B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2613/2016
law/auj
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).
D-2613/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat
am 11. Oktober 2014 verliess und Ende Mai 2015 von der italienischen
Küstenwache aus dem Mittelmeer gerettet und in Italien registriert wurde,
dass sie am 8. Juni 2015 in die Schweiz gelangte und in B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2015 nicht eintrat, die Weg-
weisung nach Italien verfügte und den Kanton C._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, und dieser Entscheid unangefochten in
Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin am 7. März 2016 nach Italien überstellt
wurde,
dass sie am 9. März 2016 erneut in die Schweiz einreiste und im Zug zwi-
schen D._______ und E._______ vom Grenzwachtkorps kontrolliert
wurde,
dass die Kantonspolizei F._______ ihr am 9. März 2016 das rechtliche Ge-
hör zu einer Wegweisung nach Italien gewährte,
dass sie dabei erklärte, sie könne ohne ihren Freund nicht leben, weil sie
von ihm schwanger sei, und sie zur Kenntnis nehme, dass sie die Schweiz
wieder verlassen müsse, ihr Freund jedoch mit ihr kommen müsse,
dass das Migrationsamt des Kantons C._______ am 10. März 2016 die
Ausschaffungshaft gemäss Art. 76a des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) anordnete,
dass das SEM die italienischen Behörden am 15. März 2016 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
D-2613/2016
Seite 3
dass das Staatssekretariat im Übernahmeersuchen auf die Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin hinwies,
dass die italienischen Behörden mit Antwortschreiben vom 29. März 2016
die Übernahme der Beschwerdeführerin zunächst ablehnten mit der Be-
gründung, diese habe erklärt, schwanger zu sein, und dass sie gemäss
dem Verbindungsbüro einen Lebensgefährten in der Schweiz habe, über
dessen Status man in Italien nicht über genügend Informationen verfüge,
dass das SEM am 1. April 2016 den italienischen Behörden mitteilte, die
Schweiz habe dem mutmasslichen Partner der Beschwerdeführerin ledig-
lich vorübergehenden Schutz gewährt und erachte die Beziehung zwi-
schen den beiden nicht als relevant im Sinne von Art. 8 EMRK,
dass die beiden überdies nicht verheiratet seien und die Schweiz ange-
sichts der Zuständigkeit Italiens keine Veranlassung sehe, das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin zu prüfen,
dass die italienischen Behörden am 7. April 2016 der Übernahme der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimm-
ten,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2016 – eröffnet am 21. April
2016 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien)
verfügte und feststellte, sie habe die Schweiz unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das Staatssekretariat den Kanton C._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, festhielt, der Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass das SEM zur Begründung der Wegweisungsverfügung im Wesentli-
chen anführte, die Beschwerdeführerin befinde sich ohne Aufenthaltsrege-
lung in der Schweiz und habe das Land grundsätzlich zu verlassen,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz
gutgeheissen hätten und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
D-2613/2016
Seite 4
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gehörsgewährung durch die
Kantonspolizei F._______ am 9. März 2016 geltend gemacht habe, ihr in
der Schweiz lebender Freund G._______ (N […], seit […] 2014 als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen, Anmerkung des Gerichts) müsse mit ihr nach
Italien kommen,
dass den Akten zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin schwan-
ger sei, ihr „geltend gemachter Freund“ in der Schweiz lebe und beim Zi-
vilstandsamt H._______ ein Ehevorbereitungsverfahren hängig sei,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff „Familienange-
hörige“ unter anderem die Ehegatten und nicht verheirateten Partner fielen,
welche eine dauerhafte Beziehung führten, die bereits im Herkunftsland
bestanden habe,
dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass die Be-
schwerdeführerin mit G._______ in einer tatsächlich gelebten Beziehung
im Sinne von Art. 8 EMRK leben würde,
dass die Beschwerdeführerin sich überdies auch deshalb nicht auf Art. 8
EMRK berufen könne, weil G._______ nicht über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht in der Schweiz verfüge,
dass sie ein Ehevorbereitungsverfahren überdies im Ausland abwarten
und von dort auch ein Familiennachzugsgesuch stellen könne,
dass somit Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei,
dass das SEM die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zum Anlass
nahm, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderun-
gen an die Garantien, welche die Schweiz im konkreten Einzelfall von Fa-
milien mit minderjährigen Kindern von den italienischen Behörden einzu-
holen hat, zu skizzieren (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz
vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12; BVGE 2015/4; Ur-
teil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 [als Referenzurteil publi-
ziert]),
dass es auch auf das von den italienischen Behörden praktizierte System
zur Umsetzung der Anforderungen an individuelle Zusicherungen für eine
familiengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden in Italien ein-
ging und zusammenfassend festhielt, es lägen trotz merklicher Probleme
D-2613/2016
Seite 5
im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende keine konkreten
Hinweise dafür vor, dass Italien nicht in der Lage sein würde, die Beschwer-
deführerin und ihr Kind gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes ent-
sprechenden Struktur aufzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin von der zitierten Rechtsprechung allerdings
nur betroffen sein werde, sofern ihr Kind vor der Überstellung nach Italien
geboren werde,
dass das SEM die italienischen Behörden am 15. März 2016 über die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt habe,
dass das Staatssekretariat feststellte, der Vollzug der Wegweisung nach
Italien sei zulässig, zumutbar und möglich, und die Überstellung habe –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist
(Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 7. Oktober 2016 zu erfolgen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2016 (Datum des
Poststempels) gegen den negativen Asylentscheid vom August 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss be-
antragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihr das Zu-
sammenleben in der Schweiz mit ihrem Freund G._______ zu gestatten,
von dem sie ein Kind erwarte,
dass sie zur Begründung vorbrachte, es sei schwierig, ein Kind ohne Vater
aufzuziehen, und sie brauche unbedingt dessen Unterstützung und wolle
mit ihm das Leben geniessen, weshalb sie darum bitte, endlich mit ihrem
Freund eine Familie gründen zu können,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Mai 2016 der Beschwer-
deführerin je eine Frist zur Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) und zur
Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– ansetzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Mai 2016 innert Frist die
Unterschrift zur Beschwerde nachreichte,
dass sie gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte mit
der Begründung, sie könne sich den Kostenvorschuss nicht leisten,
D-2613/2016
Seite 6
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig ist, wobei das Gericht
im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkom-
men (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht – wie die Beschwer-
deführerin offenbar meint – um den am 26. August 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes ergangenen (und unangefochten
in Rechtskraft erwachsenen) Nichteintretensentscheid des SEM handelt,
sondern um die am 13. April 2016 ergangene Wegweisungsverfügung,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung auf-
grund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illega-
len Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit
eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staa-
tes für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
D-2613/2016
Seite 7
dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Prozess-
geschichte ohne Weiteres erfüllt sind, da sich die Beschwerdeführerin ille-
gal in der Schweiz aufhält und das SEM die Zuständigkeit Italiens mit Ver-
fügung vom 26. August 2015 bereits rechtskräftig festgestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Anwe-
senheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009,
Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des von der Beschwerdeführe-
rin am 8. Juni 2015 in der Schweiz gestellten Asylgesuches nach wie vor
gegeben ist, und Italien das – erneute – Übernahmeersuchen des SEM
vom 15. März 2016 (nach der Ergänzung vom 1. April 2016) am 7. April
2016 denn auch ausdrücklich gutgeheissen hat,
dass die Beschwerdeführerin, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, we-
der aus Art. 8 EMRK noch aus einem hängigen Ehevorbereitungsverfahren
einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten kann, und den Ab-
schluss dieses Verfahrens in Italien abwarten sowie ein Familiennachzugs-
gesuch auch von dort aus stellen kann,
dass weder der illegale Aufenthalt in der Schweiz noch die Zuständigkeit
Italiens grundsätzlich bestritten werden,
dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das Staatssekre-
tariat eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegwei-
sungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist
(Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
D-2613/2016
Seite 8
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt, und die Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges
behauptet,
dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 9 März
2016 keine Einwände gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien er-
hob,
dass sie auch in der Beschwerde vom 27. April 2016 keine Vollzugshinder-
nisse geltend machte,
dass sich aus den Akten ebenfalls keine Hindernisse ergeben, die der
Überstellung nach Italien im Weg stehen würden,
dass die Beschwerdeführerin auch zu den Aufnahmebedingungen für asyl-
suchende schwangere Frauen und für Familien mit Kindern in Italien nichts
vorzubringen hatte, und auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass demnach sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und – wie erwähnt – Ita-
lien einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzten, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein soll (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde demnach abzu-
weisen ist,
dass das am 6. Mai 2016 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Be-
D-2613/2016
Seite 9
schwerdeführerin abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2613/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3. .
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: