B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2603/2011/mel
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2011.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 17. März 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort wurden sie
am 23. März 2011 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie -
summarisch – zu ihren Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ
E.________ wurden sie am 1. April 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren
Asylgründen angehört.
A.b Das BFM wies die Beschwerdeführenden am 4. April 2011 für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______
zu.
A.c Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, sie seien ethnische Roma und hätten in G.________ gelebt.
Seit Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer in einem Sozialprojekt,
welches älteren Menschen geholfen habe, mitgearbeitet. Wegen seines
guten Einsatzes und aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau, die
Beschwerdeführerin, ein Kind erwartet habe, sei ihnen im Frühjahr 2010
von der Gemeinde eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden. Die
Wohnung habe sich indessen in einem ausschliesslich von ethnischen
Serben bewohnten Quartier befunden. Schon kurz nach ihrem Einzug
hätten sie Probleme mit drei alkohol- und drogenabhängigen, mit Haken-
kreuzen tätowierten Männern, welche in einer im nahen Park ansässigen
Bande verkehrt hätten, bekommen. Anfänglich seien sie von diesen Män-
nern bloss beschimpft und beleidigt, später aber auch tätlich angegriffen
und bedroht worden. Obwohl die Polizei die von den Beschwerdeführen-
den eingereichten Anzeigen entgegengenommen und Hilfe versprochen
habe, sei keine Besserung eingetreten. Nachdem die drei Männer im
März 2011 schliesslich gedroht hätten, ihren damals zehnmonatigen Sohn
C._______ zu entführen, hätten sich die Beschwerdeführenden zum Ver-
lassen ihrer Heimat entschlossen. Sie hätten Serbien am 16. März 2011
in einem "Kombi" verlassen und seien durch verschiedene ihnen nicht
namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in
die Schweiz gereist.
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Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den
Erwägungen eingegangen.
A.d Anlässlich der Erstbefragung im EVZ E._______ reichten die Be-
schwerdeführenden Kopien ihrer Geburtsscheine und die Ehefrau ihre
Identitätskarte im Original zu den Akten. Die Reisepässe, die sie sich kurz
vor ihrer Ausreise hätten ausstellen lassen, hätten sie nach der Einreise
in die Schweiz ihrem Schlepper zurückgegeben müssen, und die Identi-
tätskarte des Ehemannes sei in der Wohnung in G._______ geblieben.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2011 – den Beschwerdeführenden am 5. April
2011 im EVZ E._______ persönlich eröffnet – lehnte das BFM die Asyl-
gesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. Mai 2011 – unter Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. April 2011 – die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen, und es sei in der
Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gaben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin
nebst einer am 28. April 2011 vom H._______ in I._______ ausgestellten
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und zwei dem Internet entnommenen
Berichten betreffend die Situation von Roma in Serbien zwei in serbischer
Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Faxkopien (angeblich ein ärzt-
licher Bericht und ein Arbeitszeugnis) zu den Akten und stellten die Nach-
reichung des Originals des ärztlichen Berichts in Aussicht.
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Seite 4
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, ihre
Mandanten könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Im Weiteren wur-
den die Beschwerdeführenden aufgefordert, die beiden als Faxkopien
vorliegenden Dokumente innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfü-
gung im Original und samt den zugehörigen Zustellcouverts sowie korrekt
und vollständig in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen; bei unge-
nutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt.
D.b Die Originale der beiden Dokumente sowie deren Übersetzung gin-
gen am 6. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig
wurde ausgeführt, die Dokumente seien von einer "Durchreisenden" in
die Schweiz gebracht worden.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 4. April 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Auf Einzelheiten der Begründung wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen Bezug genommen.
E.b Die Vernehmlassung vom 4. April 2012 wurde den Beschwerdefüh-
renden beziehungsweise deren Rechtsvertreterin am 17. April 2012
überwiesen. Diese machten indessen von dem ihnen gewährten Replik-
recht keinen Gebrauch.
F.
Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes J.______ vom 16. April 2012
brachte die Beschwerdeführerin am (…) den Sohn D.______ zur Welt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
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Seite 6
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das BFM legte in seiner angefochtenen Verfügung eingehend dar, wieso
es die geltend gemachten Übergriffe und Nachstellungen als nicht asylre-
levant erachtete.
4.1 So wurde vorab festgehalten, die Situation der ethnischen Minderhei-
ten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels ent-
spannt. Bereits am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz
und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten. Dabei
handle es sich um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der natio-
nalen Minderheiten und deren Angehörigen schütze. Auch die Roma sei-
en als nationale Minderheit anerkannt worden und erhielten gemäss dem
besagten Gesetz das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, auf
den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie auf Information
in eigener Sprache. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minder-
heiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien.
4.2 Zwar können – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend be-
merkt wurde – vereinzelte Angriffe durch Drittpersonen auf Roma auch
durch die Existenz des erwähnten Gesetzes nicht ausgeschlossen wer-
den. Solchen Vorfällen fehlt es indessen oftmals an der asylrelevanten In-
tensität. Dies gilt entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) ver-
tretenen Auffassung auch für die von den Beschwerdeführenden geschil-
derten Verfolgungsmassnahmen (Beschimpfungen, Beleidigungen, Dro-
hungen) durch drei randständige Männer. Diese Übergriffe stellen auch in
Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt werden. Wie die
Beschwerdeführenden denn auch selber bemerkt hatten, nahm die lokale
Polizei die von ihnen eingereichten Anzeigen entgegen und versprach,
dagegen "etwas zu unternehmen" (vgl. Vorakten A4 S. 6, A5 S. 5 f., A8
S. 4 und A9 S. 2). Falls die Beamten dann tatsächlich – wie von den Be-
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schwerdeführenden behauptet – trotz wiederholtem Intervenieren (vgl. A8
S. 4, wonach der Beschwerdeführer noch zweimal bei der Polizei vorge-
sprochen habe) nicht die notwendigen Untersuchungsmassnahmen ein-
geleitet hätten, hätten die Beschwerdeführenden – wie in der angefochte-
nen Verfügung ebenfalls richtig bemerkt wurde – die Möglichkeit gehabt,
gegen jene auf dem Rechtsweg vorzugehen und die ihnen zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Dies haben die Beschwerde-
führenden jedoch nachweislich unterlassen.
4.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind sodann
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu füh-
ren.
4.3.1 So wird mit dem am 18. April 2011 von der Gemeinde G._______
ausgestellten Schreiben lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer
seit August 2004 in einem Projekt zur Unterstützung "betagter und hilflo-
ser Personen" gearbeitet hat. Das am 20. April 2011 erstellte ärztliche
Zeugnis bestätigt sodann, dass sich die Beschwerdeführerin am 15. Feb-
ruar 2011 wegen Rückenschmerzen in ärztliche Behandlung begeben
hatte, worauf ihr nicht nur Bettruhe und Medikamente verordnet bezie-
hungsweise verschrieben wurden, sondern auch eine "Rehabilitationsbe-
handlung" zur Anwendung gelangte; mögliche Ursachen für die genann-
ten Beschwerden werden indessen nicht genannt.
4.3.2 Der auf den 3. November 2008 datierte (und damit ohnehin nicht
mehr genügend aktuelle) Report von "Human Rights Watch" thematisiert
sodann in erster Linie die Gewalt gegen Angehörige der albanischen
Minderheit in Serbien; die Lage der Roma wird darin mit keinem Wort er-
wähnt. Der Kurzbericht von "Amnesty International" vom 7. April 2011 be-
fasst sich mit der Problematik, dass Roma in Serbien – wie auch in zahl-
reichen anderen (vorab ost- und südosteuropäischen) Ländern – oftmals
in sehr schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen leben und
in verschiedenen Bereichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Die Be-
schwerdeführenden vermögen daraus jedoch schon deshalb nichts zu ih-
ren Gunsten abzuleiten, weil sie nicht nur über eine sichere Arbeitsstelle
verfügten, sondern ihnen auch eine ihren Bedürfnissen entsprechende
Wohnung zugewiesen wurde; darüber hinaus hatten sie – wie aus dem
vorstehend (unter Ziff. 4.3.1 der Erwägungen) erwähnten ärztlichen
Zeugnis zweifelsfrei hervorgeht – Zugang zu einer adäquaten medizini-
schen Behandlung.
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Seite 8
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genü-
gen, weshalb das BFM zu Recht eine Prüfung der Glaubhaftigkeit unter-
lassen hat . Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägun-
gen der Vorinstanz und auf die allgemeinen Darlegungen in der Be-
schwerdeschrift zur Diskriminierung von Minderheiten in Serbien (vgl. Be-
schwerde S. 4 f.) näher einzugehen.
Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vorma-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
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Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere lässt sich auch aus der
Tatsache, dass Roma in Serbien oftmals Diskriminierungen ausgesetzt
sind, noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung herleiten.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
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Seite 10
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.3.1 In Serbien, welches laut Bundesrat seit dem 6. März 2009 in An-
wendung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicherer Staat
("safe country") gilt, herrschen im gegenwärtigen Zeitpunkt gemäss kon-
stanter Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts weder eine Situati-
on allgemeiner Gewalt noch kriegerische beziehungsweise bürgerkriegs-
ähnliche Verhältnisse. Zwar können – wie bereits vorstehend bemerkt –
Übergriffe von Privatpersonen und teilweise auch behördliche Schikanen
sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen
kommen diese im Allgemeinen nicht in einem Ausmass vor, welches den
Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erscheinen liesse.
6.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen beide aus der im Südosten
Serbiens, im Bezirk K._______ gelegenen Stadt G._______ und haben
bis zu ihrer Ausreise vor knapp zwei Jahren ununterbrochen dort gelebt.
Sie sind noch jung und verfügen über eine gute elf- (Ehemann) bezie-
hungsweise achtjährige (Ehefrau) Schulbildung sowie über Berufserfah-
rung als Kellner und später als Mitarbeiter in einem Hilfsprojekt bezie-
hungsweise als Verkäuferin. In G._______ wohnen nach wie vor ihre
nächsten Angehörigen (Eltern und Geschwister; vgl. A4 S. 3 und A5 S. 3),
und es ist davon auszugehen, dass diese ihnen bei der Reintegration be-
hilflich sein werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine
existenzbedrohende Situation geraten könnten.
6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug
der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte.
Wie aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis
hervorgeht, konnten die kurz vor der Ausreise anfangs 2011 bei der Be-
schwerdeführerin aufgetretenen Rückenschmerzen im Gesundheitszent-
rum von G._______ adäquat behandelt werden; es ist davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin bei allenfalls erneut auftretenden me-
dizinischen Problemen dort wieder die erforderliche Behandlung erhalten
würde.
6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar zu bezeichnen.
D-2603/2011
Seite 11
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführenden in
der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen (so dass von ihrer Be-
dürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der
Beschwerde vom 5. Mai 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandel-
ten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art.
65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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