Abtei lung IV
D-261/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), und deren Tochter B._______,
geboren (...), Südafrika,
(...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 7. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-261/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter am 6. Septem-
ber 2007 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im
Wesentlichen geltend machte, sie habe vor ihrer Ausreise in
C._______ gelebt, wo sie von Anhängern der "Inkatha Freedom Party"
(IFP) unter Druck gesetzt worden sei, der Partei beizutreten,
dass sie zudem zweimal attackiert und dabei verletzt worden sei,
weshalb sie beschlossen habe, zusammen mit ihrer Tochter Südafrika
zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2007 das Nichterfüllen
der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen feststellte, die
Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug anordnete,
dass auf die dagegen am 27. November 2007 erhobene Beschwerde
mangels fristgerechter Leistung des einverlangten Kostenvorschusses
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2008 nicht
eingetreten wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen am 28. Juni 2008 kontrolliert in ihren
Heimatstaat zurückreisten,
dass die Beschwerdeführerin - für sich und ihre Tochter - am 21. Ok-
tober 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte,
dass sie dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 28. Oktober 2008
im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ und der ebenfalls in
D._______ durchgeführten Anhörung vom 14. November 2008 im
Wesentlichen geltend machte, nach der Rückkehr nach Südafrika
habe sie zusammen mit ihrer Tochter in E._______ gelebt,
dass sie nicht nach C._______ zurückgekehrt sei, weil sie habe ver-
meiden wollen, dass der Vater ihrer Tochter sie finde,
dass am 20. September 2008 - als sie ihre Tochter von der Schule ab-
geholt habe - plötzlich ein Auto vor ihr gehalten habe, das ihr vermut-
lich von ihrer Arbeitsstelle her gefolgt sei,
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dass diesem Auto der Vater ihrer Tochter entstiegen sei, dieser ihr ge-
droht habe und er anschliessend wieder weggefahren sei,
dass sie und ihre Tochter am Abend des 24. Septembers 2008 bei der
Schule der Tochter vom Kindsvater und zwei weiteren Männern ent-
führt und in die Slums gebracht worden seien, wo sie in einer Hütte im
Beisein ihrer Tochter vom Vater ihrer Tochter vergewaltigt worden sei,
dass sie anschliessend zusammen mit ihrer Tochter in dieser Hütte
gefangen gehalten worden sei, es ihr jedoch am Abend des folgenden
Tages gelungen sei, den Vater ihrer Tochter mit einem
Metallgegenstand niederzuschlagen und zusammen mit ihrer Tochter
zu fliehen,
dass sie noch am selben Tag zur Polizei gegangen sei, um Anzeige
gegen den Vater ihrer Tochter zu erstatten, die Polizei jedoch nichts
unternommen habe,
dass sie sich deshalb aus Angst vor dem Kindsvater dazu entschlos-
sen habe, mit ihrer Tochter das Land zu verlassen, weshalb sie am 12.
Oktober 2008 mit dem Flugzeug nach Irland gereist seien,
dass sie sich einige Tage bei einer Bekannten in Dublin aufgehalten
hätten, bevor sie mit dem Bus nach Amsterdam gefahren seien, von
wo sie schliesslich mit dem Auto am 21. Oktober 2008 illegal in die
Schweiz eingereist seien,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2009 - eröffnet am 9. Ja-
nuar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführerinnen nicht eintrat, deren Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
anführte, dass namentlich die Schilderung der fluchtauslösenden Er-
eignisse unsubstanziiert, unplausibel und widersprüchlich ausgefallen
sei, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerde-
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führerin ihren Heimatstaat aus den behaupteten Gründen verlassen
habe,
dass sie zunächst widersprüchliche Angaben zur Frage gemacht habe,
wann sie den Vater ihres Kindes zuletzt gesehen habe, bevor dieser
sie entführt habe,
dass angesichts dieser eklatanten Widersprüche die aktuellen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, vom Kindsvater entführt und misshandelt
worden zu sein, erheblich angezweifelt werden müssten,
dass für diese Zweifel zudem weitere Unstimmigkeiten in ihren
Aussagen sprechen würden, indem beispielsweise nicht plausibel sei,
wie und warum der in C._______ wohnhafte Kindsvater die Be-
schwerdeführerin in E._______ gefunden habe,
dass überdies die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer
Entführung und Flucht angesichts eines derart dramatischen Vorfalls
pauschal und völlig unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass ihre Schilderung zudem keinen persönlichen Bezug aufweise, so
dass ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin das
Geschilderte tatsächlich erlebt habe,
dass demzufolge die Ereignisse, welche sie für den Zeitraum nach
dem Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend mache, nicht glaub-
haft seien,
dass das am 6. September 2007 eingeleitete erste Asylverfahren seit
dem 8. Januar 2008 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem
aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss
dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. Januar 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerde erhoben und dabei in englischer Sprache beantrag-
ten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie un-
möglich sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertre-
tung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchten und weiter beantragten, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen,
dass in Bezug auf die in deutscher Sprache abgefasste
Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern
vom 12. Januar 2009 zu den Akten gereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass in Bezug auf die Beschwerdebegehren in englischer Sprache
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet wird,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor dem BFM teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Nichteintretensverfügung vom
7. Januar 2009 besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art.
55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf die Anträge betreffend Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutre-
ten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle der Beschwerdeführerinnen das formelle Erfordernis in
Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen
Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM
vom 2. November 2007 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in wel-
chem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfül-
len der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG
festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinwei-
sen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfor-
dernis) festgestellt hat,
dass zur Erläuterung dessen auf die Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 3 f.) zu verweisen ist,
zumal die dort festgehaltenen Argumente in der Beschwerde
unwidersprochen bleiben und im Wesentlichen lediglich der im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt wiederholt
wird,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 21. Okto-
ber 2008 nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Südafrika droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Südafrika noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin zwar erst fünf Jahre alt ist,
was bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
speziell zu berücksichtigen ist,
dass jedoch die Beschwerdeführerinnen - soweit aktenkundig - nicht
an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden und aufgrund der über-
durchschnittlich guten Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie
deren Berufserfahrung als Managerin davon auszugehen ist, diese
verfüge über die Möglichkeit, für sich und ihre Tochter in Südafrika
eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerinnen vorliegend als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
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weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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