B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2607/2016
wiv
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N (....).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder am 9. März 2016 um
Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. April 2016 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden den Entscheid des SEM mit Eingabe ihrer
Rechtsvertretung vom 28. April 2016 anfechten liessen,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung beantragten,
dass eventualiter die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM
anzuweisen sei, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben,
dass sie ferner um Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vor-
schussleistungspflicht und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in
der Person des Rechtsvertreters ersuchten,
dass das Gericht die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenver-
fügung vom 3. Mai 2016 guthiess und entsprechend auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtete,
dass das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde,
dass das SEM mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 die Abweisung der
Beschwerde beantragte und die Beschwerdeführenden mit Replik vom
20. Mai 2016 an ihren Begehren festhielten,
dass auf die Darlegungen des SEM und die Beschwerdeargumente – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
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– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Ge-
suchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47
mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO dorthin überstellt werden, ana-
lysierte,
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dass es zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System, welche na-
mentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asyl-
suchenden in den Transitzonen betreffen würden, feststellte,
dass sich das Gericht insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft
getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer
Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone
der ungarischen Grenze“ befasste und erwog, die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar
sei und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringe, sei mit zahlreichen Unsicherheiten und Fragen verbunden,
dass daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden könne, ob Asyl-
suchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln seien, gelten würden,
dass es dem Gericht angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese
neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Auf-
nahmebedingungen mit sich gebracht habe, gemäss dem derzeitigen
Stand der Dinge nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fra-
gen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen
Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könn-
ten, abschliessend zu beurteilen,
dass das Gericht deshalb die angefochtene Verfügung aufhob und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an das SEM zurückwies,
dass es darauf hinwies, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtli-
che Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser
wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz sei, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen,
zumal so der gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug hinfällig würde (vgl.
insbesondere Erwägung 13 des Urteils),
dass es dem Gericht unter Hinweis auf die genannten Begründungsele-
mente auch vorliegend nicht möglich ist, die Argumente in den Beschwer-
deeingaben sachgerecht zu beurteilen, und auf diese nicht weiter einzuge-
hen ist,
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dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 15. April
2016 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung und erneuten
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von der Beschwerdein-
stanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde,
auf die Nachforderung einer solchen indes verzichtet werden kann, da im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführenden zuver-
lässig abschätzbar ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung in Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) von Amtes wegen pauschal auf Fr. 800.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 15. April 2016 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur
weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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