B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2604/2019
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. Januar 2012 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 trat das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM; heute: SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an.
B.
Am 14. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau.
C.
Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Italien als
Flüchtling anerkannt ist. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer da-
raufhin das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Wegweisung nach Italien
und der Ablehnung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft. Mit Ein-
gabe vom 16. November 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung.
D.
Am (…) kam das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau zur Welt.
E.
Am 16. Dezember 2018 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden stimmten
diesem Ersuchen am 31. Januar 2019 zu.
F.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer erneut das rechtliche Gehör. Am 20. Februar 2019 reichte er eine
Stellungnahme ein.
G.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 (Eröffnung am 23. Mai 2019) trat das SEM
auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) nicht ein, lehnte dasjenige um Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft ab und verfügte die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug.
Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, der Bundesrat habe Italien
als sicheren Drittstaat bezeichnet. Der Beschwerdeführer sei dort als
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Flüchtling anerkannt und Italien habe sich bereit erklärt, ihn zurückzuneh-
men. Es würden zwar Anzeichen vorliegen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle. Da er jedoch bereits in Italien als Flüchtling anerkannt sei
und Schutz erhalte, fehle es an einem schutzwürdigen Interesse um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz. Auf das Asylgesuch sei
daher nicht einzutreten.
Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau
würden besondere Umstände entgegenstehen, da er bereits in Italien und
somit in einem sicheren Drittstaat über ein Aufenthaltsrecht verfüge.
Hinsichtlich der Zulässigkeit führte das SEM aus, dass Art. 8 EMRK keine
ergänzende Anwendung finden könne, da die Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung nicht erfüllt seien. Vielmehr sei die Frage nach
einem allfälligen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung als Partner einer
asylberechtigten Person von den zuständigen kantonalen Migrationsbe-
hörden zu prüfen und es bleibe ihm unbenommen, ein entsprechendes Ge-
such einzureichen. Er halte sich zudem zwecks Prüfung seines Asylge-
suchs und erst für elf Monate in der Schweiz auf, weshalb von Anfang an
ersichtlich gewesen sei, dass ein allfälliges Familienleben nur von vorüber-
gehender Dauer sei. Selbst wenn seine Beziehung unter den Schutzbe-
reich von Art. 8 EMRK fiele, wäre ein mit der Wegweisung verbundener
Eingriff gerechtfertigt, da im zuzumuten wäre, bei den kantonalen Behör-
den zwecks Regelung des Aufenthalts ein Verfahren einzuleiten und des-
sen Ausgang im Ausland abzuwarten. Da er in einen sicheren Drittstaat
reisen könne, stehe das Non-Refoulement-Gebot dem Wegweisungsvoll-
zug nicht entgegen. Der Vollzug sei auch zumutbar sowie technisch mög-
lich.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 28. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit dem
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustel-
len und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die Gebühr auf-
zuheben.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbei-
ständung ersucht.
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Begründet wurde die Beschwerde damit, dass ein Aufenthaltsrecht in ei-
nem sicheren Drittstaat keinen besonderen Umstand darstelle, welcher ei-
nem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe. Vielmehr
müsse darüber hinaus die faktische Möglichkeit zur Familienzusammen-
führung bestehen. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen
nach italienischem Recht dafür nicht. Ferner sei eine Zusammenführung
auch faktisch nicht möglich. Dem Beschwerdeführer sei es während seines
vierjährigen Aufenthalts in Italien weder gelungen, eine Unterkunft noch
eine Arbeitsstelle zu finden. Bei einer Rückkehr wäre er folglich obdachlos
und würde auch keine finanzielle Hilfe erhalten. In diesem Zusammenhang
sei auf die Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, wonach die Situation für Familien,
welche im Dublin-Kontext nach Italien zurückkehren würden, besonders
prekär sei. Die Unterbringung der Ehefrau sei ebenfalls nicht sichergestellt.
Die Ehefrau lebe ferner seit vier Jahren in der Schweiz und habe hier ihren
Lebensmittelpunkt, weshalb es für sie nicht zumutbar sei, sich in einem
anderen Land niederzulassen, ohne dass ihre dortige Unterstützung gesi-
chert wäre.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs müsse der Grundsatz der Einheit
der Familie berücksichtigt werden, weshalb die vorläufige Aufnahme eines
Ehegatten zur Aufnahme des andern führen müsse. Das Kindeswohl stehe
dem Wegweisungsvollzug ebenfalls entgegen. Eine Trennung der Familie
würde einen massiven Eingriff in das Familienleben bedeuten und wäre
unverhältnismässig. Ohne finanzielle Unterstützung des Beschwerdefüh-
rers wäre es der in der Schweiz verbleibenden Ehefrau wohl nicht möglich,
sich nebst der Kinderbetreuung beruflich zu integrieren und für die Familie
aufzukommen, weshalb in den nächsten Jahren faktisch keine Möglichkeit
zum Familiennachzug bestünde.
Das SEM habe zu Unrecht eine Gebühr erhoben, da es sich nicht um ein
Wiedererwägungsgesuch handle, weshalb Art. 111d AsylG nicht zur An-
wendung gelangen könne. Das Gesuch sei ferner nicht aussichtlos und der
Beschwerdeführer bedürftig, weshalb keine Gebühr habe erhoben werden
dürfen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter
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der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutge-
heissen, welche am 28. Juni 2019 nachgereicht wurde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2019 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
abgewiesen.
K.
Mit Eingabe vom 2. September 2019 verwies der Beschwerdeführer auf die
Gutheissung des Gesuchs um Kantonswechsel, woraus sich ergebe, dass
das SEM und die kantonalen Behörden von einer Familieneinheit ausge-
hen würden.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 forderte das Gericht den
Beschwerdeführer auf, bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Ge-
such um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung ein-
zureichen und das Gericht über den Stand des Verfahrens zu informieren.
Am 26. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei den kantonalen
Migrationsbehörden ein entsprechendes Gesuch ein, worüber er das Bun-
desverwaltungsgericht mit Schreiben vom gleichen Tag in Kenntnis setzte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie die Ablehnung des Einbezugs in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
4.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Voll-
zugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zu.
4.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
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Das SEM hat seinen Nichteintretensentscheid zutreffend damit begründet,
dass der Beschwerdeführer nach Italien und damit in einen sicheren Dritt-
staat zurückkehren kann, wo er sich vorher aufgehalten hat und als Flücht-
ling anerkannt worden ist. Mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und der Erteilung einer (verlängerbaren) Aufenthaltsbewilligung haben die
italienischen Behörden dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung ge-
währt, so dass er nach Italien zurückkehren kann, ohne eine Rückschie-
bung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen.
Die italienischen Behörden haben sich am 31. Januar 2019 bereit erklärt,
den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Das SEM hat demzufolge zu
Recht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft in der Schweiz verneint und ist gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Der Umstand, dass eine Person bereits in ei-
nem anderen Schengen-Staat einen Schutzstatus erhalten hat, stellt einen
solchen besonderen Umstand dar, welcher dem Einbezug in das Familien-
asyl entgegensteht. Solche Personen haben bereits Schutz erhalten und
können daher – nachdem die derivative Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 51 AsylG subsidiär ist – nicht nach asylrechtlichen Regeln in das
Familienasyl einbezogen werden. In solchen Fällen ist der Familiennach-
zug gemäss den ausländerrechtlichen Regelungen zu behandeln. (vgl. Ur-
teil des BVGer E-4639/2017 vom 25. September 2019 E. 5 [zur Publikation
vorgesehen]).
Folglich hat das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Wegweisung aus der
Schweiz sein Recht auf Familienleben verletze. Seine Ehefrau habe im
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Jahre 2007 in der Schweiz Asyl erhalten und verfüge – wie auch das ge-
meinsame Kind, welches in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner
Mutter einbezogen worden sei – über eine Aufenthaltsbewilligung „B“.
6.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs
des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festge-
setzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asyl-
gesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung ei-
ner Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, aus-
ser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die
Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den
Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen
BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).
6.4 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist keine Wegweisung zu verfü-
gen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländer-
behörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f.,
EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im
Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und
Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kanto-
nalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14
Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter
anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgericht-
liche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und
b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und
Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten
Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu
nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefes-
tigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall,
wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bür-
gerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Auf-
enthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan-
spruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1
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S. 285 f., EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.). Über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht verfügen insbesondere anerkannte Flüchtlinge, welchen in der
Schweiz Asyl gewährte wurde (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2). Der Begriff Fa-
milienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern,
ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die
eine De-facto-Familie bilden, d.h. bei denen eine enge persönliche und tat-
sächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 m.w.H).
6.5 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person
auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hin-
zuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zu-
ständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kan-
tonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab
oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das
Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegwei-
sung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Demgegenüber haben
sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Aus-
länderbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f.
und c sowie E. 14a S. 179).
6.6 Die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind verfü-
gen über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es bestehen zu-
dem Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Beziehung um eine enge
persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung handelt, welche unter den
Schutzbereich des Familienlebens fällt. Der Beschwerdeführer hat daher
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Die Prüfung dieses Anspruchs fällt jedoch in die Zuständigkeit der kanto-
nalen Behörden. Ein entsprechendes Gesuch wurde vom Beschwerdefüh-
rer am 26. November 2019 beim Migrationsamt des Kantons B._______
eingereicht. Die angefochtene Verfügung ist folglich hinsichtlich der Weg-
weisung und des Vollzugs (Dispositivziffern 3 bis 5) aufzuheben.
7.
Gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG erhebt das SEM eine Gebühr, sofern auf
ein Mehrfachgesuch nicht eingetreten oder dieses abgelehnt wird. Entge-
gen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht findet die Bestim-
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mung gemäss dem klaren Wortlaut nicht nur auf Wiedererwägungsgesu-
che, sondern auch auf Mehrfachgesuche Anwendung. Auf ein erstes Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers trat das damalige BFM mit Verfügung vom
11. Juli 2013 nicht ein. Das vorliegende Gesuch wurde vom Beschwerde-
führer am 14. Juni 2018 und somit innerhalb von fünf Jahren seit Rechts-
kraft des ersten Asylentscheids eingereicht, weshalb es vom SEM zu Recht
als Mehrfachgesuch nach Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert worden ist.
Mangels Gesuch auf Erlass der Verfahrenskosten nach Art. 111d Abs. 2
AsylG war das SEM auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer von der
Gebührenpflicht zu befreien. Die Gebührenerhebung ist somit rechtmässig,
weshalb die Beschwerde betreffend die Aufhebung der Dispositivziffer sie-
ben abzuweisen ist.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivzif-
fern drei bis fünf der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Im Übri-
gen ist sie abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in
der Beschwerdeschrift und der Kostennote ausgewiesene Aufwand von
Fr. 1'734.05 erweist sich als angemessen. Er ist aufgrund der weiteren Be-
schwerdeeingaben auf Fr. 2'000.– zu erhöhen. Die um die Hälfte reduzierte
Parteienschädigung beläuft sich somit auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird; in den übrigen
Punkten wird sie abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: