B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2608/2016
Wied e r au f n ahmeen t s ch e i d v om
6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide Staat unbekannt,
beide vertreten durch lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (Abschrei-
bungsentscheid D-886/2015 vom 15. März 2016) /
(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellenden vom 2. November
2013 mit Verfügung vom 8. Januar 2015 abwies und deren Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellenden diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsver-
treterin vom 12. Februar 2015 anfechten liessen,
dass die Gesuchstellenden gemäss Mitteilung des zuständigen Migrations-
amtes vom 4. Dezember 2015 seit dem 18. November 2015 unbekannten
Aufenthaltes waren,
dass ihrer Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2016
Frist zur Einreichung einer Erklärung bezüglich des fortbestehenden
Rechtsschutzinteresses respektive bezüglich des derzeitigen Aufent-
haltsorts der Gesuchstellenden angesetzt wurde,
dass die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht am 8. März
2016 mitteilte, sie habe keinen Kontakt mehr zu den Gesuchstellenden,
weshalb die Beschwerde abgeschrieben werden könne,
dass das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 15. März
2016 androhungsgemäss infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
wurde (Art. 111 Bst. a AsylG [SR 142.31]),
dass zur Begründung ausgeführt wurde, es sei davon auszugehen, der
Kontakt zwischen den Gesuchstellenden und ihrer Rechtsvertreterin be-
stehe nicht mehr, und die Gesuchstellenden seien auch ihrer Pflicht aus
Art. 8 Abs. 3 AsylG nicht nachgekommen, weshalb praxisgemäss anzuneh-
men sei, sie seien an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr in-
teressiert und hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung,
dass der Rechtsvertreterin aufgrund der amtlichen Verbeiständung eine
entsprechende Entschädigung zugesprochen wurde,
dass die Gesuchstellenden am 19. April 2016 ein als „Mehrfachgesuch ge-
mäss Art. 111c AsylG“ bezeichnetes Schreiben an die Vorinstanz richteten
und beantragten, auf das Gesuch sei einzutreten und es seien die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das vorliegende
Asylgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen,
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dass zur Begründung vorgetragen wurde, sie seien nach Deutschland ge-
reist und hätten dort Asyl beantragt, weil ihr Partner respektive Vater na-
mens C._______ in die Schweiz gekommen sei und sie nach Deutschland
mitgenommen habe,
dass er gesagt habe, er verfüge in Deutschland über Papiere und werde
für sie sorgen,
dass sie nicht wüssten, ob er tatsächlich einen Aufenthaltsstatus in
Deutschland habe,
dass es nach der Ankunft in Deutschland Probleme gegeben habe, weil
C._______ die Gesuchstellenden geschlagen habe und der Gesuchstelle-
rin ihr Geld und ihr Handy weggenommen habe,
dass die Gesuchstellenden mit Hilfe der deutschen Polizei in eine Asylun-
terkunft gebracht worden seien,
dass die Gesuchstellerin erneut schwanger sei und noch keine entspre-
chenden Untersuchungen durchgeführt worden seien, obwohl sie bereits
im siebten Monat der Schwangerschaft sei,
dass die Gesuchstellenden wegen der Probleme mit C._______ und der
unzureichenden medizinischen Versorgung zurück in die Schweiz gekom-
men seien,
dass sie um Wiederaufnahme ins Asylverfahren ersuchten, da die Gesuch-
stellerin als schwangere, alleinstehende Frau und Mutter nicht nach Eritrea
beziehungsweise Äthiopien zurückkehren könne und eine Schwanger-
schaftsuntersuchung durchgeführt werden müsse,
dass sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweismittel eingereicht
hätten zum Beleg ihrer Identität und ihrer Herkunft,
dass sie keinen Kontakt mehr zu C._______ hätten,
dass sie um erneute Anhörung zur Darlegung der Ereignisse ersuchten,
dass die Vorinstanz dieses Schreiben als Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens entgegennahm, sich für dessen Bearbeitung für
unzuständig erklärte und die Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG an
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das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo es am 28. April 2016 ein-
ging,
dass die Gesuchstellerin mit Vollmacht vom 3. Mai 2016 die Mitarbeitenden
der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in Aarau mit der Wahrung ih-
rer Interessen beauftragte und diese Vollmacht gleichentags per Telefax an
das Bundesverwaltungsgericht geschickt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, das Vertretungsver-
hältnis durch ihre frühere Rechtsvertreterin werde fortgesetzt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG [SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 12. Februar
2015 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2015 mit Ab-
schreibungsentscheid vom 15. März 2016 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben hat,
dass es daher für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeverfahrens zuständig ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Gesuchstellenden durch den Abschreibungsentscheid vom
15. März 2016 besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Ein-
reichung eines Gesuchs legitimiert sind (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über die Wiederaufnahme abge-
schriebener Verfahren in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder
Richtern als Spruchgremium entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG e contrario),
dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwä-
gung gezogen werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 33 E. 1a),
dass ein Abschreibungsentscheid jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und
das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsge-
richt wieder aufgenommen werden kann, insbesondere wenn das voran-
gegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rück-
zugserklärung der Partei (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 E. S. 40 f., EMARK
1996 Nr. 33 E. 4 S. 309 f., EMARK 1993 Nr. 34 E. 5 S. 239 ff., EMARK
1993 Nr. 33 E. 1b S. 232, EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30) oder irrtümlich
als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. bspw. Urteile
D-4960/2010 vom 23. Juli 2010, E-763/2010 vom 17. Februar 2010,
E-7566/2009 vom 14. Januar 2010, E- 6470/2007 vom 8. November 2007),
dass die Gesuchstellenden ihr Gesuch um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens im Wesentlichen damit begründeten, sie hätten die
Schweiz in der Annahme verlassen, dass sie mit ihrem Partner, bezie-
hungsweise Vater, in Deutschland zusammenleben könnten, der dort ein
Aufenthaltsrecht habe und für sie sorgen werde,
dass dieser jedoch gewalttätig gewesen sei und sie daher nicht in Deutsch-
land hätten bleiben können und die Gesuchstellerin dort ausserdem nicht
die nötige Schwangerschaftsversorgung erhalten habe,
dass sie möglicherweise nicht wussten, dass sie durch ihre Ausreise die im
Asylgesetz verankerte Mitwirkungspflicht verletzen und ihr Rechtsschutz-
interesse an Weiterführen des Beschwerdeverfahrens in Frage stellen wür-
den,
dass bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wie-
deraufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln die einschlägi-
gen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 5
E. S. 40 f., EMARK 1996 Nr. 33 E. 4 S. 309 f., EMARK 1993 Nr. 34
E. 5 S. 239 ff., EMARK 1993 Nr. 33 E. 1b S. 232, EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a
S. 30),
dass die Argumentation der Gesuchstellenden, sie hätten auf die Fortset-
zung des Beschwerdeverfahrens verzichtet, in der Annahme in Deutsch-
land mit dem Partner und Kindsvater zu leben und dort ein Aufenthaltsrecht
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zu erhalten, unter dem Aspekt eines Grundlagenirrtums im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR zu prüfen ist,
dass in Anlehnung an die obligationenrechtlichen Grundsätze die Erklä-
rung – oder wie vorliegend – die Handlung, mit welcher eine Beschwerde
zurückgezogen wird, dann als mit einem wesentlichen Irrtum behaftet er-
scheint, wenn der Irrtum aus der subjektiven Sicht der Betroffenen kausal
für den Rückzug der Beschwerde war, und sich auch objektiv rechtfertigen
lässt, dass sich die Betroffenen in einem Irrtum befunden haben,
dass im vorliegenden Fall die umschriebenen Voraussetzungen jedoch aus
den folgenden Gründen nicht gegeben sind,
dass Asylsuchende sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht während des
Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen stets zur Verfügung zu
halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht
zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen
haben (Art. 8 Abs. 3 AsylG),
dass die amtliche Rechtsbeiständin auf Anfrage des Bundesverwaltungs-
gerichts am 8. März 2016 mitteilte, sie habe die Gesuchstellenden nicht
erreichen können und könne sie auch nicht ausfindig machen,
dass die Gesuchstellenden – obwohl ihnen durch Verfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 6. März 2015 ihre Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden war
– augenscheinlich ohne weitere Rücksprache mit ihrer Rechtsbeiständin
die Schweiz verliessen und nach Deutschland gingen, ohne sich bei ihr
oder den Asylbehörden abzumelden,
dass die Gesuchstellenden sich daher die Handlung ihrer mandatierten
Rechtsvertreterin zurechnen lassen müssen, welche erklärt hatte, sie habe
den Kontakt verloren und das Verfahren könne abgeschrieben werden,
dass bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, die Ge-
suchstellerin habe sich im entschuldbaren Irrtum über die Folgen ihres
Handelns befunden, sondern vieles dafür spricht, sie habe diese Entschei-
dung getroffen, da sie sich durch ihre Ausreise nach Deutschland und das
dort geplante Zusammenleben mit ihrem Partner eine bessere Lebenssitu-
ation erhoffte,
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dass sie – selbst wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, sie
habe die juristischen Konsequenzen ihres Handelns nicht gekannt – doch
gehalten gewesen wäre, ihre Rechtsvertreterin über ihre geplante Ausreise
zu informieren,
dass die Gesuchstellerin jedoch in Kauf genommen hat, ihr Beschwerde-
recht in der Schweiz zu verlieren und unter diesen Umständen nicht von
einem andauernden Interesse der Gesuchstellenden an der Fortführung
des Verfahrens ausgegangen werden kann,
dass sie sich bezüglich der Konsequenz ihres Handelns daher nicht in
einem entschuldbaren Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
OR befand,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Eingabe vom 19. April
2016 einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen kön-
nen,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdever-
fahrens abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Gesuchstellen-
den aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch angesichts der be-
sonderen Umstände auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise ver-
zichtet wird (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieser Entscheid geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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