B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2620/2015/pjn
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…), Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Côte d'Ivoire;
Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom
16. Januar 2004 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
14. Juli 2003 gutgeheissen.
B.
Mit Verfügung des BFF vom 4. Juni 2004 wurde das Asylgesuch von
B._______ vom 10. September 2002 zufolge Unglaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen abgewiesen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aber eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am (…) heiratete der Beschwerdeführer B._______, nachdem am (…) und
(…) ihre zwei Kinder (C._______ und D._______) geboren worden waren.
D.
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 20. März 2015 ein Gesuch
um Einbezug seiner Ehefrau und seiner Kinder in seine Flüchtlingseigen-
schaft und sein Asyl.
E.
Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. März 2015 – eröffnet
am 31. März 2015 – ab.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. April 2015 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Ein-
bezug seiner Ehefrau und seiner Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft
und sein Asyl.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, bis zum 21. Mai 2015 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, wel-
cher am 18. Mai 2015 fristgerecht bezahlt wurde.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest.
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I.
Mit Replik vom 23. Juni 2015 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
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3.2 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als
Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen (Art. 51 Abs. 3 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die unterschied-
liche Staatsangehörigkeit der Ehegatten stehe einem Einbezug im Sinne
eines besonderen Umstandes gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG entge-
gen. Wenn nämlich die Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit seien
und die Kinder die Staatsangehörigkeit des Elternteils besässen, der in sei-
nem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt sei, so werde das Gesuch
um Einbezug der Kinder in den Flüchtlingsstatus des anderen Elternteils
abgelehnt. Ebenso werde das Gesuch um Einbezug eines Ehegatten in
den Flüchtlingsstatus des anderen abgelehnt, wenn es dem anerkannten
Flüchtling hypothetisch möglich und zumutbar wäre, sich im Heimatstaat
seines nicht verfolgten Ehegatten niederzulassen. Der Beschwerdeführer
sei togolesischer Staatsangehöriger, seine Ehefrau und die gemeinsamen
Kinder seien ivorische Staatsangehörige. Seine Ehefrau sei in der Côte
d'Ivoire keiner Verfolgung ausgesetzt. Zudem wäre es ihm aufgrund ihrer
Heirat auch möglich, sich in der Côte d'Ivoire niederzulassen und schliess-
lich wäre eine solche Niederlassung sowohl für ihn als auch für seine Fa-
milie zumutbar.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, seiner Ehefrau sei es auf-
grund ihrer persönlichen Lebensgeschichte nicht zumutbar, mit den Kin-
dern in die Côte d'Ivoire zurückzukehren. Sie seien vor möglichen Über-
griffen auch nicht sicher, wenn er sie begleite. Sie sei als Flüchtling in die
Schweiz gekommen. In ihrem damaligen Asylgesuch habe sie erklärt, dass
sie als geborene Christin von ihrem Vater gegen viel Geld zur Heirat mit
einem Moslem gezwungen worden sei, der bereits mehrere Frauen in sei-
nem Haushalt gehabt habe. Weil dieser öfters Reisen nach Europa getätigt
habe, habe sie bei ihrer Flucht notgedrungen ihre Personalien abgeändert.
Unter ihrer wahren Identität hätte er sie gefunden und seine Macht über sie
ausgeübt, da seine Mitgift durch ihren Vater verbraucht worden sei. Um die
Heirat mit ihm (dem Beschwerdeführer) zu vollziehen, habe sie ihre ur-
sprünglichen Personalien amtlich wieder herstellen lassen. Obwohl ihr ivo-
rischer Ehemann inzwischen verstorben sei, fürchte sie sich vor seiner
Sippe. Aufgrund dieser speziellen, persönlichen Umstände und der frühe-
ren traumatischen Erlebnisse seiner Ehefrau sei es ihnen als Familie des-
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halb nicht zumutbar, dort ein Leben in dauernder Angst zu führen. Im Übri-
gen seien sie gut integriert und seine Ehefrau spräche zwei Landesspra-
chen.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass das BFF die Vor-
bringen der Ehefrau des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet
und deren Asylgesuch infolgedessen mit Verfügung vom 4. Juni 2004 ab-
gelehnt habe. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen. Infolgedessen könne sich der Beschwerdeführer heute nicht auf da-
maligen Vorbringen seiner Ehefrau berufen und daraus etwas zugunsten
seines Gesuches ableiten.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, er habe
seine Ehefrau in der Schweiz kennen gelernt und auch die Kinder seien
hier geboren worden, hätten ununterbrochen hier gelebt und gingen hier
zur Schule. Mit seiner Familie in der Côte d'Ivoire zu leben, sei für ihn leider
nicht möglich. Dies sei für ihn ein fremdes Land, in welchem es grosse
politische Unruhen gebe. Das Land habe innert 10 Jahren zwei Bürger-
kriege erlebt und sei auch heute sehr instabil. In seinem Heimatland Togo
lebten Tausende von Flüchtlingen aus der Côte d'Ivoire. Er und seine Fa-
milie seien in der Schweiz gut integriert und fühlten sich zu Hause. Es wäre
eine übergrosse Härte, wenn sie getrennt würden und seine Ehefrau mit
den Kindern in die Côte d'Ivoire gehen müsste. Die Lebensgeschichte sei-
ner Ehefrau kenne er nur von ihren Erzählungen. Dass sie 2004 auf eine
Einsprache gegen den negativen Entscheid verzichtet habe, habe sicher
daran gelegen, dass sie die Bedeutung und Wichtigkeit der Einsprache
nicht richtig habe abschätzen und die Konsequenzen der Unterlassung
nicht habe erkennen können. Sie sei ja erst kurz Zeit in der Schweiz und
mit der deutschen Sprache und den Gepflogenheiten hier noch nicht ver-
traut gewesen.
5.
5.1 Die Tatsache, dass der Ehepartner oder die Ehepartnerin einer als
Flüchtling anerkannten Person im Besitz einer anderen Staatsangehörig-
keit ist, kann grundsätzlich einen "besonderen Umstand" im Sinne von Art.
51 Abs. 1 AsylG darstellen und somit dem Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft entgegenstehen. Anlass zu dieser Differenzierung bildet die
Möglichkeit, dass sich das gemischtnationale Ehepaar (und dessen min-
derjährigen Kinder) gegebenenfalls im sicheren Heimatland des nichtver-
folgten Ehegatten bzw. der nichtverfolgten Ehegattin niederlassen und so-
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mit Zuflucht finden könnte, womit keine Notwendigkeit eines rechtlich gesi-
cherten Aufenthalts in der Schweiz bestünde. Bei dieser hypothetischen
Frage ist auf die in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG (SR 142.20) für die Beurteilung
der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
genannten Kriterien abzustellen und die vom Bundesgericht im Zusam-
menhang mit seiner so genannten „Reneja-Praxis“ entwickelten Kriterien –
mithin kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte – verglei-
chend beizuziehen, wobei auch dieser Kriterienkatalog nicht abschliessend
ist. So ist zusätzlich anerkannt, dass auch der besonderen Situation von
Kindern, die sich in der Schweiz integriert haben, und für die eine – theo-
retisch ins Auge gefasste – Niederlassung in einem anderen Land eine ei-
gentliche Entwurzelung darstellen müsste, Rücksicht zu nehmen ist (vgl.
zum Ganzen, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 22 E. 4b und c sowie 1996 Nr. 14 E.
8b).
5.2 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit den Asylvorbringen seiner Ehefrau kann auf die Erwägungen des
SEM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Die Vorbringen der
Ehefrau wurden rechtskräftig als unglaubhaft befunden. Somit kann sich
der Beschwerdeführer zur Begründung der Unzumutbarkeit der Rückkehr
nach Côte d'Ivoire nicht darauf berufen. Aus welchen Gründen die Ehefrau
damals keine Beschwerde eingelegt hat, ist dabei nicht relevant.
5.3 Im Übrigen kann den Erwägungen der Vorinstanz aber nicht gefolgt
werden. Das SEM hält, ohne dies weiter zu begründen, lapidar fest, eine
Niederlassung in der Côte d'Ivoire wäre sowohl für den Beschwerdeführer
als auch für seine Familie zumutbar. Diese sehr allgemeine Begründung
vermag nicht zu überzeugen. So sind in jedem einzelnen Fall die persönli-
chen Verhältnisse der Betroffenen unter objektiven Gesichtspunkten zu be-
urteilen. Die Vorinstanz lässt vollkommen ausser Acht, dass das BFF in
seiner Verfügung vom 4. Juni 2004 festgestellt hat, dass es der Ehefrau
des Beschwerdeführers im Sinne Art. 83 Abs. 4 AuG eben gerade nicht
zumutbar sei, in die Côte d'Ivoire zurückzukehren, und deshalb eine vor-
läufige Aufnahme verfügt hat. Die vorläufige Aufnahme wurde seither re-
gelmässig (letztmals am 10. Januar 2014) auf ihre Rechtfertigung hin über-
prüft und stets aufrechterhalten. Inwiefern sich die Situation durch die Hei-
rat nun massgeblich verändert haben sollte, wird nicht dargelegt. Bezeich-
nenderweise führt das SEM denn auch nicht aus, die vorläufige Aufnahme
der Ehefrau und der Kinder sei aufzuheben, was jedoch die Konsequenz
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seiner Argumentationslinie sein müsste. Aufgrund der Akten ist davon aus-
zugehen, dass der Kontakt seiner Ehefrau zu ihrer Familie in der Côte
d'Ivoire abgebrochen ist und sie somit dort ebenfalls nicht über ein Bezie-
hungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau halten sich
seit dem Jahr 2002 beziehungsweise 2003 – somit schon knapp dreizehn
beziehungsweise zwölf Jahre – ununterbrochen in der Schweiz auf und
haben sich – soweit den Akten zu entnehmen – wohl verhalten. Ferner gilt
es zu berücksichtigen, dass die gemeinsamen Kinder zum jetzigen Zeit-
punkt (…)- und (…)-jährig sind und sich damit im Schul- beziehungsweise
Vorschulalter befinden. Sie würden bei einer Niederlassung in der Côte
d'Ivoire zwar nicht auf eine ihnen gänzlich fremde Kultur treffen, zumal
ihnen im Zusammenleben mit der Mutter zumindest die Sprache vertraut
sein dürfte. Hingegen muss beachtet werden, dass sie in der Schweiz ge-
boren und aufgewachsen sind, mithin ihr ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbrachten. Ausserdem haben sie keinerlei Beziehung zur Côte
d'Ivoire, wo sie nie gelebt und dessen Kultur sie nie erlebt haben. Eine Ab-
wägung der Umstände ergibt somit, dass ein hypothetisches gemeinsames
Familienleben im Heimatland der Ehefrau des Beschwerdeführers realisti-
scherweise nicht als zumutbar erachtet werden kann.
5.4 Die Tatsache der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau sowie ihrer Kinder ist deshalb vorlie-
gend nicht als "besonderer Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3
AsylG zu betrachten, der einen Einbezug der Ehefrau und der Kinder in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auszuschliessen ver-
möchte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 27. März 2015 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die
Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in seine Flüchtlingseigen-
schaft einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 18. Mai 2015 einbezahlte Kostenvorschuss
von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
7.
Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da er nicht vertreten wurde, ist
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jedoch davon auszugehen, dass ihm keine solchen Kosten erwachsen sind
und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 27. März 2015 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers
in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 18. Mai 2015 einbe-
zahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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