B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2608/2017
law/fes
Ur t e i l vom 1 3 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______,
Syrien;
Verfügung des SEM vom 4. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 ein Gesuch
um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ einreichte,
dass er dem Gesuch diverse Kopien von Fotos der Hochzeit sowie Kopien
des Aufenthaltstitels der Ehefrau in Deutschland beilegte,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2017 die Einreise von Frau
B._______ in die Schweiz nicht bewilligte und das Familienzusammenfüh-
rungsgesuch vom 4. Oktober 2016 ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2017, handelnd durch
seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Ehefrau die Einreise
zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die unterzeichnende Ju-
ristin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten,
dass mit der Beschwerde je eine Kopie des deutschen Ausländerauswei-
ses und des Flüchtlingsausweises der Ehefrau, eine Fürsorgebestätigung
vom 4. Mai 2017 und eine Honorarnote eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 10. Mai 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und den
Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 750.– mit Frist bis zum 26. Mai 2017 aufforderte mit der Androhung,
ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 26. Mai 2017 ein-
zahlte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 26. Mai
2017 fristgerecht einzahlte,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG der Bewahrung von vorbestandenen Fa-
miliengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung dient,
sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit
unfreiwillig getrennt wurde, nicht aber der Aufnahme von neuen respektive
von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch
der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.4, insbes. E. 5.4.2 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer und Frau B._______ im Jahr 2014 in Beirut
(Libanon) geheiratet haben,
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dass das SEM in seiner Verfügung festgehalten hat, der Beschwerdeführer
und Frau B._______ hätten weder im Zeitpunkt der Flucht des Beschwer-
deführers im Jahr 2013 in einem gemeinsamen Haushalt in Syrien zusam-
mengelebt, noch seien sie durch die Fluchtumstände getrennt worden,
dass in der Beschwerde bestätigt wird, dass sich die Eheleute erst nach
der Flucht aus Syrien im Libanon kennengelernt und geheiratet haben und
damit die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind,
dass jedoch geltend gemacht wird, die Schweizer Behörden hätten den
Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verletzt, zumal sich die
Eheleute gemeinsam für das UNHCR-Resettlementprogramm angemeldet
hätten und der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in Beirut am
16. März 2016 die Familienzusammenführung mit seiner Frau in der
Schweiz erwähnt habe, die Befragerin es aber unterlassen habe, den Be-
schwerdeführer über den Familiennachzug nach Schweizer Recht aufzu-
klären,
dass jedoch weder aus dem Protokoll der Anhörung in Beirut vom 16. März
2016 noch sonst aus den Akten betreffend Resettlement eine Zusicherung
betreffend Familiennachzug der Ehefrau in die Schweiz hervorgeht und
auch keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen für den Fa-
miliennachzug besteht,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen vom SEM sehr wohl über die Mög-
lichkeit eines Familiennachzugs und die diesbezüglichen gesetzlichen Vo-
raussetzungen orientiert wurde (vgl. A9/1 und A7/10 F49),
dass übereinstimmend mit dem SEM festzustellen ist, dass die Vorausset-
zung für die Bewilligung der Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht
erfüllt sind, weil keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die
Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien getrennt wurde (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2996/2015 vom 10. Februar 2016 E. 5),
dass Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung findet, wenn
die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind,
dass es jedoch dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei den dafür
zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familien-
nachzug gestützt auf Art. 44 AuG (SR 142.20) einzureichen,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist dazutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 26. Mai 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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