B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2614/2019
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 11. April 2019 am Flughafen B._______
ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 12. April 2019 verweigerte ihr das SEM
vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des
Flughafens für maximal 60 Tage als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 17. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihrer Person
und summarisch zu den Asylgründen befragt. Sie gab im Wesentlichen an,
sie sei chinesische Staatsangehörige der Ethnie Han und in C._______
geboren. Bis zum Alter von zwölf Jahren habe sie im Dorf D._______ die
Primar- und Mittelschule besucht. Ihre Eltern seien im Jahr (…) verstorben.
Zu ihrem (…) Jahre jüngeren Bruder habe sie anfangs April 2019 letztmals
Kontakt gehabt. Sie habe während vieler Jahre ein (…) betrieben. Im Ok-
tober 2018 habe sie dieses geschlossen und dann von Mitte Dezember
2018 bis Ende März 2019 in E._______ in einem (…) gearbeitet. Am 1. Ap-
ril 2019 habe sie China legal verlassen. Sie sei von F._______ via
G._______ nach H._______ geflogen. Nachdem sie in I._______ vergeb-
lich versucht habe, ein Bankkonto zu eröffnen, ihr das dortige Klima nicht
bekommen sei und sie sich vor chinesischen Gesichtern gefürchtet habe,
die ihr zwar unbekannt gewesen seien, von denen sie sich aber beobachtet
gefühlt habe, sei sie von I._______ via J._______ nach B._______ geflo-
gen. Die Reise habe sie selbst finanziert. Sie sei aus China ausgereist, weil
ihr dort vieles Angst bereitet habe. Im Jahr 2011 sei sie Gefahr gelaufen,
getötet zu werden. Vier Männer hätten sie verfolgt und bestohlen. Sie sei
deshalb nach E._______ geflohen, habe dann aber festgestellt, dass ihr
die besagten Männer gefolgt seien. Diese hätten sie nie angesprochen o-
der tätlich und/oder verbal bedroht, sondern sie aus der Distanz, hinter Ge-
bäuden oder Bäumen hervor beobachtet. Nach deren Erscheinen seien
immer wieder Sachen aus ihrer Wohnung gestohlen worden. Sie habe die
Diebstähle bei der Polizei angezeigt. Es seien Fotos gemacht, aber weiter
sei nichts unternommen worden. Es sei ihr daher auch der Gedanke ge-
kommen, dass die besagten Männer vielleicht etwas mit der Polizei zu tun
haben könnten, zumal ihr Mobiltelefon im Jahr 2017 nach einem Aufenthalt
auf den K._______ gestohlen worden sei. Da es sich um ein preisgünstiges
Modell gehandelt habe, gehe sie davon aus, dass es nicht wegen des Ge-
räts an sich, sondern wegen der gespeicherten Daten gestohlen worden
sei. Mit den heimatlichen Behörden habe sie aber nie Probleme gehabt.
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Auch Politik interessiere sie nicht. Im Jahr 2011 habe sie Probleme mit ei-
nem Kunden ihres (…) gehabt. Dieser Mann namens L._______ habe sie
damals um ein Treffen gebeten. Da sie einsam gewesen sei, habe sie ein-
gewilligt. L._______ habe sie dann in seiner Wohnung eingesperrt und in
sein Bett geschleppt. Als sie in der Folge festgestellt habe, dass sie
schwanger sei, habe L._______ sie für eine Abtreibung in ein Spital beglei-
tet. Des Weiteren habe L._______ ihr für das Abholen angeblicher Nah-
rungsmittel auf den M._______ Geld versprochen; in Wahrheit seien es
(…) gewesen. Im September 2012 habe sie L._______ letztmals gesehen.
In China habe sie nicht gut geschlafen und deswegen Flecken im Gesicht
und Haarausfall bekommen. Auch habe sie wegen ihrer Ängste Schmerzen
in der Brust gehabt.
C.
Das SEM bewilligte der Beschwerdeführerin am 18. April 2019 die Einreise
in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs und wies sie dem Bundes-
asylzentrum der Region B._______ zu.
D.
D.a Am 24. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM er-
neut befragt und am 10. Mai 2019 eingehend zu ihren Asylgründen ange-
hört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei in der Provinz C._______
geboren. Ihre Eltern hätten keine Zeit für sie gehabt. Ihr Vater sei in der
Gegend herumgestreunt und ihre Mutter habe viel gearbeitet. Sie sei des-
halb im Alter von zwölf Jahren mit einem (Verwandten) nach N._______
(Provinz O._______) gezogen. Der (Verwandte) sei ein (…) gewesen und
habe dort in einer (…) Fabrik gearbeitet. Der Chef des (Verwandten) habe
ihr ein Zimmer gegeben und sie habe das (…) gelernt. Für ihre Arbeit sei
sie entlöhnt worden. Abends habe sie Mathematik, Chinesisch und Eng-
lisch gelernt. Nach etwa einem Jahr sei sie von N._______ weggegangen,
nachdem sie zunächst etwa einen Monat lang von einem Unbekannten in
einem Restaurant angestarrt worden sei, wenn sie dort vorbeigegangen
sei, sie später von vier anderen Männern auf Motorrädern ebenfalls ange-
starrt worden sei und schliesslich diverse Gegenstände (u. a. Einkünfte,
Kette der Mutter) aus ihrem Zimmer gestohlen worden seien. Ihr (Verwand-
ter) habe den Diebstahl bei der Polizei gemeldet und diese habe Fotos
gemacht. Aufgrund dieser Ereignisse und angesichts dessen, dass sich ihr
(Verwandter) nach seiner Heirat nicht mehr um sie gekümmert habe, sei
sie im Alter von dreizehn Jahren nach E._______ gezogen. Dort habe sie
als (…) in einem (…) gearbeitet. Aber auch dort seien die besagten vier
Männer aufgetaucht und hätten sie angestarrt. Einer habe ihr zudem das
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Lohnkuvert weggenommen. Aus Angst sei sie daher auch aus E._______
weggegangen und nach P._______ gefahren. Dort habe sie ein Zimmer
und Arbeit bei einer (…) gefunden. Aber noch vor Arbeitsantritt seien die
vier Männer wiederum aufgetaucht. Sie sei daher nach Q._______ weiter-
gezogen. Dort habe sie während mehr als zwei Jahren an einer (…) gear-
beitet. Die vier Männer hätten sie zwar auch dort fast täglich verfolgt und
einige Male bestohlen, aber sie habe nicht gleich wieder wegziehen wollen,
da ihr die Arbeit gut gefallen habe und sie Geld habe sparen wollen. Seit
2009 habe sie ein eigenes (…) betrieben. Am 31. Dezember 2010 habe ein
Kunde sie angerufen und sie hätten sich verabredet. Er habe sie über
Nacht allein in seiner Wohnung eingesperrt und nach der Rückkehr am
Morgen in sein Zimmer gezogen. Sie habe die Vergewaltigung nicht ange-
zeigt. Als sie nach einem Monat bemerkt habe, dass sie schwanger sei,
habe sie abgetrieben. Der Mann sei für die Kosten aufgekommen. Nach
der Abtreibung sei es ihr gesundheitlich schlecht gegangen (Blutung,
Schwindel, Haarausfall). Der besagte Mann habe sie zudem überredet, ge-
gen ein Entgelt Waren – angeblich Nahrungsmittel, in Wahrheit (…) – für
ihn zu transportieren. Nach 2012 habe sie nie mehr Kontakt zu ihm gehabt.
Es seien noch weitere merkwürdige Dinge geschehen. So sei ihr Computer
aus unerklärlichen Gründen unbrauchbar geworden, manchmal habe sie
falsche Bestellungen erhalten oder Geldüberweisungen seien fehlgeschla-
gen. Ihr Bruder sei im Jahr (…) entführt worden; von wem und warum wisse
sie nicht. Er sei danach psychisch krank und in ärztlicher Behandlung ge-
wesen. Heute gehe es ihm besser. Er lebe nun in der Provinz R._______
und sie hätten Kontakt per E-Mail und Telefon. Weder ihr Vater noch sie
seien an Politik interessiert gewesen. Ihrem Vater, der gebildet gewesen
sei, seien aber die Menschenrechte wichtig gewesen. Im Alter von zwei
Jahren habe sie von ihrer (Verwandten) gehört, dass einer ihrer Nachbarn
ein Regierungsbeamter gewesen sei, und sie könne sich erinnern, dass
einmal Sachen aus ihrem Elternhaus mitgenommen worden seien, als sie
klein gewesen sei. Auch habe sie von ihrer (Verwandten) im Jahr (…) ge-
hört, dass ein Verwandter des Bruders der (Verwandten), der (…) prakti-
ziert habe, tot aufgefunden worden sei. Weder ihr Vater noch sie selbst
hätten (…) praktiziert, aber ihr Vater sei mit dem Toten in Berührung ge-
kommen, da er beim Heimtransport der Leiche geholfen habe. Ansonsten
habe dieser Tote nichts mit ihrer Familie zu tun gehabt. Ihre Eltern hätten
beide (…) einen (…) erlitten und seien kurz nacheinander im Jahr (…) ge-
storben. Sie habe sich danach sehr allein gefühlt. Im Oktober 2018 habe
sie ihr (…) geschlossen, da sie damit nie auf einen grünen Zweig gekom-
men sei. Bis anfangs Dezember 2018 habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie
habe damals unter starkem Husten mit Auswurf, Brustschmerzen und
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Haarausfall gelitten. Von Dezember 2018 bis Ende März 2019 habe sie
dann in einem (…) gearbeitet. Am 1. April 2019 sei sie schliesslich legal
aus China ausgereist, weil sie dort traurig und ruhelos gewesen sei und
Angst gehabt habe. Mittlerweile gehe es ihr körperlich viel besser. Haar-
ausfall und Husten, die sie in China medikamentös behandelt habe, hätten
aufgehört und auch die Flecken im Gesicht wegen der früheren Schlaflo-
sigkeit hätten sich deutlich gebessert. Aktuell benötige sie keine Medika-
mente. Auch psychisch gehe es ihr normal. Ihr jetziger Gesundheitszu-
stand sei insgesamt ganz normal. Bei einer Rückkehr nach China befürchte
sie, bald zu sterben beziehungsweise weiter durch die besagte Bande, von
der sie seit ihrer Kindheit beobachtet werde, behelligt zu werden, oder auf-
grund der Asylgesuchstellung im Ausland von den Behörden unterdrückt
zu werden.
D.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten).
E.
Am 15. Mai 2019 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin respek-
tive der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asyl-
entscheids zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin zeigte sich in ihrer
Stellungnahme vom 16. Mai 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht ein-
verstanden. Sie wisse nicht, warum die besagten Männer sie seit Jahren
verfolgen würden. Sie könne nur vermuten, dass dies vielleicht mit ihrem
Vater zu tun haben könnte, der sich einmal dem Beamten in der Nachbar-
schaft gegenüber gegen die Unterdrückung von Menschen ausgesprochen
habe. In China sei es normal, dass Kinder bereits in jungen Jahren von
zuhause weggehen und arbeiten würden. Seitens der Rechtsvertretung
wurden weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführerin beantragt. Die Beschwerdeführerin sei über den negati-
ven Entscheidentwurf erschüttert gewesen und habe geweint. Es hätten
sich deutliche Hinweise auf psychische Probleme ergeben. Der medizini-
sche Sachverhalt sei deshalb als noch nicht erstellt zu erachten; allenfalls
könnten diesbezügliche Wegweisungshindernisse vorliegen.
F.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Mai 2019 stellte das SEM
fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
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Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der Wegweisungs-
vollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detail-
lierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
G.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 teilte die Rechtsvertretung der Beschwer-
deführerin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
H.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch den
rubrizierten, von ihr am 27. Mai 2019 mandatierten Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zur
Vornahme medizinischer Abklärungen und zur Neubeurteilung, eventuali-
ter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Rechtsvertreter führte zur Begründung aus, das SEM sei nicht in ge-
bührender Weise auf die Stellungnahme vom 16. Mai 2019 respektive den
damaligen Antrag um Abklärung des medizinischen Sachverhalts einge-
gangen. Aus der Verfügung vom 20. Mai 2019 gehe zwar hervor, dass das
SEM weitere medizinische Abklärungen nicht für notwendig erachte, aber
es bleibe unklar, weshalb. Das SEM bezeichne die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu den Fluchtgründen selbst als wirr. Es stelle sich daher
die Frage, ob sie dringend auf medizinische Hilfe angewiesen sei und ob
sie eine solche im Heimatland erhalten würde. Die Frage sei auch für die
Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wesentlich. Die Sache
sei deshalb für weitere medizinische Abklärungen und neue Begründung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar zu erachten, da die Beschwerdeführerin mutmasslich
auf medizinische Unterstützung in der Schweiz angewiesen sei.
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I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
J.
Am 4. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das
SEM habe den Sachverhalt ungenügend erstellt.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe den Antrag in ihrer
Stellungnahme vom 16. Mai 2019 um Vornahme weiterer medizinischer
Abklärungen ignoriert respektive ohne Begründung abgelehnt und damit
den Sachverhalt ungenügend erstellt und ihr rechtliches Gehör verletzt, ist
unbegründet. Das SEM hat die Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 16. Mai 2019 entgegengenommen, sich in der angefochtenen Verfü-
gung mit dem besagten Antrag um medizinische Abklärungen auseinan-
dergesetzt und ausgeführt, dass es solche als nicht notwendig erachte (vgl.
S. 11 der Verfügung vom 20. Mai 2019). Das SEM weist zutreffend darauf
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hin, dass die Beschwerdeführerin eingehend zu gesundheitlichen Proble-
men befragt wurde. Sie gab zu Protokoll, in der Vergangenheit unter ge-
sundheitlichen Beschwerden gelitten zu haben (Blutung und Schwindel
nach Abtreibung, Haarausfall, Schlafprobleme, Flecken im Gesicht, Husten
mit Auswurf, Schmerzen in der Brust), aktuell jedoch keine körperlichen
oder psychischen Beschwerden zu haben und weder ärztliche Behandlung
noch medikamentöse Hilfe zu benötigen; sowohl ihr körperlicher als auch
ihr psychischer Gesundheitszustand seien normal. Das SEM kam berech-
tigterweise zum Schluss, dass keine Hinweise für eine aktuelle ernsthafte
medizinische Gefährdung vorliegen würden, die Anlass zu weiteren Abklä-
rungen geben würden. Es ist durchaus verständlich, dass die Beschwer-
deführerin auf den negativen Entscheidentwurf emotional reagierte. In den
Befragungsprotokollen finden sich jedoch keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, sie wäre aufgrund der psychischen Verfassung nicht in der Lage
gewesen, die Gründe, welche sie aus ihrer Sicht zur Ausreise aus China
bewogen hätten, darzulegen. Sie konnte ihre Asylgründe im Rahmen der
Befragungen umfassend schildern und sie bestätigte, sie habe alle Flucht-
gründe vortragen können. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen
Schluss als die Beschwerdeführerin gelangt ist, stellt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete den Sachverhalt insgesamt –
auch in medizinischer Hinsicht – im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
Die Würdigung der Aussagen einer asylsuchenden Person ist sodann Sa-
che der Behörde beziehungsweise des Gerichts und bildet nunmehr Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens.
3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist da-
her abzuweisen.
4.
Die Rechtsvertretung beantragte auf Beschwerdeebene neben der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung (Hauptantrag) einzig die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (Eventualantrag). Angesichts der vorlie-
genden Fallkonstellation sowie der Beschwerdebegründung ("… dass es
schwierig sein wird, die Asylbehörden davon zu überzeugen, dass sich die
Dinge so abgespielt haben, wie von der Mandantin in den Befragungen
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Seite 10
beschrieben. Dass sie nicht verfolgt wird, lässt sich daraus aber nicht ab-
leiten.") erscheint es angezeigt, auch den Asylpunkt zu prüfen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, macht sogenannten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1)
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 11
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Heimatland am 1. April
2019 aus Angst vor einer Bande, die sie seit Jahrzehnten beobachtet und
bestohlen habe, und aus Furcht vor L._______, der sie im Jahr 2011 ver-
gewaltigt und zu (…)transporten überredet habe, verlassen zu haben. Bei
einer Rückkehr fürchte sie sich auch vor der Reaktion der chinesischen
Behörden, wenn diese erfahren würden, dass sie sich im Ausland befun-
den und ein Asylgesuch gestellt habe.
5.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwer-
deführerin als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit
ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu
begründen vermag.
5.3 Die geltend gemachte Vergewaltigung durch L._______ am Morgen
des 1. Januar 2011 und die Unterdrucksetzung durch denselben Mann, ge-
gen ein Entgelt (…)transporte durchzuführen, vermögen angesichts feh-
lenden Kausalzusammenhangs zur erst im Jahr 2019 erfolgten Ausreise
der Beschwerdeführerin aus China keine Asylrelevanz zu entfalten. Zudem
dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für
vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger
Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Eine begründete Furcht vor künfti-
ger Behelligung durch L._______ vermochte die Beschwerdeführerin nicht
darzulegen. Gemäss ihren Angaben hat sie mit L._______ seit September
2012 keine Probleme mehr gehabt; sie habe seither nie mehr Kontakt zu
ihm gehabt.
5.4 An den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur jahrzehntelangen
Behelligung durch vier unbekannte Männer hat das SEM berechtigterweise
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Zweifel geäussert. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin,
wonach sie seit dem zwölften Altersjahr von den besagten Männern ange-
starrt worden sei, diese ihr an jeden neuen Wohnort gefolgt seien und da-
nach öfters Dinge aus ihrer Wohnung gestohlen worden seien, vermögen
nicht zu überzeugen. Eine Grundlage für die geäusserte Angst, von den
besagten Verfolgern umgebracht zu werden, vermochte die Beschwerde-
führerin nicht schlüssig darzulegen. Sie brachte keine diesbezüglichen
konkreten Drohungen vor. Gemäss ihren Ausführungen wurde sie in all den
Jahren nie physisch angegriffen oder verbal bedroht. Die Männer hätten
sie nie angesprochen und seien immer auf Distanz geblieben. Nur einmal,
als sie dreizehn Jahre alt gewesen sei, habe sich einer der Männer genä-
hert und ihr ein Lohnkuvert, ohne Gewaltanwendung, abgenommen. Un-
abhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen fehlte es den
geltend gemachten Behelligungen – allerdings ohne dies abschliessend zu
prüfen – wohl an der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität gemäss Art. 3
AsylG. Im Übrigen ist den Vorbringen auch in Ermangelung eines Verfol-
gungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die asylrechtliche Relevanz
abzusprechen. Die Beschwerdeführerin mag sich tatsächlich beobachtet
gefühlt haben und auch Opfer von Diebstählen geworden sein. Zur Täter-
schaft vermochte sie indes keine Angaben zu machen; die Männer seien
ihr all die Jahre über gänzlich unbekannt geblieben. Die von ihr geäusserte
vage Vermutung, die Behelligungen könnten allenfalls mit ihrem Vater zu-
sammenhängen und somit einen politischen Hintergrund haben und von
staatlicher Seite ausgehen, vermag nicht zu überzeugen. Konkrete An-
haltspunkte für eine politisch motivierte, asylrechtlich relevante Verfolgung
respektive Bedrohung ihrer Person seitens der chinesischen Behörden
vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht darzule-
gen. Bei der Befragung vom 17. April 2019 gab sie vielmehr zu Protokoll,
mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt zu haben. Zudem
seien weder sie noch ihr Vater je politisch oder religiös tätig oder einer ent-
sprechenden Gruppierung angehörig gewesen. Allein die Verweise auf
eine mehrere Jahrzehnte zurückliegende kritische Äusserung ihres Vaters
gegenüber einem regierungstreuen Nachbarn und eine Hilfestellung des
Vaters beim Transport des Leichnams eines (…)-Anhängers im Jahr 2007,
mit dem ihre Familie ansonsten nichts zu tun gehabt habe, genügen nicht
für die Annahme, der Beschwerdeführerin hätte eine behördliche (Reflex-
)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht. Auch hinsichtlich des vor-
gebrachten Diebstahls ihres Mobiltelefons im Jahr 2017 ist kein Zusam-
menhang zum Vater erkennbar, sei dieser doch bereits (…) verstorben.
Hätte tatsächlich ein (Reflex-)Verfolgungsinteresse seitens des Staates an
der Beschwerdeführerin bestanden, wäre ihr kaum von den Behörden im
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Jahr (…) ein neuer Reisepass ausgestellt worden und hätte sie kaum
mehrmals ohne Probleme aus China aus- und wieder einreisen und das
Land schliesslich am 1. April 2019 wiederum legal auf dem Luftweg verlas-
sen können. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung fehlt es an objektiven Anhaltspunkten (vgl. vorne E. 4.1).
5.5 Schliesslich vermag auch allein die Asylgesuchstellung hierzulande –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zur Annahme zu füh-
ren, sie, die sich nie politisch oder religiös betätigt habe, schon mehrmals
nach Auslandsaufenthalten ohne Probleme nach China zurückgekehrt und
am 1. April 2019 legal unter Vorweisung ihres Reisepasses auf dem Luft-
weg aus China ausgereist ist, hätte bei einer jetzigen Rückkehr dorthin mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung
seitens der chinesischen Behörden zu befürchten. Im Übrigen führte sie
auch nicht aus, inwiefern die chinesischen Behörden von ihrem Asylgesuch
Kenntnis haben sollten.
5.6 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Aus-
reise aus China anfangs April 2019 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich re-
levanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein.
Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künf-
tigen Verfolgung der Beschwerdeführerin asylbeachtlichen Ausmasses im
Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden oder private Dritt-
personen liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat
die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zutreffend abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
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fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In China herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen
würde.
7.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszu-
gehen ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach China
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete
Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zu-
folge über eine grundlegende Schulbildung und kann Arbeitserfahrung in
diversen Bereichen (u. a. […]) vorweisen; sie habe im Heimatland an ver-
schiedenen Orten jeweils innert kürzester Zeit eine Arbeitsstelle gefunden.
Zudem führte sie während zehn Jahren ein eigenes (…). Es darf somit da-
von ausgegangen werden, dass sie auch künftig in der Lage sein wird, für
ihren Lebensunterhalt aufzukommen, zumal sie alleinstehend ist und somit
nur für sich selbst zu sorgen hat. Zudem bestehen im Heimatstaat auch
soziale Kontakte (Bruder, Tante). Bezüglich des Einwands des Rechtsver-
treters in der Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2019, die Beschwerdefüh-
rerin sei mutmasslich auf medizinische Unterstützung angewiesen, wes-
halb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei, ist darauf
hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige
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medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be-
troffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1,
2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend sind keine
gesundheitlichen Gründe dargetan oder ersichtlich, die auf eine medizini-
sche Notlage schliessen lassen würden. Die Beschwerdeführerin brachte
keine aktuellen körperlichen Beschwerden vor und bezeichnete ihren ge-
genwärtigen Gesundheitszustand sowohl in physischer als auch in psychi-
scher Hinsicht als normal. Sollte sie künftig aufgrund gesundheitlicher
Probleme medizinische Hilfe benötigen, kann sie sich (erneut) an das in
China zweifellos bestehende Gesundheitssystem wenden. Es darf ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie gegebenenfalls Zugang zu
erforderlicher medizinischer Behandlung hat.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen
Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
10.
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10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mangels Nachweises der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss
Aktenlage über eine beträchtliche Barschaft (vgl. Befragungsprotokoll vom
17. April 2019 S. 5 Ziff. 1.17.07: […]). Folglich ist auch das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: