Abtei lung IV
D-2604/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2604/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie – eigenen Angaben zufolge von Frankreich her kommend
am 25. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am
1. Dezember 2008 ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) vom 17. Dezember 2008 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM vom 23. März 2009 zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs geltend machte, er habe in (...) im Obst- und Ge-
müseladen eines Verwandten gearbeitet, als er im Jahr 2005 von einer
Gruppe Terroristen entführt und bedroht worden sei,
dass die Terroristen von ihm ein Lösegeld oder seine Mitarbeit verlangt
hätten,
dass er sich nach seiner Freilassung aus Angst vor erneuten Übergrif-
fen während Jahren nicht mehr ins Geschäft seines Verwandten ge-
wagt habe,
dass, kurz nachdem er im November 2008 seine Arbeit im Laden wie-
der aufgenommen habe, erneut mehrere Terroristen arabischer Ab-
stammung dorthin gekommen seien und von ihm einen hohen Geldbe-
trag verlangt hätten,
dass er nach diesem Vorfall sofort in sein Elternhaus zurückgekehrt
sei, wo ihm sein Vater zur Flucht aus dem Irak geraten habe,
dass er den Irak am 15. November 2008 in Richtung (...) und die
Schweiz verlassen habe,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz festgenommen und der
französischen Polizei übergeben worden sei,
dass ihm kurze Zeit später die erneute Einreise in die Schweiz gelun-
gen sei,
dass Frankreich am 30. Dezember 2008 antragsgemäss zustimmte,
den Beschwerdeführer in Anwendung des entsprechenden bilateralen
Abkommens zurückzunehmen,
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dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 23. März
2009 das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Frankreich ge-
währt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2009 – eröffnet am 16. April
2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Frank-
reich als sicheren Drittstaat bezeichnet, und Frankreich habe sich be-
reit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm mündlich gewährten
rechtlichen Gehörs zwar bestritten habe, sich vor seiner Einreise in die
Schweiz in Frankreich aufgehalten zu haben,
dass aufgrund der Zustimmung Frankreichs, den Beschwerdeführer
zurückzunehmen, jedoch davon auszugehen sei, er habe sich vor der
Einreise in die Schweiz tatsächlich längere Zeit in Frankreich aufgehal-
ten,
dass auch aus den Akten der Grenzkontrollbehörden hervorgehe, dass
der Beschwerdeführer offenbar mit dem Zug von Frankreich her kom-
mend in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer lediglich zugegeben habe, nach seiner
Einreise in die Schweiz von der zuständigen Polizei den französischen
Behörden übergeben worden zu sein und sich sofort nach seiner Frei-
lassung wieder in die Schweiz zurückbegeben zu haben,
dass indessen festzuhalten sei, der Beschwerdeführer habe realitäts-
fremde, unsubstanziierte und ungereimte Angaben sowohl zu seiner
Reise vom Irak in die Schweiz wie auch zu seiner angeblichen Ab-
schiebung nach Frankreich und seiner Wiedereinreise in die Schweiz
gemacht,
dass seine diesbezüglichen Aussagen infolgedessen unglaubhaft sei-
en und nicht gehört werden könnten,
dass weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Be-
ziehung habe, noch nahe Angehörige in der Schweiz leben würden,
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dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zudem nicht offen-
sichtlich zutage trete,
dass der Beschwerdeführer bisher keine rechtsgenüglichen Identitäts-
papiere eingereicht habe,
dass sich der bei ihm von den schweizerischen Grenzkontrollbehörden
beschlagnahmte irakische Ausweis als Totalfälschung herausgestellt
habe, mithin seine Identität, welche einen wesentlichen Bestandteil
des Asylgesuchs bilde, nicht feststehe,
dass er sich überdies in Ungereimtheiten bezüglich seiner Asylbegrün-
dung verstrickt habe,
dass er bei der Kurzbefragung erklärt habe, im November 2008 seien
sieben Terroristen in einem Pick-up zu ihm ins Geschäft gekommen
und hätten 80'000 US $ verlangt (Akte A1, S. 4),
dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
geltend gemacht habe, an jenem Tag seien sechs Terroristen mit drei
Pick-ups zu ihm gekommen (Akte A18, S. 4),
dass er darüber hinaus behauptet habe, diese Leute hätten acht
Daftar von ihm gefordert,
dass er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, diesen Betrag in US-
Dollar umzurechnen,
dass er im Weiteren ausserstande gewesen sei, diese Widersprüche
im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs überzeugend
aufzulösen (Akte A18, S. 6),
dass auch keine Hinweise darauf vorliegen würden, in Frankreich be-
stehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG,
dass somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2009 (Post-
stempel vom 23. April 2009) gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die
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angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien
festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer von einer eventuell bereits erfolgten Da-
tenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vor-
brachte, er wolle in der Schweiz bleiben, da die Schweiz über eine
bessere Regierung als Frankreich verfüge und die Schweizer viel net-
ter seien als die Franzosen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos ist, da der Beschwerde in der angefochtenen Verfü-
gung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass folglich auf das Begehren um Erteilung von Asyl nicht einzutreten
ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
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AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass Art. 34 Abs. 2 AsylG jedoch dann keine Anwendung findet, wenn
Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat,
oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG); die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG); Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers
in Frankreich unbestritten ist,
dass Frankreich – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten
– am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat be-
zeichnet wurde,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers trete nicht offensichtlich zutage,
dass das BFM in der Verfügungsbegründung zu Recht ausführte, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen seien unglaub-
haft und realitätsfremd,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben insbe-
sondere mit dem fehlerhaften Verhalten des Dolmetschers zu rechtfer-
tigen sucht,
dass dieser Einwand nicht gehört werden kann, zumal der Beschwer-
deführer anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung zu den
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Asylgründen mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Aussagen
bestätigte,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG in casu nicht erfüllt
sind, mithin das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass im Weiteren keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in Frankreich droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Frankreich noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückführung dorthin
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe Rückenproble-
me geltend machte und einen Arztbericht in Aussicht stellte,
dass jedoch – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von der
Abnahme des in Aussicht gestellten Arztberichts abgesehen werden
darf, zumal in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen wer-
den kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiser-
hebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE
122 V 162, 119 Ib 505 f.),
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere zumutbar ist, allfällige
Rückenprobleme in Frankreich behandeln zu lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), ein entsprechendes
Rückübernahmeabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz be-
steht und Frankreich eine Rückübernahme zugesichert hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu
bestreiten vermag,
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
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halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
dass angesichts des unbestrittenen Aufenthalts in Frankreich und der
unglaubhaften Vorbringen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG deshalb – unbesehen der durch die
Fürsorgebestätigung vom 27. April 2009 ausgewiesenen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass dasselbe auch für das Rechtsbegehren zutrifft, es sei die zustän-
dige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen,
dass aus den Akten schliesslich nicht hervorgeht, eine entsprechende
Bekanntgabe von Daten sei bereits erfolgt, womit auch das Eventual-
begehren, der Beschwerdeführer sei hierüber mittels separater Verfü-
gung in Kenntnis zu setzen, gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird ebenfalls abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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