B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-26/2017
mel
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
D-26/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger russischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland gemäss
eigenen Aussagen am 23. Dezember 2014 zusammen mit seiner Mutter
(D-28/2017) auf dem Landweg in Richtung C._______, wo sie sich bis am
28. Dezember 2014 aufgehalten hätten. Auf dem Luftweg seien sie am fol-
genden Tag nach D._______ gelangt, wo sie von einer Freundin des Be-
schwerdeführers abgeholt und gleichentags mit einem Reisepass und ei-
nem Schengenvisum für E._______ legal in die Schweiz gebracht worden
seien. Am 3. Januar 2015 reichte er ein Asylgesuch ein. Am 14. Januar
2015 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______
statt und am 16. Juni 2015 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen an-
gehört.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach dem Abschluss des
Studiums an der (…) und Universität mit dem Bachelor ein Fachdiplom er-
worben und zwischen 2012 und Frühjahr 2014 in einer (…) als Ausbil-
dungsvorsteher gearbeitet. Nach seiner Entlassung aus wirtschaftlichen
Gründen habe er im Quartier G._______ in B._______ gewohnt. Zwischen
Januar und April 2014 habe er sich ferienhalber in H._______ aufgehalten.
Im I._______, dem Gebiet in B._______, das nicht unter der Kontrolle der
Zentralregierung in Kiew stehe, habe er Verwandte, im übrigen Gebiet von
B._______ dagegen nicht.
Er sei einerseits aufgrund seiner Homosexualität und andererseits wegen
seiner russischen Herkunft verschiedenen Nachteilen ausgesetzt gewe-
sen, wobei er psychische Aggressionen und verbale Angriffe habe erdul-
den müssen. Er sei weder religiös noch politisch tätig gewesen. Indessen
sei die russische Sprache inzwischen verboten worden und die Kirchen-
sprache sei nun ukrainisch, weil die vorher unter dem Patriarchat von Mos-
kau stehende Kirche unter dasjenige von Kiew gestellt worden sei. Im
durch Kiew kontrollierten Gebiet von B._______ (KG) sei er chancenlos,
und im I._______ seien die Lebensumstände unzumutbar. Sowohl von
Kiew als auch von den Separatisten würden Männer für den bewaffneten
Dienst gesucht, wobei heute alle aufgeboten würden. Er wolle keinen Mili-
tärdienst leisten, weshalb ihm wegen Militärdienstverweigerung eine Strafe
von 10 bis 15 Jahren drohe, obwohl er vor Jahren wegen (…) und (…) als
dienstuntauglich eingestuft worden sei.
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Als Homosexueller sei er schon in seiner Jugendzeit von den Mitschülern
verspottet und geschlagen worden. Im April 2014 sei er in einer Unterfüh-
rung von Unbekannten, wahrscheinlich Extremisten, angepöbelt worden.
Am 24. Mai 2014 seien ukrainische Polizisten in den Nachtclub (…) in
B._______ eingedrungen, hätten einige Besucher zusammengeschlagen
und die anderen – darunter den Beschwerdeführer und eine Freundin – mit
auf den Polizeiposten genommen und während einer Nacht festgehalten.
Sie seien einvernommen und wegen ihrer untraditionellen sexuellen Orien-
tierung erpresst worden. Gegen eine Bezahlung in der Höhe von
US$ 800.– sei er am folgenden Tag freigelassen worden. Einmal sei er von
einem unbekannten Mann mit einer Pistole bedroht worden. Im September
2014 seien er und sein Freund unterwegs nach J._______ von ukraini-
schen Soldaten zu einem Tag Zwangsarbeit verpflichtet und dann freige-
lassen worden. Sie hätten Schützengräben ausheben und als Loyalitäts-
test die ukrainische Hymne singen müssen. Nach seinem eintägigen Auf-
enthalt im Dorf K._______ im KG-Gebiet sei er im September 2014
I._______ zurückgekehrt, weil er nicht gegen Landsleute habe kämpfen
und deshalb nicht ins KG-Gebiet habe ziehen wollen. Andere, auch Ver-
wandte, seien im Krieg umgebracht worden oder verschwunden, so auch
seine Cousine am 21. Mai 2014. Anlässlich einer weiteren Kontrolle im No-
vember 2014 durch ukrainische Militärpersonen in B._______ habe er
ebenfalls die ukrainische Hymne singen müssen. Es habe noch mehr sol-
cher Episoden gegeben. In C._______ habe er gesehen, wie sehr man die
Leute aus B._______ hasse. Er habe sich nicht mehr getraut russisch zu
sprechen. Es herrsche viel Aggression.
Der Beschwerdeführer gab einen Reisepass, einen Inlandpass und einen
Steuerauszug zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet am 2. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägun-
gen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventu-
aliter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
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Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ein-
schluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Rechtsverbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnen-
den ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der ange-
fochtenen Verfügung und der Vollmacht die Kopie eines Schreibens über
intern Vertriebene und eines unbekannten Schreibens sowie eine Fürsor-
gebestätigung vom 13. Dezember 2016 und ein Empfehlungsschreiben
der zuständigen Asylkoordination bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar
2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerde-
führer wurde unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf-
gefordert, die Beschwerde innert Frist zu verbessern, weil sich die Antrags-
stellung nicht mit der Begründung deckt. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der Verbeiständung wurden gutge-
heissen und lic. iur. Florian Wick als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 wurde eine Beschwerdeverbesserung
nachgereicht. Danach wurden zusätzlich die Anträge gestellt, der Be-
schwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen.
F.
Am 2. Juni 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung einer
Eintragung des Beschwerdeführers in einer Partnerschaft ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Vorab wird festgehalten, dass das Verfahren des Beschwerdeführers auf-
grund der unterschiedlichen Vorbringen nicht mit demjenigen seiner Mutter
(vgl. D-28/2017) zusammengelegt wird. Indessen werden die Akten beige-
zogen, und die beiden Verfahren werden koordiniert behandelt. Der Antrag
auf Zusammenlegung der Verfahren wird abgewiesen.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb auf die Prüfung
allfälliger Unglauhaftigkeitselemente verzichtet werde.
5.1.1 Da der Beschwerdeführer im September 2014 nach einem Tag be-
reits wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, könne angenommen wer-
den, die Situation in B._______ sei für ihn nicht derart belastend gewesen,
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dass er sich ihr nur durch Flucht in das KG habe entziehen können. Das-
selbe gelte auch für die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang
mit der Homosexualität. Zwischen den diesbezüglich dargelegten Proble-
men aus der Schulzeit und der Ausreise Ende 2014 fehle es am Kausalzu-
sammenhang. Dasselbe gelte für diejenigen Probleme, welche im Mai
2014 stattgefunden hätten, zumal sich der Beschwerdeführer noch wäh-
rend mehrerer Monate im Heimatland aufgehalten habe. Angesichts der
Tatsache, dass er erst ausgereist sei, nachdem er von der (…) Botschaft
ein Visum erhalten habe, fehle zudem der sachliche Kausalzusammen-
hang.
5.1.2 Die geltend gemachten Schwierigkeiten würden ferner nicht auf eine
grundsätzliche Verfolgung von Personen aus dem I._______ schliessen
lassen. Auch im KG lebten zahlreiche russischsprachige Personen, und die
Glaubensfreiheit sei garantiert. Zwar bemängle der Beschwerdeführer, die
Kirchensprache habe gewechselt; indessen sei nicht vorstellbar, dass für
Russophone keine Messen in Russisch oder Altslawisch zelebriert würden.
Ausserdem bleibe die russische Sprache in weiten Teilen des Landes die
vorherrschende Sprache. Auch wenn sie seit 1991 den Status als landes-
weite Amtssprache verloren habe, weise sie seit 2012 denjenigen als regi-
onale Amtssprache auf. Überdies spreche der Beschwerdeführer – wie
viele Bewohner der Ukraine – beide Sprachen. Gegenwärtig sei ein relativ
kleines Gebiet im Osten der Ukraine von einem militärischen Konflikt zwi-
schen ukrainischen Sicherheitskräften und Separatisten betroffen. Die da-
raus entstehende Unsicherheit betreffe indessen die ukrainische Bevölke-
rung in gleichem Mass.
5.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten befürchteten Mobilisierung ent-
spreche es grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates, eine Armee
zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren, sowie
Strafmassnahmen zu treffen für den Fall, dass sich eine militärdienstpflich-
tige Person einem militärischen Aufgebot widersetze. Diese Massnahmen
seien legitim und würden nicht aus einem in Art. 3 AsylG aufgeführten Motiv
getroffen. Da der Beschwerdeführer im militärdienstpflichtigen Alter sei,
könne er aufgrund der aktuellen Regelung in der Ukraine rekrutiert werden.
Es bestünden aber keine Hinweise darauf, dass ein solches Aufgebot aus
Gründen erfolge, die vom in Art. 3 AsylG enthaltenen Schutzbereich erfasst
seien.
5.1.4 Schliesslich würden die erwähnten und im Zusammenhang mit der
Homosexualität stehenden Nachteile wie die Bezahlung einer Busse oder
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der eintägige Aufenthalt in Polizeigewahrsam und die eintägige Zwangsar-
beit als vereinzelte Massnahmen von sehr kurzer Dauer keine asylrele-
vante Situation darstellen, aufgrund derer von einem menschenunwürdi-
gen Leben gesprochen werden müsse.
5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift Folgendes vor:
5.2.1 In der Ukraine gebe es gestützt auf internationale Berichte sehr viele
intern Vertriebene, welche nur schwer untergebracht und mit dem Nötigs-
ten versorgt werden könnten. Dem Staat fehlten die Ressourcen, weshalb
nichtstaatliche Organisationen einspringen müssten. Die Registrierung der
intern Vertriebenen sei langsam und ineffizient. Die Spannungen zwischen
der ansässigen Bevölkerung und den intern Vertriebenen nähmen zu, wo-
bei vor allem die Situation in der Gegend von Mariupol schwierig sei. Zu-
dem hätten die Ukrainer russischer Ethnie mit den neonazistischen Grup-
pierungen wie „Azov“ oder „Pravy Sektor“ zu kämpfen. Diese der ukraini-
schen Regierung nahestehenden Gruppierungen würden die Ideologie der
Reinheit der Ukraine von russischstämmigen Bürgern propagieren. Intern
Vertriebene hätten Schwierigkeiten beim legalen Überschreiten der De-
markationslinie zur Ukraine und bei der Registrierung. Sie bräuchten einen
gültigen Ausweis, müssten aus einer Konfliktzone kommen und dort per-
manenten Wohnsitz gehabt haben.
5.2.2 Die Asylkoordination L._______ halte in ihrem Empfehlungsschrei-
ben vom 13. Dezember 2016 fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Mutter sehr verbunden sei, eine gute Bildung aufweise, erfolgreich einen
Deutschkurs begonnen habe, in ein Beschäftigungsprogramm eingetreten
und beliebt, zuverlässig, motiviert, integrationswillig, freundlich, hilfsbereit
und kooperativ sei.
5.2.3 Ferner habe die Vorinstanz in verschiedener Weise den Untersu-
chungsgrundsatz und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs verletzt: So habe sie sich nicht mit dem Argument des Beschwerde-
führers befasst, wonach in „Novo Rossija“ Homosexualität mit dem Tod be-
straft werden könne. Damit sei der Beschwerdeführer mit entscheidwe-
sentlichen Argumenten nicht gehört worden, und die Vorinstanz habe ihre
Untersuchungspflicht verletzt. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz mit
dem Argument, dass er im April 2014 mit einer Pistole bedroht worden sei,
nicht auseinandergesetzt. Nicht in den Entscheid eingeflossen sei über-
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dies, dass russischstämmige Personen in der Ukraine verschwinden wür-
den. Und auch die Angabe, des Beschwerdeführers, wonach die Religions-
freiheit mit dem Wechsel der Sprache beschnitten worden sei, habe das
SEM nicht erwähnt. Das SEM habe ausserdem keinen Bezug genommen
zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach mehrere homosexuelle Be-
sucher und Freunde des Nachtclubs (…) am 24. Mai 2014 spitalreif ge-
schlagen worden seien. Es habe sich darauf beschränkt festzustellen, dass
der Beschwerdeführer selber verhaftet und erpresst worden sei. Auch der
bei einer Militärdienstverweigerung entstehende Politmalus, welcher zu ei-
ner Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren führe, sei nicht berücksichtigt wor-
den. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer zwar formell das rechtliche
Gehör in Akte A7/2 gewährt worden; indessen ergebe sich aus dem Frage-
schema, dass ihm weder allgemein das Wort erteilt noch die Frage gestellt
worden sei, was er von einer allfälligen Abweisung seines Gesuches halte.
Angesichts dieser Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben.
5.2.4 Das Argument des SEM, wonach die Situation in B._______ für den
Beschwerdeführer offenbar nicht belastend gewesen sei, weil er im Sep-
tember 2014 nach der Zwangsarbeit durch ukrainische Soldaten dorthin
zurückgekehrt sei, sei nicht stichhaltig, da ihm keine andere Wahl offen
gestanden sei, zumal er sonst nirgends ein Dach über dem Kopf habe und
er ausserhalb des B._______-Gebietes nicht existieren könne, da er aus
I._______ komme. Im KG-Gebiet habe er keine Überlebens- und Arbeits-
möglichkeiten, zumal er dort nicht von Separatisten, sondern von ukraini-
schen Soldaten zur Arbeit gezwungen worden sei.
5.2.5 Ferner sei der Beschwerdeführer im Mai 2014 wegen seiner Homo-
sexualität drangsaliert worden und im Dezember 2014 ausgereist, womit
der Kausalzusammenhang entgegen der Ansicht der Vorinstanz gegeben
sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ausreise aus einem Konfliktge-
biet nicht einfach sei und vorbereitet werden müsse. Dabei erscheine der
Umstand, dass er um ein Visum E._______ ersucht habe, irrelevant.
5.2.6 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
Russischstämmigkeit und wegen seiner sexuellen Ausrichtung immer wie-
der belästigt, drangsaliert, eingesperrt und verfolgt worden sei, mithin indi-
viduelle Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht habe, seien die Fest-
stellungen der Vorinstanz, wonach diese Nachteile eine Folge der allge-
meinen Lage darstellen würden und nicht von einer grundsätzlichen Ver-
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folgung von Personen aus I._______ gesprochen werden könne, nicht rich-
tig. Es sei unbedeutend, ob alle verfolgt würden. Vielmehr müsse die Prü-
fung der Asylgewährung auf individuelle und konkrete Vorkommnisse ab-
gestellt werden. Dies müsse vorliegend bejaht werden.
5.2.7 Auch wenn die einzelnen geltend gemachten Einschränkungen der
Grundrechte nicht als so schwerwiegend zu sehen seien, so stünden diese
in einer langen Reihe von Vorfällen aneinander und ergäben das Bild eines
eindeutigen Opfers von staatlicher Verfolgung und Zwang. Zudem habe
der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, weiteren solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu sein. Schliesslich seien seine Vorbringen glaubhaft, wes-
halb diesbezüglich keine Zweifel vorlägen.
5.2.8 Der Vollzug der Wegweisung sei vorliegend zudem nicht zulässig,
weil in der Ukraine und I._______ die Religionsfreiheit verletzt werde, der
Beschwerdeführer als Homosexueller I._______ mit dem Tod bestraft wer-
den könne und – sollte der Beschwerdeausgang seiner Mutter von seinem
unterschiedlich sein – auch das Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt
würde, zumal zwischen dem Beschwerdeführer und seiner kranken und
(…) Mutter ein ausserordentliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe.
5.2.9 Die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine sei schliesslich
auch nicht zumutbar, da er aus dem Konfliktgebiet komme, weder gesund,
noch arbeitsfähig und gebildet sei und zudem weder ein stabiles Bezie-
hungsnetz im Heimatland noch unterstützungsfähige Angehörige in der
Schweiz habe, wie dies in einem anderen Fall des Bundesverwaltungsge-
richts (E-4059/2015 vom 28. Juli 2015) festgestellt worden sei. Insbeson-
dere könne er aufgrund der gegenwärtig misslichen Arbeitsmarktlage im
Heimatland keine Arbeit finden. Er habe weder mit dem Vater noch mit dem
Bruder oder den Grosseltern Kontakt und verfüge somit nicht über Bezie-
hungen im Heimatland. Zudem müsse er sich um seine kranke Mutter küm-
mern. Entgegen der offiziellen Propaganda würden Flüchtlinge I._______
nicht unterstützt und könnten kaum eine bezahlbare Wohnung finden. Zu-
dem sei es sehr schwierig, sich im KG registrieren zu lassen, und der Zu-
gang zu Sozialdiensten und medizinischer Versorgung bleibe verwehrt.
Ausserdem hätten ukrainische Bürger russischer Ethnie in der Ukraine auf-
grund des rechtsextremen und ultranationalistischen Klimas mit vielen
Ressentiments zu kämpfen. Eine inländische Zufluchtsalternative bestehe
nicht, da das Existenzminimum nicht gesichert sei und die soziale Lage in
der Ukraine als katastrophal bezeichnet werden müsse. Ausserdem habe
der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung, welche ihm ein Leben
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in Würde ermöglichen würde, und werde wegen seiner sexuellen Orientie-
rung, seiner Ethnie und seiner Religion diskriminiert. Mit seiner kranken
Mutter könne er sich ohne familiäre Unterstützung nicht an einem anderen
Ort innerhalb der Ukraine integrieren. Unter diesen Umständen sei er im
Fall einer Rückkehr ins Heimatland einem existenziellen Risiko für Leib und
Leben ausgesetzt, weil er aus der Sicht der Ultranationalisten den Separa-
tisten zugerechnet würde. Er müsse damit rechnen, dass er Opfer von
rechtsextremen Ausschreitungen und Pogromen, von dauernden Pöbe-
leien und Anfeindungen würde.
6.
6.1 Vorab sind die geltend gemachten formellen Rügen zu prüfen, obwohl
kein Rückweisungsantrag, jedoch eine entsprechende Argumentation vor-
liegt, da eine allfällige Verletzung zur Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids führen kann. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 26 ff.
VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des
Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der
Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1
VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeiti-
gen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1
VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
6.2 Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich ma-
chen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur
möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Dabei muss sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 136
I 229 E. 5.2).
6.2.1 Insbesondere bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich die Vor-
instanz nicht mit dem Argument, wonach in „Novo Rossija“ Homosexualität
mit dem Tod bestraft werden könne, auseinandergesetzt habe. Diesbezüg-
lich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Befra-
gung darlegte, als Homosexueller sei er in der „Novo Rossija“ der Todes-
strafe ausgesetzt (vgl. Akte A3/14 S. 8); diese Angabe kam indessen an-
lässlich der Anhörung nicht wieder zur Sprache, weshalb sich das SEM
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Seite 11
darauf beschränken konnte, sich mit den von ihm vorgebrachten Ereignis-
sen auseinanderzusetzen und deren Asylrelevanz zu überprüfen. Eine Ver-
letzung der Begründungspflicht ergibt sich daraus nicht.
6.2.2 Ferner soll sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten, dass der
Beschwerdeführer im April 2014 mit einer Pistole bedroht worden sei, dass
russischstämmige Personen in der Ukraine verschwinden würden, dass
die Religionsfreiheit mit dem Wechsel der Sprache beschnitten worden sei,
dass mehrere homosexuelle Besucher und Freunde des Nachtclubs (…)
am 24. Mai 2014 spitalreif geschlagen worden seien, und dass bei einer
Militärdienstverweigerung ein Politmalus entstehe, welcher zu einer Frei-
heitsstrafe von 10 bis 15 Jahren führe, auseinandergesetzt haben. Es trifft
zwar zu, dass das SEM auf die erwähnten Sachverhaltsdetails nicht näher
eingegangen ist. Indessen ist daraus keine Verletzung der Begründungs-
pflicht ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, den
Entscheid sachgerecht anzufechten, zumal diese Einzelheiten nicht den
Hauptbestandteil der Begründung des SEM darstellen. Es ergibt sich aus
den anderen vom SEM angeführten Gründen mit genügender Klarheit,
weshalb die Vorinstanz die Asylbegründung als nicht relevant erachtet hat.
Der Beschwerdeführer vermochte den Entscheid denn auch durchaus
sachgerecht anzufechten. Unter diesen Umständen musste sich das SEM
nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen des Beschwerdeführers
auseinandersetzen.
6.2.3 Schliesslich kann auch der Rüge, dem Beschwerdeführer sei nur for-
mell das rechtliche Gehör in Akte A7/2 gewährt worden, nicht jedoch in ma-
terieller Hinsicht, weil ihm weder allgemein das Wort erteilt noch die Frage
gestellt worden sei, was er von einer allfälligen Abweisung seines Gesu-
ches halte, nicht beigepflichtet werden. Bei der Akte A7/2 handelt es sich
um eine Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass das gegen ihn zunächst
eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchgeführt werde. Diese Mitteilung stellt eine Infor-
mation an den Beschwerdeführer und kein rechtliches Gehör dar. Das SEM
war nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben das
Wort zu erteilen oder von ihm zu diesem Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Verfahrens mittels Frage in Erfahrung zu bringen, was er von einer allfälli-
gen Abweisung seines Gesuches halte.
D-26/2017
Seite 12
6.3 Dementsprechend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,
weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht recht-
fertigt.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
8.
8.1 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM im Resultat zu bestätigen
ist.
8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer selbst unter der
Annahme, er sei in seinem Herkunftsort B._______ in der Vergangenheit
verschiedenen Benachteiligungen durch Angehörige der ukrainisch-natio-
nalistischen Gruppierungen beziehungsweise Separatisten und durch uk-
rainische Polizisten und Soldaten ausgesetzt gewesen, eine innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf den Grund-
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Seite 13
satz der Subsidiarität des internationalen Schutzes hinzuweisen, der be-
sagt, dass Personen, die nur in einem Teil des Landes verfolgt werden und
sich in eine andere, sichere Region des Heimatstaates begeben können,
keinen internationalen Schutz benötigen, da ihnen eine sogenannte inner-
staatliche Schutzalternative zusteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 und 8.1 ff.
sowie in Bezug auf die Ukraine Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7971/2015 vom 22. Dezember 2016 E. 4.3). Es ist auch unter Berücksich-
tigung der Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Angehöriger der rus-
sischen Ethnie und der russisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft sowie
homosexuell sei, kein begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, eine
allfällige Bedrohung durch ukrainisch-nationalistisch eingestellte Personen
und durch ukrainische Beamte in der Stadt B._______ könnte sich in der
gesamten Ukraine auswirken. Insbesondere ist nicht davon auszugehen,
er hätte in der östlichen Ukraine – ausserhalb der aktuell umkämpften Ge-
biete in den Oblasten M._______ und B._______ – Probleme aufgrund sei-
ner Zugehörigkeit zum russischsprachigen Bevölkerungsteil zu befürchten.
So bestünde beispielsweise eine Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt
Charkiw, die sich durch ein Nebeneinander der russischen und ukraini-
schen Sprache auszeichnet, wobei mehrheitlich Russisch gesprochen wird
(vgl. Radio Stimme Russlands: Unterschiede zwischen dem Gebiet
Charkiw und dem Westen der Ukraine, 11. April 2014, gefunden auf
zwischen-dem-Gebiet-Charkiw-und-dem-Westen-der-Ukraine-9068/, auf-
gesucht am 12. April 2017). Es besteht auch kein konkreter Grund anzu-
nehmen, der Beschwerdeführer könnte in der Oblast Charkiw aufgrund sei-
ner Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe von asylrechtlich relevanten
Diskriminierungen seitens des ukrainischen Staates betroffen sein.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ihm aufgrund der verfassungs-
mässig garantierten Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit, den Wohnort
innerhalb des von der Regierung kontrollierten Gebiets frei zu wählen, zu-
steht.
8.3 Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer
auch möglich sein wird, die ihm zur Verfügung stehende innerstaatliche
Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass er dabei in eine exis-
tenzbedrohende Lage geraten würde. Zwar ist aufgrund des andauernden
Konflikts und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situa-
tion, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung ge-
führt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert. Der Beschwer-
deführer ist indessen – entgegen der Angaben in der Beschwerde – jung,
gesund und verfügt über eine sehr gute Ausbildung. Er hat in der Ukraine
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gemäss seinen Angaben einen Universitätsabschluss in (…) und (…) so-
wie ein Diplom der (…) erworben und Arbeitserfahrungen als Direktor einer
(…) gemacht. Unter diesen Umständen ist – entgegen seinen eigenen Aus-
sagen – davon auszugehen, dass er in einer anderen Region der Ukraine
und innerhalb eines absehbaren Zeitraums den Einstieg in die Berufstätig-
keit wieder finden wird, somit für sich und seine Mutter eine Existenzgrund-
lage schaffen und den Lebensunterhalt selber bestreiten kann. Als soge-
nannter intern Vertriebener hat er in seinem Heimatland überdies Zugang
zu garantierten staatlichen Sozialleistungen, auch wenn dies in der Be-
schwerde bestritten wird. Unter diesen Umständen kann vorliegend offen
bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in B._______ zu-
zumuten wäre. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die entspre-
chende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und die damit zu-
sammenhängenden Einwände in der Beschwerde näher einzugehen, da
sie an der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche
Schutzalternative offensteht, nichts zu ändern vermöchten.
8.4 Homosexualität ist in der Ukraine seit dem Ende der Sowjetunion
(1991) nicht mehr strafbar (vgl. /region/ukraine). Je-
doch werden Homosexuelle nach wie vor diskriminiert und sind Opfer von
Gewalt. Verschiedentlich wird auch von Misshandlungen und sexuellen
Übergriffen sowie von Gewalt und sexueller Belästigung in Polizeigewahr-
sam berichtet. Mängel in der Untersuchung und Verfolgung von strafbaren
Handlungen gegen Personen mit homosexueller Orientierung haben in der
Vergangenheit auch dazu geführt, dass Täter nicht verurteilt wurden. Per-
sonen mit homosexueller Orientierung werden zudem missbräuchlich fest-
gehalten und im Anschluss werden ihre Personalien aufgenommen und
gespeichert. Ausserdem wurde vom ukrainischen Parlament im Oktober
2012 ein Gesetzesentwurf angenommen, wonach die Verbreitung von In-
formationen über Homo- und Bisexualität unter Strafe gestellt werden soll,
wobei Geld- und Haftstrafen bis zu fünf Jahren vorgesehen sind. Darüber
hinaus haben sich verschiedene Politiker in der Vergangenheit öffentlich in
homophober Weise geäussert, so beispielsweise der ehemalige Vorsit-
zende des Komitees für Menschenrechte des ukrainischen Parlaments.
Und auch die ukrainische Kirche, welche politisch immer mehr an Gewicht
gewinnt, akzentuiert ihre homophobe Haltung zusehends. In der Bevölke-
rung ist eine zunehmende Ablehnung gegenüber homosexuellen Personen
feststellbar. Lange Zeit war keine explizite Gesetzgebung, welche die Dis-
kriminierung von Personen mit homosexueller Orientierung untersagt
hätte, in Kraft. In jüngerer Zeit hat sich dies indessen geändert: Im Novem-
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ber 2015 hat das ukrainische Parlament einen Gesetzesentwurf verab-
schiedet, der die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung am
Arbeitsplatz verbietet (vgl. Sputnik Deutschland, Schutz der Rechte von
Homosexuellen bringt Ukraine Visafreiheit mit EU näher, 13. November
2015, gefunden auf
0384-rechte-homosexuellen-ukraine-visafreiheit-eu/, aufgesucht am
11. April 2017; BBC News, Ukraine passes anti-discrimination law, 12. No-
vember 2015, gefunden auf
34796835, aufgesucht am 11. April 2017). Ausserdem sind den Medien
Hinweise zu entnehmen, wonach in der Ukraine – ausserhalb der von rus-
sischen Personen besetzten Oblasts B._______ und M._______ – mehr
und mehr Veranstaltungen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans-
gendern und Intersexuellen (LGBTI) durch ein namhaftes Aufgebot an Po-
lizisten geschützt werden, was als Hinweis darauf zu verstehen ist, dass
die ukrainische Regierung verschiedene sexuelle Orientierungen aner-
kennt und Diskriminierungen seitens der Bevölkerung entgegen wirken will
(vgl.
dex.htm?year= 2016&dlid=265484#wrapper, aufgesucht am 11. April
2017). Wie bereits erwähnt, steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
einer innerstaatlichen Schutzalternative in einem Gebiet der Ukraine offen,
das sich ausserhalb der umkämpften Oblasts von B._______ und
M._______ befindet.
8.5 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Homosexualität vor seiner Ausreise gewissen Nachteilen
ausgesetzt war. Es ergibt sich aber nicht aus den Akten, dass diese eine
asylrechtlich relevante Intensität erreicht hätten. Der Vorinstanz ist insbe-
sondere insofern beizupflichten, als die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Übergriffe vom Mai 2014 für die Ausreise offenbar nicht relevant
gewesen sind. Zunächst ist festzustellen, dass der Vorfall offensichtlich kei-
nerlei weitere Folgen gehabt hat und es ergeben sich auch keine Hinweise
darauf, dass er beim Beschwerdeführer besonderen Eindruck hinterlassen
hätte. Im Gegenteil weiss er auffällig wenig über das Geschehene, auch
nicht, was mit seinen Freunden geschehen sei beziehungsweise ob und
wie sich diese aus der Polizeihaft befreien konnten. Im Zeitpunkt der Aus-
reise lag der Vorfall aber insbesondere bereits Monate zurück und der Be-
schwerdeführer ist im September 2014 von der KG nach B._______ zu-
rückgekehrt. Hätte tatsächlich eine Furcht vor ernsthafter Gefährdung be-
standen, wäre er im September 2014 nicht zurück nach B._______ gereist.
Dass er diesbezüglich keine andere Möglichkeit gehabt haben soll, über-
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zeugt nicht. Insgesamt ist demnach nicht von ernsthaften Nachteilen auf-
grund der Homosexualität im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen und auch
eine entsprechende Furcht vor solchen erscheint nicht als objektiv begrün-
det.
8.6 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs fer-
ner geltend, er hätte jederzeit mit einer militärischen Einberufung durch die
ukrainische Armee oder die Separatisten rechnen müssen, obwohl er vor
Jahren aus gesundheitlichen Gründen vom Dienst ausgeschlossen worden
sei. Dieser widersetze er sich, weshalb ihm eine Haftstrafe von 10 bis 15
Jahren drohe. Dabei handle es sich um einen Politmalus.
8.6.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach stän-
diger Praxis auch eine allfällige Strafe wegen Dienstverweigerung grund-
sätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Be-
urteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer
Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Mo-
tiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen muss.
Diese Rechtspraxis bleibt auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
weiterhin gültig (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 und 5.9 mit weiteren Hinwei-
sen).
8.6.2 Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner
Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen sei-
ner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hat als
Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund.
Die russische Ethnie des Beschwerdeführers, welcher die ukrainische
Staatsbürgerschaft besitzt, genügt für eine entsprechende Annahme nicht.
Auch die Möglichkeit an sich, dass er wegen seiner sexuellen Orientierung
bei den Behörden seines Heimatlandes erfasst ist, vermag an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Die Tatsache der Zugehörigkeit zur russisch-
orthodoxen Glaubensgemeinschaft lässt ebenfalls nicht den Schluss zu,
der Beschwerdeführer könnte im Zusammenhang mit der Leistung des Mi-
litärdienstes einer Gefährdung ausgesetzt sein. Somit liegt im Zusammen-
hang mit einer allenfalls drohenden Einziehung in den Militärdienst keine
asylrechtlich erhebliche Verfolgung vor. Dem Argument in der Beschwerde,
wonach bei einer Militärdienstverweigerung ein Politmalus entstehe, kann
ebenfalls nicht zugestimmt werden, zumal nicht konkret und auf die Person
des Beschwerdeführers bezogen dargelegt wurde, woraus der Politmalus
bestehen soll.
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8.7 Was schliesslich die Ausübung seines Glaubens an sich betrifft, so mag
es zwar sein, dass in der Ukraine vermehrt die ukrainische Kirche und da-
mit auch die ukrainische Sprache in den Vordergrund treten. Indessen trifft
es nicht zu, dass die russisch-orthodoxe Kirche beziehungsweise in kirch-
lichen Belangen die russische Sprache verboten ist. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass auch in der Ostukraine in denjenigen Teilen, in welchen
ein namhafter Teil der Bevölkerung russischer Abstammung ist, wie dies
beispielsweise in Charkiw der Fall ist, nach wie vor russisch-orthodoxe Got-
tesdienste abgehalten werden. Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer
auch ukrainisch, weshalb er ohne weiteres auch einer Messe in dieser
Sprache folgen könnte. Bezeichnenderweise machte er denn auch keine
konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aus religiösen Grün-
den geltend. Vielmehr sagte er aus, nicht religiös aktiv gewesen zu sein
(vgl. Akte A3/14 S. 9), womit die geltend gemachte Einschränkung in der
Glaubensausübung eher theoretischer Natur ist und ihn gar nicht konkret
betrifft.
8.8 Allein die vom Beschwerdeführer ebenfalls dargelegte allgemein ange-
spannte politische Situation in der Ukraine, die damit zusammenhängende
Sicherheitslage und die wirtschaftlichen Probleme stellen keine Verfolgung
im Sinne des Gesetzes dar.
8.9 Insgesamt halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wie das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat. Somit ist das SEM in
zutreffender Weise zur Einschätzung gelangt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folg-
lich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermö-
gen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist.
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9.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 16. Mai 2017 mit einem in der
Schweiz lebenden französischen Staatsangehörigen in einer Lebenspart-
nerschaft eingetragen. Am 10. Juli 2017 wurde ihm vom zuständigen Kan-
ton die Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. act. 13 S. 2). Unter diesen Um-
ständen fallen die Anordnungen des SEM betreffend Wegweisung und de-
ren Vollzug ohne Weiteres dahin beziehungsweise werden gegenstandslos
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8751/2015 vom 22. Mai 2017
und dort zitierte weitere Praxis), weil sich die Asylbehörden aufgrund der
veränderten Situation zur Wegweisung und deren Vollzug nicht mehr zu
äussern haben.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der
Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 gutgeheissen wurde, werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017
sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG
beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der
notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens
der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt
sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
lic. iur. et phil. Florian Wick, deshalb zulasten des Bundesverwaltungsge-
richts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreter lic. iur. et phil. Florian Wick beträgt Fr. 1200.– und geht
zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: