Abtei lung IV
D-2621/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. März 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2621/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B.__________, sein Heimatland eigenen Angaben
zu-folge im Oktober 2006 verliess und via Niger und Libyen zunächst
nach Italien gelangte,
dass er am 26. Dezember 2009 von Italien herkommend illegal in die
Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C.__________ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 11. Januar 2010 summarisch befragt wurde, wobei
ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und einem damit verbundenen Weg-
weisungsvollzug nach Italien gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D.________ zugewiesen wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe
im Heimatland als Automechaniker-Lehrling gearbeitet und dabei im
August 2005 unabsichtlich den Wagen eines Kunden zerstört,
dass er daraufhin zunächst von Gefolgsleuten dieses Kunden ver-
prügelt und anschliessend in ein Gefängnis verbracht worden sei,
dass der Kunde von ihm als Entschädigung ein neues Auto verlangt, er
jedoch die finanziellen Mittel dazu nicht gehabt habe,
dass der Kunde zudem bei der Polizei die lebenslängliche Inhaftierung
des Beschwerdeführers beantragt habe,
dass ihm schliesslich nach einer Woche mit Hilfe eines Polizisten die
Flucht gelungen sei,
dass er umgehend nach Lagos gegangen und drei Monate später aus
Nigeria ausgereist sei,
dass der Kunde ihn nun suche und ihn umbringen wolle,
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dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgewiesen
worden sei,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rück-
schaffung nach Italien vorbrachte, er wolle nicht dorthin zurückkehren,
da er dort weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle gefunden und
auch nichts zu essen erhalten habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitäts- oder Reisepapiere noch
Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 29. März 2010 – eröffnet durch die zuständige kantonale
Behörde am 12. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend den Beschwerdeführer zuständig,
dass die italienischen Behörden das vom BFM gestellte Rücküber-
nahmegesuch innert Frist nicht beantwortet hätten, weshalb davon
auszugehen sei, Italien sei mit der Rückübernahme einverstanden,
dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens zum 4. August
2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe gegen eine
Rückkehr nach Italien geltend gemacht habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzu-
treten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 16. April
2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen,
eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 72.021) sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht
wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 19. April 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. April 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf das Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, dem-
nach nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
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welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge (vgl. insbesondere die
EURODAC-Treffer; A4) im April 2009 nach Italien einreiste und dort im
Mai 2009 ein Asylgesuch stellte,
dass er unter anderem geltend machte, sein Asylantrag sei abge-
wiesen worden, er habe jedoch eine befristete Aufenthaltsbewilligung
bis im März 2010 erhalten,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig
ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]
und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 19. Januar 2010 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu Recht
annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers zu,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
müsse mit Blick auf das Abkommen zwischen Italien und Libyen bei
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einer Rücküberstellung nach Italien befürchten, nach Libyen zurück-
geschafft zu werden,
dass dieser Einwand jedoch entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Auffassung nicht gegen eine Rückschaffung nach Italien
spricht, zumal Italien das Asylgesuch des Beschwerdeführers den
Akten zufolge geprüft und abgewiesen hat, weshalb grundsätzlich
davon auszugehen ist, er sei nicht Flüchtling,
dass Italien überdies unter anderem Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, Italien
werde sich auch im vorliegenden Fall an die aus diesen Überein-
kommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien
werde den Beschwerdeführer bei dessen Rücküberstellung nach
Libyen ausschaffen,
dass im Gegenteil das Asylverfahren in Italien offenbar noch nicht
definitiv abgeschlossen ist, hat der Beschwerdeführer doch seinen
Ausführungen in der Beschwerde zufolge in Italien eine Beschwerde
gegen den negativen Asylentscheid eingereicht, welche nach wie vor
hängig sei (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift),
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs anlässlich der Empfangsstellenbefragung auf die schlechten
Lebensbedingungen in Italien verwies,
dass dieses Vorbringen indessen ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr
nach Italien spricht, da (unter anderem) Dublin-Rückkehrende be-
treffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asyl-
suchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei Bedarf erneut an
seinen Bekannten wenden könnte, welcher ihn bereits früher
unterstützt hat (vgl. A1 S. 6),
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regel -
mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Rechtsfolge) des Nicht -
eintretensentscheides sind, weshalb diese Fragen an dieser Stelle
nicht mehr zu prüfen sind,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls bereits ein Teil -
aspekt des Nichteintretensentscheides darstellt,
dass nämlich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Dublin-Verfahren im Rahmen der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-VO-II sowie der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-
II-VO berücksichtigt wird,
dass jedoch vorliegend offensichtlich keine dieser beiden Be-
stimmungen zur Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am
19. April 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden
Abweisung der Beschwerde hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein
sowie angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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