B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2616/2017
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Simbabwe,
z.Z. im Transit Flughafen B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 28. April 2017 / N (…).
D-2616/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am (…) am Flughafen B._______ ein
Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens
B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen wurde.
A.b Am (…) wurde er zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie
zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zu Person [BzP]), und am (…)
wurde ihm das rechtliche Gehör zur Wegweisung in einen Drittstaat ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gewährt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei simbabwischer Staatsan-
gehöriger von der Ethnie der C._______. Er sei in D._______ geboren,
habe jedoch fast sein ganzes Leben in der Hauptstadt Harare verbracht. In
seiner Heimat habe er ein Transportunternehmen sowie eine Farm, welche
ihm im Jahr 2004 oder 2005 von der Regierung geschenkt worden sei, be-
trieben; als Transportunternehmer sei er regelmässig in andere afrikani-
sche Staaten, insbesondere nach Südafrika, gereist. Neben diesen beiden
Haupteinkunftsquellen habe er als Generalsekretär der von ihm gegründe-
ten E._______ zusätzlich ein monatliches Salär von US$ 1'500.– bezogen.
Nach einem Generalstreik Ende Juni 2016, der auch das Transportwesen
miteingeschlossen habe, sei er für zwei Monate nach Südafrika geflüchtet.
Bei seiner Rückkehr sei er unter der Anschuldigung, als Generalsekretär
der E._______ die Proteste und den wirtschaftlichen Ruin des Landes mit-
begünstigt zu haben, festgenommen, nach einer Verurteilung aber drei
Tage später wieder freigelassen worden. Am 24. März 2017 habe er sich
zur Überwachung der Erntearbeiten zu seiner Farm in F._______ begeben.
Am folgenden Abend seien Angestellte seiner Farm von anderen Leuten
belästigt worden, weil ihr Chef – mithin er, der Beschwerdeführer – die Op-
positionspartei "Movement for Democratic Change" (MDC), deren Mitglied
er nach seinem Austritt aus der Regierungspartei "Zimbabwe African Na-
tion Union-Patriotic Front" (Zanu-PF) im Jahr 2008 geworden sei, unter-
stütze. Der daraus entstandene Streit habe ein Todesopfer gefordert. Nach
seiner Rückkehr nach Harare sei er am 28. März 2017 von seinen Farm-
angestellten darüber informiert worden, dass die Polizei in Begleitung ei-
nes Vertreters der Zanu-PF ihn in F._______ habe aufsuchen wollen und
dass versucht werde, ihn aufgrund seiner politischen Gesinnung in das Tö-
tungsdelikt zu verwickeln. Weil er befürchtet habe, aus politischen Gründen
wegen des tödlichen Zwischenfalls angeklagt zu werden, habe er sich zum
D-2616/2017
Seite 3
Verlassen des Landes entschlossen. Er sei am 30. März 2017 mit seinem
eigenen Pass legal nach Südafrika gereist. Nach einem zehntägigen Auf-
enthalt bei einem Freund in G._______ sei er am (…) mit einem gefälsch-
ten beziehungsweise ihm nicht zustehenden südafrikanischen Pass nach
B._______ geflogen. In Südafrika habe er nicht um Schutz nachsuchen
wollen, weil dieses Land für ihn kein sicherer Ort sei. Der simbabwische
Geheimdienst, die "Central Intelligence Organisation" (CIO), sei nämlich
bekannt dafür, politische Opponenten auch in Südafrika ausfindig zu ma-
chen und zu beseitigen. Im Übrigen gebe es in Südafrika auch fremden-
feindliche Angriffe durch die Bevölkerung.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden – jeweils im Origi-
nal – ein Reisepass, eine Identitätskarte, ein nationaler und auch ein inter-
nationaler Führerausweis der Republik Simbabwe, ein "Zimbabwe Defen-
sive Driving Certificate", ein Versicherungsausweis, eine MDC-Mitglieder-
karte, verschiedene Businesskarten, Kaufquittungen und Flugtickets bezie-
hunsweise eine Bordkarte (für den "K.______"-Flug G._______ –
B._______ – I.______) auf die Identität H._______, eine Agenda, ein Mo-
biltelefon, ein USB-Stick, zwei CDs sowie Kopien beglaubigter Auszüge
aus dem Geburtsregister betreffend die drei Kinder des Beschwerdeführers
abgegeben beziehungsweise sichergestellt.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2017 – eröffnet am 29. April 2017 – trat das
SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens B._______ an, legte fest, dass der Beschwerde-
führer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Ent-
scheids zu verlassen habe, andernfalls er in Haft genommen und unter
Zwang nach Südafrika zurückgeführt werden könne, und beauftragte den
Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden
ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Mai 2017 (Übergabe an
die Flughafenpolizei und Poststempel: 5. Mai 2017) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der SEM-Ver-
fügung vom 28. April 2017 und die Gewährung des Asyls, allenfalls die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei die Begründung der Be-
D-2616/2017
Seite 4
schwerdeschrift in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
D.
D.a Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 8. Mai 2017 den Eingang seiner Beschwerde gegen die
SEM-Verfügung vom 28. April 2017.
D.b Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2017 verschob das Bundesver-
waltungsgericht den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art.63 Abs. 4 VwVG). Der Antrag auf Übersetzung der in engli-
scher Sprache abgefassten Beschwerdebegründung wurde abgewiesen,
da diese genügend klar und für das Gericht ohne Weiteres verständlich sei,
so dass darüber befunden werden könne. Gleichzeitig übermittelte das
Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Beschwerdeschrift an das SEM
und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen wesentlichen
Ausführungen enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen würden.
E.b Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am
19. Mai 2017 eine Kopie der Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 zukom-
men und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
E.c Der Beschwerdeführer nahm mit in englischer Sprache abgefasster
Eingabe vom 24. Mai 2017 (Datum der Übergabe an die Flughafenpolizei;
Poststempel: 25. Mai 2017) zu den Ausführungen in der Vernehmlassung
Stellung und reichte gleichzeitig verschiedene Unterlagen und Beweismit-
tel in Kopie zu den Akten: zwei Seiten aus dem Reisepass seiner Ehefrau
S. C., eine S. C. betreffende Verfügung des südafrikanischen "Department
of Home Affairs", verschiedene dem Internet entnommene Berichte betref-
fend das Vorgehen der südafrikanischen Behörden gegenüber ausländi-
schen Personen, die bis zum Ablauf ihrer Visa das Land nicht verlassen
hätten und gegenüber simbabwischen Aktivisten, betreffend die Situation
D-2616/2017
Seite 5
von sich in Südafrika illegal aufhaltenden simbabwischen Staatsangehöri-
gen, betreffend Menschenrechtsverletzungen seitens der CIO sowie meh-
rere Bilder, die sein zerstörtes Haus zeigen sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behand-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet
das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend
nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es
sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, wird eine Erweiterung des Streitgegenstands angestrebt,
was unzulässig ist. Auf die genannten Anträge ist nicht einzutreten.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
D-2616/2017
Seite 6
3.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, aus den
Visumsvorschriften der Republik Südafrika gehe hervor, dass der Be-
schwerdeführer als Staatsangehöriger Simbabwes visumsbefreit sei bezie-
hungsweise bei der Einreise nach Südafrika ein neunzigtägiges Touristen-
visum erhalte und er somit jederzeit nach Südafrika einreisen könne. Aus-
serdem verfüge er aktuell über ein Visum, das noch bis zum 29. April 2016
(recte: 29. April 2017) gültig sei. Gemäss seinen Angaben und den Stem-
peln in seinem Reisepass habe er sich bereits mehrmals über längere Zeit
in Südafrika aufgehalten. Nach der letzten Ausreise aus seinem Heimat-
land sei er vom 30. März 2017 bis zum (…) in Südafrika gewesen, bevor
er direkt in die Schweiz weitergereist sei.
Südafrika sei am 12. Januar 1996 dem Protokoll über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, abgeschlossen in New York am 31. Januar 1967, beigetre-
ten und habe sich somit zur Einhaltung des im Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK;
SR 0.142.30) verbrieften Prinzips des Non-Refoulement (Art. 33 FK) ver-
pflichtet.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gingen keine Hinweise hervor,
dass er keinen Zugang zum Asylsystem in Südafrika hätte oder dass für
ihn in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde. Als der Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer Wegwei-
sung nach Südafrika erhalten habe, habe er geltend gemacht, dass der
simbabwische Geheimdienst auch in Südafrika Personen verhaften würde
(vgl. Akten SEM A13 S. 15). Die geltend gemachte Furcht vor einer Verhaf-
tung durch die CIO in Südafrika sei indessen nicht glaubhaft, habe der Be-
schwerdeführer doch selber gesagt, politisch nie tätig gewesen zu sein,
sondern lediglich Mitglied von Parteien gewesen zu sein, ohne eine spezi-
elle Funktion inneghabt zu haben (vgl. A20 S. 3). Die Zanu-PF habe er mit
Beträgen bis US$ 7'000.–, das MDC lediglich mit solchen bis US$ 1'000.–
jährlich unterstützt. Die CIO habe ein Interesse an ihm, weil sie seine Zah-
lungen an die MDC habe unterbinden wollen, um so die Partei zu schwä-
chen. Aufgrund seines tiefen politischen Profils und der vergleichsweise
niedrigen Geldbeträge, die er gemäss seinen Angaben geleistet habe, sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der simbabwische Staat eine aufwändige
und aussenpolitisch heikle Geheimdienstaktion lancieren sollte, um den
Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückzuführen oder in Südafrika
verschwinden zu lassen. Sein entsprechendes Vorbringen sei dementspre-
D-2616/2017
Seite 7
chend zu wenig begründet, zumal nicht ersichtlich sei, dass sich ein sol-
ches Szenario in absehbarer Zeit verwirklichen sollte, da er keine konkre-
ten Anhaltspunkte für eine wahrscheinlich eintretende Verfolgung in Süd-
afrika genannt habe.
Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren
immer wieder in Südafrika aufgehalten und dort keine Probleme mit der
CIO gehabt, obwohl diese ihn angeblich nach seinem Austritt aus der Zanu-
PF im Jahr 2008 erstmals verfolgt und ihm im Jahr 2016 erneut Probleme
verursacht habe. Seine Aussagen hätten sich in allgemeinen Aussagen zur
Handlungsweise des simbabwischen Geheimdienstes erschöpft (vgl. A20
S. 4). Schliesslich müsse auch betont werden, dass der Beschwerdeführer
die Grenze zwischen Simbabwe und Südafrika stets legal passiert habe
(vgl. A13 S. 7 f.). Demnach könne die von ihm geltend gemachte Furcht
vor möglicher Verfolgung durch die heimatlichen Behörden in Südafrika
nicht geglaubt werden. Es könne ihm somit zugemutet werden, in Südaf-
rika um Schutz zu ersuchen, zumal es auch keine Hinweise gebe, dass in
Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2 In der Beschwerdeschrift werden – nebst Ausführungen zur Frage der
Glaubhaftigkeit und zum Begriff der Flüchtlingseigenschaft, welche indes-
sen, wie vorstehend (vgl. E. 2.1) festgehalten wurde, grundsätzlich nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind – im Wesentlichen die an-
lässlich der Befragungen vom 16. April 2017 und vom 27. April 2017 ge-
machten Vorbringen wiederholt. Im Weiteren wird ausgeführt, er würde in
Südafrika umgehend verhaftet, weil er einerseits innert der am 29. April
2017 abgelaufenen Visums-Frist nicht nach Simbabwe zurückgekehrt sei
und andererseits einen südafrikanischen Pass für seine Weiterreise in die
Schweiz benutzt habe. Er würde zunächst für eine unbestimmte Zeit in ei-
nem südafrikanischen Gefängnis festgehalten und danach nach Simbabwe
deportiert, wo er dem "unbarmherzigen Zorn" der CIO ausgesetzt sei. Auch
würde ihm dann während fünf Jahren die Einreise nach Südafrika verwei-
gert.
Entgegen der Auffassung des SEM sei er sehr wohl politisch aktiv gewe-
sen, auch wenn er keine politischen Ämter übernommen, sondern vor al-
lem finanzielle Unterstützung geleistet habe. Die CIO überwache ihn aber
auch wegen des Wissens, das er über die CIO habe und an niemanden
weitergeben dürfe. Mit dem Zwischenfall auf seiner Farm habe die CIO nun
D-2616/2017
Seite 8
einen guten Grund für seine Festnahme gefunden. So könne es ihm erge-
hen wie beispielsweise J._______, der vor wenigen Wochen umgebracht
worden sei. Wenn er bei seinen früheren Reisen nach Südafrika keinen
Verfolgungsmassnahmen seitens der CIO ausgesetzt gewesen sei, so
liege es daran, dass er damals geschäftlich unterwegs gewesen sei und
sich nicht auf der Flucht vor den simbabwischen Behörden befunden habe.
Nur einmal, im Juli 2016, sei er ebenfalls nach Südafrika geflüchtet; es
seien schreckliche zwei Monate gewesen, weil er sich aus Angst vor der
CIO nicht aus dem Haus getraut habe. Nach seiner Rückkehr nach Sim-
babwe habe er sich verpflichten müssen, während zwölf Monaten keine
"politischen Verbrechen" zu begehen, was er nun aber nicht eingehalten
habe. Schliesslich sei anzufügen, dass kürzlich ein MDC-Mitglied bei sei-
ner Rückkehr aus den USA nach Simbabwe am Flughafen festgenommen
worden sei.
3.3 In der Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 weist das SEM darauf hin,
dass der Beschwerdeführer faktisch vor Ablauf der Gültigkeit seines süd-
afrikanischen Visums das Land verlassen habe, sein simbabwischer Pass
jedoch keinen Ausreisestempel enthalte, weil er für die Reise in die
Schweiz einen falschen südafrikanischen Pass benutzt habe. Was die Be-
fürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Südafrika am
Flughafen wegen der Benutzung des südafrikanischen Passes festgenom-
men zu werden, betreffe, so sei zwar nicht auszuschliessen, dass die süd-
afrikanischen Behörden diesbezüglich Abklärungen tätigen oder strafrecht-
lich gegen ihn vorgehen würden. Doch handle es sich dabei um legitime
Massnahmen der südafrikanischen Behörden, welche einem allfälligen
Asylverfahren in Südafrika nicht im Wege stünden. Aus den Akten gingen
auch keine Hinweise hervor, dass diese Massnahmen nicht nach rechts-
staatlichen Prinzipien erfolgen würden. Mangels Vorliegens des verwende-
ten südafrikanischen Passes könne im Übrigen nicht beurteilt werden, ob
es sich um eine Fälschung handle. Schliesslich verwies das SEM auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2614/2017 vom 11. Mai 2017.
3.4 Der Beschwerdeführer legt in seiner am 25. Mai 2017 eingereichten
Stellungnahme dar, lediglich etwa 5 % der in Südafrika lebenden simbab-
wischen Staatsangehörigen seien – wie er – aus politischen Gründen ge-
flüchtet; die anderen hätten aus wirtschaftlichen Gründen ihre Heimat ver-
lassen. Politische Flüchtlinge seien der steten Gefahr der Tötung oder Ent-
führung nach Simbabwe durch die CIO ausgesetzt. Dass die CIO auch im
Ausland und insbesondere im ganzen Süden Afrikas tätig sei, werde durch
D-2616/2017
Seite 9
die eingereichten Berichte belegt. So werde die südafrikanische Polizei mit-
tels Geldzahlungen von der CIO zur Herausgabe der Adressen der in Süd-
afrika lebenden Flüchtlinge veranlasst. Im Übrigen führe die südafrikani-
sche Polizei aufgrund der steigenden Kriminalitätsrate im Land gerade bei
getöteten Simbabwern keine Untersuchungsmassnahmen durch. Schliess-
lich könne er auch deshalb nicht in Ruhe in Südafrika leben und sich dort
frei bewegen, weil er als Geschäftsmann und Generalsekretär der
E._______ bekannt sei.
Da er Südafrika nicht mit seinem simbabwischen Pass verlassen habe, be-
finde er sich für die südafrikanischen Behörden nach wie vor im Land und
habe somit die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten. Wie den beigeleg-
ten Unterlagen entnommen werden könne, sei seine Frau bereits für das
Überschreiten der Aufenthaltsdauer um bloss einen Tag mit einer einjähri-
gen Einreisesperre belegt worden. Bei einer Landung in G.______ müsste
er auch mit einer Deportation und Einreisesperre rechnen, wobei die Be-
hörden auch Ermittlungen zu seiner Ausreise beziehungsweise zu dem da-
für von ihm verwendeten Pass anstellen würden.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG
bestimmt sodann, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein
Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können.
Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG finden jedoch keine Anwendung, wenn Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
4.2 Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätz-
lich die Auffassung der Vorinstanz teilt, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Furcht vor einer Verhaftung durch den simbabwischen Geheim-
dienst in Südafrika sei nicht glaubhaft. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers erscheinen in der Tat in wesentlichen Punkten zu wenig begründet so-
wie nicht plausibel und werden auch nicht durch entsprechende Unterlagen
belegt. Auf Beschwerdeebene wird nicht aufgezeigt, inwiefern das SEM
Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben
könnte. Solches ist auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.
D-2616/2017
Seite 10
4.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend be-
merkt, gemäss seinen Angaben und den Stempeln in seinem Reisepass
habe sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren mehrmals
über längere Zeit in Südafrika aufgehalten; auch nach seiner letzten Aus-
reise am 30. März 2017 will er bis zur Weiterreise am (…) dort gewohnt
haben, sodass nicht mehr von einer blossen Durchreise gesprochen wer-
den kann. Anlässlich der BzP vom 16. April 2017 erklärte der Beschwerde-
führer, für sein Transportunternehmen unter anderem regelmässig nach
Südafrika gereist zu sein; dort habe er Lebensmittel aufgeladen und auch
die meisten Ersatzteile besorgt. Mit seinem Pass habe er sich jeweils legal
maximal drei Monate lang dort aufhalten dürfe (vgl. A10 S. 9 unten). In
Südafrika habe er auch enge Freunde (vgl. A10 S. 11 oben).
4.4 Sodann ist der Beschwerdeführer gemäss den – auch in der angefoch-
tenen Verfügung erwähnten – Visumsbestimmungen der Republik Südaf-
rika (
ries; zuletzt abgerufen am 2. Juni 2017) – als Staatsangehöriger Simbab-
wes visumsbefreit beziehungsweise erhält bei der Einreise ein für maximal
neunzig Tage gültiges Visum. Wieso im Reisepass des Beschwerdeführers
nur ein dreissig Tage (bis zum 29. April 2017) gültiges Visum eingetragen
ist, bleibt unklar. Es ist indessen durchaus denkbar, dass der Beschwerde-
führer – im Hinblick auf seine baldige Weiterreise nach Europa – gar kein
längeres Visum beantragt hat.
Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer Südafrika vor Ablauf des Vi-
sums verlassen. Der Umstand, dass die am (…) über den Flughafen von
G.________ erfolgte Ausreise im simbabwischen Reisepass nicht vermerkt
wurde, ändert an dieser Sachlage nichts, kann der Beschwerdeführer doch
auch mittels anderer Dokumente oder auch mittels einer allenfalls durch
die Schweizer Behörden ausgestellten Bestätigung, wonach er am 11. April
2017 an Bord eines "K.______"-Flugzeuges in B._______ gelandet ist,
seine fristgemässe Ausreise aus Südafrika bestätigen. Die geltend ge-
machten Strafbestimmungen für das Überschreiten der Aufenthaltsdauer
können somit in seinem Fall nicht zur Anwendung gelangen.
In Bezug auf seinen Einwand, wegen der Verwendung eines (gefälschten
oder ihm nicht zustehenden) südafrikanischen Passes bei der Rückreise
nach Südafrika Probleme mit den Behörden zu bekommen, stellte das
SEM in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2017 zutreffend fest, es sei
nicht auszuschliessen, dass die südafrikanischen Behörden Abklärungen
tätigen oder strafrechtlich gegen den Beschwerdeführer vorgehen werden.
D-2616/2017
Seite 11
Dabei handelt es sich – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig bemerkte – um
legitime Massnahmen der südafrikanischen Behörden, wobei davon aus-
zugehen ist, dass diese der Durchführung eines allfälligen Asylverfahrens
in Südafrika nicht entgegenstehen werden.
4.5 Es trifft auch zu, dass Südafrika dem Protokoll über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung des in der
Flüchtlingskonvention verbrieften Prinzips des Non-Refoulement (Art. 33
FK) verpflichtet hat. Ferner verfügt Südafrika gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts über ein funktionierendes Rechtssystem
und die dortigen Behörden sind schutzfähig sowie schutzwillig (vgl. dazu
etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-576/2017 vom 2. Feb-
ruar 2017). Die vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs
vom 27. April 2017 (vgl. A20 S. 4 ff.) und auf Beschwerdeebene (vgl. oben
E. 3.2 und 3.4) gemachten Vorbringen sind nicht geeignet, diese Regelver-
mutung umzustossen. Sofern der Beschwerdeführer – wie von ihm be-
hauptet – tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, kann er sich an
die entsprechenden Behörden vor Ort wenden.
4.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist das SEM zu Recht in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwer-
deführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Der Beschwerdeführer kann nach Südafrika zurückreisen,
D-2616/2017
Seite 12
wo er Schutz vor einer Rückschiebung nach Simbabwe geniesst. Wie in
der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, ist daher das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre, wobei auch die Möglichkeit der Durchführung eines Strafver-
fahrens wegen missbräuchlicher Verwendung eines südafrikanischen Rei-
sepasses daran nichts zu ändern vermag. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.4 Die allgemeine Lage in Südafrika ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Weiter sind
den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerde-
führers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdefüh-
rer ist soweit aktenkundig gesund, verfügt über eine gute Schulbildung und
vielseitige Berufserfahrung sowie über gutes soziales Netz in Südafrika
(vgl. A10 S. 11). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allge-
meinen Situation in Südafrika und die Bemerkung, es gebe dort Fremden-
feindlichkeit (vgl. A20 S. 6), sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug
dorthin als unzumutbar erscheinen zu lassen.
6.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über
einen noch bis zum 17. November 2023 gültigen Reisepass und verschie-
dene weitere Identitätsdokumente. Ausserdem ist die ihn in die Schweiz
transportierende Fluggesellschaft (vorliegend die "K._______") gestützt
auf "International Civil Aviation [ICAO], Annex 9 (Facilitation)", Kapitel 5,
zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) ver-
pflichtet, den nicht einreiseberechtigten Beschwerdeführer zurück an den
Ausgangsort zu transportieren.
D-2616/2017
Seite 13
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so-
weit auf diese einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das bis anhin nicht behandelte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – un-
geachtet der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde – abzuweisen, da der
Beschwerdeführer seine angeblich bestehende Bedürftigkeit (vgl. Be-
schwerde S. 3) durch keine entsprechende Bestätigung belegt hat.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2616/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: