-
nehmen, dass er die rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz als
rechtserheblich festgestellten Sachverhalts rügt. Damit ist jedoch gerade
nicht die Frage der richtigen Sachverhaltsfeststellung angesprochen.
Nachdem sich der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Ver-
fahrens zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe umfassend äussern
konnte und die Vorinstanz diese im Wesentlichen aufgenommen hat (vgl.
E. 5), ist kein Bedarf an zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich.
Der rechtserhebliche Sachverhalts erscheint als hinreichend erstellt, womit
das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
oder die Gründe nach Art. 3 Abs. 4 AsylG geltend machen, wobei die Ein-
haltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt.
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zum Militäraufgebot, zur anschliessenden Su-
che nach ihm sowie zum Fluchtzeitpunkt beinhalteten viele Ungereimthei-
ten und Widersprüche (etwa BzP: eine Militärvorladung im Jahr 2012 und
ständige Razzien im Dorf, wobei er kurzzeitig festgenommen worden sei;
Anhörung: Razzia im Jahr 2012 und eine Vorladung im Jahr 2014 sowie
während eines Monats ständige Suche nach ihm). Seine Aussagen zu den
Razzien seien vage geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er spon-
tan nicht den genauen Zeitraum der Suche nach ihm habe nennen können.
Ebenso wenig sei plausibel, dass Dorfmilizen zu Hause und während der
Hochzeit nach ihm gesucht haben sollen, da sie ihn leicht bei den viertägi-
gen Feierlichkeiten hätten festnehmen können. Seine zeitlichen Angaben
zur Hochzeit, dem Erhalt der Vorladung und der Ausreise sowie zum Auf-
enthaltsort seines Bruders in diesen Momenten (Bruder bei den Grossel-
tern zum Tiere hüten bei Erhalt der Vorladung und Hochzeit, Rückkehr da-
nach und letzte Nacht mit ihm in einem Zimmer) widersprächen zudem je-
nen seines Bruders (Heirat des Beschwerdeführers bereits zwei Jahre vor
der Ausreise, Aufenthalt des Bruders im Zeitpunkt des Erhalts der Vorla-
dung und der Ausreise bei den Tieren in der Umgebung von J._______,
Rückkehr nach Hause etwa ein Woche nach Ausreise des Beschwerdefüh-
rers). Die Ausreise aufgrund schriftlicher Militärvorladung sei danach un-
glaubhaft. Folglich könne auch nicht geglaubt werden, dass der Bruder des
Beschwerdeführers nach seiner Ausreise festgenommen worden sei, damit
er sich den Behörden stelle.
Sodann seien die Schilderungen zur Mitnahme und Registrierung bei einer
Razzia im Jahr 2012 mit Widersprüchen behaftet (BzP: Versammlung unter
einem Baum, um auf das Fahrzeug zum Abtransport zu warten; Anhörung:
Verbringung an einen Sammelort und 24 Stunden lange Festhaltung, be-
ziehungsweise vormittags Verbringung zur Militärkaserne (…) und Freilas-
sung kurz vor Mitternacht, wobei die Personen beim Militär registriert und
die anderen – so auch der Beschwerdeführer – nicht registriert worden
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seien; rechtliches Gehör: Verbringung zur Kaserne und Registrierung).
Selbst bei Annahme einer Registrierung während einer Razzia sei er je-
doch nach eigenen Angaben bis zum Erhalt einer Vorladung nie persönlich
gesucht worden, obwohl er zu dem Zeitpunkt bereits 19 Jahre und damit
im dienstpflichtigen Alter gewesen sei.
Aufgrund rudimentärer Angaben zu den Gegebenheiten in Eritrea und wi-
dersprüchlicher Aussagen zu seiner Biographie sei weiter zu bezweifeln,
dass er tatsächlich bis 2014 in Eritrea gelebt habe (vgl. A31 S. 5). Vielmehr
sei davon auszugehen, dass er zu einem früheren Zeitpunkt das Land ver-
lassen habe, was auch die erwähnten und weiteren Widersprüche in sei-
nen eigenen Angaben sowie zu jenen seines Bruders erklären würde (vgl.
A31 S. 5/6). Die Schulzeugniskopie vermöge an den Zweifeln nichts zu
ändern, zumal ihr – noch dazu mit Angabe seines Taufnamens – keine Be-
weiskraft zukomme und sie auch nicht belegen könne, dass er sich nach
dem Schuljahr 2004/2005 noch in Eritrea aufgehalten habe. Die geschil-
derte illegale Ausreise im Jahr 2014 könne somit nicht geglaubt werden.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015) vom
30. Januar 2017 sei aber ohnehin nicht anzunehmen, dass er aufgrund il-
legaler Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen zu rechnen hätte.
Die Vorbringen zur Verhaftung des Vaters stünden nicht im Zusammen-
hang mit seinen Vorbringen zu den Fluchtgründen und der illegalen Aus-
reise. Auch seien sie anzuzweifeln, nachdem sein Bruder dieses Vorkomm-
nis trotz ihres gegenseitigen Kontakts mit keinem Wort erwähnt habe.
Ebenso wenig seien die gesundheitlichen Probleme als Schüler in Eritrea
oder mit seinem rechten Bein in der Schweiz asylrelevant. Diese würden
eher für eine Befreiung von der Militärpflicht sprechen.
5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass
es zwar zu Ungereimtheiten mit den Angaben seines Bruders gekommen
sei, er selber aber seine Asylgründe im Wesentlichen kongruent und nach-
vollziehbar dargelegt habe. Er könne die teilweise falschen Aussagen sei-
nes Bruders nicht erklären, habe aber bereits im Rahmen des rechtlichen
Gehörs auf dessen gesundheitliche Probleme und sein nicht sehr gutes
Verhältnis zur Familie hingewiesen, welche wohlmöglich Einfluss auf sein
Aussageverhalten genommen hätten. Bei einem Verbleib in Eritrea wäre er
(der Beschwerdeführer) in asylrelevanter Weise zwangsrekrutiert und in-
haftiert worden. Unter Bezugnahme auf die Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts von 2010 (D-3892/2008) müsse er jedenfalls wegen seiner
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Seite 8
illegalen Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile bei seiner Rückkehr be-
fürchten. Mit der Begründung, dass nach neuen Erkenntnissen die eritrei-
schen Behörden die Behandlung von Rückkehrenden von der freiwilligen
oder zwangsweisen Rückkehr sowie ihrem Nationaldienststatus abhängig
machten und der Beschwerdeführer nach den Akten weder Dienstverwei-
gerer noch Deserteur sei, weiche die Vorinstanz von der damaligen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in – gemäss dessen Anforde-
rungen an eine Praxisänderung (BVGE 2010/54) – unzulässiger Weise ab.
Zudem lägen in seinem Fall besondere Umstände vor (Behördenkontakt
von ihm und seiner Familie, Registrierung bei Razzia 2012 und anschlies-
send schriftliches Aufgebot, Festnahme des Vaters), aufgrund derer er bei
einer Rückkehr nach Eritrea zusätzlich gefährdet wäre.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Zunächst sind die Vorbringen zur militärischen Vorladung zu prüfen.
Die Vorinstanz verweist hier zutreffend auf den Widerspruch in den Jahres-
angaben 2012 und 2014, in denen der Beschwerdeführer eine Vorladung
erhalten haben will. Als massgeblich für die Unglaubhaftigkeit erweisen
sich aber vielmehr die detailarmen und unplausiblen Angaben zum Erhalt
der Vorladung und der anschliessenden Suche nach ihm. So führte er le-
diglich aus, Personen seien bei ihm vorbeigekommen, um ihm die schriftli-
che Vorladung zu übergeben, er habe diese aber nicht entgegennehmen
wollen (A26 F127). Darüber hinaus blieben seine Schilderungen vage und
frei von Realitätselementen wie spontanen Erläuterungen oder seinen
Emotionen, die den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln könnten.
Im Weiteren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass seine Schilderun-
gen zur anschliessenden Suche nach ihm sich als nicht plausibel erweisen.
Jedenfalls erscheint nicht nachvollziehbar, dass diese in der Zeit seiner
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Hochzeit stattgefunden haben soll, er aber nicht genau sagen konnte,
wann genau nach ihm gesucht wurde. Die Schilderungen in der Anhörung
vermitteln eher den Eindruck, er versuche auf die Nachfragen hin, den
Sachverhalt stimmig zu machen, was ihm jedoch nicht gelingt. So erschei-
nen seine Angaben zum Ort der Suche und zu den Personen, welche nach
ihm gesucht haben sollen, sehr vage und im Hinblick auf die diesbezügli-
chen Nachfragen konstruiert. Gerade wenn die Suche sich um die Zeit sei-
ner Hochzeit – als einem sicherlich prägenden Ereignis in seinem Leben –
herum zugetragen haben soll, wäre eine klarere und realitätsnahe Einord-
nung der zeitlichen und sachlichen Umstände der Suche nach ihm zu er-
warten gewesen. Diese zeigen sich etwa in den Ausführungen zur Hochzeit
selber, dem Datum und den anwesenden Personen, fehlen aber, sobald
die Suche durch die Dorfmilizen zur Sprache kommt (vgl. A26 F110 und
F111, F115-124, F145 ff.). Insoweit verwundert es nicht, dass der Be-
schwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nicht
nachvollziehbar darlegen kann, dass beziehungsweise warum die Milizen
ihn während der viertägigen Hochzeitsfeierlichkeiten nicht aufgriffen. Un-
klar bleibt darüber hinaus, warum es – nach den weiteren Erläuterungen
zu den Widersprüchen zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung – im Jahr
2012 zu Razzien gekommen sein soll (vgl. dazu noch E. 6.3), er aber erst
2014 eine Vorladung erhalten haben will. Schliesslich war er – wie auch
die Vorinstanz festhält – bereits 2012 im dienstfähigen Alter. Hier scheint
es in der Tat nicht ausgeschlossen, dass er aufgrund seiner gesundheitli-
chen Probleme von der Militärpflicht befreit wurde. In Ansehung der vorste-
henden Erwägungen vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers
zum Erhalt einer militärischen Vorladung und der anschliessenden Suche
nach ihm die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu erfüllen. In
der Folge erscheint auch nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwer-
deführers nach seiner Ausreise festgenommen worden sein soll, damit er
sich den Behörden stelle. Die Widersprüche gegenüber den Angaben des
Bruders und die in der Beschwerde vorgebrachten – ohnehin nur vermute-
ten – Gründe für die vorgeblich falschen Angaben des Bruders können da-
mit dahinstehen.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter zu Razzien ausführte, vermag
sich das Gericht der Vorinstanz nicht in allen Punkten der Einschätzung
anzuschliessen; so wiesen etwa die Angaben des Beschwerdeführers zu
jener Razzia, bei welcher er festgehalten worden sein soll, Widersprüche
auf. Die recht detaillierten Schilderungen zum Versammlungsort unter ei-
nem Baum sowie zu den Umständen, in denen er mit anderen in bezie-
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Seite 10
hungsweise bei einer Kaserne gewartet haben soll, erweisen sich im Kon-
text von Eritrea nicht von vornherein als widersprüchlich oder unplausibel,
sondern dürften sich vielmehr ergänzen. Auch konnte der Beschwerdefüh-
rer Ungereimtheiten auf Nachfrage erläutern und so ein kongruentes Bild
einer Razzia schaffen, bei der er aufgegriffen worden sein soll. Nicht zu
überzeugen vermag er dagegen mit seinen Erklärungen, wann diese und
weitere andere Razzien stattgefunden haben sollen. Auf den Widerspruch
in den zeitlichen Angaben angesprochen, konnte er nicht nachvollziehbar
darlegen, ob diese Razzien losgelöst oder im Zusammenhang mit einer
militärischen Vorladung erfolgten (vgl. bereits oben E. 6.2). Seine Aussage,
2012 hätten generelle Razzien stattgefunden und 2014 sei er aufgrund der
militärischen Vorladung gesucht worden, wirkt vielmehr als konstruierter
Versuch, die widersprüchlichen Angaben aufzulösen. In ähnlicher Weise ist
die erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs getätigte Aussage in Zweifel
zu ziehen, er sei bei einer Razzia registriert worden, nachdem er dies in
der BzP gar nicht erwähnt und in der Anhörung gar ausdrücklich verneint
hat. Es erscheint nach allem naheliegend, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich einmal bei einer Razzia aufgegriffen wurde. Nicht glaubhaft konnte
er allerdings machen, dass diese aufgrund einer militärischen Vorladung
erfolgte (vgl. E. 6.2) noch dass er dabei registriert worden sei.
Im Weiteren gab er selber an, man habe ihn und andere wieder gehen
lassen, dies obwohl er – wie schon erwähnt (E. 6.2) – bereits im dienst-
pflichtigen Alter war, wobei seine gesundheitlichen Probleme für eine Be-
freiung von der Militärpflicht sprechen dürften. Letztlich führte er aber von
sich aus noch an, dass er bei der Razzia, bei welcher er aufgegriffen wurde,
nicht persönlich in den Fokus der Behörden genommen wurde. Nach dem
Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich gezielt von den eritreischen Behörden zwecks Einziehung in den
Militärdienst gesucht wurde und bei einem erneuten Aufgriff mit asylrele-
vanten Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte.
6.4 Letztlich schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an,
dass die Vorbringen zur Verhaftung des Vaters nicht im Zusammenhang
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Nicht nur, dass sich
der Vorfall nach der Ausreise des Beschwerdeführers ereignete und somit
allenfalls subjektive Nachfluchtgründe hätte schaffen können (vgl. E. 7.3).
Der Beschwerdeführer machte auch gar nicht geltend, dass der Vater auf-
grund seiner Fluchtgründe und Ausreise festgenommen wurde, sondern
gab nur an, dass Letzterer nach seiner Ausreise der Mutter zur Hand gehen
wollte, deshalb seinen Urlaub überzog und festgenommen wurde. Mangels
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Seite 11
Asylrelevanz kann offen gelassen werden, warum sein Bruder dieses Vor-
kommnis unerwähnt liess.
6.5 Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die epileptischen An-
fälle und Probleme mit dem linken Bein als Schüler in Eritrea oder die Prob-
leme mit seinem rechten Bein in der Schweiz asylrechtlich irrelevant sind.
Ganz abgesehen davon, dass er diese nach eigenen Angaben nicht mehr
hat, ist anzunehmen, dass die Probleme in Eritrea zu einer Befreiung von
der Militärpflicht geführt haben (vgl. E. 6.2 und 6.3).
6.6 Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfol-
gung in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise drohte oder bei
der Rückkehr droht. Die Vorinstanz hat die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft insoweit zu Recht verneint.
7.
Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Aus-
reise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche sub-
jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).
7.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Die geschilderten Razzien vermögen jedenfalls
keinen solchen Anknüpfungspunkt zu erzeugen, zumal die Vorinstanz zu
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Seite 12
Recht davon ausging, dass die konkrete Suche nach dem Beschwerdefüh-
rer oder die Registrierung durch die Militärbehörden angesichts unplausib-
ler und teilweise widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft gemacht wer-
den konnten. Auch blieben die Angaben zum Behördenkontakt von ihm
und seiner Familie unsubstantiiert. Die weiter geltend gemachte Fest-
nahme des Vaters steht letztlich nicht im Zusammenhang mit den Vorbrin-
gen zur Flucht und illegalen Ausreise. Letztere allein vermag somit keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die
Frage ihrer Glaubhaftmachung, einschliesslich jener, ob der Beschwerde-
führer zu einem früheren Zeitpunkt als behauptet ausgereist ist, kann daher
mangels Asylrelevanz offenbleiben. Ebenso erübrigen sich Ausführungen
zu den eingereichten Dokumenten (Taufschein, Identitätskarte der Mutter
und Schulzeugniskopie), welche – ungeachtet der Frage ihrer Beweiskraft
– allenfalls seine eritreische Herkunft bestätigen können, nicht aber, ob er
bis 2014 in Eritrea gelebt hat.
7.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf die illegale Aus-
reise – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
Die Rüge, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise eine Praxisänderung
vorgenommen, ist unbegründet.
8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich gar nicht auf ihre
eigene Praxisänderung stützte, wie in der Beschwerdeschrift behauptet,
sondern auf das erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
zur illegalen Ausreise aus Eritrea Bezug nahm (vgl. oben E. 7.2).
8.2 Abgesehen davon waren die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln
bei der Praxisänderung im Sommer 2016 entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers für die Vorinstanz nicht massgebend. Ihre bis Mitte
2016 geübte Praxis betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Refe-
renzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den
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Seite 13
in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das dama-
lige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem
Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte. Überdies
wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwer-
deverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer aus-
führlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer
E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018
E. 5.6).
8.3 Nach dem Gesagten geht die Argumentation des Beschwerdeführers
zur willkürlichen Praxisänderung (vgl. Ziff. 24 der Beschwerde) ebenfalls
ins Leere.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 14
10.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
10.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK
als unzulässig anzusehen.
10.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen], E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass
es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil
E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 10.1.2.2) als auch unter jenem des Ver-
bots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
(Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 10.1.2.3).
10.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
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Seite 15
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
10.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017
E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem
Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer
flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der
im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unab-
sehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müs-
sen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil
beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; in-
sofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zu-
dem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe sys-
tematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Na-
tionaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu
ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet
werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rah-
men eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlun-
gen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und
stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
10.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
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Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienst-
leistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Über-
griffe zu erleiden (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 10.1.2.2). Es besteht daher
kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (Urteil E-5022/2017
E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Aus-
reise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht
nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.8).
10.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesver-
waltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation – ein-
schliesslich von Quellen betreffend die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten aber nicht näher dargelegten Menschenrechtsverletzungen und
die Willkürvorwürfe gegen den eritreischen Staat – fest (vgl. Urteil
D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil
D-2311/2016 E. 17.2).
10.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie
würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen
Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
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Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
10.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss
bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Um-
stände vor. Im Gegenteil ist er jung, verfügt über eine gewisse Schulbildung
und ein familiäres Beziehungsnetz. Die Familie besitzt Vieh und er hat be-
reits in der Landwirtschaft gearbeitet. Auch seine gesundheitlichen Vorbrin-
gen sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen zu lassen, zumal er selber angab, dass er keine Probleme mehr mit
seinen Beinen habe, sein letzter Anfall auf das Jahr 2009 zurückgehe und
er im Übrigen im Heimatland keine Medikamente dagegen genommen
habe (vgl. A26 F92 bis F98).
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
10.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 18
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am
26. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
12.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei
amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kos-
tennote vorgelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine
VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zulasten
des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter nicht
mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 800.– zulasten der Gerichtskasse aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik