Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2618/2011
law/joc
Urteil vom 8. Juni 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
wohnhaft (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. August 2010
illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 23. August 2010 im EVZ Basel die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 2. September 2010 einläs-slich
zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörungen unter an-
derem erklärte, zuvor noch nie im Ausland gewesen zu sein und sei-nen
Heimatstaat am 6. August 2010 erstmals verlassen zu haben, da er dort
aufgrund politischer Tätigkeiten in den Jahren 2002, 2004, 2007 und
2008 festgenommen und geschlagen worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 6. September
2010 dem Kanton B._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Schreiben vom 1. November 2010 an die Schweize-
rische Botschaft in Ankara gelangte und hinsichtlich des vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltes um Abklärung ver-
schiedener Fragen ersuchte,
dass sich die Schweizerische Botschaft mit Antwort vom 26. Januar 2011
zur Anfrage des BFM äusserte,
dass die (…) des Kantons B._______ dem BFM mit Schreiben vom
21. Januar 2011 mitteilte, der Beschwerdeführer habe am 18. August
2008 ein Arbeitsgesuch im Kanton C._______ eingereicht und verfüge in
Rumänien über einen geregelten Aufenthalt, da er im Besitze einer "Carte
des Rezidenta", ausgestellt am 4. März 2008 und gültig bis am 3. März
2013, sei,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage Rumänien am 23. Februar 2011
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und die ru-
mänischen Behörden am 24. Februar 2011 dazu ihre Zustimmung
erteilten,
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dass das BFM in der verfahrensleitenden Verfügung vom 1. März 2011
festhielt, gemäss seinen Abklärungen sei der Beschwerdeführer im Be-
sitze einer am 4. März 2008 ausgestellten und bis am 3. März 2013
gültigen rumänischen "Carte de Rezidenta", und ergänzte, gemäss ei-
genen Aussagen habe er damals in Rumänien gelebt,
dass es ferner ausführte, er sei ausserdem im Besitze eines türkischen
Reisepasses und die rumänischen Behörden hätten einer Rücküber-
nahme zugestimmt,
dass es dem Beschwerdeführer Gelegenheit einräumte, sich innert Frist
zu einem von ihm beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) zu äussern,
dass sich der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertre-ters
vom 15. März 2011 zu einer allfälligen Überstellung nach Ru-mänien
vernehmen liess und dem BFM gegenüber beantragte, auf sein
Asylgesuch sei einzutreten und von einer Wegweisung nach Ru-mänien
sei abzusehen,
dass er gleichzeitig um vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten
ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2011 dem Beschwerde-führer
die Akteneinsicht gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Bundes-gesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR
172.021) verweigerte,
dass der Beschwerdeführer am 18. April 2011 erneut durch das BFM
befragt und dabei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass gestützt auf
Abklärungen des BFM über ihn in der Türkei keine Datenblätter be-
stehen würden, er durch die türkischen Behörden nicht gesucht werde
und er auch keinem Passverbot unterliege,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2011 – eröffnet am 28. April
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 9. August 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Rumänien verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die
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Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung vom
27. April 2011 sei aufzuheben und es sei das BFM anzuweisen, das
Asylgesuch materiell zu prüfen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, der Vollzug der
Wegweisung sei umgehend vorsorglich auszusetzen, es sei ihm zu
gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzu-halten,
das Migrationsamt des Kantons B._______ sei anzuweisen, vorläufig von
jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
sowie darum ersuchte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten,
dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 mitteilte, er habe seinem
Rechtsvertreter das Mandat seiner rechtlichen Vertretung mit sofortiger
Wirkung entzogen,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. Mai 2011 feststellte,
der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Beschwerdever-fahrens
in der Schweiz abwarten, auf die Anträge, der Vollzug der Wegweisung
sei umgehend vorsorglich auszusetzen, das Migrations-amt des Kantons
B._______ sei anzuweisen, vorläufig von jeglichen Vollzugsmassnahmen
abzusehen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, nicht eintrat, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
und feststellte, die weiteren Anträge würden zu einem späteren Zeitpunkt
behandelt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
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tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-men
hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit aus
der Verfügung vom 20. Mai 2011 nichts Gegenteiliges hervorgeht,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit
begründete, der Beschwerdeführer könne gestützt auf die erfolgte Zu-
stimmung der rumänischen Behörden nach Rumänien, einem EU-Staat
und nach Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 2007 sicheren Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, zurückkehren, da er sich
dort aufgehalten habe und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung ver-
füge,
dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass in Rumänien kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe, die in der Schweiz leben-
den Onkel des Beschwerdeführers nicht als dessen nahe Angehörige zu
erachten seien und aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers auch
nicht auf eine enge Beziehung zu diesen Verwandten geschlossen wer-
den könne,
dass im Weiteren nicht davon ausgegangen werden könne, der
Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG, da Abklärungen in der Türkei ergeben hätten, dass er dort
weder gesucht werde noch Datenblätter über ihn bestünden und er auch
keinem Passverbot unterliege,
dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt worden
sei, seine Antworten jedoch nicht geeignet seien, die Richtigkeit der Bot-
schaftsantwort in Frage zu stellen,
dass sich der Beschwerdeführer zudem in einem Zeitraum, in dem er in
der Türkei verfolgt worden sein soll, in Rumänien aufgehalten habe und
er eigenen Angaben zufolge zweimal von Rumänien aus mit seinem
Reisepass in die Türkei habe zurückkehren können, was ebenfalls da-
gegen spreche, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass in der Beschwerde unter anderem geltend gemacht wird, die von
der Schweizerischen Botschaft in Ankara verfasste Stellungnahme vom
28. Januar 2011 (recte: 26. Januar 2011) sei aus dem Recht zu weisen,
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da aus dem edierten Schreiben nicht hervorgehe, woher die Botschaft die
Informationen habe, dass über ihn keine Datenblätter angelegt seien, er
nicht gesucht werde und keinem Passverbot unterliege,
dass er einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht habe,
um zu den Behauptungen der Gegenpartei effektiv Stellung nehmen zu
können, und selbst dann, wenn in der Türkei ein sogenannter Vertrauens-
anwalt ernsthaft versuchen würde, über eine geheimdienstlich und aus
politischen Gründen gesuchte Person eine behördliche Auskunft ein-
zuholen, die Auskunft auf jeden Fall negativ ausfallen würde,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere
auch das Recht auf Akteneinsicht enthält, wobei die allgemeinen, aus Art.
29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht in den
Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden haben,
dass die Gewährung der Akteneinsicht der Grundsatz, deren Verwei-
gerung die Ausnahme bilden,
dass Art. 26 Abs. 1 VwVG den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder
ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten beinhaltet, wobei ge-
mäss Bst. b alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen und da-
runter sämtliche Aktenstücke zu verstehen sind, die für die Behörde
grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten,
dass die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie
etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer
Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der
verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt
sind, nicht unter das Einsichtsrecht fallen und die Verweigerung der Ein-
sicht in solch interne Dokumente möglich ist,
dass es allerdings zu beachten gilt, dass die verfügende Behörde auch in
Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige
Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des
Einsichtsrechts ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeu-
tung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfest-
stellung ankommt,
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dass verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu
Sachverhaltsfragen, ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach
Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen, weshalb sich eine Verweigerung auf die
in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. EMARK 1994
Nr. 1, E. 3a und b S.8 ff., STEPHAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33 und 34; vgl. BERNHARD
WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.]
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64),
dass gemäss Art. 27 VwVG die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur
verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes
oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der
Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private
Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b
VwVG), die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse
einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27
Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass nach Art. 27 Abs. 2 VwVG das Einsichtsrecht allerdings lediglich
soweit beschränkt werden darf, als effektiv Geheimhaltungsgründe be-
stehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende
Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Er-
messen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten ist; die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu
beschränken und der übrige und somit nicht geheimzuhaltende Inhalt des
betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa Abdecken
oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung, Zusendung von
Auszügen) zugänglich zu machen,
dass die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte
oder verweigerte Akteneinsicht zudem konkret zu begründen ist (vgl.
EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b S. 12; STEPHAN C. BRUNNER a.a.O, Art. 27 Rz. 9
und 12, vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER a.a.O, Art. 27
Rz 38),
dass auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von
Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, gemäss Art. 28
VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden darf, wenn ihr die
Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder
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schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen,
dass diese Bestimmung somit die Berücksichtigung geheim gehaltener
Akten respektive geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der Ent-
scheidfindung nicht ausschliesst, indessen an die Voraussetzung knüpft,
dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der
betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. EMARK
1994 Nr. 1 E. 5b; BRUNNER a.a.O., Art. 28 Rz 2 und 5; WALDMANN/
OESCHGER a.a.O., Art. 28 Rz 3),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass das BFM hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemachten Vorbringen, in der
Türkei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten mehrmals be-hördlich
festgenommen und misshandelt worden zu sein, mit Schrei-ben vom
1. November 2010 die Schweizerische Botschaft in Ankara um
Abklärungen ersuchte (vgl. act. A9/4),
dass sich die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Antwort vom
26. Januar 2011 zur Anfrage des BFM äusserte (vgl. act. 12/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2011 dem vom Beschwer-
deführer mittels seines Rechtsvertreters gestellten Akteneinsichtsge-such
vom 15. März 2011 unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlos-sene
Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) nicht stattgab und er-klärte,
nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens auf das Gesuch
zurückzukommen (vgl. act. A23/1),
dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 18. April
2011 mitteilte, gemäss Abklärungen in der Türkei würden dort über ihn
weder Datenblätter bestehen noch werde er gesucht noch unterliege er
einem Passverbot (vgl. act. A26/12 S. 8),
dass das BFM dem Beschwerdeführer schliesslich erst mit Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 27. April 2011 sämtliche "editions-
pflichtigen" Akten (vgl. Ziffer 5 des Dispositivs), darunter auch einen
Auszug aus der Antwort der Botschaft vom 26. Januar 2011 (vgl.
act. A13/1) edierte,
dass Botschaftsabklärungen grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht nach
Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG unterliegen, wobei sowohl in die Botschafts-
antwort als auch in die Botschaftsanfrage grundsätzlich Einsicht zu ge-
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währen und eine Einschränkung lediglich im Rahmen von Art. 27 VwVG
möglich ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c S.10 f.),
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom
18. April 2011 weder den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage vom
1. November 2010 offenlegte, noch erwähnte, dass überhaupt eine Ab-
klärung bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland stattgefunden
hat,
dass die Botschaftsanfrage vom 1. November 2010 (act. A9/4) gemäss
Aktenverzeichnis des BFM ohne konkrete Begründung als Akte A, das
heisst als Akte, an der überwiegende öffentliche oder private Geheim-
haltungsinteressen bestehen, klassifiziert wurde,
dass sie als solche dem Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt des Erlas-
ses der Verfügung nicht ediert wurde,
dass der Sachbearbeiter des BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung zu den Asylgründen vom 18. April 2011 auch auf dessen Nach-
frage hin keine näheren Angaben zur Quelle machte, auf welche sich die
Nachforschungen des BFM stützten,
dass der Sachbearbeiter einzig erklärte, die Informanten, die ihnen Infor-
mationen geben würden, müssten geschützt werden; es seien allerdings
Personen, die zuverlässig solche Auskunft geben würden und neutral
seien (vgl. act. A26/12 S. 8),
dass zwar gewisse gewichtige Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf
die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen
sowie hinsichtlich Angaben über Art und Methoden der Informationsbe-
schaffung durch die Schweizerischen Vertretungen im Ausland bestehen
und diese daher als genügend gewichtig erscheinen, um das Recht auf
Akteneinsicht im Sinne von Art. 27 VwVG einzuschränken (vgl. EMARK
1994 Nr. 1 E 3c S. 10 f.),
dass dies insbesondere in Bezug auf die mit Abklärungen betrauten Per-
sonen gilt,
dass dem Beschwerdeführer jedoch zumindest in groben Zügen die Art
und Weise der Informationsbeschaffung in der Türkei hätte erläutert
werden müssen, um ihm zu ermöglichen, allfällige Einwände zu den
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Abklärungsergebnissen in Kenntnis der angewandten Abklärungsmetho-
den zu äussern,
dass schliesslich festzustellen ist, dass das BFM gestützt auf genannte
Botschaftsabklärungen die Frage, ob der Beschwerdeführer vorliegend
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt und damit der Ausschluss-
tatbestand nach Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zum Tragen kommt, ver-
neinte,
dass sich das BFM somit bei seiner Beurteilung, auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht einzutreten, zum Nachteil des Beschwerde-
führers auf die Abklärungen der Botschaft stützte, weshalb ihm nicht nur
im Rahmen von Art. 27 VwVG vom wesentlichen Inhalt der Anfrage und
der Antwort der Schweizerischen Vertretung mündlich oder schriftlich
hätte Kenntnis gegeben werden müssen, sondern ihm gestützt auf Art. 28
VwVG die Gelegenheit hätte erteilt werden müssen, sich in Kenntnis der
Akten dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.),
dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von Gehörsver-
letzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich ist (BVGE 2007/30 E. 8.2,
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), indessen der vorliegend festgestellte
Mangel als schwerwiegend zu erachten ist, für dessen Heilung im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht,
dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen in
derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 27. April 2011
aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gegenstandslos wird,
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dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gegenstandslos wird,
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wur-de,
weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzu-setzen ist
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf Fr. 900.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und das BFM anzuweisen ist,
dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 900.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
6.
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie)
– (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)