Abtei lung IV
D-2614/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.________, geboren (...),
Kosovo,
c/o EVZ Kreuzlingen, Döbelistrasse 13,
8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2614/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Ashkali
aus Z. (Gemeinde Istog) in Kosovo – am 18. April 2007 erstmals in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei ausführte, er sei von den Albanern, nachdem er rund
15 Jahre in Deutschland gelebt habe und dann nach einer mehrmona-
tigen Haftstrafe abgeschoben worden sei, nicht mehr als einer von ih-
nen betrachtet worden, er habe keine Arbeit gefunden und sei seinen
Verwandten und Bekannten auf die Nerven gegangen, weil sie selber
nichts zu essen gehabt hätten, weshalb er den Kosovo verlassen
habe,
dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2007 sein Asylgesuch zurück-
zog und das BFM dieses gleichentags als gegenstandslos geworden
abschrieb,
dass der Beschwerdeführer am 5. November 2007 ein zweites Asylge-
such in der Schweiz einreichte und im Wesentlichen geltend machte,
er habe mit einer jungen albanischen Frau eine sexuelle Beziehung
gehabt, sie aber nicht habe heiraten wollen, weshalb er Probleme mit
deren Familie bekommen habe und aus dem Kosovo ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 lit. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf sein zweites Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8425/2007 vom
29. Januar 2008 auf die gegen diese Verfügung eingereichte Be-
schwerde vom 12. Dezember 2007 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2009 ein drittes Mal um
Asyl in der Schweiz nachsuchte, worauf er vom BFM am 2. März 2009
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch
befragt und am 12. März 2009 zu den Gründen für sein drittes Asylge-
such angehört wurde,
dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte,
er habe im November 2007 in der Schweiz seine zukünftige Frau, eine
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ethnische Albanerin aus dem Kosovo, welche bei ihren Eltern im Kan-
ton (...) wohne, kennen gelernt, habe um ihre Hand angehalten, aber
ihre Eltern hätten aufgrund seiner Ethnie einer Heirat nicht zuge-
stimmt, weshalb sie dann am 20. Februar 2008 in Y. (Kosovo) ge-
heiratet hätten,
dass zwei, drei Tage nach der zivilen Trauung, während er mit seiner
Frau, seiner Mutter und einem Onkel in Z. am einkaufen gewesen sei,
ein Onkel seiner Frau, der in Deutschland wohne, versucht habe, seine
Frau zurück in die Schweiz zu entführen, seine Verwandten aber die
Polizei alarmiert hätten, worauf die Beteiligten auf dem Polizeiposten
befragt worden seien und er Anzeige gegen den Onkel seiner Ehefrau
erstatt habe,
dass seine Frau ungefähr Mitte März 2008 zu seinen Eltern nach
Deutschland gereist sei, einen Monat später zu ihren Eltern in die
Schweiz zurückgekehrt und von diesen gezwungen worden sei, ihr un-
geborenes Kind in Österreich abzutreiben,
dass er Ende März abends von zwei unbekannten Personen verprügelt
worden sei, wobei diese gesagt hätten, er solle diese Sachen lassen
und verschwinden, worauf er zum Polizeiposten gegangen sei und
nach dem Registrierungsvermerk seiner im Februar 2008 gemachten
Anzeige gefragt habe, indessen von einem Polizeioffizier aber wegge-
schickt worden sei,
dass seinem Coiffeur von einem Verwandten seiner Ehefrau, der in
Österreich lebe, Geld angeboten worden sei, wenn dieser ihn schlagen
würde, sein Coiffeur das Geld aber nicht angenommen habe, weil die-
ser ihn kenne,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, sein Grossvater
sei im Jahre 2006 von Albanern mit einem Auto absichtlich überfahren
worden, weil seine Familie mit den Serben während des Krieges kolla-
boriert habe, und er sei darauf seinen Verletzungen erlegen,
dass die Täter erfahren hätten, dass er ein Verwandter des Getöten
sei, weshalb er im Dezember 2008 von ihnen geschlagen und aufge-
fordert worden sei, zu verschwinden,
dass sie ihn Ende Januar 2009 erneut zuhause aufgesucht, zum Ge-
hen aufgefordert und ihm gedroht hätten, sein Haus niederzubrennen,
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dass sie eine Woche später ausgerüstet mit Pistolen vor seinem Haus
hin- und hergelaufen seien und geschrien hätten, er werde umge-
bracht,
dass er diese Vorfälle der Polizei nicht gemeldet habe, weil sie ihn dort
gar nicht empfangen hätte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgrün-
den eine Heiratsurkunde zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sa-
che zur Prüfung des Asylgesuchs zur Neubeurteilung an die Vorins-
tanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde argumentiert wird, die Frist von fünf Arbeitsta-
gen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung sei extrem kurz be-
messen und es sei ihm zudem an der Empfangsstelle keine genügen-
de Infrastruktur zur Verfügung gestanden, weshalb er sich ausser
Stande sehe, seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben,
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dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwäl-
ten möglich gewesen sei, die er mangels Mittel auch nicht hätte be-
zahlen können,
dass er das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung
seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die
Protokolle der Befragungen,
dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerde-
frist und der geschilderten Lage an der Empfangsstelle das Bundes-
verwaltungsgericht darum bitte, dem Untersuchungsgrundsatz mit
grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der
Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen,
dass diesem Anliegen mit der Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde nachgekommen wird,
dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften
des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23)
den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen und ihnen
auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht wird, sofern dies für
die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsver-
tretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1), ferner in den Unterkünften des
Bundes Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechts-
vertretungen frei zugänglich sind (Art. 7 Abs. 2) und der persönliche
Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer
Mandantin oder ihrem Mandanten während der Besuchszeiten ermög-
licht wird (Art. 9 Abs. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Vorschriften
im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf seine Person nicht ein-
gehalten würden,
dass er ebenso wenig ausführt, aus welchen Gründen er trotz der
grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu kon-
sultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass es mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer
aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108
Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal
er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Be-
schwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2007 sein erstes Asylgesuch
zurückzog, das BFM auf sein zweites Asylgesuch mit Verfügung vom
5. Dezember 2007 nicht eintrat und das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-8425/2007 vom 29. Januar 2008 auf die gegen diese Verfü-
gung eingereichte Beschwerde nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz zwei Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat,
dass das BFM feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben,
dass nach Abschluss der ersten beiden Verfahren Ereignisse eingetre-
ten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien,
dass es in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen darlegte, auf-
grund welcher Indizien es die Vorbringen als unglaubhaft beurteilt und
davon ausgehe, bei seinen Asylvorbringen handle es sich um ein
Sachverhaltskonstrukt,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 23. April 2009 sich mit
den Erwägungen des BFM auseinandersetzt und darlegt, weshalb die-
ses zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegan-
gen sei,
dass der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches
geltend gemachte Sachverhalt, selbst wenn man davon ausginge, die-
ser habe sich tatsächlich zugetragen, asylrechtlich offensichtlich nicht
relevant ist,
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dass der Beschwerdeführer Übergriffe durch Angehörige der Familie
seiner Ehefrau und deren Komplizen geltend macht, die er erlitten hat
bzw. die ihm drohen sollen, weil deren Eltern ihm übel nehmen, dass
er ihre Tochter gegen ihren Willen geheiratet hat, bzw. von unbekann-
ten Dritten bedroht worden sein soll, die herausgefunden hätten, dass
er der Enkel eines Mannes sei, der während des Krieges mit den Ser-
ben kollaboriert habe,
dass indessen die in Kosovo zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer
Möglichkeiten - gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen,
weshalb von einem in Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähi-
gen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann, des-
halb der Beschwerdeführer auch in Zukunft die Möglichkeit hat, sich
an die örtlichen Sicherheitskräfte zu wenden und diese um Schutz vor
Belästigungen und Übergriffen durch Dritte zu ersuchen,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Aussage des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, er habe die Übergriffe
und Drohungen nicht bei der Polizei gemeldet, weil diese ihn nicht
empfangen hätten, nicht überzeugt, da er der Polizei die Vorfälle gar
nicht erst rapportierte hatte,
dass deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer über
die Gewissheit verfügen kann, dass sich die Polizei seinen Problemen
nicht angenommen hätte, zumal er im EVZ angab, mit den Behörden
bis anhin keine Probleme gehabt zu haben und bereits einmal eine An-
zeige bei der Polizei in Z. erstatten konnte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines dritten Asylgesuchs
mithin nicht darzulegen vermochte, dass seit dem rechtskräftigen Ab-
schluss des vorangegangenen Asylverfahren Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat,
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dass der Beschwerdeführer aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) statuierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kei-
nen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder einer an-
deren Aufenthaltsregelung ableiten kann, weil seine Ehefrau nicht im
Besitze eines gefestigten Aufenthaltsrechts, sondern lediglich im Be-
sitz einer Aufenthaltsbewilligung (B) ist, auf deren Verlängerung kein
Anspruch besteht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2 S. 285 ff.),
dass die Wegweisung aus der Schweiz somit im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der angeordnete Wegweisungsvollzug daher unter diesem As-
pekt zulässig ist,
dass in Kosovo keine Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt vorliegt,
dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber Angehörigen der Minder-
heiten albanischsprachiger Roma, Ashkali und "Ägypter" in der Regel
zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass
bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Ge-
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sundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundla-
ge und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10),
dass der Beschwerdeführer in der Heimat gemäss seinen Aussagen
über ein tragfähiges Beziehungsnetz (mehrere Onkel, Cousins, Cousi-
nen) und ein Haus verfügt, zehn Jahre die Schule besucht hat, in
Deutschland ein einjähriges Praktikum in Zahntechnik absolvierte, ein
Jahr im Bereich des Telemarketings gearbeitet hat, darüber hinaus von
den in Deutschland lebenden Eltern und Verwandten finanziell unter-
stützt werden kann und den Akten zufolge gesund ist, weshalb es ihm
möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine Existenz aufzu-
bauen,
dass nach dem Gesagten aufgrund der persönlichen Angaben des Be-
schwerdeführers genügend Hinweise dafür bestehen, dass er sich in
Kosovo dauerhaft eine neue Existenzgrundlage aufbauen kann, wes-
halb das BFM im vorliegenden Fall berechtigterweise darauf verzichtet
hat, zusätzliche Abklärungen vor Ort vorzunehmen,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme nicht in Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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