B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2609/2018
lan
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. März 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) in Richtung
Türkei. Von Istanbul aus reiste er mit einem Lastwagen über unbekannte
Länder und gelangte am 27. Januar 2018 in die Schweiz. Am Folgetag
stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asyl-
gesuch. Dort wurde er am 1. Februar 2018 im Rahmen einer Befragung
zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, zum Reiseweg so-
wie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 23. Februar 2018
hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Geburt in
der Stadt C._______ in der Autonomen Region Kurdistan (Region des
„Kurdistan Regional Government“, nachfolgend: KRG) gelebt, zwölf Jahre
lang die Schule besucht und diese mit einer Matura abgeschlossen. Da-
nach habe er bis zu seiner Ausreise an der Universität C._______ (…) stu-
diert sowie zwei Nebenjobs im Bereich (…) ausgeübt. Er habe immer wie-
der die Regierung kritisiert und an Demonstrationen in C._______ teilge-
nommen. Im ersten Studienjahr sei er an der Universität Vertreter seines
Sektors gewesen. Da er sich aber mehrmals kritisch geäussert habe, habe
er diese Position abgeben müssen und zwei Wochen lang nicht an den
Vorlesungen teilnehmen dürfen. (…) habe der TV-Sender D._______ im
(…) eine Diskussionsrunde mit verschiedenen Politikern organisiert. Dabei
sei er – im Rahmen eines Projekts seiner Universität – zusammen mit an-
deren Studenten als Zuschauer in die Sendung eingeladen worden. Sie
hätten die Podiumsdiskussion verfolgen und schliesslich auch Fragen stel-
len können. Er habe sich gemeldet und kritisiert, dass zu wenig gegen die
Korruption unternommen werde. Zudem habe er die anwesenden Politiker
für die seiner Ansicht nach herrschende Krise in Kurdistan verantwortlich
gemacht. Dieser Ausschnitt der Sendung sei später im Internet auf Face-
book und Youtube veröffentlicht worden. Das betreffende Video sei auf
grosse Resonanz gestossen und vor allem bei jungen Leuten gut ange-
kommen. Ungefähr eine Woche danach habe sich jemand telefonisch bei
seinem Vater gemeldet und ihm gesagt, sein Sohn solle künftig darauf ver-
zichten, sich politisch zu äussern. Auch er selbst habe drei Anrufe erhalten,
in denen er auf diese Fernsehsendung angesprochen und bedroht worden
sei. Als der dritte Anrufer ihn beschimpft und mit dem Tod bedroht habe,
habe ihm sein Vater geraten, das Land zu verlassen. Viele Leute, die sich
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wegen der schlechten Situation in Kurdistan zu Wort gemeldet hätten,
seien beseitigt worden; man habe sie einfach verschwinden lassen. Sein
Vater habe deshalb einen Schlepper organisiert und ihm USD (…) gege-
ben. Zu Fuss sei er über die Grenze illegal in die Türkei gelangt und dann
nach Istanbul gefahren. Der Schlepper habe ihm das ganze Geld sowie
sein Mobiltelefon abgenommen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen irakischen Nationali-
tätenausweis, eine irakische Identitätskarte, einen Studentenausweis der
Universität C._______ und einen Memory-Stick zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 – eröffnet am 4. April 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Mai 2018 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstüt-
zungsbestätigung des Kantonalen Sozialdienstes E._______ nach.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
am 9. Mai 2018.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls –
in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid in erster Linie da-
mit, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohanrufe
als Sachverhaltskonstrukt erweisen würden. So habe er auf die Frage, wie
oft er solche Anrufe erhalten habe, mit „zwei- oder dreimal“ geantwortet.
Da es sich dabei um eine überschaubare Anzahl handle, sei nicht ersicht-
lich, weshalb er dies nicht präzise habe angeben können. Im Nachhinein
habe er sich dann darauf festgelegt, dass er drei Anrufe entgegengenom-
men habe. Er habe den Inhalt der betreffenden Gespräche jedoch nicht
wiedergeben können und sei auf entsprechende Fragen hin ausgewichen.
Vielmehr habe er den Gesprächsverlauf kommentiert, beispielsweise in-
dem er ausgesagt habe, der zweite Telefonanruf sei nicht so ernsthaft ge-
wesen wie der letzte, es sei mehr eine Diskussion gewesen zwischen ihm
und dem Anrufer. Wenn sich der Beschwerdeführer auf tatsächliche Erleb-
nisse hätte berufen können, so wäre zu erwarten gewesen, dass er den
Gesprächsverlauf detailliert wiedergeben könne. Nachdem sich die Droh-
anrufe als Sachverhaltskonstrukt erweisen würden, sei das Vorbringen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat an Leib und Leben gefährdet
sei, als unglaubhaft zu qualifizieren.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt hielt die Vorinstanz fest, dass
der Beschwerdeführer aus einer der von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten Provinzen stamme. Die Sicherheits- und Versorgungslage in
dieser Region sein nicht derart angespannt, als dass von einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG für die einheimische kurdi-
sche Bevölkerung gesprochen werden könnte. Ebenso wenig herrsche im
KRG-Gebiet eine Situation allgemeiner Gewalt. Im Falle des Beschwerde-
führers lägen sodann auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
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5.2 In der Beschwerdeeingabe wird dem entgegengehalten, dass der Be-
schwerdeführer bereits durch die Verbreitung des Youtube-Streams, in wel-
chem er die kurdische Regierung und die Korruption in den kurdischen Ge-
bieten kritisiere, das Risikoprofil für die Anerkennung als Flüchtling erfülle.
Gemäss Berichten von Amnesty International drohe Journalisten, Bloggern
und Aktivisten, welche der regierenden Demokratischen Partei Kurdistans
kritisch gegenüberstünden, die Gefahr, Opfer von Schlägen, Schikanen,
willkürlichen Festnahmen und Verleumdungskampagnen zu werden. In-
dem er sich im Rahmen einer Fernsehsendung öffentlich und in Anwesen-
heit von renommierten Politikern kritisch zu den Missständen und der Kor-
ruption in Kurdistan geäussert habe, habe er sich stark exponiert. Nicht nur
sei die Sendung ausgestrahlt worden, der Ausschnitt mit seiner Wortmel-
dung sei als Youtube-Video mit dem Titel „(…)“ ins Internet gestellt und
rund (…) Mal angeklickt worden. Er habe eine enorme Aufmerksamkeit auf
sich gezogen und erreiche dadurch bereits ein Mass an Exponiertheit, wel-
ches zur Bejahung eines asylrelevanten Risikoprofils und somit der Flücht-
lingseigenschaft führen müsse.
Sodann habe er auch glaubhaft machen können, dass er vor der Ausreise
mehrere Drohanrufe erhalten habe. Es sei nachvollziehbar, dass man den
Inhalt solcher Drohanrufe, bei denen man aufgeregt und verängstigt sei,
nicht wortgetreu wiedergeben könne. Er habe an der BzP und der Anhö-
rung übereinstimmend gesagt, er habe drei derartige Anrufe erhalten.
Ebenso habe er erklärt, dass er im Rahmen seiner Nebenjobs im (…) viele
Anrufe erhalten habe, die er aber während den Vorlesungen nicht immer
habe annehmen können. Er könne deshalb nicht genau aufzählen, wie
viele Anrufe er erhalten habe; es sei aber in drei Fällen zu Gesprächen
gekommen. Das erste Gespräch sei relativ harmlos gewesen, weshalb er
zuerst von zwei bis drei Drohanrufen gesprochen habe.
Ferner muteten einzelne Fragen der Vorinstanz zum politischen Engage-
ment des Beschwerdeführers eigenartig an und erweckten den Anschein,
dass die befragende Person voreingenommen sei, die Handlungen des
Beschwerdeführers werte und kein Einfühlungsvermögen für seine Situa-
tion aufbringe. Schliesslich berücksichtige die Vorinstanz die Realkennzei-
chen sowie die in sich stimmigen und widerspruchsfreien Aussagen des
Beschwerdeführers mitnichten. Nicht nur habe er die Ereignisse um die
Drohanrufe substanziiert und übereinstimmend geschildert, er habe auch
für seine kritischen Äusserungen im Fernsehen und deren Verbreitung im
Internet den strikten Beweis erbringen können.
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Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft machen können, dass die Uni-
versitätsdirektion wegen seiner politischen Haltung auf ihn aufmerksam ge-
worden sei, dass er sich im Fernsehen öffentlich kritisch gegenüber den
herrschenden Parteien und Politikern geäussert habe und dass er darauf-
hin mehrmals telefonisch bedroht worden sei. Diese Handlungen würden
von den kurdischen Behörden als Ausdruck regierungsfeindlicher Gesin-
nung aufgefasst und er riskiere deshalb Drohungen, Überwachungen oder
gar Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen. Er sei bereits ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt gewesen und habe begründete Furcht, wei-
terhin solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, weshalb ihm Asyl zu gewäh-
ren sei. Sollte dies abgelehnt werden, müsste der Vollzug der Wegweisung
als unzulässig erachtet werden, da ihm durch seine an die Öffentlichkeit
getragene regierungskritische Haltung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter
habe sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, der Wegweisungs-
vollzug sei zumutbar. Es könne aber sein, dass der Beschwerdeführer
durch seine politische Exponiertheit wieder von der Universität suspendiert
werde oder keiner Arbeit mehr nachgehen könne, da er sich versteckt hal-
ten müsse. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer
Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Indem das SEM
keine Einzelfallprüfung vorgenommen und nicht weiter abgeklärt habe, ob
individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug bestünden, habe sie
sein rechtliches Gehör verletzt, weshalb im Sinne eines Eventualantrags
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werde.
6.
6.1 Vorliegend kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer (…) als
Zuschauer an einer TV-Diskussionsrunde von Politikern teilgenommen und
dabei kritische Äusserungen gemacht hat. Der entsprechende Ausschnitt
mit der Wortmeldung des Beschwerdeführers wurde auf Youtube gestellt
und erreichte auf diesem Weg eine relativ grosse Aufmerksamkeit. Wie im
Anhörungsprotokoll vermerkt ist, ist das Video auf Youtube abrufbar und
die Äusserung des Beschwerdeführers entspricht den von ihm gemachten
Angaben (vgl. A10, S. 7 und 11). Für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ist jedoch erforderlich, dass eine asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise be-
gründete Furcht hat, in absehbarer Zukunft solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden.
6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach seinem Auftritt im
Fernsehen respektive nach der Verbreitung des Youtube-Streams drei
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Drohanrufe erhalten. Beim ersten Anruf sei es darum gegangen, dass er
für den Anrufer arbeiten solle. Er habe entgegnet, dass er nicht auf finan-
zielle Unterstützung angewiesen sei; es sei ein „kindisches Gespräch“ ge-
wesen (vgl. A17, F61 f.). Beim zweiten Anruf habe man ihm gesagt, er sei
noch jung und solle auf solche Dinge verzichten. Diese seien nicht gut für
ihn und würden nur Probleme bereiten. Es habe sich aber lediglich um eine
Diskussion gehandelt (vgl. A17, F59). Schliesslich sei er beim letzten Anruf
direkt auf seinen TV-Auftritt angesprochen worden und der Anrufer habe
ihn aufgefordert, von solchen Aktivitäten abzusehen und sich diesbezüglich
nicht mehr zu engagieren. Als er gesagt habe, dass er sich nicht von seinen
Ansichten abbringen lasse und sich weiterhin für die Rechte der armen
Leute einsetzen werde, habe der andere begonnen, ihn zu bedrohen. Na-
mentlich habe er ihn beschimpft, seine Familie beleidigt und ihn schliess-
lich mit dem Tod bedroht (vgl. A17, F55 ff.).
Selbst wenn das Gericht, anders als die Vorinstanz, davon ausgehen
würde, dass diese Drohanrufe tatsächlich stattgefunden hätten, so wären
sie nicht als asylrelevant anzusehen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf,
dass diese Anrufe von Seiten der Regierung respektive der regierenden
Partei durchgeführt oder in Auftrag gegeben worden wären. Der Beschwer-
deführer erklärte hierzu lediglich, dass die Leute, die ihn bedroht hätten,
von der Regierung seien, da es sich bei dieser um eine „Mafiabande“
handle (vgl. A7, S. 7). Er begründete diese Auffassung jedoch nicht weiter.
Der von ihm wiedergegebene Gesprächsinhalt würde denn auch eher da-
rauf hindeuten, dass es sich um Unmutsbekundungen von Privatpersonen
handelte, die mit seinen politischen Ansichten nicht einverstanden waren.
Den ersten beiden Anrufen liesse sich nicht einmal eine Drohung entneh-
men, und auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnet diese als „nicht so
ernsthaft“ (vgl. A10, F59). Somit wäre auch bei Glaubhaftunterstellung der
drei Telefongespräche nur von einem einzigen drohenden Anruf auszuge-
hen. Allein in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von einer unbe-
kannten Einzelperson angerufen, beschimpft und allenfalls auch bedroht
worden wäre, kann jedoch noch kein ernsthafter Nachteil von ausreichen-
der Intensität im Sinne des Asylgesetzes erblickt werden.
6.3 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, durch seinen Auftritt in der
Fernsehsendung und der Aufschaltung des entsprechenden Ausschnitts
im Internet habe der Beschwerdeführer bereits ein Mass an Exponiertheit
erreicht, welches zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen
müsse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aber
trotz der grossen Verbreitung des Youtube-Streams nicht mit Journalisten
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und Online-Aktivisten gleichgesetzt werden. Auch wenn er seit längerem
eine kritische Haltung gegenüber der Regierung und den Parteien im KRG-
Gebiet vertritt, so ist diese Ansicht einzig in der erwähnten TV-Sendung an
die Öffentlichkeit gelangt. Ansonsten habe er sich vor allem mit anderen
Studenten über die Situation unterhalten (vgl. A7, S. 7). Somit beschränkt
sich das politische Profil des Beschwerdeführers darauf, dass er sich im
Rahmen einer Diskussionsrunde des Fernsehsenders D._______ zwei bis
drei Minuten zu Wort gemeldet und dabei die Regierung kritisiert hat. Dabei
warf er den Politikern vor, zu wenig gegen Korruption zu unternehmen, und
machte sie verantwortlich für die Probleme in Kurdistan (vgl. A10, F43 f.).
Auch wenn der Beschwerdeführer damit durchaus eine regierungskritische
Haltung eingenommen hat, so ist nicht davon auszugehen, dass eine sol-
che Äusserung bereits zu einer Verfolgung von Seiten der kurdischen Re-
gierung führen würde. Anders als ein Journalist oder Online-Aktivist, wel-
cher durch seine Publikationen die Öffentlichkeit über Missstände in Kennt-
nis setzt oder die Regierung in den sozialen Medien wiederholt angreift,
hat sich der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal für ein breites Publikum
sichtbar kritisch geäussert. Selbst wenn diese Äusserung auf eine grosse
Resonanz stiess, dürfte sie von den regierenden Parteien kaum als Bedro-
hung wahrgenommen werden. Einzelne kritische Meinungsäusserungen
können in den sozialen Medien zwar sehr rasch eine grosse Bekanntheit
erreichen, sie geraten aber nicht selten auch schnell wieder in Vergessen-
heit. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die kurdische Regierung jeder
einzelnen solchen Äusserung nachgeht, zumal sie die dafür erforderlichen
Ressourcen wohl gar nicht hätte. An dieser Stelle ist auch anzumerken,
dass es keine Hinweise darauf gibt, dass dem Beschwerdeführer von Sei-
ten der herrschenden kurdischen Parteien eine konkrete Gefahr gedroht
hätte. Eine solche lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Berichten,
dass es in Kurdistan zu Repressionen gegenüber Journalisten und Online-
Aktivisten gekommen sein soll, ableiten.
6.4 Sodann wird das Profil des Beschwerdeführers auch nicht durch den
Umstand verschärft, dass er bereits einmal für zwei Wochen von der Uni-
versität dispensiert worden sei, weil er sich immer wieder kritisch geäussert
habe. Dieses Ereignis fand gemäss seinen Angaben im ersten Studienjahr
statt und lag somit im Zeitpunkt der Ausreise bereits einige Zeit zurück. Ein
Zusammenhang mit der Teilnahme an der Fernsehdiskussion und den da-
bei gemachten Äusserungen ist nicht ersichtlich. Die von der Universitäts-
direktion verhängte Sanktion dürfte in der Öffentlichkeit denn auch nicht
bekannt geworden sein. Weitere Konsequenzen von Seiten der Universität
scheint es nicht gegeben zu haben, und der Beschwerdeführer dürfte dort
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auch nicht als aufsässiger Regierungskritiker vermerkt worden sein, da er
ansonsten wohl kaum zu einer Diskussionsrunde mit verschiedenen Politi-
kern eingeladen worden wäre. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen ist festzuhalten, dass
es keine Hinweise dafür gibt, dass er in diesem Rahmen von den Behörden
als Regimegegner registriert worden wäre oder dass er dadurch irgendwel-
che Nachteile erlitten hätte. Es ist deshalb als äusserst unwahrscheinlich
anzusehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers – in Kombination
mit dem Auftritt im Fernsehen – zu einem politischen Profil führten, welches
eine Verfolgung von Seiten der kurdischen Regierung nach sich ziehen
würde. Vielmehr dürfte dieser Auftritt als einmalige, individuelle Un-
mutsäusserung eines Studenten wahrgenommen worden sein. Folglich ist
nicht davon auszugehen ist, dass ihm aufgrund dieser eine asylrelevante
Verfolgung droht.
6.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 11
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr ins KRG-Gebiet dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm, wie oben in den zum Asylpunkt stehenden Erwägun-
gen dargelegt wird, indessen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im KRG-Gebiet lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in BVGE 2008/5 fest,
dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht
generell unzulässig sei. Diese Einschätzung hat es seither beibehalten und
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auch in jüngeren Entscheiden bestätigt (vgl. Urteile des BVGer
D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 6.3 m.w.H. sowie D-129/2018
vom 5. Februar 2018 E. 9.4.2).
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Im oben erwähnten Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche
Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk,
Erbil und Suleimaniya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in die-
ser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt
auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen
namentlich dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich
aus der Region stammt und über ein soziales Netz (Familie, Verwandt-
schaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich
überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass in der KRG-Region nach wie vor
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung ändert auch das am 25. Sep-
tember 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem
offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak vo-
tierte. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch
Binnenflüchtlinge ist allerdings der Prüfung, ob begünstigende individuelle
Faktoren – insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz – vorliegen, ein
besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer
D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017
E. 6.3.3 und D-5390/2017 vom 2. November 2017 E. 10.2).
8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo er bis zu seiner
Ausreise lebte. Seine Eltern und die zwei jüngeren Brüder leben nach wie
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Seite 13
vor dort. Zudem besuchte er in dieser Stadt zwölf Jahre lang die Schule,
studierte (…) und übte zwei Nebenjobs aus. Es ist somit davon auszuge-
hen, dass er in seiner Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz
verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und ge-
sunden Mann mit einer guten Schulbildung und ersten beruflichen Erfah-
rungen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung
gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er namentlich aufgrund des Fern-
sehauftritts (erneut) von der Universität suspendiert werden könnte oder
dass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen könnte, weil er sich versteckt
halten müsste. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
nach Ausstrahlung der Sendung bis zum Tag vor seiner Ausreise an den
Vorlesungen teilgenommen hatte (vgl. A7, Ziff. 1.17.04), erscheint eine
Suspendierung als äusserst unwahrscheinlich. Sodann dürfte die Familie
des Beschwerdeführers zumindest über gewisse finanzielle Mittel verfü-
gen, nachdem sein Vater innerhalb kürzester Zeit einen Schlepper für die
Ausreise organisieren konnte und seinem Sohn USD (…) mit auf den Weg
gab. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten
könnte. Das SEM hat somit zutreffend festgestellt, dass keine individuellen
Gründe vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
scheinen liessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer-
deführers infolge einer mangelhaften Einzelfallprüfung der individuellen
Zumutbarkeit liegt nicht vor, nachdem sich den Akten keine konkreten Hin-
weise auf das Vorliegen von dahingehenden Wegweisungsvollzugshinder-
nissen entnehmen liessen.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aus-
sichtslos erscheint.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von
vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen
Mittellosigkeit abzuweisen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung ist folglich ebenfalls abzuweisen, da die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG die Befreiung von der
Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt. Der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil ge-
genstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: