B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2616/2012/sed
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am … ,
Zypern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. April 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf der letzten Jahre gemäss seiner
Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank bereits in den verschiedensten
europäischen Staaten als Asylsuchender in Erscheinung getreten ist,
dass er seinen ersten Asylantrag am 13. März 2008 in Frankreich gestellt
hat,
dass er in den folgenden drei Jahren weitere Asylanträge in Schweden,
Norwegen, Dänemark und den Niederlanden stellte (teils mehrfach), wo-
bei er zwischenzeitlich auch mehrmals in der Schweiz in Erscheinung trat
(vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass er – soweit aufgrund er Akten ersichtlich – bereits von mehreren der
vorgenannten Staaten wieder nach Frankreich zurückgeführt worden ist,
dass er am 4. April 2012 – wiederum von Frankreich kommend – erneut
in die Schweiz eingereist ist und ein Asylgesuch eingereicht hat, worauf
er vom BFM am 17. April 2012 summarisch befragt wurde,
dass er sich dabei unter Vorlage diverser Beweismittel zu seinen Asylver-
fahren in Frankreich und anderen europäischen Staaten gegen eine
Rückkehr in sein Erstasylland aussprach,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, in Frankreich habe er
nichts, respektive kein Essen, keine Unterkunft und keine gesundheitliche
Fürsorge, zumal Frankreich nicht bereit sei, sich mit seinem Asylgesuch
zu befassen, sondern sich die dortigen Behörden gegenseitig den Ball
zuschieben würden, wobei er über keine Beschwerdemöglichkeit verfüge
(vgl. dazu … ),
dass das BFM am 24. April 2012 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Frankreich richtete,
dass diesem Ersuchen am 27. April 2012 von der zuständigen Behörde
Frankreichs ausdrücklich entsprochen wurde (vgl. dazu … ),
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dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 30. April 2012 – eröffnet
am 8. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
nach Frankreich anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälli-
gen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 14. Mai 2012
Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe – auf der Basis einer be-
kannten Beschwerdevorlage in englischer Sprache – die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung [1] sowie die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchte, wie auch um Beiordnung ei-
ner amtlichen Rechtsvertretung (vgl. Beschwerde S. 5 oben),
dass er ferner um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde [5] ersuchte, sowie um Anordnungen an das BFM betreffend
die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seiner Heimat [6], eventualiter
eine diesbezügliche Information [7],
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache vorbrachte, er wolle nicht nach
Frankreich zurückkehren, da ihm dort der Zugang zu einem Asylverfahren
verweigert werde, mithin seine diesbezügliche Beschwerde vom zustän-
digen Gericht bisher nicht beantwortet worden sei, und da er in Frank-
reich auch von der sozialen Unterstützung ausgeschlossen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
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sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache
des Bundes verfasst hat, seiner englischsprachigen Eingabe – welche auf
einer bekannten Vorlage basiert und eine kurze Begründungsschrift um-
fasst – jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung zu entneh-
men sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung zwecks
Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass er seine Eingabe fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG)
und er auch zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä-
gungen – einzutreten ist,
dass sich das vorliegenden Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit weder die Frage der
allfälligen Flüchtlingseigenschaft noch die Frage einer allfälligen Asylge-
währung Gegenstand des Verfahrens bildet, sondern einzig zu prüfen ist,
ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich angeordnet hat,
dass daher auf das Begehren betreffend Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung [2] nicht einzutreten ist,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. dazu S. 6
unten) auch auf das Begehren betreffend die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz [3] nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen
ersten Asylantrag in Frankreich eingereicht hat,
dass Frankreich zudem einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
(nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO) ausdrücklich zugestimmt hat,
dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erst-
asylland ausspricht, indem er geltend macht, dort werde ihm der Zugang
zum Asylverfahren verweigert und er erhalte dort auch keine Sozialhilfe,
dass aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung
nach Frankreich sprechen würden, zumal Frankreich Signatarstaat so-
wohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf be-
stehen, Frankreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass zwar aufgrund der vorgelegten Beweismittel sowie der von Frank-
reich abgegebenen Wiederaufnahmeerklärung (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO) davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in
Frankreich alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft,
dieser Umstand einer Rückführung nach Frankreich jedoch nicht entge-
gen steht, da keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dem Beschwer-
deführer sei in Frankreich kein ordentliches Asylverfahren zuteil gewor-
den, respektive die französischen Behörden hätten sein Asylgesuch ohne
hinreichende Prüfung der Asylvorbringen abgewiesen, wie auch kein An-
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lass zur Annahme besteht, Frankreich würde sich nicht an das völker-
rechtliche Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der EMRK
halten,
dass auch ein allfällig hängiges Verfahren vor dem Europäischen Ge-
richtshof in Strassburg einer Überstellung nach Frankreich nicht im Wege
steht,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er erhalte in Frankreich
keine genügende Unterstützung, indes alleine von daher kein konkreter
Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und so-
weit ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung nach
Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, zumal
kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Be-
stimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Be-
schwerdeführer beantrage Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvoll-
zug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit not-
wendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt-
finden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frank-
reich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutre-
ten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den oben erwähnten Anträgen um prozessleitende Anordnungen [5-7]
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nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit dem vorlie-
genden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das BFM im Falle von Dublin-Verfahren ohnehin keine Kontakte
zum Heimat- oder Herkunftsstaat herstellt,
dass die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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