B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2620/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
D-2620/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 15. Februar
2016 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Bereits am
15. Februar 2016 ersuchte sein Rechtsvertreter das SEM um die Zuwei-
sung seines Mandanten an den Kanton B._______, da sich dort dessen
Familienangehörige aufhalten würden.
B.
Am 23. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner
Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche
Gehör für die allfällige Zuständigkeit eines anderen Staates für die Asylge-
suchsbehandlung gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt.
C.
Am 1. März 2016 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
erwähnten Gesuch seines Rechtsvertreters vom 15. Februar 2016 befragt.
D.
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens stellte das SEM am 24. März 2016 bei
den kroatischen Behörden ein entsprechendes Ersuchen (vgl. Art. 13 Abs.1
des Abkommens).
E.
Am 9. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während
der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
F.
Am 25. Mai 2016 teilten die kroatischen Behörden dem SEM mit, dass sie
sich für unzuständig erachteten.
G.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass das Dublin-Verfahren nicht fortgesetzt werde.
H.
Mit Schreiben vom 2. August 2016 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM
erneut, seinen Mandanten dem Kanton B._______ zuzuweisen. Daraufhin
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teilte ihm die Vorinstanz mit, der entsprechende Entscheid sei bereits er-
gangen. Der Rechtsvertreter machte geltend, dass er diese Verfügung nie
erhalten habe, weshalb ihm das SEM nochmals ein Exemplar übermittelte.
I.
Am 11. August 2016 liess der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid
des SEM vom 9. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Ver-
fahren F-4897/2016).
J.
Am 7. September 2016 kam das SEM wiedererwägungsweise auf seinen
Entscheid vom 9. Mai 2016 zurück und wies den Beschwerdeführer dem
Kanton B._______ zu. Das erwähnte Beschwerdeverfahren wurde vom
Gericht am 3. Oktober 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
K.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 stellte der Beschwerdeführer fest,
dass die Anhörung noch nicht stattgefunden habe, und ersuchte das SEM
um deren Durchführung sowie baldigen Entscheiderlass.
L.
Am 24. Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM und
beantragte die baldige Verfahrensfortsetzung. In diesem Zusammenhang
verwies er auf Art. 37 ff. AsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig stellte er eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Aus-
sicht, sollte seinem Ersuchen nicht entsprochen werden.
M.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 (Ausgang Vorinstanz) hielt das SEM
fest, infolge der hohen Geschäftslast sei es nicht möglich, einen bestimm-
ten Termin für die Bundesanhörung in Aussicht zu stellen.
N.
In der Eingabe vom 18. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, in seinem Verfahren herrsche weiterhin Stillstand, und ersuchte er-
neut um dessen Fortsetzung. Das SEM antwortete am 23. Januar 2017 mit
einem weiteren Schreiben mit Hinweis auf seine hohe Geschäftslast.
O.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er bean-
tragte die Feststellung, dass das SEM gegen das Beschleunigungsgebot
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verstossen sowie Verfahrensfristen des Asylgesetzes nicht eingehalten
habe. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren fortzusetzen und an-
schliessend zeitnah einen Entscheid zu erlassen. Zur Begründung führte
er unter anderem an, nach der am 17. Februar 2016 erfolgten BzP habe
es das SEM unterlassen, das Asylverfahren fortzusetzen. Er habe die
Vorinstanz bereits wiederholt ersucht, die Anhörung durchzuführen und in
der Folge einen Entscheid zu fällen, wobei das SEM aber dargelegt habe,
aufgrund fehlender Kapazitäten sei es nicht möglich, das Verfahren fortzu-
setzen und in absehbarer Zeit einen Entscheid zu fällen. In den vergange-
nen 15 Monaten sei das Dossier nicht weitergeführt worden.
In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG lehnte sie ab.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, gestützt auf
Art. 37b AsylG würden die (noch) älteren Asylgesuche prioritär behandelt.
Ferner treffe nicht zu, dass das Verfahren seit Februar 2016 nicht fortge-
setzt worden sei. Es sei ein Dublin-Verfahren durchgeführt und am 26. Mai
2016 abgeschlossen worden. Daraus ergebe sich eine „Liegezeit“ von un-
ter einem Jahr, wobei es dem SEM nicht bekannt sei, dass das Bundes-
verwaltungsgericht in solchen Fällen von einer Rechtsverzögerung aus-
gehe. Hinzu komme, dass die Eingaben im Zusammenhang mit dem Ver-
fahrensstand jeweils umgehend beantwortet worden seien. Man werde
sich bemühen, das vorliegende Verfahren in der vorgesehenen Prioritäten-
ordnung rasch weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen.
R.
Mit Replik vom 2. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbrin-
gen fest und legte unter anderem dar, gemäss den Statistiken des SEM
seien die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen in der letzten Zeit
stark zurückgegangen. Folglich sei die gerügte Verzögerung umso weniger
nachvollziehbar.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48
Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit wei-
teren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und
um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtba-
ren Verfügung ersuchte, ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Per-
son muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung
ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der
Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
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Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den
bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen um beförderliche Verfah-
renserledigung und Anberaumung einer Anhörung ersucht wurde. Auf die
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht
einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid
inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellatio-
nen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entschei-
den darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und
Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer
Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht
innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als
angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens
ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beur-
teilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar
2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche
Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb von
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zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2
AsylG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend nach Durchsicht der
vorinstanzlichen Akten fest, dass die BzP durchgeführt wurde, aber seit der
Beendigung des Dublin-Verfahrens vom 26. Mai 2016 während eines Jah-
res keine Handlungen seitens des SEM im Hinblick auf den Asylentscheid
mehr erfolgt sind. Der Termin für die Anhörung ist gemäss den Akten nach
wie vor nicht bekannt. Die Ersuchen des Rechtsvertreters um Beschleuni-
gung des Asylverfahrens verbunden mit der Androhung der Einleitung einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde wurden zwar zweimal beantwortet, führ-
ten aber zu keiner Verfahrensfortsetzung.
4.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung des SEM be-
kannt. Dass angesichts dieser Pendenzenzahl momentan nicht jedes ein-
zelne Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2
AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar. Das SEM hat zu-
dem bereits konkrete Massnahmen ergriffen, um den Abbau der hängigen
Verfahren zu beschleunigen. Die in der Vernehmlassung dargelegten
Überlegungen zur Priorisierung der Verfahren gestützt auf 37b AsylG sind
ebenfalls nachvollziehbar. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtspre-
chung zum Rechtsverzögerungsverbot festgehalten, dass eine mangel-
hafte Organisation oder eine strukturelle Überbelastung übermässig lange
Verfahrensdauern nicht rechtfertigen können. Geschäftslast und Personal-
mangel könnten eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht durchbre-
chen. Es wird entsprechend für die Bejahung einer Verletzung des Rechts-
verzögerungsgebots nicht vorausgesetzt, dass der Behörde ein Fehlver-
halten oder ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Eine Behörde ver-
letzt deshalb das Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen
Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist ver-
fügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2, 107 Ib 160 E. 3c und 103 V 190 E. 5c;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April
2006, E. 4.1; vgl. auch AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel
suisse, Bd. II, 2. Aufl. 2006, RZ. 1277 F., MICHEL HOTTELIER, Les garanties
de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz,
Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, Rz. 7). Diese Grundsätze erge-
ben sich aus dem Umstand, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29
BV ein prozessuales Grundrecht darstellt und damit ein individuelles (Pro-
zess-)Recht der Beschwerdeführenden statuiert. Sie gelten auch für nicht-
streitige Verwaltungsverfahren. Das SEM kann sich deshalb zur Rechtfer-
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tigung der langen Verfahrensdauer grundsätzlich nicht auf die hohe Ge-
schäftslast und mangelnde Ressourcen berufen. Dies gilt unabhängig da-
von, ob das SEM alles in seiner Macht Stehende tut, um die pendenten
Verfahren so schnell wie möglich und in einer angemessenen Reihenfolge
abzubauen.
5.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet, und die
Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das SEM zurück, ver-
bunden mit der Anweisung, den Termin für die Anhörung baldmöglichst an-
zusetzen und das Asylgesuch zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzu-
führen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwer-
deführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– auszurichten.
Bei der zugesprochenen Höhe ist zur berücksichtigen, dass die Rechtsver-
tretung im ebenfalls am 5. Mai 2017 eingeleiteten Beschwerdeverfahren
D-2622/2017 wiederholt gleichlautende Argumente vorbrachte.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers um-
gehend an Hand zu nehmen, einen Anhörungstermin festzusetzen und be-
förderlich zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 400.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
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