B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2606/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. März 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach.
Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ vom 9. Februar 2016 und der vertieften Anhörung
zu den Asylgründen durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
vom 23. November 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus einem
Dorf bei C._______ (Nordprovinz), wo er zusammen mit seinen Eltern und
Geschwistern gelebt habe. Er habe eine (Ausbildung) absolviert und zu-
letzt für die Firma (…) gearbeitet. Seit drei respektive zwei beziehungs-
weise einem Jahr habe er eine Beziehung mit einer Frau namens
D._______ aus dem Nachbardorf geführt. Deren Vater, dessen Name
E._______ beziehungsweise F._______ respektive G._______ laute, sei
gegen die Beziehung gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei deshalb
zwei Mal persönlich und danach mehrmals respektive einmal telefonisch
bedroht worden. Der Vater der Freundin sei eines Tages, als er (der Be-
schwerdeführer) mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, zu ihm gekom-
men und habe ihn gedrängt, seine Tochter zu vergessen. Beziehungsweise
er habe den Vater der Freundin nie gesehen, sondern dieser habe Kum-
pane beauftragt, ihn zu bedrohen. Zwei bis drei Tage respektive einen Mo-
nat nach dem ersten Vorfall, bei dem er von einer beziehungsweise zwei
Personen bedrängt worden sei, hätten ihm eine respektive zwei Personen
erneut gedroht, er könne nur in Ruhe leben, wenn er die Freundin ver-
gesse. Die Drohenden hätten durchblicken lassen, dass sie Mitglieder der
EPDP (Eelam People’s Democratic Party) seien. Die Drohungen seien in
Singhalesisch respektive Singhalesisch und Tamilisch erfolgt. Aufgrund
dieser Drohungen habe er sich nach H._______ begeben. Dort habe er vor
der Ausreise nur einen Tag respektive sechs Monate verbracht. Am (…)
2015 habe er Sri Lanka auf dem Luftweg legal mit seinem Reisepass ver-
lassen. Er sei nach I._______ geflogen und von dort aus via Iran, Türkei,
Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die
Schweiz gelangt. Identitätspapiere könne er nicht einreichen. Den Pass
habe ihm der Schlepper in der Türkei abgenommen. Eine Identitätskarte
habe er nie gehabt respektive er habe diese verloren. Er habe keinen Kon-
takt mehr zu D._______, befürchte aber, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
aufgrund ihrer Beziehung getötet zu werden. Andere Probleme als die ge-
nannten habe er im Heimatstaat nicht gehabt. Er sei nicht politisch oder
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religiös tätig und nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Er nehme auch
hierzulande nicht an Kundgebungen teil. Er hoffe, er könne in der Schweiz
arbeiten und sich weiterbilden. Er leide an (…) und (…) und werde deshalb
medikamentös behandelt. Zudem verkrampfe sich seine Hand seit Kindes-
alter bei kalten Temperaturen.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Ak-
ten gereichten Beweismittel (Geburtsurkunde, Arbeitsbestätigung, Kursbe-
stätigung, Arztbericht vom 28. Dezember 2017 [Diagnosen: {…}, {…}, {…},
{…}; medikamentöse Behandlung]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten
A8, A18 und A19).
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2018 – eröffnet am 4. April 2018 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen der
Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge-
währung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme
ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine vom
8. Mai 2018 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
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Seite 4
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 11. Mai 2018 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
Zur Bemerkung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsortes
(Beschwerde Ziff. I.1.) ist der Klarheit halber festzustellen, dass sich die
Bemerkung des SEM unter Ziffer I der angefochtenen Verfügung
(J._______ in K._______) auf die Schreibweise seines Herkunftsortes an-
lässlich der BzP beziehen dürfte. Unter Ziffer III erwähnt das SEM indes-
sen, er habe zuletzt in J._______ in C._______ gelebt. Das Gericht geht –
wie auf Beschwerdeebene dargelegt – davon aus, der Beschwerdeführer
stamme aus J._______, C._______, Nordprovinz.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel-
mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
D-2606/2018
Seite 6
6.
6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschät-
zung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 – 5.5).
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstanden-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, vermögen die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen, wo-
nach er vom Vater seiner Freundin respektive von vom Vater beauftragten
Kumpanen wegen Missbilligung des Liebesverhältnisses bedroht worden
sei, nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln
kein stimmiges Bild. Der Beschwerdeführer äusserte sich in allen wesent-
lichen Punkten der Fluchtvorbringen widersprüchlich und unsubstanziiert.
Auf Beschwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz zutreffend auf-
gezeigten Ungereimtheiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und
die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht auszuräu-
men. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2018 sind
nicht geeignet, eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, asylrechtlich
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Angabe,
der Vater der Freundin habe sich bei ihm nie vorgestellt und er kenne des-
sen Namen nur vom Hörensagen, vermag die widersprüchlichen Namens-
nennungen nicht zu erklären. Auch die Angabe, bei F._______ und
G._______ handle es sich eigentlich um ein und denselben Namen, ver-
mag nicht zu überzeugen. Bei einer über einen Zeitraum von drei Jahren
geführten Liebesbeziehung wäre vielmehr anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer den Namen des Vaters der Freundin widerspruchsfrei nen-
nen kann. Insbesondere wäre aber zu erwarten, dass er die Personalien
der Geliebten kennt. Der Beschwerdeführer war jedoch weder in der Lage,
den Nachnamen von D._______ noch deren vollständige Adresse zu nen-
nen (vgl. A8 S. 10). Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit und Vollstän-
digkeit seiner bei der BzP vom 9. Februar 2016 und der Anhörung vom
23. November 2017 protokollierten Aussagen – nach jeweils erfolgter
Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (Tamilisch) – unter-
schriftlich bestätigt (vgl. A8 S. 13 und A18 S. 16). Die Einwände in der
Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2018 betreffend Konzentrationsschwierig-
keiten bei den Befragungen vermögen die massiven Widersprüche in den
Schilderungen der Drohsituationen nicht zu erklären. Im Übrigen ist dem
Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – ein familiärer Streit aufgrund
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Seite 7
einer Liebesbeziehung – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit in Er-
mangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im
Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen.
6.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit dem
Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2018 auf die allgemeine
Situation in Sri Lanka und die Lage der tamilischen Bevölkerung im Norden
und Osten des Landes nach dem Ende des Bürgerkriegs vermag der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Ver-
folgung seiner Person darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der
Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8)
und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende
tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Ge-
richt orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden,
Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden,
an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhan-
densein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergange-
nen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regime-
kritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch
die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risiko-
begründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Ri-
siko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Per-
sonen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einrei-
sen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die In-
ternationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobe-
gründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im
Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei
zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben,
denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie
bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
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Seite 8
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer, der erst mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs aus
Sri Lanka ausgereist ist und vor der Ausreise keine Probleme mit den hei-
matlichen Behörden gehabt habe und nie inhaftiert gewesen sei (vgl. A8
S. 12), einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme,
er wäre ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Auch lässt er kein
Profil erkennen, welches für ein potentielles Verfolgungsinteresse seitens
der heimatlichen Behörden sprechen könnte.
6.4 Auch das erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Enga-
gement des Beschwerdeführers, wonach er hierzulande – entgegen seiner
Angaben bei der Anhörung vom 23. November 2017 (vgl. A18 S. 14 F153)
– an pro-tamilischen Veranstaltungen und dem letztjährigen Märtyrertag
teilgenommen habe, ist nicht geeignet, ein Risikoprofil des Beschwerde-
führers im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. hierzu das Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4) und damit eine relevante Gefähr-
dung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Der Beschwerde-
führer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 9
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
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Seite 10
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Feb-
ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem
Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum
Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 12.2).
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ist im Mai 2009 zu Ende ge-
gangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundes-
verwaltungsgericht nahm in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (zur Nordprovinz) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
(zum Vanni-Gebiet) aktuelle Lagebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Per-
sonen, die von dort stammen und die Region erst nach Beendigung des
Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in
dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon aus-
gegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige
Lebenssituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-
herrscht hat.
8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz Sri Lankas und
hat diese erst sechs Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen.
Er verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz und es darf davon aus-
gegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohn-
situation treffen wird. Der Beschwerdeführer ist jung, ledig und kinderlos
und es darf von ihm, der über eine (Ausbildung) und entsprechende Ar-
beitserfahrung verfügt, auch erwartet werden, dass er sich in wirtschaftli-
cher Hinsicht wird eingliedern können. In Bezug auf die vorgebrachten ge-
sundheitlichen Probleme (vgl. Arztbericht vom 28. Dezember 2017 [{…},
{…}, {…}, {…}; medikamentöse Behandlung]) ist festzuhalten, dass nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
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Seite 11
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führt. Dabei
wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri
Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist
vorliegend davon auszugehen, dass eine allenfalls notwendige (Weiter-
)Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers
in dessen Heimatprovinz möglich ist. Dies gilt auch für die in der Rechts-
mitteleingabe vom 4. Mai 2018 erwähnte gegenwärtige hausärztliche Be-
handlung wegen (…) (vgl. Beschwerdeschrift S. 3). Zudem kann den Be-
dürfnissen des Beschwerdeführers nötigenfalls durch medizinische Rück-
kehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Es liegen damit insgesamt keine Gründe für die Annahme vor, der Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existen-
zielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
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Seite 12
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der belegten Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: