B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2606/2017
brl
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. April 2017 / N (…).
D-2606/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe der Peul mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben
gemäss am 3. Dezember 2015 und gelangte am 11. November 2016 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Basel vom 22. November 2016 sagte er aus, er habe am 4. Mai 2015
in vorderster Reihe an einem Marsch teilgenommen – die Oppositionellen
um Sellou Dalain hätten dazu aufgerufen. Nachdem die Polizei angerückt
sei, hätten die Polizisten geschossen, um die Leute zu erschrecken. Als er
habe fliehen wollen, sei er von einem Polizeiauto angefahren worden. Die
Polizisten hätten ihn mit einem Gummiknüppel geschlagen und ihm dabei
die Nase gebrochen sowie Zähne beschädigt. Sein Kiefer sei gebrochen
gewesen und er habe sich die Unterlippe durchgebissen. Die Polizisten
hätten ihn liegen lassen und er sei in ein Spital gebracht worden. Im Spital
habe man Fotografien seiner Verletzungen gemacht, damit er Anzeige er-
statten könne. Einige Zeit später habe er eine Anzeige vorbereitet; er habe
bemerkt, dass er zweimal von Maskierten verfolgt worden sei. Es sei ihm
bewusst geworden, dass sein Leben in Gefahr sei und er sei ausgereist.
Wegen der erlittenen Schläge leide er unter starken Kopfschmerzen und
auch die gebrochene Nase schmerze noch. Zudem träne sein linkes Auge.
Der Beschwerdeführer gab zwei Fotografien, die seine Verletzungen doku-
mentieren, zu den Akten.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 30. März 2017 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er leide immer noch
unter gesundheitlichen Problemen. Er sei (in der Schweiz) eines Tages
ohnmächtig geworden und zur Notfallstation gebracht worden. Man habe
ihm gesagt, er müsse an der Nase operiert werden. In der Heimat habe
man ihn einen Monat lang im Spital behalten, nachdem er verletzt worden
sei. Am 4. Mai 2015 habe er mit zahlreichen anderen Menschen an einem
von der UFDG (Union des Forces Démocratiques de la Guinée) organisier-
ten Marsch teilgenommen, der von Polizisten gesichert worden sei. Andere
Polizisten hätten versucht, den Marsch aufzuhalten. Als diese Tränengas
eingesetzt und geschossen hätten, seien die Leute weggerannt und die
Polizisten seien ihnen in ihren Wagen gefolgt. Er sei angefahren worden
und aufs Gesicht gefallen, wobei er bewusstlos geworden sei. Als er auf
dem Boden gelegen sei, sei er von Polizisten geschlagen worden. Die
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Leute hätten versucht, ihn aus den Händen der Polizei zu befreien. Man
habe ihn in ein Spital gebracht, von wo aus er später nach Hause zurück-
gekehrt sei. Als er eines Tages in einem Sammeltaxi nach Hause gefahren
sei, habe er bemerkt, dass er von Maskierten (Leute mit schwarzen Brillen
und Hüten, deren Gesichter er nicht habe erkennen können) verfolgt
werde. Er sei dann weitergefahren und an einem anderen Ort ausgestie-
gen. In einer Nacht habe er in seinem Quartier dieselben Leute gesehen.
Es sei ihm klar geworden, dass sein Leben in Gefahr sei. Beim Marsch, an
dem er teilgenommen habe, habe es zahlreiche Verletzte und Tote gege-
ben. Er habe ab 2015 mehrmals an Sitzungen und Versammlungen der
Opposition teilgenommen, sei aber nicht Mitglied einer Partei gewesen. Im
Jahr 2013 sei er bei einem Tränengasangriff auf Teilnehmer eines Protest-
marsches am Fuss verletzt worden. Einer seiner Freunde sei bei einem
Marsch erschossen worden. Nach dem Vorfall vom 4. Mai 2015 sei er ein-
mal beim Gericht in C._______ gewesen, um zu sehen, ob ihm jemand bei
der Einleitung eines Verfahrens helfen könne. Er habe aber niemanden fin-
den können, da an jenem Tag nur ethnische Malinké dort gewesen seien,
denen er die Sache nicht habe anvertrauen können. Da man ihm erzählt
habe, die Leute, die ihn geschlagen hätten, hätten gesagt, man sollte ihn
umbringen, habe er sich gefürchtet, nachdem er zweimal Maskierte gese-
hen habe. Aufgrund der politischen Situation in Guinea könne er nach wie
vor nicht in seine Heimat zurückkehren. Zur Stützung seiner Angaben zur
gesundheitlichen Situation gab der Beschwerdeführer mehrere ärztliche
Berichte ab.
B.
Mit Verfügung vom 3. April 2017 – eröffnet am 5. April 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 4. Mai 2017, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig und unzumutbar sei, und in der Folge die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es
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Seite 4
sei ihm gemäss Art. 110a AsylG ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestel-
len. Der Eingabe lagen ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (…)
vom 18. April 2017 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers vom 19. April 2017 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Er forderte
den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum
24. Mai 2017 Name und Adresse eines von ihm bestimmten Rechtsvertre-
ters mitzuteilen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde ihm von
Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
E.
Die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau erklärte sich nach te-
lefonischer Anfrage des Gerichts mit EMail vom 8. Juni 2017 bereit, die
Vertretung des Beschwerdeführers zu übernehmen und bezeichnete MLaw
Ruedy Bollack als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
F.
Der Instruktionsrichter ordnete dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2017
MLaw Ruedy Bollack als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und stellte
diesem die bisher bestehenden Beschwerdeakten zu.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2017 an
seinen Anträgen fest.
I.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 übermittelte der Rechtsvertreter eine Kos-
tennote.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft machen können, dass er nach der Teilnahme am
Marsch vom 4. Mai 2015 zweimal von maskierten Leuten verfolgt worden
sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen wirkten stereotyp und konstruiert.
Er habe angegeben, dass er beim ersten Mal zwei Maskierte bemerkt
habe, als er auf ein Sammeltaxi gewartet habe. Als er im Taxi gewesen sei,
habe er gesehen, dass die beiden Leute in einem diesem folgenden Fahr-
zeug gewesen seien. Es sei weder klar, dass es sich bei den Personen um
Polizisten gehandelt habe, noch ob diese jemanden, der sich im Sammel-
taxi befunden habe, verfolgt hätten. Bezüglich des zweiten Vorfalls, bei
dem er in der Nähe seines Wohnorts Maskierte gesehen habe, sei nicht
klar, wer diese gewesen seien, und ob diese vorgehabt hätten, ihn zu ver-
folgen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass es sich um Polizisten gehan-
delt habe, die ihn gesucht hätten. Der Beschwerdeführer verstehe unter
Maskierung das Tragen von Hüten und Sonnenbrillen. Es sei nicht nach-
vollziehbar, dass die Polizei ihn nach dem Marsch habe umbringen wollen,
hätte sie seiner doch habhaft werden können, da er nach dem Marsch be-
wusstlos gewesen sei. Er habe zwar gesagt, er habe die Sache vor Gericht
bringen wollen, er habe aber noch keine konkreten Schritte eingeleitet. So-
mit bleibe unklar, aus welchem Grund er hätte gesucht werden sollen. Es
stelle sich auch die Frage, weshalb die Polizisten gewusst hätten, wer er
sei. Die behauptete Verfolgungssituation könne demnach nicht geglaubt
werden. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern,
da diese sich lediglich auf den Vorfall vom 4. Mai 2015, nicht aber auf die
unglaubhafte Verfolgungssituation bezögen.
Bei den vom Beschwerdeführer anlässlich der Marschteilnahme erlittenen
Verletzungen handle es sich um bedauerliche, situativ begründete Verfol-
gungsmassnahmen, die abgeschlossen seien. Dies gelte auch für die
Marschteilnahme im Jahr 2013. Es sei nicht davon auszugehen, dass der
Polizei seine Personalien bekannt seien, weshalb nicht erkennbar sei, in-
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Seite 7
wiefern ihm im heutigen Zeitpunkt Probleme drohten. Der Beschwerdefüh-
rer habe nach seinem Spitalaufenthalt noch mehrere Monate lang zu
Hause gelebt, ohne dass etwas geschehen sei. Es bestehe somit kein ge-
nügend enger Kausalzusammenhang zwischen Marschteilnahme und
Ausreise. Seinen Aussagen lasse sich nicht entnehmen, dass er eine be-
sonders wichtige Rolle bei den Märschen und den Versammlungen der
UFDG eingenommen habe. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils werde
er von den guineischen Behörden nicht als potenzielle Bedrohung wahrge-
nommen, zumal er nicht Mitglied einer Oppositionspartei sei und sich nach
dem 4. Mai 2015 politisch nicht weiter betätigt habe.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne
nicht nachvollziehen, weshalb die Vorinstanz seine Aussagen als konstru-
iert erachte. Er habe so genau wie möglich berichtet; die Hintergründe des
Vorgehens der Polizei beziehungsweise der Maskierten seien ihm nicht be-
kannt. Es sei der Sinn der Maskierung, dass die Polizisten von den Obser-
vierten nicht erkannt würden. Aufgrund von Vorfällen in seinem Quartier,
bei denen Personen grundlos verhaftet oder umgebracht worden seien, sei
er überzeugt, dass er nach dem Protestmarsch vom 4. Mai 2015 ins Visier
der Polizei geraten sei. Beim Protestmarsch seien viele Menschen verletzt
oder umgebracht worden. Dass er schwer geschlagen worden sei, zeige
die Gewaltbereitschaft der Polizei gegenüber Unterstützern der Opposi-
tion. Dies sei auch der Grund für sein mangelndes Vertrauen in die Justiz.
Er habe schwere Verletzungen erlitten und sei einen Monat im Spital ge-
wesen. Danach habe er weiterhin starke Schmerzen gehabt und Medika-
mente einnehmen müssen. Er habe sein Land zuerst nicht verlassen wol-
len und gehofft, die Gefahr werde sich legen. Mit der Verfolgung sei ihm
diese aber immer bewusster geworden. Er wisse nicht, ob er noch weitere
Male verfolgt worden sei, ohne es zu merken. Nachdem er die Maskierten
zum zweiten Mal gesehen habe, habe er sofort reagiert. Die Polizei habe
in Guinea schon mehrmals grundlos Leute abgeführt oder umgebracht, ob-
wohl diese keine ernsthafte Bedrohung für das Regime dargestellt hätten.
Er habe sich am Marsch in der ersten Reihe exponiert und es sei normal,
dass viele Leute, die die Opposition an Märschen unterstützten, nicht Mit-
glieder einer Partei seien.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss einem Arztbe-
richt vom 18. April 2017 sei der Beschwerdeführer am 10. April 2017 hos-
pitalisiert worden. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS) und bedürfe einer intensiven Psychotherapie. Obwohl er bei
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Seite 8
der BzP und der Anhörung nach seinem Gesundheitszustand gefragt wor-
den sei, habe er nichts von seinen psychischen Problemen gesagt. Auf-
grund des zeitlichen Zusammenhangs und des Inhalts des Arztberichts
seien diese in erster Linie als Ausdruck einer Lebenskrise zu werten. Den
Beschwerden könne mit einer stützenden Vorbereitung der Ausreise in
Form von Gesprächen sowie bei Bedarf mit Medikamenten entgegenge-
wirkt werden. Sie könnten den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern,
zumal sie keine medizinische Notlage darstellten. Von einer solchen
könnte nur ausgegangen werden, wenn für die betroffene Person bei einer
Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte.
Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Einrichtung „(…)“ in B._______
eine Therapie durchführen könne (Urteil des BVGer E-1371/2017 vom 22.
März 2017). Es stehe dem Beschwerdeführer auch offen, eine medizini-
sche Rückkehrhilfe zu beantragen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz berücksichtige
nicht, dass die Diagnose der PTBS erst im Arztbericht vom 18. April 2017
gestellt worden sei. Da er damals die angefochtene Verfügung bereits er-
halten gehabt habe, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als die PTBS
auf Beschwerdeebene vorzubringen. Er habe bereits in der Anhörung vom
30. März 2017 darauf hingewiesen, dass er kaum schlafen könne und un-
ter Angstattacken leide. Es erscheine stossend, wenn die Vorinstanz auf
unterstützende Gespräche und Medikamente verweise, wenn im Arztbe-
richt erklärt werde, er bedürfe einer intensiven Psychotherapie. Dem Hin-
weis auf die Einrichtung „(…)“ könne nicht gefolgt werden, da die Vo-
rinstanz die individuelle Situation des Beschwerdeführers hätte berücksich-
tigen sollen und der Zugang zu medizinischer Versorgung in Guinea nicht
als gesichert bezeichnet werden könne. In einem Bericht der SFH-Länder-
analyse vom 22. Juli 2016 werde erläutert, dass es in Guinea keine Kran-
kenversicherungen oder Kostenübernahme gebe. Die Versorgung mit Ge-
sundheitsdiensten im Bereich der psychischen Gesundheit sei einge-
schränkt und es gebe kaum Fachpersonen, die adäquate Behandlungen
durchführen könnten. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge nicht
über die Mittel, um für eine aufwendige Behandlung aufzukommen. Auf-
grund des Arztberichts sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
umgehend in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb er zumin-
dest vorläufig aufzunehmen sei.
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Seite 9
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3).
5.2
5.2.1 Das SEM geht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers da-
von aus, dass er am 4. Mai 2015 an einem von der guineischen Opposition
organisierten Protestmarsch teilnahm und dabei Opfer von erheblicher Po-
lizeigewalt wurde. Den beiden bei der Vorinstanz eingereichten Fotografien
ist zu entnehmen, dass er sich wohl durch den Biss in die Unterlippe er-
heblich verletzte und Blut verlor. Gemäss den bei den Akten liegenden ärzt-
lichen Berichten leidet er an einer Nasenatmungsbehinderung, die auf die
erlittene Nasenbeinfraktur durch Gewalteinwirkung zurückzuführen sein
dürfte. Zudem gab der Beschwerdeführer an, wöchentlich unter starken
Kopfschmerzen zu leiden. Insgesamt gesehen erachtet es auch das Bun-
desverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer angefah-
ren und verletzt wurde, als er nach der Demonstrationsteilnahme auf der
Flucht war.
5.2.2 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, dass ihm nach
seiner Heimkehr nach dem Spitalaufenthalt zweimal maskierte Personen
aufgefallen seien, wobei er davon ausging, diese hätten ihn verfolgt, um
ihn festzunehmen oder zu töten. Er habe erfahren, dass die Polizisten, die
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Seite 10
ihn nach der Demonstration verletzt hätten, gesagt hätten, man sollte ihn
umbringen.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er in einer Nacht be-
merkt, dass maskierte Leute einem Sammeltaxi gefolgt seien, mit dem er
unterwegs gewesen sei (act. A8/11 S. 7 und A23/15 S. 6 und 9). Zuerst
habe er sich nichts dabei gedacht, aber als er sie während der Fahrt mehr-
mals hinter sich gesehen habe, habe er sich Gedanken gemacht. An der
Station, an der er normalerweise ausgestiegen sei, habe er nicht geschaut,
ob die Maskierten noch hinten seien oder nicht; er sei jedoch an einer an-
deren Station als üblich ausgestiegen und habe die Leute nicht mehr ge-
sehen (act. A23/15 S. 9 f. ). Angesichts dieser Sachverhaltsdarstellung
steht nicht fest, dass die maskierten Personen – gemäss Vermutung des
Beschwerdeführers solle es sich um Polizisten gehandelt haben – hinter
ihm her waren. Hätte die Polizei ihn identifiziert und auf ihn zugreifen wol-
len, hätte sie ihn zu Hause aufsuchen und festnehmen können. Dazu hätte
sie nicht maskierte Agenten losschicken müssen, die einem Sammeltaxi
folgen würden. Hätte die Polizei den Beschwerdeführer nicht identifiziert
gehabt, erscheint es überwiegend unwahrscheinlich, dass ihn zwei mas-
kierte Agenten in B._______ (einer Stadt mit zirka […] Einwohnern) zufäl-
ligerweise an der Station eines Sammeltaxis entdecken und ihn bei der
Verfolgung desselben verlieren würden.
Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung schilderte der Beschwerde-
führer einen weiteren Vorfall, bei dem er in seinem Quartier maskierte Per-
sonen gesehen habe (act. A8/11 S. 7 und A23/15 S. 6 und 10). Er sei nahe
von zu Hause gewesen, aber die Leute hätten ihn nicht gesehen. Auch bei
diesem Vorkommnis gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Maskier-
ten nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Der Beschwerdeführer
gab denn auch an, dass er unter Maskierung das Tragen von Sonnenbrillen
und Hüten verstehe, die es verunmöglichten, die Gesichter zu erkennen.
Auf Nachfrage meinte er, man könne auch maskierte Personen sehen,
ohne dass es einen interessiere (act. A23/15 S. 9).
Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, die Polizisten, die ihn nach
dem Marsch vom 4. Mai 2015 geschlagen hätten, hätten gesagt, man sollte
ihn umbringen (act. A23/15 S. 10). Dieses Vorbringen vermag indessen
nicht zu überzeugen, da er es bei der BzP nicht erwähnte. Dort sagte er,
die Leute hätten ihn ins Spital gebracht, nachdem die Polizisten ihn liegen
gelassen hätten (A8/11 S. 7). Bei der Anhörung gab er an, er habe von
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Freunden, die beim Marsch dabei gewesen seien, erfahren, dass die Poli-
zisten ihn umbringen wollten (act. A23/15 S. 11). Die Leute hätten versucht,
ihn aus den Händen der Polizisten zu befreien; als sie ihn hätten holen
können, hätten sie ihn ins Spital gebracht (act. A23/15 S. 6). Weder bei der
BzP noch bei der Anhörung machte er geltend, er sei von Freunden umge-
ben gewesen, als er angefahren und anschliessend verprügelt worden sei.
Bei beiden Befragungen sprach er übereinstimmend von Leuten, die ihn
ins Spital gebracht hätten, nachdem die Polizisten von ihm abgelassen hät-
ten. Angesichts der Aktenlage ist das Vorbringen des Beschwerdeführers,
die Polizisten hätten gesagt, man sollte ihn umbringen, nicht als glaubhaft
zu werten.
5.3 Bei Betrachtung der gesamten Aktenlage ergibt sich in Übereinstim-
mung mit dem SEM, dass der Beschwerdeführer an einer Protestkundge-
bung vom 4. Mai 2015 teilnahm und dabei Opfer von massiver Polizeige-
walt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es, wie auch das
SEM, indessen als unglaubhaft, dass er nach seiner Entlassung aus der
Spitalpflege von den guineischen Sicherheitsbehörden konkret verfolgt und
bedroht wurde.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141
ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
bezwecken nicht den Ausgleich vergangener Unbill, sie sollen Schutz vor
aktueller oder künftiger Verfolgung bieten. Bei der Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft ist daher von Bedeutung, ob zwischen der Verfolgung und der
Ausreise des Gesuchstellers ein genügend enger Kausalzusammenhang
in sachlicher und zeitlicher Hinsicht besteht. Eine lange Zeitspanne zwi-
schen dem erlittenen Nachteil und der Ausreise ist zwar ein Indiz dafür,
dass das Ereignis für den Ausreiseentschluss nicht kausal war, bedeutet
D-2606/2017
Seite 12
aber nicht zwingend, dass ein längere Zeit zurückliegendes Ereignis nicht
mehr relevant ist. Ausschlaggebend ist die Frage, ob noch Anhaltspunkte
für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegen. Diese Frage
ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt vor der
Ausreise vorlagen.
6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise fest-
gestellt, dass die beiden Übergriffe, die der Beschwerdeführer bei der Teil-
nahme an Demonstrationen im Jahr 2013 und im Mai 2015 erlitt, als Ge-
waltexzesse der eingesetzten Ordnungskräfte zu werten sind. Namentlich
die Übergriffe, die der Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 erlitt, sind weder
zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, umso weniger, als er bereits auf
der Flucht gewesen sei, als die Polizisten ihn angegriffen hätten. Ange-
sichts der Aktenlage ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihn die
Polizei bei der Teilnahme an den Demonstrationen identifiziert hatte. Der
Beschwerdeführer gab an, er habe nach der Teilnahme an der Demonstra-
tion von 2013 keine Probleme gehabt (act. A23/15 S. 8). Dass er nach der
Teilnahme an der Demonstration vom Mai 2015 konkret gesucht bezie-
hungsweise verfolgt wurde, vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Der
Beschwerdeführer blieb eigenen Aussagen gemäss noch bis Anfang Juni
2015 in Spitalpflege und hielt sich anschliessend im Haus seiner Eltern auf,
ohne dass die Sicherheitsbehörden ihn dort gesucht hätten. Seinen Aus-
sagen gemäss hielt er sich noch bis Mitte Oktober 2015 im elterlichen Haus
auf, ohne dass es zu glaubhaften Vorkommnissen gekommen wäre, die
Rückschlüsse auf eine ihm drohende Verfolgung erlaubt hätten. Die vom
Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung
erweist sich demnach als objektiv gesehen nicht begründet.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für
den Zeitpunkt der Ausreise aus Guinea keine objektiv begründete Furcht
vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Die vom
Beschwerdeführer bei der Anhörung geäusserte Furcht, eine Rückkehr in
die Heimat würde für ihn den Tod bedeuten, kann angesichts der vom Bun-
desverwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerung, wonach er von den
heimatlichen Behörden nicht als Teilnehmer an oppositionellen Demonst-
rationen identifiziert wurde, objektiv gesehen nicht nachvollzogen werden.
Selbst wenn seine subjektive Angst aufgrund des Erlebten verständlich ist.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
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Seite 13
hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwer-
deebene gemachten Eingaben und die angerufenen Beweismittel im Ein-
zelnen einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum
Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
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Seite 15
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Guinea ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen.
8.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinste-
henden Mann mit einer guten Schulbildung (act. A8/11 S. 3). Gemäss sei-
nen Angaben bei der BzP leben in B._______ sowohl seine Eltern als auch
seine drei minderjährigen Brüder (act. A8/11 S. 4). Zudem lebten im Dorf
D._______ noch mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers
(act. A23/15 S. 4). Sein Vater sei (…) und die Familie habe von seinem
Verdienst anständig leben können (act. A23/15 S. 4 f.). Angesichts dessen,
dass er bis zum (…) Lebensjahr in seinem Heimatland lebte und (…) Jahre
lang die Schule besuchte, ist davon auszugehen, dass er sich dort wieder
zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können.
Es darf ebenso davon ausgegangen werden, dass er dort nach wie vor
über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Wiederein-
gliederung behilflich sein kann. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
er habe seine Familie nicht mehr kontaktierten können, seit er das elterli-
che Haus verlassen habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon
auszugehen, der Beschwerdeführer werde den Kontakt zu seiner Familie
wiederherstellen können, wenn er dies ernsthaft beabsichtigt.
8.4.3
8.4.3.1 Gemäss dem bereits bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen
Bericht des Kantonsspitals (…) vom 11. März 2017 leidet der Beschwerde-
führer unter erheblichen Kopfschmerzen. Ein durchgeführtes CT habe
keine Auffälligkeit gezeigt und nach der Gabe von Perfalgan sei die Kopf-
schmerzsymptomatik vollkommen regredient gewesen. Eine weitere Beur-
teilung in der Kopfschmerzsprechstunde sei vorgesehen. Im Bericht des
(…) vom 13. Dezember 2016 wurde beim Beschwerdeführer eine Nasen-
atmungsbehinderung diagnostiziert. Er habe nach dem Nasenbeinbruch
eine unkomplizierte Spontanheilung gehabt, es sei aber eine Behinderung
bei der Atmung zurückgeblieben. Eine mögliche Septorhinoplastik (Nasen-
korrektur) sei zu diskutieren.
8.4.3.2 Dem Arztbericht der (…) vom 18. April 2017 ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer unter einer PTBS mit Flashbacks, Intrusionen, Alb-
träumen, Schlafstörungen, Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit und
Suizidalität leide. Er benötige dringend einer intensiven Psychotherapie
und leide hinsichtlich einer Ausschaffung nach Guinea unter massiven
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Seite 16
Ängsten, da er dort verfolgt werde und ihm Misshandlung oder Ermordung
drohten.
8.4.3.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf
eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten physischen Prob-
leme ist vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen. Die erwogenen medizinischen Eingriffe scheinen den
Akten gemäss nicht dringend indiziert, ansonsten sie mittlerweile durchge-
führt worden wären. Jedenfalls ist aufgrund der eingereichten ärztlichen
Berichte nicht anzunehmen, die gesundheitliche Situation des Beschwer-
deführers würde sich nach seiner Rückkehr nach Guinea derart ver-
schlechtern, dass er kein menschenwürdiges Leben mehr führen könnte.
Der Hinweis des SEM, dass in Guinea im (…) Behandlungsmöglichkeiten
für psychische Leiden bestünden, ist zu bestätigen. Auch das Bundesver-
waltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass es in B._______ prak-
tizierendes psychiatrisches Facharztpersonal gibt, auch wenn die Behand-
lung von PTBS in Guinea nicht den europäischen Qualitätsstandards ent-
spricht (Urteile des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5,
E-3869/2016 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.2). Aus diesen Gründen ist es
dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat behandeln
zu lassen. Hinsichtlich der in der Stellungnahme geäusserten Bedenken,
er könne sich eine medizinische Behandlung in seinem Heimatland nicht
leisten, ist auf den Hinweis des SEM in der Vernehmlassung zu verweisen,
wonach er einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe stel-
len kann. Sodann wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden
Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Mas-
snahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen
werden können (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5848/2014 vom 23.
D-2606/2017
Seite 17
Februar 2016 E. 4.8.2). Dies ist vorliegend durch eine entsprechende fach-
ärztliche sowie allenfalls medikamentöse Vorbereitung und Begleitung des
Beschwerdeführers vor und bei der Ausreise möglich.
8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
11.
11.1 Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 wurde auch der Antrag des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG gutgeheissen. Da er innerhalb angesetzter Frist keinen
Rechtsvertreter bezeichnete, wurde ihm mit Instruktionsverfügung vom
9. Juni 2017 MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand beigeord-
net. Die Einsetzung entfaltete ex nunc Rechtswirkung.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
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Seite 18
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
11.3 In der eingereichten Kostennote vom 21. Juli 2017 werden ein zeitli-
cher Aufwand von 4,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 6.30 ausgewie-
sen, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Ho-
norar von Fr. 718.80 (Arbeitsaufwand 4.75 x Fr. 150.– und Auslagen von
Fr. 6.30) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2606/2017
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
MLaw Ruedy Bollack wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 718.80 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: