B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2619/2013
thc/fes
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Töchter
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsan-
walt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2013 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, A._______, eine eritreische Staatsangehö-
rige tigrinischer Ethnie, am 17. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 2. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung angab, sie habe
nachdem sie die 8. Klasse abgebrochen habe, eine Berufung zum Mili-
tärdienst erhalten, wohin sie aber nicht habe gehen wollen, da ihre
Schwester in D._______ (militärisches Trainingszentrum) gewesen, dort
schwanger geworden sei und sie nicht so enden wolle wie diese, weshalb
sie ihr Heimatland im Jahre 2000 verlassen habe, worauf ihr Vater zwei
Monate ins Gefängnis habe gehen müssen,
dass sie in Italien am 24. Juni 2003 ein Asylgesuch gestellt habe, welches
gutgeheissen und sie als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass sie im August 2010 für drei Tage in die Schweiz gekommen sei und
ihren jetzigen Partner, E._______, geboren am (…) in Eritrea (N …), ken-
nengelernt habe,
dass sie am 4. Oktober 2010 in Norwegen ein Asylgesuch gestellt habe,
weil sie die Situation in Italien nicht mehr ertragen habe, aber im Januar
2011 nach Italien zurückgekehrt sei,
dass sie vom Juni bis August 2011 erneut ihren Freund in der Schweiz
besucht habe und danach nach Italien zurückgekehrt sei,
dass sie von ihrem Freund schwanger geworden sei und am 28. De-
zember 2011 zu diesem in die Schweiz gereist, wo sie ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass ihr das BFM mitteilte, Italien oder Norwegen seien allenfalls für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig, und ihr hierzu das rechtliche
Gehör gewährte,
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dass sie dazu ausführte, sie möchte bei ihrem Freund bleiben, da sie als
schwangere Frau nicht allein nach Italien zurückgehen könne und verhin-
dert sei zu arbeiten,
dass ihr das BFM gleichentags mitteilte, dass zwar ihr Freund im Kanton
F._______ wohne, es aber möglich sei, dass sie einem anderen Kanton
zugeteilt werde, und ihr das rechtliche Gehör dazu gewährte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 6. Februar
2012 dem Kanton F._______ zuwies,
dass es am 13. Februar 2012 in Anwendung von Art. 21 der Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), die italienischen
Behörden nach dem Status der Beschwerdeführerin in Italien anfragte,
dass die italienischen Behörden am 16. Februar 2012 mitteilten, sie hät-
ten der Beschwerdeführerin internationalen Schutz garantiert,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Februar
2012 darüber informierte, dass das Dublin-Verfahren nicht anwendbar
sei, da sie in Italien als Flüchtling anerkannt sei, weshalb es das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen werde,
dass die Beschwerdeführerin am (…) in der Schweiz eine Tochter gebar,
dass das BFM die italienischen Behörden am 24. Juli 2012 gestützt auf
die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für
Flüchtlinge (SR 0.142.305) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin
mit ihrem Kind ersuchte,
dass die italienischen Behörden am 6. September 2012 der Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind zustimmten,
dass das BFM mit der Beschwerdeführerin am 16. April 2013 eine Anhö-
rung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durchführte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2013 – eröffnet am 2. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde-
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führerin vom 17. Januar 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid handelnd durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf die Asylge-
suche sei einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten,
dass sie zudem um Aussetzung des Vollzugs und um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 15. Mai 2013 feststellte, die Beschwerdeführerin und ihre Toch-
ter könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, womit
sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweise, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Vor-
aussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführen-
den guthiess und das Gesuch Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner beziehungsweise Vater der
Tochter am 8. Mai 2013 beim BFM ein Gesuch um Einbezug der Tochter
in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters beim BFM einreichten und eine
Anerkennungserklärung vom 7. Mai 2013 beilegten,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2013, handelnd durch ihren
Rechtsvertreter, eine Fürsorgebestätigung und tags darauf eine Kosten-
note einreichte,
dass die Instruktionsrichterin dem BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2013
Gelegenheit gab, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 8. Mai 2013
einzureichen,
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dass das BFM in der Vernehmlassung vom 20. Juni 2013 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
27. Juni 2013 Gelegenheit gab, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung
einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2013 mitteilte, sie
verzichte auf eine Stellungnahme,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. November 2013 mitteilte,
die zweite Tochter der Beschwerdeführerin und von E._______ sei am
10. November 2013 zur Welt gekommen, das Kind leide offenbar an
Herzproblemen, die Arztberichte würden nachgereicht, der Kindsvater,
welcher inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden habe, werde sobald wie
möglich das Kind zivilrechtlich anerkennen,
dass mit dem Schreiben ein Auszug aus dem Geburtsregister und eine
Lohnabrechnung von E._______ eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zu-
rückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehö-
rige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende
Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt
(Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass
im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass sich die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz in Itali-
en aufgehalten hat,
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. De-
zember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfol-
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gungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt
und die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerde-
führerin und ihrer älteren Tochter am 6. September 2012 zugestimmt ha-
ben (vgl. BFM-Akten A22/1),
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass die in Art. 34 Abs. 3 Bstn. a – c erwähnten, einen Nichteintretens-
entscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe al-
ternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.6.2, BVGE 2010/56),
dass, sobald einer dieser Gründe erfüllt ist, Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht zur Anwendung gelangt, und die materielle Prüfung des Asylge-
suchs im ordentlichen Verfahren erfolgen muss (vgl. BVGE 2013/10
E. 7.6.2),
dass das BFM zu Recht feststellte, die Ausnahmeregelung von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG komme nicht zum Tragen, wenn der asylsuchenden
Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom
Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden
sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/56 nämlich feststellte,
es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, gerade jene Asylsu-
chende in die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG einzu-
schliessen, welche den asylrechtlichen Schutz nicht benötigen, da sie ihn
bereits in einem sicheren Drittstaat beanspruchen (BVGE 2010/56 E. 3-6,
insbes. E. 5.4),
dass der Beschwerdeführerin in Italien bereits effektiven Schutz gewährt
worden ist, weshalb Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zur Anwendung ge-
langt,
dass in der Beschwerde vom 8.Mai 2013 jedoch geltend gemacht wird,
die Beschwerdeführerin lebe in einer Beziehung mit ihrem in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten Partner E._______, mit dem sie seit ihrer Ein-
reise in die Schweiz am 28. Dezember 2011 zusammenlebe, und sie
würden heiraten wollen, habe mit ihm ein gemeinsames Kind und erwarte
ein weiteres,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inner-
halb der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner
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und ihre minderjährigen Kinder) aufgrund der zwischen solchen Personen
oftmals vorhandenen Abhängigkeiten sowie der in der Regel beabsichtig-
ten Zweckgemeinschaft die Vermutung besteht, dass eine enge Bezie-
hung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegt (vgl. BVGE 2009/8
E. 5),
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zur
Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG geäussert hat, je-
doch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zur Auffassung gelangte, es
handle sich vorliegend nicht um eine dauerhafte und gefestigte eheähnli-
che Beziehung und kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei,
dass E._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist und demnach
in der Schweiz über ein Bleiberecht verfügt,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Akten zwar noch nicht mit
E._______ verheiratet ist, aber mit ihm seit dem 28. Dezember 2011 in
einem gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. act. A28/8 S. 5 F21),
dass er am 7. Mai 2013 seine ältere Tochter anerkannt hat,
dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2013 ihre zweite Tochter
gebar, welche E._______ zu anerkennen beabsichtigt,
dass vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung des BFM davon
auszugehen ist, es handle sich zwischen der Beschwerdeführerin und
E._______ um eine Paar, dass sich seit zwei Jahren Dach, Tisch und Bett
teilt und zwei gemeinsame Kinder hat, weshalb von einer eheähnlichen
Beziehung auszugehen ist,
dass insbesondere insofern E._______ seine ältere Tochter bereits aner-
kannt hat, und demnach eine enge Beziehung i.S. von Art. 34 Abs. 3
Bst. a AsylG vorliegt,
dass vor diesem Hintergrund die Beschwerdeführerin und ihre beiden
Kinder enge Bezugspersonen bzw. nahe Angehörige i.S. von Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG in der Schweiz haben (vgl. BVGE 2009/8 E. 5.3),
weshalb die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in Betracht
fällt,
dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerinnen nicht eingetreten ist,
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dass die Beschwerde demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 24. April 2013 aufzuheben und die Sache an das BFM zur
Neubeurteilung zurückzuweisen ist,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 – 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerinnen als obsiegende Partei Anspruch auf
Entschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass aufgrund des in der eingereichten Kostennote ausgewiesenen Auf-
wandes, welcher angemessen erscheint, die Parteientschädigung auf
Fr. 1'362.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 VGKE),
dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen diesen Be-
trag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 24. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient-
schädigung von Fr. 1362.50 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: