B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2621/2013
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
alle vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (…).
D-2621/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 28. Dezember 2011 in die
Schweiz, wo sie am 30. Dezember 2011 am Flughafen Zürich-Kloten ein
Asylgesuch einreichten.
B.
Dort wurde die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: die Be-
schwerdeführerin) am 2. Januar 2012 zu ihrer Person und summarisch
zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt. Eine eingehende Anhö-
rung zu den Gründen des Gesuchs fand am 9. Januar 2012 statt.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend,
dass sie aus dem Kongo (Kinshasa) stamme und Mitglied der Union pour
la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) sei. Ihr Ehemann sei Kader-
mitglied der UDPS, wodurch ihre Familie in den Fokus der Sicherheitsbe-
hörden gekommen sei.
Als Beweismittel wurden ein kongolesischer Ausweis, ein französischer
Reisepass, ein Parteiausweis sowie diverse weitere Dokumente zu den
Akten genommen, auf welche – soweit für den vorliegenden Entscheid
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird.
C.
Am 10. Januar 2012 wurde die schweizerische Vertretung in Pretoria
(Südafrika) um Vornahme diverser Abklärungen ersucht.
D.
Am 17. Januar 2012 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz bewilligt, und sie wurden dem Kanton X._______ zugewiesen.
E.
Am (…) kam das Kind D._______ zur Welt.
F.
Am 25. Dezember 2012 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin
(N […]) am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein, welches mit Ver-
fügung des BFM vom 11. Januar 2013, unter Anordnung der Wegweisung
sowie des Vollzugs, abgewiesen wurde.
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Seite 3
Diese Verfügung focht der Ehemann mit Beschwerde D-236/2013 vom
17. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an.
G.
Am 5. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal ange-
hört und ihr das rechtliche Gehör zu den Ausführungen des Ehemannes
gewährt.
H.
Mit Verfügung vom 4. April 2013 (Eröffnung am 8. April 2013) wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
I.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 8. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Subeventualiter sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
J.
Am 10. Mai 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2013 wurde die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde festgestellt und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen.
Die Fürsorgebestätigung wurde am 10. Juni 2013 fristgerecht eingereicht.
D-2621/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 5
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie
aus Kinshasa stamme. Ihre Mutter sei 2008 von Rebellen vergewaltigt
und getötet worden. Sie und ihr Ehemann seien langjährige Mitglieder der
UDPS. Die Beschwerdeführerin habe keine spezielle Parteifunktion ge-
habt, sich aber regelmässig mit weiteren weiblichen Mitgliedern zu Dis-
kussionsrunden getroffen. Ihr Ehemann habe hingegen eine Kaderpositi-
on innegehabt. Er sei ein Sprecher der Partei gewesen und habe viele
Texte verfasst. Am 28. November 2011 hätten Wahlen stattgefunden und
ihr Ehemann habe im Vorfeld im Regierungsfernsehen (RTEC) eine politi-
sche Rede gehalten. Mitte November 2011 hätten Soldaten sie um
2.00 Uhr nachts zuhause aufgesucht. Sie hätten die Scheiben einge-
schlagen und sich so Zugang zum Haus verschafft. Ihr Ehemann sei ge-
schlagen worden, und die Beamten hätten das Ehepaar dazu aufgefor-
dert, ihre Stimme nicht der UDPS zu geben. (Im) Dezember 2011 sei die
Tochter ihres Ehemannes aus erster Ehe auf dem Nachhauseweg von
der Schule entführt worden. (Drei Tage später) sei dann auch ihr Ehe-
mann verschwunden. Etwa eine Woche später habe sie aus Sicherheits-
gründen ihr Haus verlassen und bei einem Schulfreund des Ehemannes
Zuflucht gefunden. Sie habe nach ihrem Mann gesucht und sich auch an
die Polizei gewendet, welche ihr jedoch nicht geholfen habe. Am 26. De-
zember 2011 sei sie mit dem Flugzeug nach Johannesburg (Südafrika)
gelangt, von wo sie am Tag darauf in die Schweiz weitergeflogen sei. Mitt-
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lerweile seien auch einer ihrer Brüder und ein Bruder ihres Ehemannes
bei einem gemeinsamen Spaziergang verschwunden.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre kongolesische Identi-
tätskarte zu den Akten, bei welcher es sich gemäss Ausweisprüfstelle um
ein echtes Dokument handle. Demgegenüber würden der ebenfalls ein-
gereichte französische Reisepass und die Mitgliederkarte der UDPS Fäl-
schungen darstellen. Am Flughafen wurden überdies diverse Dokumente
bei der Beschwerdeführerin sichergestellt. Darunter befanden sich südaf-
rikanische medizinische Road to Health Charts der Kinder, welche bestä-
tigen, dass die Kinder C._______ und B._______ in Johannesburg gebo-
ren seien, sowie eine südafrikanische Arztterminkarte ihres Ehemannes,
mehrere Fotos der Tochter, welche gemäss Rechnung von einem südafri-
kanischen Fotostudio gemacht worden seien, Fotos, welche die Be-
schwerdeführerin, ihre Kinder und ihren Ehemann vor einem Fahrzeug
mit südafrikanischem Nummernschild zeigen, sowie Passfotos mit südaf-
rikanischer Quittung, die im gefälschten Pass und der gefälschten Mit-
gliederkarte verwendet wurden. Schliesslich wurde eine CD mit der Auf-
schrift "C._______'s Photos 29.01.2009-2011 Johannesburg, Southafrica"
mit Bilder des Sohnes sichergestellt, welche ihn in einem Schulzimmer
mit südafrikanischem Wappen zeigen.
5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Sie habe in substanzloser
Weise angegeben, dass sie und ihr Ehemann langjährige Mitglieder der
UDPS seien, ohne jedoch erklären zu können, was UDPS ausgeschrie-
ben heisse. Ihre eigenen Tätigkeiten für die Partei habe sie trotz mehrma-
liger Nachfrage nicht detailliert beschreiben können. Sie betone, dass ihr
Ehemann schon sehr lange und seit sie ihn kenne bei der UDPS sei und
eine Kaderfunktion als Redner wahrnehme. Demgegenüber habe ihr Ehe-
mann zu Protokoll gegeben, dass er nie Mitglied der UDPS gewesen sei,
und er verliere auch kein Wort über seine Kaderposition oder die angebli-
chen Reden im Fernsehen. Die Beschwerdeführerin habe diesen massi-
ven Widerspruch in nicht überzeugender Weise dahingehend zu erklären
versucht, dass im Kongo Ehefrauen meist nicht erfahren würden, was ih-
re Ehemänner genau machen würden. Es könne davon ausgegangen
werden, dass weder der Ehemann noch die Ehefrau für die UDPS poli-
tisch aktiv gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im November 2011 seien Mili-
tärs bei ihr zuhause gewesen und hätten sie und ihren Ehemann aufge-
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fordert, die Regierungspartei zu wählen. Es sei nicht ersichtlich, wieso die
Militärs sich die Mühe machen sollten, die Beschwerdeführenden um
2.00 Uhr nachts zu wecken und von ihnen zu verlangen, die Regierungs-
partei zu wählen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann das politische Engagement nicht geglaubt werden
könne, könne auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden. Die Be-
schwerdeführerin habe in der ersten Anhörung noch von Soldaten ge-
sprochen, während sie in der zweiten Anhörung von Unbekannten ge-
sprochen habe. Der Ehemann habe demgegenüber ausgesagt, dass es
sich um Polizisten der Agence National de Renseignements (ANR) ge-
handelt habe.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Entführung der Tochter seien
dürftig ausgefallen. Es erstaune, dass sie gemäss eigenen Angaben zwar
intensiv nach der Tochter gesucht, sich jedoch nicht an die Behörden ge-
wendet habe.
Auch die Ausführungen zum Verschwinden des Ehemannes seien sub-
stanzlos ausgefallen, zumal sie nicht habe schildern können, welche
Schritte sie eingeleitet habe, um ihren Mann wiederzufinden. Sie habe le-
diglich ausgeführt, Verwandte und Kollegen gefragt zu haben, ohne kon-
krete Namen nennen zu können. Es sei seltsam, dass sie selbst nach-
dem ihr Ehemann wieder mit ihr in Kontakt getreten sei, über keine Infor-
mationen über dessen Verschwinden verfüge. Dies habe sie damit erklärt,
dass die Telefonkosten so hoch seien, und ihr Mann ihr gesagt habe, er
werde ihr später alles erzählen. Dies überzeuge bei einem derart ein-
schneidenden und dramatischen Erlebnis nicht.
In der ersten Anhörung habe sie ausgeführt, dass sie nach dem 13. De-
zember 2011 zu einem Bekannten in Y._______ gezogen sei, während
sie in der zweiten Anhörung ausführte, bereits im November 2011 dorthin
gezogen zu sein. Die Erklärung, es handle sich wohl um einen Überset-
zungsfehler, überzeuge vor dem Hintergrund der ohnehin unglaubhaften
Aussagen nicht.
Schliesslich behaupte sie, nie für längere Zeit in Südafrika gelebt zu ha-
ben. Ihre beiden älteren Kinder seien in Kinshasa geboren und die Road
to Health Charts seien Fälschungen, durch welche die Ausreise einfacher
zu organisieren gewesen sei, was vom BFM nicht nachvollzogen werden
könne. Die Beschwerdeführerin habe zudem keine überzeugende Erklä-
rung zu den diversen südafrikanischen Rechnungen, zur CD, zu den
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zahlreichen in Südafrika angefertigten Fotos sowie zum vereinbarten
Arzttermin ihres Mannes in der südafrikanischen Provinz Z._______ ma-
chen können. Diese Indizien respektive Beweismittel würden auf einen
langjährigen Aufenthalt der gesamten Familie in Südafrika hinweisen,
wodurch das Fehlen einer ohnehin unglaubhaft geschilderten Verfol-
gungsgefahr durch die kongolesischen Behörden bestätigt werde.
Letztendlich weise das Schicksal der Mutter der Beschwerdeführerin kei-
nen Zusammenhang zu ihrer eigenen Verfolgungsgeschichte auf.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten,
dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf kulturelle Unterschiede
geachtet werden müsse. So könnten kulturspezifische Gewohnheiten da-
zu führen, dass zeitliche und örtliche Angaben von den schweizerischen
differieren würden. Manche Menschen würden auch Mühe mit komplexen
oder abstrakten Ausdrücken bekunden, und eine interkulturelle Kommu-
nikation sei oft von einem gegenseitigen Unsicherheitsgefühl geprägt,
was zu Misstrauen und komplizierten Projektions- und Abwehrmechanis-
men führe.
Die Ausführungen des BFM zur substanzlosen Schilderung ihrer Partei-
mitgliedschaft seien nicht haltbar. So würden auch viele Bürger der
Schweiz nicht wissen, wie die hiesigen Parteien ausgeschrieben heissen
würden. Überdies sei die Beschwerdeführerin eine einfache Schneiderin
und zu ihren eigenen Aktivitäten habe sie ausführliche Auskunft erteilen
können. Die Beschwerdeführerin wisse aufgrund der konservativen Stam-
mesgesellschaft nichts Genaues über die Tätigkeit des Mannes, und die
Vorinstanz habe es versäumt, abzuklären, ob diese Angabe nicht tatsäch-
lich mit den Sitten und Gebräuchen im Raum Kinshasa übereinstimme.
Die Beschwerdeführerin hätte zwingend dazu angehört werden müssen.
Betreffend den Ehemann würden ihr keine Akten vorliegen, aus welchen
hervorgehe, dass dieser angegeben habe, selbst nie UDPS-Mitglied ge-
wesen zu sein, wodurch diese Behauptung des BFM zu bestreiten sei.
Die Erwägungen des BFM hinsichtlich des Erscheinens der Sicherheits-
kräfte bei der Beschwerdeführerin zuhause würden von schweizerischen
Denk- und Handlungsweisen ausgehen. So sei es durchaus denkbar,
dass Soldaten in Kinshasa mitten in der Nacht und nicht etwa in den
Nachmittagsstunden nach vorangehender Anmeldung vorbeikommen
würden. Die Beschwerdeführerin habe einmal von Soldaten und einmal
von Unbekannten gesprochen, während ihr Ehemann Polizisten der ANR
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erwähnt habe. Es sei festzustellen, dass Soldaten zugleich auch unbe-
kannte Personen sein könnten, und dass auch Beamte der ANR Unifor-
men tragen würden. Somit sei es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin
nicht genau habe erkennen können, welchen Sicherheitskräften diese
Leute zuzuordnen seien. Erneut stütze das BFM seine Argumente auf
nicht nachprüfbare Aussageprotokolle des Ehemannes, welche nicht ver-
wertet werden dürften. Darüber hinaus stelle dies eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar.
Das BFM habe die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Entführung der Tochter für dürftig erachtet, ohne jedoch vertieft nach de-
taillierteren Informationen zu fragen, was unhaltbar sei. Die Dürftigkeit sei
auch aktenwidrig, da sich die Beschwerdeführerin über eine Seite hinaus
dazu geäussert habe. Dass sie sich nicht an die Behörden gewandt habe,
sei nicht erstaunlich, sondern aufgrund der Oppositionszugehörigkeit ge-
rade schlüssig und nachvollziehbar. In gleicher Weise verhalte es sich mit
den angeblich dürftigen Aussagen über ihre Suche nach dem Ehemann.
Auch hier habe es die Vorinstanz versäumt, vertieft nachzufragen, und
dieses Säumnis dürfe nun nicht der Beschwerdeführerin angelastet wer-
den. Bei den Kollegen, die im Rahmen der Suche bei ihr vorbeigekom-
men seien, handle es sich um Freunde des Ehemannes, die von sich aus
gekommen seien, so dass sie deren Namen nicht kenne. Ihr Mann habe
in der Schweiz über wenig finanzielle Mittel verfügt, wodurch sie sich kei-
ne langen Telefonate hätten erlauben können, um über das Erlebte zu be-
richten. Menschen aus dem Kongo könnten zudem solch einschneidende
Erlebnisse viel besser ins eigene Leben integrieren, womit das nicht so-
fortige Berichten kulturell bedingt zu erklären sei.
Der minimale Widerspruch einmal am 13. Dezember 2011, ein andermal
bereits im November 2011 nach Y._______ gezogen zu sein, werde auf-
gebauscht, und ein Protokollfehler sei äusserst wahrscheinlich. Diesen of-
fensichtlichen Protokollfehler nehme das BFM als Indiz für die Unglaub-
haftigkeit, mit der tautologischen Begründung, die Beschwerdeführerin sei
allgemein nicht glaubwürdig.
Die südafrikanischen Road to Health-Grafiken habe die Beschwerdefüh-
rerin von Dritten erhalten, welche ihr diese mit der Begründung einer er-
leichterten Ausreise aufgeschwatzt hätten. Bezüglich der anderen Doku-
mente sei die Beschwerdeführerin nie konkret gefragt worden, ob sie sich
einmal – etwa als Touristin – in Südafrika aufgehalten hätte, und die Fotos
und die Arztrechnungen bei diesen Aufenthalten entstanden seien, und es
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sei schliesslich kaum zu bezweifeln, dass in Südafrika auch Autos mit
südafrikanischen Kennzeichen herumfahren würden. Es handle sich bei
der Feststellung des BFM, die gesamte Familie habe längere Zeit in Süd-
afrika gelebt, um eine blosse Behauptung.
6.
6.1 In der Beschwerde wird dem BFM eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorgeworfen, indem der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die
Anhörungsprotokolle des Ehemannes gewährt worden sei. Diese Rüge ist
unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29
VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Dieser Grundsatz
dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, wel-
cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbeson-
dere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entschei-
des zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet
ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35
E. 6.4.1 m.w.H.). Das BFM bot der Beschwerdeführerin in der Zweitanhö-
rung Gelegenheit, zu den einzelnen Widersprüchen Stellung zu nehmen,
wodurch genügend Möglichkeit bestand, sich zu den entscheidwesentli-
chen Punkten zu äussern. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ein-
sicht in die widersprüchlichen Protokollstellen der Befragungen des Ehe-
mannes ist durch das rechtliche Gehör nicht geboten. Eine Verletzung
dieses Grundsatzes ist mithin zu verneinen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für nicht glaub-
haft. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen des
BFM verwiesen werden, so dass vorliegend nur einige Stellen nochmals
konkret herausgegriffen und ergänzt werden: Wie bereits vom BFM zu-
treffend festgestellt, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ih-
rer eigenen politischen Tätigkeit detailarm und wenig konkret ausgefallen.
Sie erschöpfen sich in pauschalen Vorbringen wie sie hätten sich "oft" ge-
troffen und es seien jeweils "viele" Mitglieder der Frauengruppe anwe-
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send gewesen, und man habe sich über die "Zukunft der Heimat, der Re-
gierung oder der Partei" unterhalten, wobei auf die Nachfrage, ein konkre-
tes Diskussionsthema zu nennen, ausweichend geantwortet wurde
(act. A14 F78 bis F90 S. 9 und F121 f. S.11). Hinzu kommt, dass es sich
beim eingereichten Mitgliederausweis gemäss Bericht der Ausweisprüf-
stelle um eine Fälschung handelt, bei welcher ausserdem auffällt, dass er
dasselbe Bild der Beschwerdeführerin trägt wie ihr gefälschter französi-
scher Pass. Ihre Aussagen zum politischen Engagement ihres Eheman-
nes, das zur staatlichen Verfolgung geführt habe, widersprechen in funda-
mentaler Weise den Ausführungen ihres Ehemannes. So sprach die Be-
schwerdeführerin davon, dass dieser in Kaderfunktion für die UDPS Re-
den gehalten habe, eine davon im staatlichen Fernsehen im Vorfeld der
Wahlen (act. A14 F2 S. 3). Demgegenüber gab ihr Ehemann zu Protokoll,
dass er lediglich Sympathisant der UDPS sei (Akten Ehemann A12 F5
S. 3), und er erwähnte nie, Reden gehalten oder verfasst zu haben. Der
Erklärungsversuch für diesen Widerspruch, dass Ehefrauen keinerlei
Kenntnis von den Aktivitäten ihrer Männer hätten (act. A35 F28 S. 4),
überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin den Fernsehsender, in
welchem die Rede angeblich ausgestrahlt worden sei, genau benennen
konnte (act. A14 F31 S. 5). Gegen die Glaubhaftigkeit spricht schliesslich
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche seit ihrer Geburt Mit-
glied der UDPS sei (act. A14 F76 S.8) und einen Ehemann in Kaderposi-
tion habe, nicht weiss, was UDPS ausgeschrieben bedeutet (act. A14 F6
S. 3). Der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin sei
eine einfache Schneiderin und viele Schweizer Bürger wüssten auch
nicht, wie die hiesigen Parteien ausgeschrieben heissen würden, ist nicht
überzeugend, zumal es sich im Falle der Beschwerdeführerin, die im Üb-
rigen eine zwölfjährige Schuldbildung inklusive Maturität genoss, nicht um
irgend eine Partei handelt, sondern um eine, mit welcher sie und ihr Ehe-
mann seit Langem stark verbunden sein wollen.
Das BFM führte zu Recht aus, dass nicht nachvollzogen werden könne,
wieso sich die Beschwerdeführerin nicht an die Polizei gewandt habe,
nachdem ihre Tochter verschwunden sei. Der Einwand in der Beschwer-
deschrift, dies habe sie deshalb nicht gemacht, da sie Oppositionspoliti-
kerin sei, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Dies deckt sich
zwar mit der Antwort auf Frage 57 in der Anhörung vom 9. Januar 2012,
lässt sich hingegen kaum mit der Antwort auf die Frage 74 vereinbaren,
wonach sie sich nach dem Verschwinden ihres Ehemannes an die Polizei
gewandt habe, zumal anzunehmen ist, dass gerade nachdem nun auch
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Seite 12
der Ehemann verschwunden sei, die Angst, zur Polizei zu gehen, am
grössten wäre.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte spricht schliesslich der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in der Schweiz
diverse Dokumente auf sich trug, die – wie das BFM zu Recht ausführte –
auf einen langen Aufenthalt in Südafrika hinweisen. Die Erklärungsversu-
che der Beschwerdeführerin, wie sie in Besitz dieser (gefälschten) Doku-
mente gekommen sei, überzeugen nicht. Zusätzlich zu den bereits von
der Vorinstanz angesprochenen Punkten sind folgende Aspekte zu er-
wähnen. So erklärte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass von ih-
rem Mobiltelefon aus eine Nachricht an eine gewisse E._______ gesen-
det worden sei, mit dem Inhalt, dass ihre Tochter B._______ am
22. September 2011 etwas später in die Schule komme, da ihr Vater noch
Passfotos von der Tochter erstellen lassen müsse, damit, dass wohl je-
mand ihr Telefon benutzt habe (act. A10 S. 20). Diese offensichtliche
Schutzbehauptung überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin trug bei der
Einreise in die Schweiz eine mit dieser SMS korrespondierende südafri-
kanische Quittung für die Erstellung von Passfotos auf sich, datiert auf
den 22. September 2011, mit beiliegenden Abzügen der Bilder, welche im
gefälschten Pass sowie in der gefälschten Mitgliederbestätigung Verwen-
dung fanden (Beilage E zu act. A10), wohingegen die Beschwerdeführe-
rin betreffend ihr Passfoto angab, es handle sich um ein altes Foto
(act. A10 S. 13). Schliesslich ist noch auf den pauschal gehaltenen Ein-
wand in der Beschwerde einzugehen, dass einige dieser Dokumente bei
einem Kurzaufenthalt in Südafrika entstanden sind respektive entstanden
sein könnten. Die Beschwerdeführerin gab in der BzP, auf die Herkunft
der Dokumente angesprochen, nicht etwa zu Protokoll, dass diese an-
lässlich eines Ferienaufenthalts entstanden seien, sondern vielmehr, dass
sie sämtliche Dokumente von den Organisatoren erhalten habe, nie
selbst in Südafrika gelebt habe und auch noch nie gereist sei (act. A10
S. 20), was sich mit der Aussage in der Erstanhörung deckt, gemäss wel-
cher sie nie Aufenthalt in Südafrika gehabt habe (act. A14 F126 S. 12).
Ebenfalls an der Sache vorbei geht die Ausführung in der Beschwerde-
schrift, die Fotos, welche die Familienmitglieder vor einem Auto mit südaf-
rikanischem Kennzeichen zeigen, seien während eines Kurzaufenthaltes
in Südafrika gemacht worden, zumal die Beschwerdeführerin angab, dass
diese Aufnahmen in Kinshasa aufgenommen worden seien (act. A10
S. 19). Bei diesem Argument handelt es sich damit offensichtlich um ein
Zurechtrücken des Sachverhalts.
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Als letzter Aspekt ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in
der Erstanhörung angab, mit ihrem gefälschten französischen Pass am
26. Dezember 2011 von W._______ nach Johannesburg geflogen zu sein
(act. A14 F109 f. S. 10 f.), wobei sich im entsprechenden Dokument we-
der ein Ausreise- noch ein Einreisestempel besagten Datums befindet.
6.3 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass das BFM zu Recht
von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen ist, und gestützt
auf diese Erkenntnis die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den verneinte und deren Asylgesuch ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
9.
Da der Sachverhalt für die Beurteilung des Vollzugspunkts hinreichend
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abgeklärt ist, ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zwecks
erneuter Prüfung der Wegweisungshindernisse abzuweisen.
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
10.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
10.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
10.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
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("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
11.2 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug für zumutbar, da die
Aussagen der Beschwerdeführerin sowie diejenigen ihres Ehemannes zu
ihrer tatsächlichen Situation nicht glaubhaft seien. Wegweisungshinder-
nisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Prü-
fungspflicht finde ihre Schranke jedoch in der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführenden, womit es nicht Aufgabe der Behörden sei, nach et-
waigen Hindernissen zu forschen. Den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden würden sich keine Hinweise entnehmen lassen, welche zur An-
nahme der Unzumutbarkeit führen könnten. Die Beschwerdeführenden
würden aus der gehobenen Mittelschicht stammen. Der Ehemann sei In-
genieur und habe Computer repariert, wobei er gemäss eigenen Aussa-
gen im Diamantenhandel tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ha-
be sich ausschliesslich um die Kinder gekümmert, nachdem sie eine Aus-
bildung in einer Privatschule genossen habe. Die Familie würde zudem
über zahlreiche Verwandte und ein intaktes Beziehungsnetz in der Hei-
mat verfügen.
11.3 Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeschrift entgegen, dass
sich das BFM nicht darauf berufen könne, die Beschwerdeführenden sei-
en ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da das BFM seinerseits
eine Nachfragepflicht gehabt habe. Ohnehin sei es im September bis No-
vember 2011 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen der verfeindeten
politischen Lager in Kinshasa gekommen. Insbesondere den Kindern sei
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eine Rückkehr vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. Die Ausführungen
des BFM würden die tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatland verken-
nen, welches von ständigen Kriegen geplagt sei. So hätten deutsche Ge-
richte in vergleichbaren Fällen von einem Wegweisungsvollzug abgese-
hen.
11.4 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die
detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lage-
analyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im
Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. dazu und zu den nachfol-
genden Ausführungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6967/2011 vom 15. April 2013 E. 6.3.1). Am 18./19. Dezember 2005
wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlaments-
wahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenom-
men. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005
und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich
erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila
als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsi-
dent vereidigt. In den ersten Monaten des Jahres 2007 kam es im Westen
des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinanderset-
zungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde
von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschafts-
kandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte,
seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage
von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft bezie-
hungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit in-
ternationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an
den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess
gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist noch nicht abgeschlos-
sen) beruhigte sich die Lage wieder. Die Präsidentschafts- und Parla-
mentswahlen vom 28. November 2011 lösten jedoch neue Unruhen aus.
Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im Westen des Landes kam es zu
gewalttätigen Protesten gegen einen möglichen Wahlbetrug und zu bluti-
gen Zusammenstössen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen. Jo-
seph Kabila erzielte bei den Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent der
Stimmen und wurde am 20. Dezember 2011 – trotz Protesten seitens der
Opposition – erneut in seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wurden
schliesslich auch die definitiven Resultate der Parlamentswahlen be-
kanntgegeben. Dabei soll Kabilas People's Party for Reconstruction and
Democracy (PPRD) gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive
Verluste erlitten haben; die PPRD und die mit ihr verbündeten Parteien
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sollen nunmehr zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen.
Die Vereidigung Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila naheste-
henden Parteien führten vorübergehend zu erneuten Protest- und Streik-
aktionen (vor allem in Mbuji-Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga
[Provinz Kasai Occidental], den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler
Etienne Tshisekedi). Weiterhin sehr unstabil stellt sich indessen die Lage
im Osten des Landes dar. In den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu
kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen, die sich jederzeit auch auf
die umliegenden Provinzen ausdehnen können. Zuletzt wurden im Grenz-
gebiet zum Sudan Übergriffe von Rebellengruppen der Lord's Resistance
Army (LRA) gemeldet. Dessen ungeachtet kann im jetzigen Zeitpunkt be-
züglich Kongo (Kinshasa) – in Übereinstimmung mit der Feststellung des
BFM und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht
generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Ge-
walt gesprochen werden.
11.5 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach
wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar
bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der be-
troffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über
einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder
wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungs-
netz verfügt.
11.6 Vor dem Hintergrund der soeben skizzierten Rechtsprechung ging
das BFM zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug aus,
wobei auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann,
nach welchen die Beschwerdeführerin über eine tragfähiges soziales
Netz, eine Schuldbildung und einen erwerbstätigen Ehemann mit Hoch-
schulabschluss verfügt. Die Einwände in der Beschwerdeschrift, insbe-
sondere der Verweis auf die deutsche Rechtsprechung, vermag nicht zu
überzeugen, zumal es sich – in Kontrast zur Sachlage im Entscheid des
Verwaltungsgerichts Stuttgart – bei den Beschwerdeführenden nicht um
eine alleinstehende Mutter mit Kleinkindern ohne familiären Rückhalt han-
delt. An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass das Asylgesuch
des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N […]) mit koordiniertem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-236/2013 abgewiesen wurde und der
Wegweisungsvollzug sämtlicher Familienangehöriger daher zu koordinie-
ren ist.
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11.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
bis 4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
15.
Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2013
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: