B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2616/2018
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 5. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 21. März 2016 anerkannte das SEM ihn als
Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ und
seinen Töchtern C._______ und D._______ sowie um Bewilligung ihrer
Einreise. Dem Gesuch waren Kopien der Taufurkunden der Töchter, ein
Foto seiner Ehefrau und Töchter sowie Fotos der UNHCR-Karte der Ehe-
frau beigelegt.
C.
Am 16. Februar 2018 bat der Beschwerdeführer um zügige Behandlung
seines Gesuchs und reichte ein Foto eines Ausweises der Familie zu den
Akten.
D.
Mit Schreiben vom 1. März 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer
zur Beantwortung mehrerer Fragen auf. Am 14. März 2018 reichte der Be-
schwerdeführer seine Antworten, eine Wohnsitzbescheinigung, Taufschei-
ne seiner Töchter, die ID-Karte seiner Frau (alles in Kopie) und Fotos ein.
E.
Mit Schreiben vom 16. März 2018 forderte das SEM den Beschwerdefüh-
rer auf, zu weiteren Fragen Stellung zu nehmen. Die Antworten des Be-
schwerdeführers gingen am 26. März 2018 ein.
F.
Mit Verfügung vom 5. April 2018 verweigerte das SEM der Ehefrau und den
Töchtern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familien-
zusammenführung ab.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 forderte ihn die Instruktionsrich-
terin zur Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und Begründung)
auf.
I.
Mit verbesserter Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2018 beantragte der
Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vor-
behalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Fürsorgebestätigung ging
am 4. Juli 2018 beim Gericht ein.
K.
Das SEM liess sich mit Eingabe 9. Juli 2018 zur Beschwerde vernehmen.
L.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Juli 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und die
minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt
und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die auf-
grund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG ei-
nen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland
befinden.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihn
pflichtwidrig nicht mit dem angeblichen Widerspruch in seinen Aussagen
betreffend die Häufigkeit des Kontakts zu seiner Ehefrau konfrontiert, ist
festzuhalten, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Ge-
suchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf des Verfahrens deponier-
ten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu neh-
men. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Gesuchsteller – namentlich zur
allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche – mit
seinen eigenen früheren Aussagen, nie aber mit einer rechtlichen Würdi-
gung dieser Aussagen, zu konfrontieren. Wann und wieweit ein Gesuch-
steller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aus-
sagen zu konfrontieren ist, ist demnach nicht eine Frage dessen verfah-
rensrechtlichen Anspruches, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststel-
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lung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13).
Vorliegend vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die
Unstimmigkeiten in seinen Angaben nicht vorgehalten wurden, nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Das SEM forderte ihn erstmals am 1. März
2018 (SEM act. B3) und erneut am 16. März 2018 (SEM act. B5) schriftlich
auf, zu mehreren Fragen betreffend den Kontakt zu seiner Frau und den
Töchtern Stellung zu nehmen. Diesen Aufforderungen kam er mit Schrei-
ben vom 14. März 2018 (SEM act. B4) und 23. März 2018 (SEM act. B6)
denn auch nach. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, zumal es
dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des
SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE
129 I 232 E. 3.2). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit
an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ist damit abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer Verfügung zum Schluss, die Vorausset-
zungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG seien nicht erfüllt, wes-
halb das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen sei. Es könne
zwar grundsätzlich von einer vorbestanden Familienverbindung ausgegan-
gen werden, es liege aber die Vermutung nahe, dass die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau durch seine Flucht aus Eritrea nicht
nur unterbrochen, sondern vielmehr durch sein eigenes Dazutun abgebro-
chen worden sei. Es erstaune, dass er sich auf eine Beziehung mit einer
anderen Frau eingelassen und ein Kind gezeugt habe, wenn er an einer
Fortführung seiner ehelichen Beziehung ein echtes Interesse gehabt hätte.
Auch wenn sich die Kommunikation in und nach Eritrea schwierig gestalte,
wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Frau bereits früher hätte kontak-
tieren können. Es sei seinen Aussagen auch nicht zu entnehmen, dass er
sich in Äthiopien aktiv darum bemüht habe. Auch seine widersprüchlichen
Aussagen zur Häufigkeit, mit welcher er seit seiner Einreise in die Schweiz
zu seiner Frau in Kontakt stehe, würden auf eine abgebrochene Beziehung
hinweisen. Dies lasse vermuten, dass er sich, zumindest solange er sich
noch im Asylverfahren befunden habe, nicht aktiv um eine Kontaktauf-
nahme mit seiner Ehefrau bemüht habe. Es könne daher festgehalten wer-
den, dass er und seine Ehefrau ihre Beziehung über mehrere Jahre hin
unterbrochen hätten.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der (verbesserten) Rechtsmittel-
eingabe, er habe mit der Mutter seines während der Flucht gezeugten Soh-
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nes nie zusammengelebt und sie beide hätten nie eine Beziehung zuei-
nander gehabt. Nach einer solch langen Trennung von seiner Ehefrau habe
er sich nach der Nähe zu einer Frau gesehnt. Ihm hieraus einen Vorwurf
zu machen, wirke sehr anmassend. Darüber hinaus herrsche in seiner Kul-
tur grundsätzlich eine etwas andere Einstellung bezüglich Treue als in Eu-
ropa. Entsprechend habe er bereits in seinem Asylverfahren in der Befra-
gung zu seiner Person (BzP) seine Ehefrau als seine Frau angegeben. Er
habe während seines vierjährigen Aufenthalts in Äthiopien den Kontakt zu
seiner Ehefrau nicht aufrechthalten können, weil es nicht möglich gewesen
sei, von Äthiopien nach Eritrea zu telefonieren – die Telefonleitungen seien
durch die äthiopische Regierung gekappt gewesen. Über Eritreer, welche
auch nach Äthiopien geflüchtet seien, habe er jedoch erfahren, dass es
seiner Familie soweit gut gehe, es sei ihm auch über Verwandte möglich
gewesen, seiner Frau ausrichten zu lassen, dass er lebe und es ihm gut
gehe. Von Neuankommenden habe er sodann gehört, dass diese Nach-
richt bei ihr angekommen sei. Er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz
mit Hilfe seines Bruders, der damals gerade im jährlichen Heimurlaub ge-
wesen sei, erstmals einen telefonischen Kontakt zu seiner Frau gehabt.
Danach hätten sie lange nicht mehr telefonieren können, weil seine Frau
nicht ohne Begleitung seines Bruders in die Stadt habe gehen können. Ab
Herbst 2016 sei der Bruder aber wieder mehr zu Hause gewesen und habe
die Ehefrau regelmässiger in die Stadt begleiten können. Sie hätten daher
von Ende 2016 bis zur Ausreise seiner Ehefrau und den Kindern Ende
2017 einmal im Monat telefonischen Kontakt gehabt.
5.3 Die Vorinstanz verzichtete in der Vernehmlassung auf über die gerügte
Verletzung des rechtlichen Gehörs hinausgehende Ausführungen.
5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen ent-
sprechenden Online-Artikel aus, seit Neustem sei die telefonische Verbin-
dung von Äthiopien nach Eritrea wieder möglich. Dies bedeute im Umkehr-
schluss, dass es vorher tatsächlich nicht möglich gewesen sei, seine Ehe-
frau telefonisch zu erreichen. Er habe die Beziehung zu ihr und seinen Kin-
dern nie abgebrochen. Sie seien durch seine Flucht getrennt worden. Er
habe allein aufgrund der Umstände während einer gewissen Zeit keinen
persönlichen Kontakt zu ihr haben können.
6.
6.1 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist,
dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein-
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schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Per-
son bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG so-
wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck
der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine
aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das
Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor
noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme
von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2
m.w.H.).
6.2 Der rechtliche Bestand der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und
B._______ wird weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht be-
stritten. Indes reicht diese Tatsache alleine nicht aus, um von einer gefes-
tigten und bis heute bestehenden Beziehung auszugehen. Aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie im vorliegenden Ver-
fahren ist zu schliessen, dass er im Jahr 1994 nach E._______ eingezogen
wurde und – abgesehen von einem Unterbruch von 1996 bis 1998 – bis zu
seiner Flucht im Februar 2010 Militärdienst leistete. Er lernte seine Frau
durch Vermittlung ihrer beiden Familien während seines jährlichen einmo-
natigen Urlaubs im Jahr 2006 kennen. Die Hochzeit fand im selben Jahr
statt und wurde während seiner Abwesenheit von den Eltern arrangiert
(SEM act. B6 Ziff. 1 f.). Im Heimatstaat lebte er von 2006 bis 2009 offiziell
mit seiner Ehefrau zusammen, allerdings nur während des jeweils einmo-
natigen Militärurlaubs. Letztmals sah er seine Frau im November 2009
(SEM act. B4 Ziff. 4). Der kurzen gemeinsam verbrachten Zeit von wenigen
Monaten stehen mittlerweile knapp neun Jahre Trennung gegenüber. Den
Angaben des Beschwerdeführers zufolge fand ein erster und zunächst ein-
maliger telefonischer Kontakt nach seiner Einreise in die Schweiz im Au-
gust 2014 statt (SEM B4 Ziff. 5). Ausserdem hatten die Eheleute von Ende
2016 bis Ende 2017 (Ausreise der Ehefrau und der Kinder nach Äthiopien)
etwa einmal pro Monat telefonisch Kontakt. Vor diesem Hintergrund hat die
Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass das Fortbestehen der ehelichen Ge-
meinschaft bis zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist. Zwar erfolgte die
Trennung durch die Verhaftung und Flucht des Beschwerdeführers. Bis zur
Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung rund 21 Monate
nach der Asylgewährung war jedoch von ihm kein Bemühen um eine Wie-
dervereinigung mit seiner Frau und den Kindern erkennbar. Zwar mag es
zutreffen, dass die Festnetzlinien zwischen Äthiopien und Eritrea lange Zeit
unterbrochen gewesen sind. Eine Kontaktnahme wäre jedoch – wie auch
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im eritreisch-äthiopischen Kontext gängig – über soziale Medien oder die
Internettelefonie denkbar gewesen und von daher zu erwarten, dass sich
der Beschwerdeführer und seine Frau zumindest um diese Möglichkeit be-
müht hätten, beispielsweise durch Ausleihen eines internetfähigen Mobil-
telefons von Bekannten oder durch Aufsuchen eines Internetcafés. Soweit
der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverbesserung vom 18. Mai 2018
(vgl. dort Ziff. 11) vorbringt, er und seine Frau seien während seines vier-
jährigen Aufenthalts in Äthiopien über das gegenseitige Wohlergehen zu-
mindest insofern informiert gewesen, als sie sich über Dritte hätten aus-
richten lassen, dass es ihnen soweit gut gehe, setzt er sich in Widerspruch
zu den Darlegungen im Asylverfahren, wo er angegeben hatte, seine Fa-
milie wisse überhaupt nicht, wo er sei, sie würden denken, er sei tot (BzP,
SEM act. A7 S. 10; Anhörung, SEM act. A22 F19-27). Nicht nachvollziehbar
ist ferner, weshalb sich erst ab Ende 2016 ein loser telefonischer Kontakt
zwischen den Eheleuten ergab und nicht umgehend ab der Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz im August 2014. Die Begründung, dass
die Ehefrau (wohl zwecks Aufsuchen eines Internetcafés) diesbezüglich
auf die Begleitung des Bruders des Beschwerdeführers angewiesen gewe-
sen sei, erscheint nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie
nicht in der Lage gewesen sein soll, alleine oder allenfalls auch in Beglei-
tung irgendeines männlichen Bekannten in die nächstgelegene, etwa
10 km entfernte Stadt F._______ (vgl. SEM act. A7 6.01) zu gehen. Der
Unterbruch des Kontakts zwischen Februar 2010 bis im Herbst 2016 (ab-
gesehen von einem einmaligen telefonischen Kontakt im August 2014) ist
somit nicht auf äussere Umstände zurückzuführen, sondern muss als
selbstgewählt qualifiziert werden. Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht
abgesprochen wird, dass er sich seiner Frau und den Kindern gegenüber
nach wie vor zu einem gewissen Beistand verpflichtet fühlt, kann bei einer
Gesamtwürdigung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer
im Jahr 2006 entstandenen und bis heute andauernden Beziehung zwi-
schen den Eheleuten ausgegangen werden. Dies gilt ungeachtet des Um-
standes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Äthio-
pien mit einer anderen Frau, angeblich im Rahmen eines blossen Seiten-
sprungs, ein Kind gezeugt hat. Auf die Frage nach der Qualität der Bezie-
hung zu jener Frau ist demnach nicht weiter einzugehen, da sie für den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Bedeutung ist.
Es liegen somit besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 in fine AsylG
vor, die dem Einbezug der Ehefrau B._______ und den Töchtern
C._______ und D._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers entgegenstehen.
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6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Fami-
lienzusammenführung abgelehnt respektive der Ehefrau und den Kindern
des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und die Gewährung
von Asyl verweigert.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 26. Juni 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: