Abtei lung IV
D-2613/2008
D-2614/2008
D-2617/2008
D-2619/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______und Ehefrau B.______
(D-2614/2008; N_______),
C._______ und Ehefrau D._______
(D-2613/2008; N______),
E._______
(D-2619/2008; N_______),
F._______
(D-2617/2008; N______),
alle Staatsangehörige von Kosovo,
alle vertreten durch David Ventura,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Postfach, Schützenmattstrasse 16 A, 4003 Basel,
Beschwerdeführende,
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügungen (4) des BFM vom 15. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2613/2008; D-2614/2008; D-2617/2008; D-2619/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Angehörige der ethnischen Minderheit
der Roma aus G._______ in Kosovo – suchten am 3. Februar 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ohne Einreichung von
rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten um Asyl nach.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer 1 an-
lässlich der Erstbefragung vom (...) und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom
(...) unter anderem an, nach zehnjährigem Aufenthalt in Deutschland
im Jahre 2000 nach G.______zurückgekehrt und dort von Albanern
beschimpft, geschlagen und zum Verlassen des Kosovo aufgefordert
worden zu sein unter dem Vorwurf, er habe während des Krieges die
albanische Bevölkerung nicht unterstützt und sein ältester Sohn sei mit
einem serbischen Inspektor befreundet gewesen. Er habe sich zwar an
die Polizei gewandt, diese habe jedoch nichts für seinen Schutz tun
können. Wegen diesen Schwierigkeiten habe er 2003
beziehungsweise 2004 mit seiner Familie den Kosovo verlassen und
sich in Montenegro niedergelassen, wo er mit seinen Söhnen eine
Fabrik eröffnet habe, welche im Jahre 2005 von Unbe-kannten,
vermutlich Serben, in Brand gesteckt worden sei. Nach dem Verlust
der Fabrik sei er mit seiner Familie nach G._____ zurückgekehrt und
habe auf dem Markt erneut als Kleiderhändler gearbeitet. Abermals
hätten die Albaner ihn wegen seinem ältesten Sohn beschimpft, die
angebotenen Kleider weggeworfen und Geld von ihm verlangt. Im
Weiteren seien auch seine Familienangehörigen von den Albanern
behelligt worden. So hätten Albaner dem Kind seines Soh-nes
H._____(D-3102/2008) zwei Finger abgeschnitten. Die Po-lizei habe
zwar die diesbezüglichen Anzeigen entgegengenommen, habe aber
letztlich nichts gegen die Übergriffe unternehmen können. Aus diesen
Gründen habe er den Kosovo mit seiner Ehefrau, seinen beiden
Söhnen und einer Schwiegertochter – den Beschwerdeführen-den 2
und H._______(D-3102/2008) – sowie seinen beiden Enkeln – den
Beschwerdeführern 3 und 4 – im Januar 2008 verlassen.
Die Beschwerdeführerin 1 berief sich im Wesentlichen auf die Aus-
sagen ihres Ehemannes und fügte an, auf dem Markt als Zigeunerin
beschimpft und zu Geldzahlungen aufgefordert worden zu sein.
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C.
Der Beschwerdeführer 2 seinerseits gab an, wie sein Vater (Beschwer-
deführer 1) Behelligungen durch die Albaner ausgesetzt gewesen zu
sein. Die Beschwerdeführerin 2 – seine Ehefrau – machte im Weiteren
geltend, von einem Albaner namens S. ständig belästigt worden zu
sein, wobei dieser einmal eine Flasche nach ihr geworfen und sie am
Fuss verletzt habe.
D.
Der Beschwerdeführer 3, volljähriger Sohn der Beschwerdeführenden
2, gab an, wie seine Familienangehörigen Behelligungen durch die
albanische Zivilbevölkerung ausgesetzt gewesen zu sein.
E.
Der Beschwerdeführer 4, volljähriger Sohn der Beschwerdeführenden
2, machte zusätzlich zu den Vorbringen seiner Eltern und Grosseltern
geltend, Schwierigkeiten mit jugendlichen Albanern gehabt zu haben.
Er sei von ihnen beleidigt, mehrmals verprügelt und einmal bei einer
Auseinandersetzung mit einem Messer am Arm verletzt worden.
F.
Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 1 im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Faxkopien ihrer serbischen
Nationalitätenausweise sowie Parteiausweise der Roma-Organisation
ein, während die Beschwerdeführenden 2 je einen Geburtsschein
sowie Parteiausweise der Roma-Organisation zu den Akten gaben. Die
Beschwerdeführer 3 und 4 reichten keinerlei Dokumente ein.
G.
Mit vier separaten Verfügungen vom jeweils 15. April 2008 trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden 1-4 nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus
der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich.
H.
Mit vier separaten Rechtsmitteleingaben, allesamt vom 22. April 2008,
an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden
1-4 gegen die Verfügungen des BFM vom 15. April 2008 Beschwerde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde jeweils um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersucht.
I.
Mit vier separaten Zwischenverfügungen vom 28. April 2008 verzich-
tete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung von Kosten-
vorschüssen mit dem Hinweis, über die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung werde im Endentscheid befunden. Im
Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführenden 1-4 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht
erbracht worden sei und entsprechende Belege nachzureichen seien.
J.
Mit Eingaben vom 30. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden 1
und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 ihre serbischen Identitätskarten
im Original und der Beschwerdeführer 4 seinen Geburtsschein im
Original ein. Mit gleichem Datum reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden 1-4 vier separate Kostennoten ein.
K.
In ihren alle vom 27. Mai 2008 datierenden Vernehmlassungen bean-
tragte die Vorinstanz jeweils die Abweisung der Beschwerden.
L.
Mit Eingaben vom 16. Juni 2008 replizierten die Beschwerdeführenden
1-4 zu den Argumenten des BFM in dessen Vernehmlassungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerden und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
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AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden 1-4 sind durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.3 Die vier Verfahren (D-2613/2008, D-2614/2008, D-2617/2008 und
D-2619/2008) werden aufgrund ihres engen persönlichen und sachli-
chen Zusammenhangs vereint. Vorliegend befindet das Bundesverwal-
tungsgericht mithin in einem Urteil über die Beschwerden.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
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oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
3.3 Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im
Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/8 E. 2.1).
4.
4.1 Das Bundesamt ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Be-
schwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe für das versäumte
Einreichen von Identitätsdokumenten (vgl. im Einzelnen BVGE 2007/7)
plausibel machen konnten.
So gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 an, nur alte jugoslawi-
sche Pässe und Identitätskarten besessen zu haben, und konnten
zudem – wie die Beschwerdeführer 3 und 4 – nicht plausibel erklären,
warum sie sich während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in
G._____keine gültigen Identitätskarten haben ausstellen lassen. Im
Weiteren erklär-ten die Beschwerdeführenden 1, dass sie ihre
serbischen Identitätsdokumente auf Empfehlung des Schleppers zu
Hause gelassen hätten. Auch zeigten die Beschwerdeführenden 1 und
2, obwohl vom BFM mehrmals dazu aufgefordert, offensichtlich keine
Anstrengungen, die angeblich zu Hause befindlichen Ausweis-
dokumente so rasch wie möglich zu beschaffen. Zwar reichten die
Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 auf Be-
schwerdeebene nachträglich ihre serbischen Identitätskarten im
Original ein; sie vermögen indes mit dem blossen Hinweis, vom
Schlepper fehlgeleitet beziehungsweise entsprechend instruiert
worden zu sein, die Papiere nicht einzurei-chen, keine genügende
Entschuldigung für die erst auf Beschwerde-ebene erfolgte
Einreichung anzugeben, weshalb in Berücksichtigung der weiterhin
geltenden Rechtsprechung (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.
sowie BVGE 2010/2 zur Frage der Entschuldbarkeit) die
angefochtenen Nichteintretensentscheide in diesem Punkt zu Recht
erfolgt sind. Diesbezüglich spielt es – mit Blick auf den Urteilszeitpunkt
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– in casu auch keine Rolle, dass laut Praxis Orginale von Reisepapie-
ren, welche ausschliesslich zum Nachweis der Identität und der
Staatsangehörigkeit der sie beantragenden Personen ausgestellt wor-
den sind, als rechtsgenügliche Dokumente im Sinne der geltenden
Rechtsprechung genügen würden (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58ff.);
die vorstehend zitierten Urteile EMARK 1999 Nr. 16 und BVGE 2010/2
gehen bei Konstellationen wie den vorliegenden vor.
Ungeachtet dessen bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer 3 auf Beschwerdeebene ebenfalls eine
serbische Identitätskarte nachreichte, indessen im Rahmen des vor-
instanzlichen Verfahrens stets angegeben hatte, keine Identitätspapie-
re zu besitzen. Der Beschwerdeführer 4 seinerseits hat bis zum heuti-
gen Zeitpunkt lediglich einen Geburtsschein (diesen auch erst auf Be-
schwerdeebene) und damit keine rechtsgenüglichen Identitätsdoku-
mente im Sinne der zitierten Praxis (BVGE 2007/7) eingereicht.
Schliesslich sind die Angaben der Beschwerdeführenden 1-4 zu ihrem
Reiseweg auffallend unbestimmt ausgefallen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden, zumal auf Be-
schwerdeebene zu dieser Frage kein Bezug genommen wird.
4.2 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden 1-4, in G._____ von Albanern
behelligt worden zu sein, nicht asylrelevant sind.
Der Argumentation des Bundesamts ist zunächst insofern zu folgen,
als die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkei-
ten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen
und somit zum heutigen Zeitpunkt sowohl von einem präventiven und
konkreten Schutzwillen als auch von einer weitgehenden Schutzfähig-
keit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheits-
behörden, namentlich der Interimsverwaltungsmission der Vereinten
Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in
Kosovo; UNMIK), des KPS (Kosovo Police Service) und der multina-
tionalen militärischen Formation „Kosovo Force“ (KFOR) ausgegangen
werden kann. Kosovo hat sich am 17. Februar 2008 zum von Serbien
unabhängigen Staat erklärt, wobei im Rahmen der Unabhängigkeits-
erklärung die Verpflichtung eingegangen wurde, sämtliche Verträge
und Absprachen, die im Rahmen des Verwaltungsmandats der Verein-
ten Nationen zur Bestimmung des rechtlichen Status von Kosovo ge-
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schlossen wurden, vollumfänglich zu erfüllen. Auch in Anbetracht der
jüngsten Entwicklungen kann vor diesem Hintergrund von einem in
Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen institutionellen Ord-
nungssystem ausgegangen werden.
Für die Beschwerdeführenden bedeutet dies, dass ihnen die Möglich-
keit offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften Schutz vor allfälli-
gen Behelligungen und Angriffen seitens Angehöriger der albanischen
Volksgruppe zu verlangen.
Entgegen der Behauptung in den Beschwerden weisen die Beschwer-
deführenden auch kein Profil auf, das sie als exponiert erscheinen
liesse. Zwar wird erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die
Grossfamilie I.______sei wegen verwandtschaftlicher Beziehungen in
einen Prozess vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwickelt,
wodurch ihr von den Albanern zusätzliche Gefahr drohe. Der Vater des
Beschwerdeführers 1 habe nämlich eine Enkeltochter namens
K.______, verheiratet mit L._______; deren Sohn
M._______wiederum lebe in der Schweiz und solle in Den Haag als
Zeuge im Verfahren gegen N._______aussagen, der unter anderem
der Ermordung von O.________ angeklagt werde. Die Grossfamilie
I._______werde nun unter Druck gesetzt, damit der Verwandte
M.______ nicht aussage; in G._______ seien die verwandtschaftlichen
Bezie-hungen zwischen diesem und der Grossfamilie I.______
bekannt, weshalb zu befürchten sei, dass albanische Kreise durch
Übergriffe auf Mitglieder der Grossfamilie I._______auf
M.________Druck aufzusetzen versuchten. All dies hätten die
Beschwerdeführenden 1-4 im vorinstanzlichen Verfahren wegen der
albanischen Abstammung des Dolmetschers nicht angegeben.
Hierzu ist festzuhalten, dass diese ohne plausiblen Grund erst auf
Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben,
unsubstanziiert und daher nicht glaubhaft zu erachten sind. Doch un-
abhängig von deren Glaubhaftigkeit wären sie mangels hinreichender
Anhaltspunkte ohnehin nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung darzustellen. Schliesslich ist darauf hinzu-
weisen, dass die verschiedenen, eingereichten Lageberichte keinen
konkreten persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden 1-4 ent-
halten. Was die Behelligungen der Beschwerdeführenden 1-4 hinsicht-
lich ihres Aufenthaltes in Montenegro betrifft, so ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass diese, da sie sich auf einen Drittstaat beziehen,
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denen sich die Beschwerdeführenden durch eine Rückkehr in ihren
Heimatstaat entziehen können, allein schon aus diesem Grund nicht
als asylrelevant zu erachten sind.
4.3 In den Beschwerden wird im Weiteren geltend gemacht, die Vor-
instanz habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne
eine Einzelfallabklärung vor Ort vorzunehmen.
Ob für die Vorinstanz eine zwingende Notwendigkeit bestand, eine
solche Einzelfallabklärung vor Ort vornehmen zu lassen, kann in-
dessen hinsichtlich der Frage, ob das BFM zu Recht auf die Asylge-
suche nicht eingetreten ist, offengelassen werden. Es ist nämlich in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine solche Abklä-
rung gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, welche unter dem
Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant ist. Im publi-
zierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-423/2009 vom
8. Dezember 2009 (BVGE 2009/50) wurde festgehalten, dass der Be-
griff der „Wegweisungsvollzugshindernisse“ von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG ausschliesslich diejenigen Hindernisse umfasst, die sich auf die
Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]) auswirken können. Dies hat zur Folge, dass die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 oder Abs. 4 AuG (Möglichkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs) nicht zum Eintreten auf
das Asylgesuch einer beziehungsweise, wie vorliegend, mehrerer aus
unentschuldigten Gründen papierlosen Personen führt (vgl. a.a.o.
E. 5-8).
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden 1-4 zum
Ersten keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von
Identitätsdokumenten hätten angeben können, zum Zweiten die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und
zum Dritten zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist.
Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
1-4 nicht eingetreten.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht
angeordnet und sind zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.4 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzuges
damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung spre-
chen würden. Nach dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 sei es
zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen. Die
Sicherheitssituation habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert
oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Ge-
fährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter
– mit Ausnahme einiger Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie
ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungs-
freiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben und der Zugang zu den
medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet.
Schliesslich gebe es keine individuellen Gründe, die gegen die Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die Beschwer-
deführenden hätten die Möglichkeit, gemeinsam nach Kosovo zurück-
zukehren, weshalb bei ihrer Rückkehr von einem tragfähigen familiä-
ren Beziehungsnetz in Pejë ausgegangen werden könne. Darüber hi-
naus könnten sie sich – gemäss der Vorinstanz sei dies das entschei-
dende Kriterium – alle zusammen wieder im Haus ihrer Verwandten
niederlassen, wo sie gemeinsam bereits vor ihrer Ausreise gelebt
hätten. Schliesslich verfügten die Beschwerdeführenden über berufli-
che Erfahrungen im Textilhandel.
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5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern
auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersu-
chungen vor Ort (heute über die schweizerische Botschaft, früher via
das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reinte-
grationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Al-
ter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungs-
netz im Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die
Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission fortgeführt
(vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11).
Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitser-
klärung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie
der Qualifikation durch den Bundesrat als „safe country“ an dieser
Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat
sich bezüglich Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreiem Zugang zu
öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinischer Ver-
sorgung seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Wie
vorstehend näher ausgeführt, werden die ethnischen Minderheiten
zwar nicht kollektiv verfolgt und nur in Einzelfällen Opfer von schweren
Gewaltakten, und von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben
allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen.
Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer
mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskre-
panz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet,
und der Realität. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der
höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate
in Kosovo betroffen.
5.6 Die Vorinstanz hat, wie obenstehend erwähnt, in den angefochte-
nen Verfügungen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung in der Haupt-
sache damit argumentiert, dass die Beschwerdeführenden ja ge-
meinsam heimreisen und sich nach erfolgter Rückkehr im Haus ihrer
Verwandten niederlassen könnten, wo sie bereits vor ihrer Ausreise
gelebt hätten. Dabei hat das BFM indes die übereinstimmenden Anga-
ben der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt, dass dieses Haus
der Mutter der Beschwerdeführerin 2 gehöre, welche sich zurzeit für
unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalte (vgl. unter anderem etwa
BFM-Protokoll i.S. D-2614/2008 A10, S. 5). In den Beschwerden wurde
denn auch zutreffend darauf aufmerksam gemacht, dass in Berück-
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sichtigung dieser Tatsache völlig unklar sei, ob das Haus überhaupt
noch stehe oder nicht zwischenzeitlich von fremden Menschen be-
wohnt werde. Hierzu hat sich die Vorinstanz indes auch im Rahmen
der Vernehmlassungsverfahren mit keinem Wort geäussert. Das BFM
hat daher den – zur Beurteilung der Reintegrationschancen wesentli-
chen – Sachverhalt unvollständig festgestellt. Folgerichtig hätte sich
aus der offenen Frage, ob die Beschwerdeführenden in das Haus, in
dem sie vor ihrer Ausreise gewohnt hatten, zurückkehren könnten, die
unabdingbare Notwendigkeit einer Einzelfallabklärung vor Ort ergeben.
Doch auch im Rahmen der Vernehmlassungsverfahren wurden seitens
der Vorinstanz – ohne jegliche Begründung – keine weitergehenden
Abklärungen vorgenommen beziehungsweise die Durchführung sol-
cher offenbar nicht für nötig befunden.
Zusammenfassend erhellt somit, dass die angefochtenen Verfügungen
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig abge-
klärten Sachverhalt beruhen. Das BFM hat in den angefochtenen Ver-
fügungen die jeweilige Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges be-
jaht, ohne die in casu zwingend erforderlichen Einzelfallabklärungen
im Sinne von BVGE 2007/10 (vgl. oben E. 5.5) vor Ort vorzunehmen.
Darüber hinaus hat das Bundesamt zu für die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges zentralen Themen – nebst den Wohnver-
hältnissen etwa die soziale und wirtschaftliche Integration in ihrer
Herkunftsgegend, wo die Familie zur ethnischen und völkischen Min-
derheit gehört – die Beschwerdeführenden zumindest teilweise höchs-
tens in summarischer Weise befragt beziehungsweise angehört.
5.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reforma-
torisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung aufge-
hoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegen die
Mängel der angefochtenen Verfügungen in einer jeweils unvollständi-
gen Abklärung des Sachverhalts, wobei die unterbliebenen, notwendi-
gen Abklärungen vor Ort eine relativ aufwändige Beweiserhebung
darstellen werden. In solchen Fällen rechtfertigt sich eine Kassation
der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt den Beschwerdeführen-
den auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger
ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
entscheidet.
Mit Bezug auf die Anordnungen des Wegweisungsvollzuges durch die
Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Ziffern 3 und 4 der ange-
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fochtenen Verfügungen aufzuheben sind. Das BFM ist anzuweisen, die
erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzunehmen beziehungsweise
vornehmen zu lassen und in der Folge aufgrund des vollständig er-
stellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der
Wegweisung neu zu entscheiden. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen detail lierter ein-
zugehen.
6.
6.1. Mit Zwischenverfügungen vom 28. April 2008 verzichtete der zu-
ständige Instruktionsrichter auf die Erhebung von Kostenvorschüssen
mit dem Hinweis, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im End-
entscheid befunden. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der
Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden bis zum jetzigen
Zeitpunkt nicht erbracht worden sei und entsprechende Belege nach-
zureichen seien. Diesen Nachweis haben die Beschwerdeführenden –
trotz entsprechender Aufforderung hin – bis zum heutigen Zeitpunkt
(mithin nach über zweieinhalb Jahren) nicht erbracht, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind und die hälftigen Kosten der
(vereinigten) Verfahren von Fr. 400.- den Beschwerdeführenden bei
solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend den Wegwei-
sungsvollzug) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdefüh-
renden eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden hat insgesamt 4 Kostennoten à je Fr. 300.-
eingereicht, was einem Gesamtaufwand von Fr. 1200.- entspricht. Die
hälftige Entschädigung zu Lasten des BFM ist demnach auf Fr. 600.-
(inkl. Auslagen) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden hinsichtlich des Nichteintretens auf die
Asylgesuche und der Wegweisungen als solche (Ziffern 1 und 2 der
angefochtenen Verfügungen) abgewiesen.
2.
Die Beschwerden werden betreffend die vorinstanzliche Anordnungen
des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 der an-
gefochtenen Verfügungen werden aufgehoben, und das BFM hat die
Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen und fortzu-
führen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- (vereinigte
Verfahren) werden den Beschwerdeführenden bei solidarischer Haft-
barkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vierfach/Einschrei-
ben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ / N
______ / N______ und N______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand:
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