B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2614/2018
mel
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. März 2018.
D-2614/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Okto-
ber 2017. Über B._______ und C._______ gelangte er am 10. Oktober
2017 in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahren-
szentrum D._______ ein Asylgesuch. Per Zufallsprinzip wurde er der Test-
phase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Dort wurde mit ihm
nach der Personalienaufnahme und einem Dublin-Gespräch am 17. Ja-
nuar 2018 eine Erstbefragung durchgeführt. Am 2. Februar 2018 hörte ihn
das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 6. Feb-
ruar 2018 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuge-
wiesen und im Kanton E._______ untergebracht. In der Folge forderte ihn
die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Februar 2018 auf, einen ärztlichen
Bericht zu seinem aktuellen Gesundheitszustand vorzulegen. Daraufhin
liess er dem SEM einen Bericht von Dr. med. F._______ vom 7. März 2018
zukommen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in G._______ (Distrikt
H._______, Nordprovinz) geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2006 sei er
nach I._______ im Vanni-Gebiet gegangen und habe seinem Onkel in der
Landwirtschaft geholfen. Weder er selbst noch seine Familie hätten dabei
etwas mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun gehabt. Auf-
grund des Krieges habe er innerhalb des Vanni-Gebiets fliehen müssen
und sich 2009 der Armee gestellt, woraufhin er in ein Camp gebracht wor-
den sei. Dort sei er an (…) erkrankt und es sei seinem Vater gelungen, ihn
nach zwei Monaten gegen Bezahlung aus dem Camp herauszuholen.
Nach einem Aufenthalt in J._______ bei seinen Tanten sei er 2010 nach
G._______ zurückgekehrt und habe eine (…) Schule besucht. Auf dem
Weg zur Schule sei er im Februar 2010 durch die Armee angehalten und
in ein Camp gebracht worden. Sie hätten ihn dort gefragt, ob er im Vanni
und bei der Bewegung (LTTE) gewesen sei. Er habe dies verneint, worauf-
hin sie seinen Kopf gegen die Wand geschlagen hätten. In der Folge sei er
mehrmals in ein Armee-Camp in K._______ vorgeladen worden, wo man
ihn zu seinem Aufenthalt im Vanni befragt habe. Einmal habe er ein Schrei-
ben in singhalesischer Sprache unterzeichnen müssen, damit er wieder
freigelassen worden sei. Zwar sei es dann eine Zeit lang ruhiger geworden,
aber schliesslich sei er erneut vorgeladen worden. Nun sei ihm vorgehalten
worden, dass er damals mit seiner Unterschrift bestätigt habe, sich im
D-2614/2018
Seite 3
Vanni-Gebiet aufgehalten zu haben. Später einmal seien in der Nacht zwei
Personen gekommen, hätten ihn in einem Van mitgenommen und erneut
befragt, wobei sie seinen Kopf gegen die Wand geschlagen und ein Ge-
wehr auf ihn gerichtet hätten. Nachdem er freigelassen worden sei, sei er
zu seiner Tante nach J._______ gegangen und habe einen Pass beantragt,
mit welchem er im Jahr 2014 nach L._______ gereist sei. Nachdem sein
Onkel aus dem Vanni-Gebiet im Frühjahr 2017 verstorben sei, sei er im
August desselben Jahres auf Wunsch seiner Familie nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er erneut von zwei Personen
in einem Van mitgenommen worden. Mit verbundenen Augen habe man
ihn in ein Zimmer gebracht, gegen seinen Kopf und seine Beine geschla-
gen und ihm einen Elektroschock an der (…) verpasst, von dem er heute
noch Narben habe. Sie hätten ihn gefragt, warum er jetzt zurückgekehrt
sei, wo er sich aufgehalten habe und ob er die Bewegung neu gründen
wolle. Ihm sei gesagt worden, wenn er sich weiterhin dort aufhalte, würden
sie ihn erschiessen. Dann hätten sie ihn gehen lassen mit der Aufforde-
rung, so schnell als möglich zu verschwinden. Er sei umgehend nach
J._______ gegangen und schliesslich in die Schweiz gereist, da er befürch-
tet habe, sie würden ihn sonst umbringen. Nach seiner Ausreise seien die
Behörden am (…). Januar 2018 nochmal bei ihm zu Hause vorbeigekom-
men und hätten ihn gesucht.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen
ein: eine Kopie seiner Geburtsurkunde, ein Dokument mit dem Titel "Family
Particulars" (Kopie), ein Schreiben des Dorfvorstehers (Kopie), eine Kopie
seines UNHCR-Ausweises aus L._______ sowie den Ausdruck einer E-
Mail von ihm an die Schweizer Auslandsvertretung in M._______ und de-
ren Antwortschreiben.
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2018 – eröffnet am 3. April 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
D-2614/2018
Seite 4
sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde darum ersucht, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Zudem wurde der Beweisantrag
gestellt, dass der ärztliche Bericht der (...) gerichtlich zu edieren und zu den
Akten zu erkennen sei. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer
Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung – eine Schnellrecherche
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Januar 2018, zwei UN-
Berichte, zwei ärztliche Berichte von Dr. F._______ vom 6. März sowie vom
7. März 2018, ein tamilischer Zeitungsbericht samt Übersetzung und eine
Sozialhilfebestätigung eingereicht.
E.
Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem wurde ihm die Ge-
legenheit eingeräumt, seine gesundheitlichen Probleme mit einem aktuel-
len Arztbericht zu belegen. Demgegenüber wurde dem Antrag auf Edition
des ärztlichen Berichts der (...) nicht stattgegeben. Der im Fliesstext der
Beschwerde gestellte Antrag (vgl. Beschwerdeschrift S. 11), es sei im Fall
von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
eine Frist zur Stellungnahme und zur Beibringung weiterer Beweismittel zu
gewähren, wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter innert erstreck-
ter Frist einen ärztlichen Bericht vom 20. April 2018 zu den Akten.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 24. Juni 2019 zur Beschwerde vom
3. Mai 2018 vernehmen.
H.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage einer aktuellen Honorarnote.
D-2614/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-2614/2018
Seite 6
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Seine Aus-
sagen seien teilweise logisch nicht nachvollziehbar und es sei insbeson-
dere nicht klar, weshalb er als Person, die lediglich einige Jahre im Vanni
gelebt habe, von den Behörden immer wieder mitgenommen worden sein
soll, ohne dass diese etwas Neues über ihn herausgefunden hätten. Dies
erstaune umso mehr, als niemand in seiner Familie etwas mit den LTTE zu
tun gehabt habe und offenbar nichts Konkretes gegen ihn vorgelegen
habe. Zudem enthielten seine Angaben verschiedene Widersprüche. Ei-
nerseits habe er ausgeführt, bei der ersten Festnahme habe ihm der Soldat
bereits auf der Strassenkreuzung, wo er ihn angehalten habe, erzählt, dass
er wegen des Verdachts auf einen Aufenthalt im Vanni-Gebiet mitkommen
müsse. Andrerseits habe er dargelegt, dies habe ihm der Soldat erst nach
der Ankunft im Camp mitgeteilt. Bei der Erstbefragung wiederum habe er
erklärt, nicht der Soldat, der ihn festgenommen habe, sondern die Person
im Camp, die ihn befragt habe, habe ihm erstmals von den Vorwürfen ge-
gen ihn berichtet. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung auch
ausgeführt, er sei für die erste Befragung am Abend ins K._______-Camp
gegangen, während er bei der Anhörung ausgesagt habe, das erste Verhör
habe um 14 Uhr stattgefunden. Dann habe er einmal angegeben, zu dieser
Befragung sei er zwei bis drei Tage nach der ersten Mitnahme vorgeladen
worden, und ein andermal erklärt, zwischen den beiden Verhören seien
etwa fünf Tage vergangen. Weiter habe er ausgeführt, er sei direkt nach
der Inhaftierung im August 2012 nach J._______ gegangen, während er
an einer anderen Stelle gesagt habe, er sei erst im Jahre 2013 nach
J._______ gezogen. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers
auch unsubstanziiert. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Leute, mit de-
D-2614/2018
Seite 7
nen er während seiner Festnahmen zu tun gehabt habe, konkret und diffe-
renziert zu beschreiben. Seine dahingehenden Angaben beschränkten
sich auf klischeehafte Aussagen und auch die Beschreibung der Räumlich-
keiten sei stereotyp ausgefallen. Zudem habe er kaum etwas zum Verlauf
der Verhöre sagen können und weder Unterschiede zwischen den einzel-
nen Befragungen noch etwas Konkretes zu den angeblich gegen ihn vor-
liegenden Beweismitteln berichten können. Es sei auch festzuhalten, dass
er die genauen Daten der Inhaftierungen nicht habe nennen können bezie-
hungsweise sich dazu in Ungereimtheiten verwickelt habe. Seine Vorbrin-
gen hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
Das SEM prüfte in der Folge anhand der von der Rechtsprechung festge-
legten Risikofaktoren, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
dennoch begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG habe. Dabei stellte es fest, dass sein behaupteter
Aufenthalt im Vanni-Gebiet in den Jahren 2006 bis 2009 für sich allein nicht
ausreiche, um zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
zu führen, zumal weder er selbst noch seine Familienangehörigen etwas
mit den LTTE zu tun gehabt hätten. Zwar führe das Fehlen von gültigen
Identitätsdokumenten und eine illegale Ausreise dazu, dass ein Zurückkeh-
render bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka am Flughafen angehalten
und befragt werde. Die damit verbundenen Massnahmen stellten aber
keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Aufgrund der Aktenlage
sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrelevanter Weise ver-
folgt werden sollte. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als
zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich spreche auch der gesundheit-
liche Zustand des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, da seine Beschwerden – darunter auch die psychi-
schen Probleme – in Sri Lanka ebenfalls behandelt werden könnten.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend gerügt, das SEM habe es
unterlassen, die anerbotenen Beweismittel und Tatsachen umfassend zu
würdigen. Gemäss den eingereichten Arztberichten habe der Beschwerde-
führer gut sichtbare Narben und Folterspuren. Zudem leide er an verschie-
denen gesundheitlichen Problemen – (…) – welche auf Misshandlungen in
Sri Lanka zurückzuführen seien. Die vorgelegte UNHCR-Karte aus
L._______ und der E-Mail-Verkehr mit der Schweizer Vertretung in
M._______ würden seinen Aufenthalt in L._______ belegen und zeigten
D-2614/2018
Seite 8
eindeutig auf, dass er mehrmals gefoltert worden sei. Das SEM habe die
Beweismittel, insbesondere den Arztbericht betreffend die Folterspuren,
sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft als auch bei der Prüfung
der vorläufigen Aufnahme nicht gewürdigt. Die Unterlassungen der Vo-
rinstanz stellten eine schwere Verletzung von Verfahrensvorschriften dar,
da sie vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht gewürdigt habe mit
der pauschalen Begründung, die Vorbringen seien unglaubhaft. Dadurch
werde der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht
verletzt.
Das SEM führe aus, die Verhaftungen und wiederholten Befragungen auf-
grund des Vanni-Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Es verkenne dabei je-
doch, dass der sri-lankische Staat auch mehrere Jahre nach Kriegsende
Jagd auf potenzielle LTTE-Mitglieder mache. Die Behörden seien auf den
Beschwerdeführer aufmerksam geworden, weil er häufig mit einer Gruppe
von tamilischen Jugendlichen zusammen gewesen sei. In der Folge hätten
sie ihn einer genaueren Überprüfung unterzogen und herausgefunden,
dass er sich von 2006 bis 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Von
Bedeutung sei insbesondere auch, dass er nicht rehabilitiert worden sei.
Wie sich den eingereichten Berichten der SFH sowie der UN entnehmen
lasse, seien solche Personen in Sri Lanka stark gefährdet. Es sei üblich,
dass Verdächtige immer wieder mitgenommen und eingeschüchtert wür-
den, um allfällige Informationen über Neo-LTTE-Zellen oder im Untergrund
lebende Ex-LTTE-Mitglieder zu erhalten. Sodann werde vollumfänglich be-
stritten, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten unterschied-
liche Angaben gemacht habe. Er habe erst im Camp erfahren, dass er ver-
dächtigt werde, LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Dies sei vermischt worden
mit dem Vorwurf, dass er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, was ihm
der Soldat, der ihn festgenommen habe, bereits auf der Strassenkreuzung
mitgeteilt habe. Er habe dies anlässlich der Anhörung auch klargestellt.
Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche zur Tageszeit und zum Abstand
zwischen dem ersten und zweiten Verhör sei festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer nach mehr als sieben Jahren nicht mehr exakt an alle
Daten und Zeiträume erinnern könne. Er habe jedoch in Bezug auf die Ta-
geszeit erklärt, dass er den Nachmittag und nicht den Abend gemeint habe;
offensichtlich handle es sich um ein Missverständnis bei der Übersetzung.
Dass er sich nach so vielen Jahren nicht mehr an die genauen Daten seiner
Übersiedlung nach J._______ und seiner späteren Flucht nach L._______
erinnern könne, sei nachvollziehbar und als Indiz für seine Glaubwürdigkeit
zu werten. Weiter gehe die Argumentation des SEM, dass seine Aussagen
unsubstanziiert seien, vollumfänglich fehl. Er habe detailliert geschildert,
D-2614/2018
Seite 9
wie er das erste Mal an einer Strassenkreuzung angehalten worden sei.
Ebenso habe er die Orte, an denen er festgehalten worden sei, umschrei-
ben können und das Verhalten der befragenden Personen beschrieben.
Angesichts der vielen Festnahmen und Befragungen sei es nachvollzieh-
bar, dass er sich nicht an alle Einzelheiten von diesen erinnern könne. Zu-
dem gehe aus dem ärztlichen Bericht hervor, dass er unter anderem infolge
der körperlichen Misshandlungen psychisch und physisch massiv ange-
schlagen sei, was auch dazu führe, dass er das Erlebte verdrängen
möchte. Das SEM habe dies bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht
berücksichtigt. Nach dem Gesagten erweise sich die Begründung des SEM
für die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen als nicht stichhaltig und er-
wecke den Eindruck, als seien gezielt angebliche Widersprüche gesucht
worden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Festnahmen
und Befragungen enthielten unzählige Realkennzeichen und er habe diese
in sich schlüssig wiedergeben können. Die vielen positiven Elemente, wel-
che für die Glaubhaftigkeit sprächen, seien vom SEM nicht in die Abwä-
gung einbezogen worden; vielmehr berufe es sich pauschal auf die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen. Ohne entsprechende Erlebnisgrundlage sei
es aber unmöglich, eine solch detailreiche Schilderung zu erfinden und
stimmig zu präsentieren. Die Handlungsabläufe, Interaktionen zwischen
verschiedenen Orten und beteiligten Personen seien vom Beschwerdefüh-
rer widerspruchsfrei dargestellt worden.
Der Beschwerdeführer sei von den sri-lankischen Sicherheitskräften be-
zichtigt worden, infolge seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet den LTTE an-
gehört zu haben und nun bestrebt zu sein, eine Neo-LTTE-Zelle zu grün-
den. Zuletzt hätten ihn die Behörden im Januar 2018 gesucht, was zeige,
dass er immer noch auf dem Radar des Sicherheitsapparates sei. Auch
nach dem Krieg stünden Tamilen in Sri Lanka unter Generalverdacht und
der kleinste Hinweis genüge, um als "Terrorist" gebrandmarkt zu werden.
Zahlreiche Personen landeten ohne faires Verfahren in Gefängnissen oder
würden gar durch die verbreitete Methode des "Verschwindenlassens" be-
seitigt. Im eingereichten SFH-Bericht werde dargelegt, dass Überwachun-
gen, Einschüchterungen und Drangsalierungen von Tamilen weiterhin an-
dauerten und es unzählige Festnahmen unter dem Prevention of Terrorism
Act (PTA) gebe. Misshandlungen und Folter gehörten zu den üblichen Ver-
hörmethoden von Polizei und Militär, was sich auch verschiedenen UN-
Berichten entnehmen lasse. Vor diesem Hintergrund sei die Furcht des Be-
schwerdeführers um sein Leben begründet. Er gehöre zu jener bestimmten
Gruppe von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die bei einer Rück-
D-2614/2018
Seite 10
kehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhaftet und unter Anwen-
dung von schwerer Folter befragt sowie auf unbestimmte Zeit inhaftiert blei-
ben würden. Aufgrund seines Profil hätte er bei einer Rückkehr eine asyl-
relevante Verfolgung zu befürchten, da bei ihm verschiedene Risikofakto-
ren – Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE, Verhaftungen in diesem
Zusammenhang, Fehlen von Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr
nach Sri Lanka, Aufenthaltsdauer in der Schweiz als tamilischem Diaspora-
zentrum sowie Narben – vorlägen.
Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache wurde damit begründet,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt
und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Sie habe
es auch unterlassen, aktuelle Länderinformationen sowie die UN-Berichte
korrekt zu würdigen und in den Entscheid einzubeziehen.
Sodann erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig. Aus der an-
gefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern im konkreten Fall eine
Wegweisung zulässig sei; eine entsprechende Beurteilung anhand der
durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren fehle
vollständig. Angesichts der gut dokumentierten Fälle von noch am Flugha-
fen verhafteten rückkehrenden Tamilen sei mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka ver-
haftet und unter Anwendung von Folter verhört würde. Weiter sei der Voll-
zug der Wegweisung auch unzumutbar, da die konkrete Gefahr bestehe,
dass er bei einer Rückkehr Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder
Tötung durch die Sicherheitskräfte würde. Ebenso bestehe das Risiko von
Behelligungen durch paramilitärische Gruppierungen. Das SEM habe nur
den medizinischen Aspekt konkret geprüft und sei zum Schluss gekom-
men, die gesundheitlichen Probleme führten nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Es habe den Sachverhalt aber auch in dieser Hin-
sicht falsch festgestellt. Neben den massiven psychischen und physischen
Leiden befinde sich der Beschwerdeführer zurzeit bei den (…) in Behand-
lung. Ein Bericht der (...) sei zur vollständigen Beurteilung der gesundheit-
lichen Situation des Beschwerdeführers unerlässlich.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Aussagen und Be-
weismittel seien in der angefochtenen Verfügung ausführlich gewürdigt
worden, wobei es zum Schluss gekommen sei, die Vorbringen seien un-
glaubhaft. Es gelinge dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene
nicht, die zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Angaben überzeugend
D-2614/2018
Seite 11
aufzulösen. Seine Aussagen seien als widersprüchlich, unlogisch und un-
substanziiert zu betrachten und die Ungereimtheiten liessen sich nicht
durch angebliche Missverständnisse, psychische Belastungen oder ein
schlechtes Gedächtnis erklären. Die Ausführungen seien auch über weite
Strecken klischeehaft. Sodann weise der Beschwerdeführer gemäss den
eingereichten Arztberichten zwar Symptome eines Traumas auf. Diese
könnten jedoch auf zahlreiche Ursachen zurückzuführen sein; zudem be-
ruhten die Berichte lediglich auf dessen eigenen Aussagen. Eine Behand-
lung der betreffenden Symptome sei auch in Sri Lanka möglich. Das SEM
habe die aktuelle Lage der Tamilen in Sri Lanka berücksichtigt und anhand
der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Risikofaktoren geprüft, ob
eine Gefährdung vorliege. Allein die Tatsachen, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, über Narben verfüge und
im Vanni-Gebiet gelebt habe, vermöchten keine asylrelevante Verfolgung
zu indizieren.
4.4 Im Rahmen der Replik liess der Beschwerdeführer geltend machen,
dass sich Folteropfer das Erlebte nicht ständig in Erinnerung riefen und die
erlittenen Misshandlungen im Gegenteil verdrängt würden. Als Beweis
diene vorliegend seine infolge von Elektroschocktraumata mit Narben
übersäte (…). Die Ansichten des SEM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen gingen in verschiedener Hinsicht fehl. Es sei zudem nicht
ersichtlich, woher die gesundheitlichen Probleme herrühren sollten, wenn
nicht von den psychischen und körperlichen Misshandlungen. Es gebe
keine Anhaltspunkte für andere mögliche Ursachen des Traumas und es
liege auf der Hand, dass die Folterungen zu den vorliegenden Symptomen
geführt hätten. Weiter habe die allgemeine Verfolgung der Tamilen nach
den Terroranschlägen vom 21. April 2019 wiederum zugenommen, zumal
es der drakonische Prevention of Terrorism Act den sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden erlaube, willkürlich terrorverdächtige Personen zu verhaften
und ohne gerichtliches Verfahren jahrelang wegzusperren. Er selbst falle
ohne weiteres in die Kategorie von Terrorverdächtigen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, indem er dem SEM eine
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft.
Es habe insbesondere die von ihm vorgebrachten Tatsachen und Beweis-
mittel nicht umfassend gewürdigt und seine gesundheitlichen Probleme
nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem fehle in der angefochtenen Verfü-
gung eine korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung und der Sachverhalt sei falsch,
D-2614/2018
Seite 12
willkürlich und unvollständig, unter Verletzung mehrerer Verfahrensrechte,
festgestellt worden. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie – sofern
begründet – allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge-
hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich
zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen
zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; un-
vollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Rügen des Beschwerdeführers in die-
sem Zusammenhang teilweise Bereiche der rechtlichen Würdigung und
nicht die Sachverhaltsfeststellung oder das rechtliche Gehör beschlagen.
Dies betrifft insbesondere die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen nach Art. 7 AsylG. In dieser Hinsicht ist deshalb auf die nachfolgenden
Erwägungen (vgl. unten E. 6) zu verweisen.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass sich die
entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten und tatbeständlichen
Behauptungen einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
D-2614/2018
Seite 13
relevanten Punkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Rahmen
der Entscheidbegründung wurden vorliegend die wesentlichen Überlegun-
gen genannt, von denen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist
so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten
konnte. Eine ungenügende Berücksichtigung von aktuellen Länderinforma-
tionen lässt sich nicht erkennen. Alleine der Umstand, dass das SEM in
seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als der in der
Beschwerdeeingabe vertretenen, stellt keine ungenügende oder unrichtige
Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung sowohl auf die ge-
sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers als auch auf die einge-
reichten Beweismittel ein. Sie kam dabei zum Schluss, dass weder aus der
UNHCR-Karte aus L._______ noch aus dem E-Mail-Verkehr mit der
Schweizer Vertretung in M._______ eine asylrelevante Verfolgung hervor-
gehe. Hinsichtlich des durch Arztberichte dokumentierten Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers stellte sie fest, dass es sich bei geltend ge-
machten Beeinträchtigungen – insbesondere (…) – teilweise um unspezi-
fische Symptome handle, welche bei zahlreichen Asylsuchenden aufträten,
die in der Schweiz eine belastende Situation und Ungewissheit erlebten. In
Bezug auf die Narben sowie die (…) und (…) sei festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass diese
Folgen von erlittenen Misshandlungen seien. Namentlich die letzteren bei-
den könnten ebenfalls auf seine Situation in der Schweiz zurückzuführen
sein oder aber auch schon vorbestanden haben. Sodann könne er sich
wegen seiner (…) hierzulande beraten lassen und entsprechende Mass-
nahmen ergreifen, zumal er nicht geltend gemacht habe, dass er in Sri
Lanka (…) habe. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich das
SEM mit den vorgebrachten Tatsachen sowie den eingereichten Beweis-
mitteln angemessen auseinandergesetzt und diese ausreichend gewürdigt
hat. Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als richtig und vollständig fest-
gestellt und das SEM ist der ihm obliegenden Begründungspflicht nachge-
kommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht
vor. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich als unbegrün-
det und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
D-2614/2018
Seite 14
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche
Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
6.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten enthalten.
Es gelingt ihm auch auf Beschwerdeebene nicht, diese zu entkräften.
6.2.1 Zur ersten Festnahme führte der Beschwerdeführer im Rahmen der
Erstbefragung aus, er sei unterwegs in die Schule gewesen, als ihn die
Armee in G._______ angehalten und in ein Camp mitgenommen habe.
Dort habe er sich an einen Tisch setzen müssen und es sei eine andere
Person gekommen, die ihn gefragt habe, ob er im Vanni und bei der Bewe-
gung gewesen sei (vgl. A20, F48). Zum gleichen Ereignis erklärte er an-
lässlich der Anhörung, auf dem Rückweg von der Schule sei er von einem
Soldaten mitgenommen worden mit der Begründung, dass er im Vanni ge-
wesen sei (vgl. A23, F43 und F49). Er habe ihn in ein Camp gebracht, wo
ihm vorgeworfen worden sei, dass er im Vanni-Gebiet gelebt habe und des-
halb bestimmt die Bewegung unterstützt habe. Der Befrager habe erwähnt,
dass er ein Dossier über ihn habe mit Beweisen, dass er im Vanni gewesen
sei. Er habe ihm dieses Dossier auch gezeigt; sein Name sei vorne drauf-
gestanden (vgl. A23, F62 f.). Bei der Erstbefragung erwähnte der Be-
schwerdeführer zwar ebenfalls ein Dossier mit seinem Namen, welches
angeblich Beweise für seinen Aufenthalt im Vanni enthalten habe. Gemäss
seinen damaligen Ausführungen sei ihm dieses aber anlässlich der ersten
Befragung im K._______-Camp vorgelegt worden. Diese habe zwei bis
drei Tage nach der ersten Anhaltung stattgefunden, nachdem er auf die
Aufforderung von zwei Personen hin am Abend in Begleitung seiner Mutter
D-2614/2018
Seite 15
ins K._______-Camp gegangen sei (vgl. A20, F48). Bei der Anhörung er-
klärte er hierzu, dass er ungefähr fünf Tage später von zwei Personen auf-
gefordert worden sei, ins K._______-Camp zu kommen. Daraufhin sei er
am Nachmittag um zwei Uhr zusammen mit seiner Mutter dorthin gegan-
gen und wiederum gefragt worden, ob er im Vanni gewesen sei (vgl. A23,
F65, F69 und F228). Es fällt auf, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu den einzelnen Befragungen anlässlich der Erstbefragung in ver-
schiedener Hinsicht von jenen abweichen, die er bei der Anhörung ge-
macht hat. Bei der letzteren brachte er auch immer wieder die einzelnen
Befragungen durcheinander und es bereitete ihm Mühe, anzugeben, von
welchem Ereignis er jeweils genau sprach (vgl. A23, F112 bis F133).
6.2.2 Auch in zeitlicher Hinsicht lassen sich die Angaben des Beschwerde-
führers zu den Festnahmen respektive Befragungen in den Armeecamps
nicht nachvollziehen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass seit den behaupte-
ten Vorkommnissen und dem Asylverfahren in der Schweiz rund sieben
Jahre vergangen sind. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass der Be-
schwerdeführer zumindest die ungefähren Daten der Befragungen nennen
kann. Auf die entsprechenden Fragen gab er aber oft nur ausweichend
Auskunft und es fiel ihm schwer, die Ereignisse zeitlich einzuordnen (vgl.
A23, F34 ff., F65 f., F101 ff., F121 ff., F139 f.). Schliesslich führte er aus,
die erste Anhaltung in G._______ habe im Februar 2010 stattgefunden
(vgl. A23, F126). Einige Tage danach sei er das erste Mal für eine Befra-
gung ins K._______-Camp vorgeladen worden und etwa zwei Monate spä-
ter (vgl. A23, F123) – mithin im Frühjahr 2010 – ein zweites Mal. Im Jahr
2011, etwa ein Jahr danach, soll er dort einem dritten Verhör unterzogen
worden sein (vgl. A23, F103 f.). Somit müsste diese dritte Befragung im
Frühjahr oder Sommer 2011 stattgefunden haben. Auch die Mitnahme mit
verbundenen Augen in einem Van konnte der Beschwerdeführer zeitlich
nur ungefähr einordnen, obwohl es sich dabei um ein einschneidendes Er-
lebnis gehandelt haben müsste, welches ihn schliesslich zur Flucht nach
L._______ veranlasst habe. Der Vorfall soll sich ungefähr im August 2012
ereignet haben, wobei zwischen dem letzten Verhör in K._______ und der
Mitnahme mit dem Van etwa sieben Monate vergangen seien (vgl. A23,
F139 ff). Dies lässt sich offensichtlich nicht vereinbaren mit seinen voran-
gehenden Ausführungen, wonach die dritte und letzte Befragung im
K._______-Camp Mitte des Jahres 2011 gewesen sei.
6.2.3 Zur Verhaftung im Jahr 2012 führte der Beschwerdeführer bei der
Erstbefragung aus, in der Nacht seien zwei Personen gekommen, hätten
ihm die Augen verbunden und das Gewehr gegen ihn gerichtet. Sie hätten
D-2614/2018
Seite 16
ihn gefesselt, in einem Van mitgenommen und in ein Zimmer gebracht, wo
er befragt und auf den Kopf geschlagen worden sei. Sie hätten auch das
Gewehr gegen seinen Kopf gerichtet, wobei in diesem Moment eine andere
Person gekommen sei und dies verhindert habe (vgl. A20, F48 S. 6). Zum
gleichen Vorfall schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung,
er sei am Abend von zwei Personen mit verbundenen Augen in einem Van
mitgenommen und in einen Raum gebracht worden. Dort sei er auf den
Kopf, Brust und Beine geschlagen worden. Man habe ihm eine Pistole an
den Kopf gehalten und damit gedroht, ihn zu erschiessen (vgl. A23, F148).
Von einer weiteren Person, die hinzugekommen sei und eingegriffen habe,
als er mit einer Waffe bedroht worden sei, erwähnte er nichts mehr.
6.2.4 Sodann stellte das SEM zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer
einerseits angegeben hat, dass er sich am Tag nach der Festnahme im
Augst 2012 nach J._______ aufgemacht habe (vgl. A23, F171 f.), während
er andrerseits ausführte, er habe bis im Jahr 2013 in G._______ gelebt und
sei dann nach J._______ gegangen (vgl. A20, F30). Auf entsprechenden
Vorhalt präzisierte er in der Anhörung, er sei 2012 nach J._______ gegan-
gen, habe 2013 einen Pass beantragt und sei 2014 nach L._______ aus-
gereist (vgl. A23, F173 f.). Dies vermag den Widerspruch jedoch nicht auf-
zulösen. Es ist auch schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
nach dem Ereignis im Jahr 2012 rund eineinhalb Jahre zugewartet haben
will, bevor er schliesslich nach L._______ ausgereist sei. Weiter erstaunt,
dass der Beschwerdeführer angab, für die Rückreise aus L._______ habe
er einen Schlepper benötigt, weil sein Pass abgelaufen gewesen sei (vgl.
A23, F188 f.). Ordentliche sri-lankische Pässe sind üblicherweise für zehn
Jahre gültig und jener des Beschwerdeführers wurde seinen Angaben zu-
folge im Jahr 2013 ausgestellt (vgl. A20, F7 f.).
6.2.5 Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer keine substanziier-
ten Angaben zu den jeweiligen Festnahmen und Befragungen durch die
sri-lankischen Behörden zu machen. Das SEM wies in der angefochtenen
Verfügung zu Recht darauf hin, dass seine Beschreibungen oft klischeehaft
und stereotyp ausfielen und es ihm nicht gelingt, differenzierte Angaben zu
den Befragern sowie den konkreten Umständen der Verhöre zu machen.
Vielmehr gibt er stets an, man habe ihm vorgeworfen, im Vanni-Gebiet und
bei der Bewegung gewesen zu sein, wobei er teilweise auch geschlagen
worden sei. Anschliessend habe man ihn jeweils wieder gehen lassen; nur
bei einer Befragung habe er für seine Freilassung zuerst ein Dokument in
singhalesischer Sprache unterschreiben müssen (vgl. A23, F43, F69,
D-2614/2018
Seite 17
F112, F132). Auch die Angaben zu den beteiligten Personen sind als ober-
flächlich und wenig detailliert anzusehen. So erklärte der Beschwerdefüh-
rer, die beiden Armeeangehörigen bei der ersten Festnahme seien angst-
einflössend gewesen und hätten ausgesehen, als würden sie Leute schla-
gen (vgl. A23, F59 ff.). Die zwei Personen, welche ihn später aufgefordert
hätten, zum K._______-Camp zu kommen, seien gross und kräftig gebaut
gewesen (vgl. A23, F72). In der Folge sei er von zwei CID-Beamten befragt
worden, welche gross und kräftig gebaut gewesen seien sowie ausgese-
hen hätten, als würden sie Leute schlagen und umbringen (vgl. A23, F82).
Auf die Frage nach dem Aussehen der beiden Personen, welche ihn im
August 2012 befragt hätten, erklärte er, eine sei gross und stark gebaut
gewesen und der andere klein (vgl. A23, F152). Es lässt sich erkennen,
dass der Beschwerdeführer trotz konkreten Nachfragen nicht in der Lage
war, differenzierte Beschreibungen der ihn befragenden Personen abzuge-
ben, und sich seine Aussagen teilweise wiederholten.
6.2.6 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine
Kopie seiner UNHCR-Karte aus L._______ sowie einen Ausdruck seines
E-Mail-Verkehrs mit der Schweizer Vertretung in M._______ ein. Diese Un-
terlagen können als Indiz dafür gewertet werden, dass er sich zumindest
zeitweise in L._______ aufgehalten hat. Seiner E-Mail vom 12. Juli 2017
an die Schweizer Botschaft in M._______ lässt sich entnehmen, dass er
die Lage in L._______ als sehr schlecht empfand. Weiter schrieb er, dass
sein Leben in Sri Lanka bedroht gewesen sei und er hier nicht leben könne,
weshalb er die Schweiz um Schutz ersuche. Mit Antwortschreiben vom 7.
August 2017 setzte ihn die Schweizer Botschaft darüber in Kenntnis, dass
es nicht mehr möglich sei, aus dem Ausland ein Asylgesuch für die Schweiz
zu stellen. Diese Anfrage lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich am 15. August 2017 (vgl. A23, F204) aus
dem von ihm genannten Grund – sein Onkel sei im Mai 2017 verstorben
und seine Mutter habe gewollt, dass er zurückkomme (vgl. A20, F48 S. 6
sowie A23, F196) – nach Sri Lanka zurückkehrt ist oder ob es eher darum
ging, seine Reise in die Schweiz zu organisieren.
6.2.7 Schliesslich erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer im Jahr 2012 zuletzt verhaftet worden sei, während seines be-
haupteten rund dreijährigen Aufenthalts in L._______ nur ein einziges Mal
gesucht worden sein will (vgl. A23, F182 ff.) und dann noch am gleichen
Tag, als er im August 2017 aus dem Vanni-Gebiet nach G._______ zurück-
gekommen sei, von den Behörden erneut festgenommen worden sein soll
D-2614/2018
Seite 18
(vgl. A23, F202 und F206 ff.). Dieses Vorgehen der sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden erscheint auch vor dem Hintergrund, dass diese bemüht
sind, jeglichen tamilischen Separatismus bereits im Keim zu ersticken, als
wenig plausibel.
6.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen
und teilweise nicht nachvollziehbar sind. Daran ändert auch nichts, dass
der Beschwerdeführer unter mehreren diagnostizierten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen leidet. Den Befragungsprotokollen lassen sich keine
Hinweise darauf entnehmen, dass sich seine Beschwerden – (…) – auf
seine Fähigkeit ausgewirkt haben könnten, seine Asylgründe substanziiert,
differenziert und ohne massgebliche Widersprüche darzulegen. Entgegen
der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung gelingt es dem Be-
schwerdeführer gerade nicht, seine Vorbringen detailliert, von Realkenn-
zeichen geprägt und in sich stimmig darzustellen. Vielmehr enthalten seine
Ausführungen oberflächliche und unpräzise Beschreibungen sowie ver-
schiedene Ungereimtheiten. Die eingereichten Beweismittel vermögen
seine Aussagen ebenfalls nicht zu belegen, zumal das SEM zu Recht da-
rauf hinwies, dass die gesundheitlichen Probleme, darunter auch die Nar-
ben an seiner (…), keinen Beweis für Misshandlungen durch sri-lankische
Sicherheitskräfte darstellen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung über-
wiegen vorliegend die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers sprechen.
Der Beschwerdeführer konnte somit nicht nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen, dass er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden in
den Jahren 2010 und 2011 mehrmals vorgeladen und befragt wurde, weil
ihm aufgrund seines Aufenthalts im Vanni-Gebeit unterstellt worden sei, er
habe die LTTE unterstützt. Es ist auch nicht glaubhaft, dass ihn eine Fest-
nahme Mitte 2012 veranlasst habe, im Jahr 2014 nach L._______ zu ge-
hen und er unmittelbar nach seiner Rückkehr im Sommer 2017 erneut ver-
haftet, unter Folter befragt sowie mit dem Tod bedroht worden sei. Nach-
dem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er vor
seiner Ausreise im Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte gestanden
habe, ist es auch als unglaubhaft anzusehen, dass er nach seiner Ausreise
am (…). Januar 2018 zu Hause gesucht worden sei.
Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus an-
deren Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
D-2614/2018
Seite 19
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei
der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi-
kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da-
bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel-
len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor-
liegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
7.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt H._______ in der
Nordprovinz und hielt sich eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2006
bis 2009 im Vanni-Gebiet auf (vgl. A20, F24). Weder er selbst noch seine
Familie hatten zu irgendeinem Zeitpunkt etwas mit den LTTE zu tun (vgl.
A23, F6 f.). Gegen Ende des Bürgerkrieges sei er ins Armee-Camp
N._______ gekommen. Weil er (…) gekriegt habe und von seinem Vater
nach rund zwei Monaten aus dem Camp geholt worden sei, sei er dort nie
befragt worden (vgl. A23, F17 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt über keine
konkreten Verbindungen zu den LTTE und konnte nicht glaubhaft machen,
dass er im Zusammenhang mit ihm – wegen seines Aufenthalts im Vanni –
unterstellten LTTE-Verbindungen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ge-
wesen wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er von den Behör-
den seines Heimatstaates als LTTE-Anhänger angesehen wurde und des-
halb mehrmals verhaftet, befragt und zuletzt auch mit dem Tod bedroht
worden wäre. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass er während seines Auf-
enthalts in L._______ sowie nach seiner Ausreise in die Schweiz von den
D-2614/2018
Seite 20
Behörden gesucht worden ist. Entsprechend ist auch nicht davon auszu-
gehen, dass ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“ besteht und der Be-
schwerdeführer zu befürchten hätte, bei der Einreise nach Sri Lanka um-
gehend festgenommen und inhaftiert zu werden. Es kann zwar nicht aus-
geschlossen werden, dass er einer Befragung und Überprüfung durch die
Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen ist aber nicht als
asylrelevante Verfolgung zu werten und für ein darüber hinausgehendes
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgebli-
chen Hinweise ersichtlich. Sodann macht der Beschwerdeführer nicht gel-
tend, dass er in der Heimat oder in der Schweiz (exil-)politisch aktiv gewe-
sen wäre. Zwar ist er tamilischer Ethnie, verfügt über keine gültigen Reise-
dokumente, hielt sich längere Zeit in der Schweiz auf und hat an der (…)
Narben. Diese Umstände sind aber lediglich als schwach risikobegrün-
dende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen,
dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden als Unter-
stützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt
ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Er weist kein
Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer
Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf
sich ziehen würde. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Fal-
les ist nicht davon auszugehen, dass er in den Augen des sri-lankischen
Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und
ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen wür-
den.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor-
gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-2614/2018
Seite 21
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde,
konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer
Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
D-2614/2018
Seite 22
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe-
renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok-
tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung
der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Weg-
weisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter
Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Weder die
aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka noch die Ereignisse vom
21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand vermögen zu einer anderen Einschätzung zu
führen. Es gibt insbesondere keine konkreten Hinweise dafür, dass die Vor-
fälle vom 21. April 2019 – bei welchen radikal-islamische Extremisten meh-
rere koordinierte Anschläge auf christliche Kirchen sowie Hotels an ver-
schiedenen Orten verübten – zu einer verstärkten Verfolgung von Tamilen
führen würde, wie dies in der Replik behauptet wird.
Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt, hat die Schule bis zur
10. Klasse besucht und diese dann abgebrochen (vgl. A20, F19 f.). In der
Folge sei er ins Vanni-Gebiet gegangen, um seinem Onkel in der Landwirt-
schaft zu helfen (vgl. A20, F23). Seine Eltern sowie die jüngere Schwester
lebten nach wie vor in G._______, zudem verfügt er über verschiedene im
Heimatstaat lebende Onkel und Tanten (vgl. A20, F39 ff.). Die Familie habe
vom Einkommen des Vaters gelebt, welcher als (…) arbeite, zudem hätten
sie auch Landwirtschaft betrieben und die Schwester sei als (…) tätig (vgl.
A20, F46). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt,
welches ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen kann. Angesichts
seiner Schulbildung sowie seiner mehrjährigen Tätigkeit im Landwirt-
schaftsbetrieb seiner Familie kann angenommen werden, dass es ihm ge-
lingen wird, sich in seiner Heimat auch wirtschaftlich wieder zu integrieren.
D-2614/2018
Seite 23
Dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. F._______ vom 7. März lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (…) leide, in einer (…) sei und
häufig (…) habe. Zudem habe er Narben an der (…) und sei (…). Es werde
eine medikamentöse Therapie durchgeführt und eine Anmeldung für wei-
tere psychiatrische Abklärungen sei erfolgt (vgl. A30). Diesbezüglich wurde
auf entsprechende Aufforderung des Gerichts ein Bericht der (...) vom
20. April 2018 zu den Akten gereicht. Darin wird – neben den bereits ge-
nannten Symptomen – erwähnt, der Beschwerdeführer leide auch unter
(…). Die Diagnose lautete auf eine (…) und eine (…). Trotz vorhandenen
Suizidgedanken habe er sich glaubhaft von Suizidhandlungen distanzieren
können. Daran lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer an ver-
schiedenen nicht unerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen lei-
det. Diese lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rück-
kehr in eine medizinische Notlage geraten würde, weil er in seiner Heimat
nicht adäquat behandelt werden könnte. Vielmehr wies das SEM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass sowohl die psychi-
schen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Urteil E-1866/2015 E.
14.2.2) als auch die physischen Symptome sowie der (…) in Sri Lanka be-
handelt werden können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine
Rückkehr in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Sollten sich
allfällige suizidale Tendenzen akzentuieren, so wäre diesem Umstand bei
einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmoda-
litäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer
D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2).
Zusammenfassend liegt weder eine akute medizinische Notlage vor noch
lassen sich den Akten konkrete Hinweise dafür entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr aus anderen Gründen in eine existen-
zielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
somit als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-2614/2018
Seite 24
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die
Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom
9. Mai 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet. Dieser reichte mit Eingabe vom 10. Juli 2019 eine aktualisierte Kos-
tennote zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 12 Stunden à
Fr. 200.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 116.40 geltend, zuzüglich Mehr-
wertsteuer, insgesamt Fr. 2'710.15. Dieser Aufwand erscheint vorliegend
als angemessen und es ist dem Rechtsvertreter zulasten des Bundesver-
waltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'710.– (gerundet, inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2614/2018
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'710.– aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: