Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2604/2010
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Sri Lanka,
vertreten durch _______
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / _______.
D2604/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am _______ September 2009 auf dem Luftweg und gelangte _______
am 13. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am 14. Oktober 2009 um Asyl
nachsuchte. Am 16. Oktober 2009 führte das BFM eine
Summarbefragung durch. Am 24. November 2009 zeigte die
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihre Mandatsübernahme an.
Die Anhörung fand am 25. November 2009 statt.
A.b. Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus _______ – machte geltend,
in seinem Wohnort als RikschaFahrer gearbeitet zu haben. Er und seine
Kollegen seien durch Soldaten der Armee beobachtet worden. Die LTTE
hätten die RikschaFahrer unter Drohungen zu einem Training unter ihrer
Obhut in _______ aufgefordert. Nach anfänglicher Weigerung hätten er
und seine Kollegen an einem solchen eintägigen Training im August 2006
teilgenommen. Auf dem Heimweg seien sie durch Armeeangehörige
gefilmt worden. Später habe man sie aufgefordert, im Armeelager
vorzusprechen. Dort habe man sie der LTTEMitgliedschaft bezichtigt.
Ihren Aussagen, zum Training gezwungen worden zu sein, hätten die
Soldaten nicht geglaubt. Sie seien gleichentags wieder entlassen und am
späteren Nachmittag beim RikschaStand durch bewaffnete Personen auf
Motorrädern eingeschüchtert worden. In der Folge seien vier Rikscha
Fahrer getötet worden. Er selbst habe wiederholt Drohungen erhalten;
zudem sei durch Angehörige verschiedener Gruppierungen nach ihm
gesucht worden. Seinen Eltern sei gesagt worden, er solle zwecks
Befragung zu Hause bleiben. Seine Familie besitze zwei Häuser. Eines
Tages im Jahre 2006 habe er die AutoRikscha bei dem einen Haus
parkiert und im anderen geschlafen. In der Nacht hätten Armeesoldaten
eine Handgranate ins erstgenannte Haus geworfen. Seine Eltern und
seine Schwestern seien dabei verletzt worden. Aus Angst vor
Behelligungen habe er daraufhin bis ins Jahr 2008 in _______ versteckt
gelebt. Seinen älteren Bruder hätten die Sicherheitskräfte wegen dessen
Beziehungen zu einem LTTEMitglied und Parlamentsabgeordneten
ebenfalls der LTTEMitgliedschaft verdächtigt. Auch wegen dieser
Umstände seien er (der Beschwerdeführer) und sein jüngerer Bruder im
Fokus der Armee gestanden. Auf der anderen Seite führte er aus, sein
älterer wie auch sein jüngerer Bruder hätten seinetwegen Probleme
erhalten. Durch den erwähnten Parlamentsabgeordneten, welcher als
Armeeangehöriger die LTTE unterstützt habe, sei es ihm gelungen, einen
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Seite 3
ClearanceSchein zu erlangen und er zusammen mit seiner Mutter und
dem jüngeren Bruder zu einer Tante nach _______ gereist, wo sie fortan
gewohnt hätten. Zeitweise habe er sich aus Angst vor einer Verhaftung
bei Bekannten der Tante aufgehalten. Am _______ Oktober 2008 hätten
die Sicherheitsbehörden ihn und seinen jüngeren Bruder im Haus der
Tante festgenommen. Sie seien durch Angehörige verschiedener
Organisationen der LTTEMitgliedschaft beschuldigt und gefoltert worden.
Die erlittenen Folterungen hätten bei ihm zu Narben geführt. Durch eine
Geldzahlung sei es seiner Tante mit Unterstützung eines Anwalts am
_______ Januar 2009 gelungen, ihre Neffen freizubekommen. Am
_______ Januar 2009 seien er und sein Schlepper bei der versuchten
Ausreise durch das Criminal Investigation Department (CID) am
Flughafen festgenommen worden. Sie seien in ein Lager gebracht und
misshandelt worden. Man habe ihn gefragt, wie er die Entlassung aus der
vorherigen Haft habe bewirken können, und Fragen zu seinem jüngeren
und seinem älteren Bruder gestellt. Die Sicherheitskräfte hätten seinen
älteren Bruder als LTTEMitglied bezeichnet, das sich stellen müsse.
Dem Schlepper sei es durch seine Mittelsmänner am _______
September 2009 gelungen, die Freilassung zu bewirken. Sie seien in
einem weissen Van des CID zu einem Spital gebracht worden. In
Anbetracht der geschilderten Situation sei er wenig später nach _______
geflogen.
A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung für
eine ärztliche Behandlung im Heimatland, eine Bestätigung für die
Beschädigung des einen elterlichen Hauses, entsprechende
Bildaufnahmen, eine anwaltliche Bestätigung für die erste Festnahme in
_______, einen Brief seiner Mutter, einen InternetArtikel (Schreiben der
Schweizer Behörden an einen Landsmann) und ein ärztliches
Überweisungsformular (HMO Gesundheitsplan) zu den Akten.
A.d. Am 4. Dezember 2009 übermittelte die Rechtsvertretung dem BFM
die Vollmacht ihres Mandanten im Original.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am 17. März 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die
Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft.
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Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2010 (FaxÜbermittlung; Datum der
Postaufgabe: 17. April 2010) beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) und die allfällige Einräumung eines Replikrechts.
Für die – teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten –
Beweismittel kann auf die entsprechende Auflistung verwiesen werden
(vgl. S. 23 f. der Beschwerdeschrift). Weitere Beweismittel wurden in
Aussicht gestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Am 6. Mai 2010 ging beim Bundesveraltungsgericht ein den
Beschwerdeführer betreffender psychiatrischer Arztbericht vom 19. April
2010 samt Begleitschreiben ein.
F.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 (Datum der Postaufgabe) gab der
Beschwerdeführer Beweismittel im Zusammenhang mit der
verwandtschaftlichen Beziehung seiner Angehörigen, den unter Bst. E
erwähnten Arztbericht und einen weiteren Arztbericht vom 7. Mai 2010
(nochmals) zu den Akten.
G.
Nach gewährter Fristerstreckung beantragte das BFM mit
Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
H.
Mit Replik vom 11. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest.
I.
Am 6. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer zwei bereits in anderer Form
eingereichte Schreiben des Friedensrichters (nochmals) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen
Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
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Seite 7
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers verneint. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage
gewesen, bei der Summarbefragung das genaue Datum der Entlassung
aus der zweiten Haft anzugeben. Die Beendigung seiner Tätigkeit als
RikschaFahrer habe er in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich dargelegt.
Die Umstände der ersten Haft habe er nicht übereinstimmend mit den
diesbezüglichen Ausführungen seines jüngeren Bruders geschildert. Die
angebliche Vorladung auf den Militärposten nach erfolgtem LTTE
Training habe er erst bei der Anhörung geltend gemacht. Der Umstand,
wonach ihn nach diesem Training Armeeangehörige zuerst gefilmt hätten
und nicht sofort gegen ihn vorgegangen seien, mute realitätsfremd an. Es
wäre zu erwarten gewesen, dass die Armee sofort Massnahmen gegen
ihn ergriffen hätte, statt ihn erst später zu suchen beziehungsweise zu
inhaftieren. Im Weiteren sei er gemäss seinen Schilderungen nach
erfolgter Befragung durch die Armee wieder freigelassen worden. Es
könne entsprechend auch in diesem Lichte besehen nicht nachvollzogen
werden, weshalb man ihn später wieder suchen und monatelang
inhaftieren sollte. Ausserdem habe er keine behördlichen Beweismittel für
die geltend gemachte Inhaftierung eingereicht. Die eingereichten Belege
seien mangels hinreichenden Beweiswertes nicht geeignet, die
Kernvorbringen zu untermauern, und den Granatangriff auf das elterliche
Haus habe er nicht substanziiert vorgebracht.
4.2. In der Beschwerde vom 16. April 2010 machte der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Akten geltend, er stamme aus einer Familie, welche
– so namentlich auch wegen der Verbindungen seines älteren Bruders zu
einem die LTTE unterstützenden Parlamentsabgeordneten – in den
Fokus der gegnerischen Seite geraten sei. Er sei inhaftiert und gefoltert
worden. Seine Schilderungen seien glaubhaft. Er leide aufgrund des
Erlebten mutmasslich an einer posttraumatischen Belastungsstörung,
welche sein Aussageverhalten beeinflusse. Entsprechend habe er das
Datum der Entlassung aus der ersten Haft nicht bereits in der
Erstbefragung nennen können. Die unterschiedlichen Angaben zur Dauer
der Tätigkeit als RikschaFahrer beruhten auf einem Missverständnis.
Auch die unterschiedlichen Angaben der Brüder zur Unterbringung
während der Haft seien erklärbar. Dass er das Aufgebot der
Militärbehörde nach dem LTTETrainingstag nicht bereits bei der
Erstbefragung erwähnte, sei auf deren summarischen Charakter
zurückzuführen. Nicht geteilt werden könne ferner die Auffassung des
BFM, das angebliche Verhalten der srilankischen Sicherheitskräfte nach
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Seite 8
dem LTTETraining beziehungsweise die Festnahme in _______ seien
logisch nicht nachvollziehbar. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise
sei es ihm ferner gelungen, ein behördliches Beweismittel – eine
Haftbestätigung durch einen Friedensrichter – als Beleg für diese
Inhaftierung beizubringen. Die Vorinstanz gehe im angefochtenen
Entscheid im Übrigen – wie auch irrtümlich der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung – fälschlicherweise davon aus, es handle sich
lediglich um ein Anwaltsschreiben. Es treffe sodann zu, dass er den
Zeitpunkt der Zerstörung des einen elterlichen Hauses nur vage habe
bezeichnen können. Dies sei aber durch die bereits erwähnte
Traumatisierung erklärbar. Abgesehen davon habe er Beweismittel für die
Zerstörung beigebracht. Nach dem Gesagten sei die Vorinstanz nicht
aufgrund widersprüchlicher oder realitätsfremder Angaben, sondern
mangels Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände und mithin in
Verletzung der Untersuchungsmaxime zum nicht haltbaren Schluss
gekommen, die Asylvorbringen würden sich als unglaubhaft erweisen. In
Anbetracht seiner glaubhaften Situation müsse er vielmehr wegen
behördlich vermuteter LTTEUnterstützung landesweit mit asylrelevanter
Verfolgung rechnen. Einer seiner Cousins sei erst nach Beendigung des
Krieges festgenommen worden. Dieser habe aus Angst vor weiteren
Folterungen den Behörden über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für
die LTTE Auskunft gegeben, was die Gefahr erneuter Verfolgung
akzentuiere. Als Folteropfer leide er aktuell an psychischen und
physischen Beschwerden.
Im Zusammenhang mit den am 14. Mai 2010 nachgereichten Unterlagen
führte der Beschwerdeführer aus, daraus ergebe sich unter anderem,
dass der in der Beschwerde erwähnte LTTEKämpfer, welcher den
Beschwerdeführer belastende Aussagen gemacht habe, tatsächlich einer
seiner Cousins sei. Die medizinischen Zeugnisse belegten die
posttraumatische Belastungsstörung, welche sein Aussageverhalten
beeinflusst haben könnte. Entsprechend sollte die Bedeutung von
gewissen unterschiedlichen Aussagen im Verlaufe des Asylverfahrens
relativiert werden. In den Berichten werde von wiederholten Folterungen,
welche er erlitten habe, ausgegangen. Eine Therapie werde dringend
empfohlen.
4.3. In der Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 führte die Vorinstanz aus,
die eingereichte Bestätigung eines Friedensrichters liege nur in Kopie vor,
was alle Möglichkeiten offen lasse; gerichtliche Dokumente seien nach
wie vor nicht eingereicht worden. Die Spitalkarte belege lediglich einen
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dortigen Aufenthalt, und die medizinischen Berichte stützten sich
erklärtermassen auf die Darstellungen des Beschwerdeführers. Die im
BFMEntscheid dargelegten Argumente für die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen würden so nicht entkräftet.
4.4. Dazu replizierte der Beschwerdeführer, entgegen der Sichtweise des
BFM liege mit der Bestätigung des Friedensrichters sehr wohl ein
behördliches Beweismittel für die Haft vom _______ Oktober 2008 bis
zum _______ Januar 2009 vor. Eine erneute Bestätigung des
Friedensrichters werde nachgereicht. Im Weiteren würden in Sri Lanka im
Rahmen von willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen
kaum gerichtliche Dokumente ausgestellt. Zudem habe ein Arzt in der
Schweiz eine Narbenbildung im Bereich der Bauchwand, welche
wahrscheinlich durch glühendes Metall verursacht worden sei,
festgestellt. Der entsprechende Bericht sei demnach ein Beweismittel für
die erlittene Folter. Die ferner diagnostizierte PTBS sei unbestritten und
könne durch die geschilderte Folter ausgelöst worden sein.
Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführer seien
durch dieses Leiden erklärbar.
5. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung
sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zur Recht von der
fehlenden Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging.
5.1. Zunächst ist zu den Gründen, weshalb er seine Heimatregion im
Jahre 2008 verlassen habe, Folgendes festzustellen:
5.1.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund der früheren
Tätigkeit des Bruders und der Nähe eines sich seit 2005 im
Familienbesitz befindenden Hauses zu einem Friedhof sowie
Räumlichkeiten der LTTE, sei seine Familie besonders unter
Beobachtung gestanden und habe als LTTEfreundlich gegolten. Dies
kann letztlich nicht ausgeschlossen werden. Auch dass das Haus im
Jahre 2006 durch eine Granate in Mitleidenschaft gezogen und seine
Eltern und Schwestern dabei verletzt worden seien, kann aufgrund der
kriegerischen Auseinandersetzungen im damaligen Zeitpunkt zutreffen.
Hingegen kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im
vorgebrachten Sinne einer gezielten und intensiven Verfolgung
ausgesetzt war.
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Seite 10
5.1.2. So hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer zu dem angeblichen Trainingstag bei der LTTE, der für
die Verfolgung auslösend gewesen sein soll, wie auch zu der
nachfolgenden Verfolgung äusserst unsubstanziierte und vage
Ausführungen gemacht hat. So bereitet es bereits Mühe, den Vorteil für
die LTTE eines eintägigen Waffentrainings von Rikschafahrern zu
erkennen. Vor allem aber ist, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt
wurde, nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer
nur kurz befragen und danach wieder gehen lassen sollten, wenn sie, wie
dies implizit geltend gemacht wird, davon ausgehen, der
Beschwerdeführer würde sich aktiv für die LTTE einsetzen.
5.1.3. Auch ist davon auszugehen, dass die Angreifer auf das Haus des
Beschwerdeführers sich über dessen Aufenthaltsort besser kundig
gemacht hätten, hätten sie mit der Granate tatsächlich ihn treffen wollen,
zumal sie ja offenbar bereits mehrmals dort vorgesprochen haben sollen,
ohne den Beschwerdeführer anzutreffen. Immerhin habe er sich zu
diesem Zeitpunkt "wie gewohnt" im anderen Familienhaus, wo auch die
Grossmutter wohne, aufgehalten (vgl. Beschwerde S. 7). Es erscheint
denn auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich daraufhin
über ein Jahr in einem nur wenige Kilometer entfernten Ort hätte
verstecken können, ohne dass er gefunden worden wäre.
5.1.4. Diese Zweifel werden schliesslich darin bestätigt, dass der
Beschwerdeführer sich widersprüchlich dazu geäussert hat, bis wann er
als Rikschafahrer tätig gewesen sei (2006 beziehungsweise 2008). Die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, es habe sich um ein
Missverständnis gehandelt, vermögen dabei nicht zu überzeugen. Dies
umso weniger als er ja erst im Jahr 2006 mit Rikschafahren begonnen
haben will und es wohl deutlicher geworden wäre, wenn er noch im
selben Jahr bereits wieder aufgehört haben soll.
5.1.5. Ausserdem ergeben sich Ungereimtheiten bezüglich des Erlangens
des Passierscheines im Jahre 2008, mit dem er zusammen mit der Mutter
und dem Bruder nach _______ gereist sei. So führte er diesbezüglich
aus, dies sei ihm durch einen Armeeangehörigen gelungen, der später
erschossen worden sei (vgl. A1 S. 4). Weiter unten konkretisiert er, bei
dem erwähnten Armeeangehörigen habe es sich um den Parlamentarier
_______ gehandelt (A1 S. 6). Dies kann jedoch nicht stimmen, da der
Parlamentsabgeordnete _______ bereits im Jahr _______ – und damit
lange vor der Reise des Beschwerdeführers nach _______ – erschossen
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worden war. Schliesslich führt der Beschwerdeführer an gleicher Stelle
aus, sein älterer wie auch sein jüngerer Bruder seien seinetwegen
behelligt worden, was sich ebenfalls in keiner Weise mit der Aktenlage
deckt, war doch sein älterer Bruder längst ausgereist, als der
Beschwerdeführer Probleme bekam.
5.1.6. Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimatregion im Jahre 2008 keinen
gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist, auch
nicht aufgrund der Tätigkeiten seines bereits im Jahre 2005 ausgereisten
Bruders. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich selbst aus, die
entsprechenden Nachteile seien nicht wesentlich gewesen (vgl.
Beschwerdeeingabe S. 18) und diese hätten andernfalls wohl auch zu
einer früheren Ausreise geführt.
5.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, während seines
Aufenthaltes in _______ mehrfach verhaftet, über längere Zeit inhaftiert
und gefoltert worden zu sein. Auch diese Ausführungen vermögen
letztlich jedoch nicht zu überzeugen.
5.2.1. Zum einen bringt der Beschwerdeführer die lange Haftdauer mit
der bereits in der Heimatregion erfolgten Verfolgungssituation in
Zusammenhang, die ihm jedoch wie oben ausgeführt nicht geglaubt
werden konnte.
5.2.2. Weiter kann der Widerspruch zu den Aussagen des Bruders nicht
wie in der Beschwerde geltend gemacht als nicht wesentlich betrachtet
werden. So hat der Beschwerdeführer sehr ausführlich darüber berichtet,
wie er eben zusammen mit seinem Bruder inhaftiert war und diesen in
den Befragungen sogar beschützt habe. Während der Bruder darüber
kein Wort verliert, vielmehr in der freien Erzählung ausführt, sie seien
getrennt befragt worden, und später auf Nachfrage ausdrücklich angab,
er sei mit acht weiteren Personen inhaftiert gewesen, sein Bruder sei
jedoch nicht dabei gewesen. Selbst wenn die Brüder später während der
drei Monate zeitweise getrennt inhaftiert gewesen wären, lässt sich diese
Diskrepanz dennoch nicht erklären.
5.2.3. Weiter ist auch festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde Gesuchstellende aus Sri Lanka in der Regel in der Lage
sind, offizielle Dokumente für eine erlittene Haft einzureichen. Der
Beschwerdeführer hat dies bis anhin unterlassen. Entgegen den
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entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde können die
Bestätigungsschreiben des Friedensrichters nicht als ein solches
offizielles Dokument gelten, zumal der Friedensrichter diese offensichtlich
nicht in seiner Funktion als Behördenvertreter, sondern als Bekannter der
Familie auf deren Anfrage hin ausgestellt hat.
5.2.4. Auch bezüglich der letzten achtmonatigen Haft lassen die
Ausführungen des Beschwerdeführer schliesslich an Substanz vermissen
und es finden sich auch keine Realkennzeichen, die darauf hindeuten
würden, der Beschwerdeführer habe das Vorgebrachte tatsächlich erlebt.
Hinzu kommt, dass im Schreiben des Friedensrichters vom 7. Oktober
2009 zwar die erste Haft, nicht jedoch die zweite, viel längere Haft
angegeben wird. Dies obwohl er aus der zweiten Haft angeblich erst kurz
vor Ausstellung dieses Schreibens entkommen konnte. Hätte diese
tatsächlich stattgefunden und wäre er unter den angegebenen
Umständen entkommen, hätte dies zweifellos im Schreiben des
Friedensrichters seinen Niederschlag finden müssen. Auch hier finden
sich sodann Widersprüche, die sich nicht erklären lassen. So gab der
Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung zu Protokoll, er sei
_______ Tage nach der Haftentlassung bereits ausgereist. Wann diese
aber genau gewesen sei, wisse er nicht (A1 S. 5). Anlässlich der direkten
Anhörung wusste er dann aber das genaue Datum seiner Entlassung,
nämlich der _______ September. Dies lässt Zweifel aufkommen und
widerspricht zudem der Aussage, dass er _______ Tage danach
ausgereist sei, datierte er doch die Ausreise stets auf den _______
September. Ob sich jedoch eine angeblich verfolgte Person nach einer
Haftentlassung _______ Tage oder nur _______ Tage noch im
Heimatstaat aufhält, erscheint sehr wesentlich und der entsprechende
Widerspruch nicht nachvollziehbar. Schliesslich lässt sich auch nicht
erklären, wie der Beschwerdeführer, der ja im Januar 2009 anlässlich
eines Ausreiseversuches verhaftet worden sein soll, trotzdem noch
weiterhin im Besitz seiner Identitätskarte sein soll, wäre doch zu
vermuten, dass ihm diese bei seiner Verhaftung abgenommen worden
wäre.
5.2.5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Widersprüche und
Ungereimtheiten seien auf eine bestehende posttraumatische
Belastungsstörung zurückzuführen und liessen sich durch die erlebte
Folter erklären. Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden. Die
Unglaubhaftigkeitselemente sind dafür zu umfassend und lassen sich
auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene
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Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den
Schilderungen erklären. Es wird zwar nicht ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet, dass diese
jedoch auf eine gezielte Verfolgung beziehungsweise auf in der Haft
erlittene Folter zurückzuführen sind, vermag sich aus den Akten nicht zu
ergeben. Vielmehr ist aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses aus
dem Heimatstaat davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits
im Jahre 2006 allenfalls durch den Granatenangriff auf das von seinen
Eltern und Schwestern bewohnte Haus traumatisiert worden ist.
Schliesslich können unter den gegebenen Umständen auch die Narben
des Beschwerdeführers an der linken Bauchwand nicht als Indiz für
erlittene Folter qualifiziert werden, zumal die Ursache der Narben nicht
mit Sicherheit bestimmt werden kann.
5.3. Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer weder die
Probleme in der Heimatregion, soweit sie über generelle Kriegsereignisse
hinausgehen, noch mehrmonatige Haft und Folter während seines
Aufenthaltes in _______ glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die
übrigen eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, zumal sie die
angeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen.
Diesen Erwägungen gemäss war der Beschwerdeführer demnach im
Zeitpunkt der Ausreise nicht einer gezielten und intensiven Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
6.
6.1. Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage
im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen
(vgl. Urteil E6620/2008 vom 27. Oktober 2011), macht doch der
Beschwerdeführer ausserdem geltend, einer seiner Cousins habe neu
unter Folter auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE
hingewiesen:
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht
worden. Hinweise auf aktive LTTEKader im Norden Sri Lankas gibt es
laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTEKader waren entweder
gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTEChef
Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz
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Seite 14
dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des
militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach
Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des
ExGenerals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der
Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter
von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse
kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen,
abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTEKader
oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe
die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E
6220/2006, E. 8)
6.2. Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften
Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri
lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde
oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste.
Der Beschwerdeführer hat nie geltend gemacht, bedeutend für die LTTE
tätig gewesen zu sein und selbst die angebliche Vernetzung des Bruders
mit der LTTE (Kontakte zu einem Abgeordneten, der bereits im Jahre
______ ermordet worden war) kann nicht als besonders wichtig
qualifiziert werden. Es erweist sich daher auch als unglaubhaft, dass ein
Cousin der Regierung gegenüber über die Tätigkeit des
Beschwerdeführers bei der LTTE, die ja im Wesentlichen aus einem
eintägigen Trainingskurs bestanden haben soll, Auskunft gegeben habe
und dies für die Regierung von Interesse sein soll. Die entsprechenden
dazu eingereichten Beweismittel vermögen diese Einschätzung ebenfalls
nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Somit erweist sich
auch eine heutige Gefährdung als nicht wahrscheinlich.
7.
Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den srilankischen
Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine
Verfolgung zu befürchten hätte. Alleine der Umstand, dass er seit zwei
Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu
begründen. Ebenso wenig der Umstand, dass sich seine Brüder nach wie
vor in einem Asylverfahren befinden, zumal eine Reflexverfolgung auch
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für die Vergangenheit nicht glaubhaft gemacht werden konnte und die
Brüder auch keine exponierte Tätigkeit für die LTTE geltend machen. Das
Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka aus
anderen, als den von ihm geltend gemachten Gründen verliess und auch
im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen werden, dass ihm bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese am
Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht
abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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Seite 16
Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
9.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
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ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit
weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des
Beschwerdeführers lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende
Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre.
9.3.1. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen NonRefoulement
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat
zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere
Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E.
9.3.1, mit weiteren Verweisen).
9.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2010 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in _______ Sri Lankas sei angesichts der – damals
herrschenden – Lage nicht zumutbar. Von einer generellen
Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes
könne jedoch nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine
individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe
vor der Ausreise längere Zeit in _______ gelebt und verfüge dort über
familiäre Beziehungen. Vor diesem Hintergrund ergäben sich keine
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Hinweise darauf, dass er in eine existenzbedrohende Lage geraten
könnte.
9.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen
Lage sowie der Nord und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem
Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das
Folgende festgehalten:
Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka
auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem
Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese
Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen
Landesteilen gleich: In den Nord und Ostprovinzen hat sich jedoch die
Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und
normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage ist
auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar
geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und
Brücken sowie Elektrizitäts und Fernmeldeleitungen). Beobachter
sprechen in diesem Zusammenhang von grossangelegten
Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E.
13.1, mit weiteren Hinweisen).
9.3.4. Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach _______, wo er noch
über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wieder
zumutbar. Ohnehin verfügt der Beschwerdeführer aber auch in _______
über die Möglichkeit, sich dort niederzulassen, zumal er vor seiner
Ausreise längere Zeit dort gelebt hat und dort auch über familiäre
Anknüpfungspunkte verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar. Daran vermag auch nichts zu
ändern, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung in der Schweiz behandeln lassen musste. Eine solche
Behandlung könnte der Beschwerdeführer im Bedarfsfall vielmehr auch in
seinem Heimatstaat in Anspruch nehmen, wie er dies im Übrigen offenbar
auch bereits getan hat. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer verschiedene Verwandte im Ausland hat, mit
deren finanzieller Unterstützung er notfalls wohl rechnen könnte.
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Seite 19
9.4. Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2010 gutgeheissen und es
besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid
zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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