B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2604/2012/wif
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 10. April 2012 / N (…).
D-2604/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 17. August 1990 wurde der Vater des Beschwerdeführers in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Im
Rahmen des Familienasyls wurde am 4. Oktober 1991 der Mutter des Be-
schwerdeführers sowie ihm und seinen Geschwistern die Einreise in die
Schweiz bewilligt. Mit Verfügung des vormaligen Bundesamts für Flücht-
linge (BFF) vom 11. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer Asyl
gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte die Stadt B._______ dem BFM
mit, der Beschwerdeführer befinde sich in Deutschland in Haft. Gemäss
Urteil des Amtsgerichts C._______ sei der Beschwerdeführer wegen Ver-
stosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. In diesem Zusam-
menhang bat die obgenannte Amtsstelle um Mitteilung, ob sich vorliegend
die Aufhebung des Flüchtlingsstatus aufdränge.
Dem Schreiben lagen Kopien des Urteils des Amtsgerichts C._______
vom 17. Dezember 2010, eines Auszugs aus dem schweizerischen Straf-
register sowie zweier Strafmandate bei. Aus den Unterlagen geht weiter
hervor, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 vom
C._______ in Deutschland wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-
ben zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt wurde. Er wurde am 12. September 2010 von den deutschen Behör-
den, beim Versuch 632,9 Gramm Kokaingemisch in die Bundesrepublik
Deutschland einzuführen, festgenommen. Das Urteil wurde in der Folge
rechtskräftig.
Am 29. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer vom D._______ we-
gen Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss und Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Betäubungsmittelgesetzes vom
3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]) zu einer mit einer Probezeit von 5
Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen von Fr. 80.–, ei-
ner Verbindungsbusse von Fr. 500.– und einer Busse von Fr. 200.– verur-
teilt.
D-2604/2012
Seite 3
Am 29. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom D._______
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Bus-
se von Fr. 500.– verurteilt.
C.
Mit Schreiben vom 9. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer durch
Vermittlung der Schweizer Vertretung in E._______ das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Asylwiderruf und einer Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt.
Der Beschwerdeführer machte in seiner undatierten Stellungnahme (Ein-
gang BFM: 26. März 2012) im Wesentlichen geltend, wegen seines Va-
ters im Falle einer Rückkehr in die Türkei immer noch gefährdet zu sein.
Zudem müsste er in den Militärdienst einrücken. Schliesslich würde er
von seiner Familie getrennt.
Der inzwischen bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
führte in seiner Eingabe vom 3. April 2012 zunächst aus, der Beschwer-
deführer sei zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F._______ inhaftiert.
Alsdann hält er unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe in der
Schweiz keine bedeutsame Delikte im Sinne des Asylgesetzes begangen.
Es stelle sich zudem die Frage, ob im Ausland verübte Straftaten über-
haupt unter den Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 2 AsylG fallen kön-
nen. Der Beschwerdeführer sei "lediglich" zu einer Strafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt worden. Nach dem schweizerischen BetmG
sei die Strafdrohung auf drei Jahre begrenzt, was für einen Asylwiderruf
nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer sei nicht als gemeingefährlich
einzustufen. Schliesslich wird um eine Bestätigung der Wiedereinreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz gebeten.
D.
Mit Entscheid vom 10. April 2012 – eröffnet am 18. April 2012 – widerrief
das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer
am 11. September 1992 gewährte Asyl. Die Verfügung wurde dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch Vermittlung des Schweizer
Generalkonsulats in G._______ zugestellt. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die "besonders verwerfliche strafbare Hand-
lung" müsse qualitativ eine Stufe über der verwerflichen Handlung im
Sinne von Art. 53 AsylG stehen; es werde somit eine qualifizierte Asylun-
würdigkeit vorausgesetzt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerich-
D-2604/2012
Seite 4
tes seien unter dem Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von
Art. 53 AsylG diejenigen Taten zu verstehen, welche mit einer Freiheits-
strafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Vorliegend sei der Be-
schwerdeführer am 17. Dezember 2010 vom C._______ in Deutschland
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er habe am 12.
September 2010 versucht, 632,9 Gramm Kokaingemisch mit einer Wirk-
stoffmenge von mindestens 210,6 Gramm Kokainhydrochlorid einzufüh-
ren. Gemäss schweizerischer Praxis liege bei einer Rauschgiftmenge von
18 Gramm Kokain ein sogenannter "schwerer Fall" vor (BGE 109 IV
144f.). Der Beschwerdeführer würde gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BetmG
verurteilt, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorse-
he. Aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens sei die begangene Tat kla-
rerweise als "besonders verwerfliche Handlung" zu qualifizieren. Dass die
Tat im Ausland begangen worden sei, erweise sich als unerheblich, zumal
es bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG in Analogie zu Art. 53
AsylG keine Rolle spiele, ob die Tat in der Schweiz oder im Ausland ver-
übt worden sei. Gemäss Art. 19 Abs. 4 BetmG sei auch strafbar, wer die
Tat im Ausland begangen habe. Ferner habe sich der Beschwerdeführer
trotz mehrerer gegen ihn ausgefällter Strafen nicht davon abhalten las-
sen, erneut massiv straffällig zu werden. Jedenfalls habe dessen wieder-
holte Delinquenz über Jahre hinweg die hiesigen und ausländischen Poli-
zei- und Justizorgane beschäftigt. Zudem sei der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit gewahrt, weil der Verlust des Asylstatus keinen automati-
schen Widerruf der kantonalen Niederlassungsbewilligung des Be-
schwerdeführers nach sich ziehe. Auch verfüge er weiter über die Flücht-
lingseigenschaft. Die Frage einer Rückkehr in die Türkei stelle sich zum
gegenwärtigen Zeitpunkt somit nicht. Dem eminenten öffentlichen Inte-
resse an der Bekämpfung strafbaren Handelns und mithin an einem
Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Handlung
stünden demnach keine überwiegenden privaten Interessen entgegen.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das
BFM zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft absehe, im Falle erneuter Straffälligkeit oder Nichteinhal-
tung der hiesigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten sich indes vorbehal-
te, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erneut vertieft zu prüfen.
E.
Das BFM stimmte mit Schreiben vom 24. April 2012 dem wiederholten
D-2604/2012
Seite 5
Ersuchen des Regierungspräsidium H._______ um Rückübernahme des
Beschwerdeführers zu.
F.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge die Gutheissung der Beschwerde sowie die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 10. April 2012 beantragen. Das dem Beschwer-
deführer in der Schweiz gewährte Asyl sei ihm zu belassen. Dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-2604/2012
Seite 6
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein
Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat,
gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen
hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung ei-
ne qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die
"besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "ver-
werflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage
stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht
sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdi-
gung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von
Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche" Hand-
lungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des
Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; Walter Stöckli, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
D-2604/2012
Seite 7
sel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum 31. Dezember
2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten
strafbaren Handlungen als Verbrechen; im Gegensatz zu den mit Ge-
fängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB).
Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen
einem und zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders be-
stimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB).
4.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil des StGB (AT StGB)
in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBI 1999 1979). Seither werden als Verbre-
chen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen Taten,
die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind
(Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt ge-
mäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das Gesetz aus-
drücklich bestimmt, lebenslänglich.
Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zucht-
haus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung zwischen
Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied
festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen Verbrechen und
Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Im Ergebnis
handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, da
die Gefängnisstrafe früher – abgesehen von wenigen Ausnahmen – ge-
mäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revisi-
on des StGB, BBI 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.).
4.4 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neufor-
mulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den Art. 53 und
Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu hätte
definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung
des Begriffs der "verwerflichen Handlung" mit demjenigen des "Verbre-
chens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den
Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiter-
hin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der
vorstehenden Ausführungen in E. 4.2 – 4.4 als verwerflich im Sinne von
Art. 53 AsylG zu erachten ist. Er wurde mit Urteil des Amtsgericht
D-2604/2012
Seite 8
C._______ vom 17. Dezember 2010 in Deutschland wegen unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben gemäss § 30 Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Be-
täubungsmittelgesetzes (BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. § 30 Abs. 1 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe
von nicht unter zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vor. Wie das BFM in
der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang zutreffend fest-
hielt, würde diese vom Beschwerdeführer in Deutschland verübte Straftat
auch in der Schweiz gestützt auf Art. 19 Abs. 4 BetmG geahndet, und der
Beschwerdeführer wäre nach Abs. 2 der nämlichen gesetzlichen Bestim-
mung, welche eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu
zwanzig Jahren vorsieht, verurteilt worden. Dieses Delikt ist somit als
"verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren.
5.2 Weiter ist zu prüfen, ob die betreffenden Straftat als "besonders" ver-
werflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Dies ist zu
bejahen. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt wird in Deutsch-
land wie in der Schweiz als "schwerer Fall" bezeichnet. Im Urteil des
Amtsgerichts C._______ vom 17. Dezember 2010 sowie demjenigen des
Landgerichts I._______ vom 25. Februar 2011, welches die vom Be-
schwerdeführer gegen das erstere Urteil erhobene Berufung verworfen
hat, wird unter anderem explizit ausgeführt, ein minder schwerer Fall im
Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG scheitere bereits daran, dass der Beschwer-
deführer das 42fache der nicht geringen Menge an Kokainhydrochlorid in
die Bundesrepublik Deutschland eingeführt habe. Hinsichtlich der in der
Schweiz geltenden Qualifizierung "schwerer Fall" kann, zur Vermeidung
von Wiederholungen, auf die unter Hinweis auf die Rechtsprechung ge-
machten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den (vgl. Bst. E hiervor). Die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmit-
teleingabe ergangenen Ausführungen (Ziff. 10 S. 4) erweisen sich dabei
als unbegründet respektive unerheblich. Zum einen lehnt sich der Begriff
der "verwerflichen Handlung" – wie erwähnt – ausschliesslich an das
Höchstmass der Strafe an, mit der die entsprechende Straftat bedroht ist
und nicht an die Dauer der tatsächlichen Verurteilung. Zum anderen ist
die Gefährdung der "inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz" ein
alternativer Anwendungsfall von Art. 63 Abs. 2 AsylG. Zudem bezieht sich
dieser Begriff auf sicherheitspolitische Interessen der Schweiz als Staat
und ist vorliegend – entgegen der vertretenen Ansicht in der Beschwer-
de – nicht relevant. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der
Schweiz begangenen Delikte ist dem Rechtsvertreter zuzustimmen, dass
diese nicht als "verwerfliche Handlungen" bezeichnet werden können. Sie
D-2604/2012
Seite 9
vermögen indes aber zweifelsohne eine Uneinsichtigkeit des Beschwer-
deführers gegenüber der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und gesell-
schaftlicher Gepflogenheiten aufzuzeigen. Darauf näher einzugehen er-
übrigt sich in casu jedoch, weil nach dem Gesagten die Voraussetzungen
der hohen Strafandrohung wie auch der Intensität der vom Beschwerde-
führer in Deutschland begangenen Straftat für die Qualifikation der Straf-
tat als besonders verwerflich klarerweise erfüllt sind.
5.3 Schliesslich ist bei der Würdigung des betreffenden Deliktes als be-
sonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen An-
ordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Ver-
gleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unan-
gemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75).
5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird mit Bezug auf die persönliche Situ-
ation des Beschwerdeführers (Ziff. 12 S. 4 und 5) sowie hinsichtlich der
vertretenen Auffassung, wonach der Entscheid über den Widerruf des
Asyls zu früh ergangen sei (Ziff. 13 S. 5), die Verhältnismässigkeit der
Massnahme als ungenügend geprüft erachtet und ausgeführt, mit der Un-
terlassung einer vertieften Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers habe die Vorinstanz dessen Anspruchs auf rechtliches
Gehör verletzt (Ziff. 14 S. 5). Diese Ausführungen sind jedoch nicht ge-
eignet, an den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Qualifizierung
der verübten Straftat als besonders verwerflich etwas zu ändern. Der Be-
schwerdeführer ist für das von ihm begangene Delikt strafrechtlich verur-
teilt worden und die Strafe wurde vollzogen. Strafen und entsprechende
Massnahmen werden ausschliesslich durch das Strafrecht geregelt. Der
Asylwiderruf stellt indes einen verwaltungsrechtlichen Akt dar, der Resul-
tat der entsprechenden erfüllten Voraussetzungen ist. Auch kann nicht
von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein, da die Vorin-
stanz im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung aufzeigt, dass
der Widerruf des Asyls nicht zu einer automatischen Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft führt, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht
unmittelbar konkret nachteilig für den Beschwerdeführer auswirkt. Er hat
weiterhin ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Nebst der in casu nicht
widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung verfügt er als Flücht-
ling weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG. Zudem ist er als Flüchtling besser gestellt
als die übrigen vorläufig Aufgenommenen. Demnach stehen dem öffentli-
D-2604/2012
Seite 10
chen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns
(und mithin einem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders ver-
werflichen Straftat) keine überwiegenden privaten Interessen des Be-
schwerdeführers gegenüber. Nach dem Gesagten erweist sich der Asyl-
widerruf als verhältnismässig.
5.3.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2012 einzugehen, da die-
se am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
7.
Ungeachtet der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Vorbringen in der Be-
schwerde müssen – wie in den Erwägungen dargelegt – als von vornher-
ein aussichtslos qualifiziert werden. Mithin fehlt es an den kumulativ zu
erfüllenden Erfordernissen (bedürftig/nicht aussichtslos) von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Absatz 1 der
nämlichen gesetzlichen Bestimmung ist das Gesuch um anwaltliche Ver-
beiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2604/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt an-
waltlicher Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: