Abtei lung IV
D-262/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-262/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz einreichte,
dass das BFM am 15. April 2009 das Asylgesuch gestützt auf Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m.
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ablehnte und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz verfügte,
dass dieser Entscheid in der Folge unangefochten blieb und deshalb
rechtskräftig ist,
dass der Beschwerdeführer daraufhin am 7. Juli 2009 sein zweites
Asylgesuch eingereicht hat,
dass er am 10. Juli 2009 durch das BFM zu seinen Asylgründen be-
fragt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Wesentlichen
geltend machte, er habe die Schweiz nach seinem ersten Asylgesuch
nicht verlassen,
dass er nicht mehr nach Kosovo zurückkehren könne, weil er dort
niemanden habe,
dass er zuletzt im Jahr 2001 oder 2002 in seiner Heimat geweilt habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG und Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche
Gehör gewährt hat,
dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, er habe in Kosovo keine
nahen Angehörigen mehr, lediglich drei entfernte Verwandte lebten
noch dort, die er persönlich nicht kenne,
dass ihm in Kosovo ein Beziehungsnetz fehle, welches ihm beim Auf-
bau einer Existenz helfen könne,
dass er schliesslich bloss einen (...) Pass besitze, was eine Aufnahme
im Kosovo in Frage stelle,
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dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2010 – eröffnet am 11.
Januar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
der Entscheid sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, andernfalls sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und in der Folge sei er vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei
sowohl auf die Erhebung von Verfahrenskosten als auch eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch
zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser
die Befragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse
eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 ein erstes Asylgesuch
einreichte, das BFM dieses mit Verfügung vom 15. April 2009 ablehnte,
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und dieser Entscheid in der Folge unangefochten blieb und somit
rechtskräftig ist,
dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das BFM feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben,
dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass es in der angefochtenen Verfügung darlegte, dass der Be-
schwerdeführer keine derartigen Ereignisse geltend mache, sondern
bloss von einem fehlenden Beziehungsnetz gesprochen und überdies
ausgeführt habe, er sei seit Jahren nicht mehr in den Kosovo zurück-
gekehrt und sein Pass sei abgelaufen,
dass solche Vorbringen jedoch keine Hinweise darstellen würden,
welche für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt
und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten Be-
trachtungsweise führen, zumal die in der Beschwerdeschrift auf-
geführten Gründe sich nicht gegen Ziff. 1 des Dispositivs bzw. von Ziff.
I.1 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung richten, sondern
lediglich den Vollzugspunkt betreffen,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem vorgebracht wird, der
Beschwerdeführer habe in Kosovo kein Beziehungsnetz, nachdem er
als Kind nach B._______ ausgewandert sei,
dass seine Familie in B._______ lebe und er nur drei Verwandte in
Kosovo habe, die er nicht persönlich kenne,
dass das Haus der Familie im Krieg abgebrannt und seither nicht mehr
aufgebaut worden sei,
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dass er demgegenüber in der Schweiz zwei Onkel habe, die ihm bei
der Integration helfen könnten,
dass ihm in der Schweiz auch schon eine Arbeitsstelle angeboten
worden sei,
dass er ausserdem mit einem (...) Pass nach B._______ gereist sei
und er keine Papiere des Staates Kosovo besitze,
dass die Vorinstanz das Nichteintreten damit begründet habe, der Be-
schwerdeführer habe in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durch-
laufen und er keine Ereignisse geltend mache, die in der Zwischenzeit
seine Flüchtlingseigenschaft begründen würden,
dass jedoch das fehlende Beziehungsnetz in Kosovo keine Flücht-
lingseigenschaft begründe,
dass die Vorinstanz ohne individuelle Begründung den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar sowie sowohl technisch als auch
praktisch als durchführbar erachte und den Akten keine Hinweise zu
entnehmen seien, die gegen eine Rückführung sprächen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 zum be-
absichtigten Erlass eines Nichteintretensentscheides und zum Vollzug
der Wegweisung das rechtliche Gehör gewährt habe,
dass die Vorinstanz es in ihrer ablehnenden Verfügung jedoch unter-
lassen habe, auf die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 26. Oktober 2009 (vgl. B14) geltend gemachten Hindernisse bei
einem Wegweisungsvollzug näher einzugehen und für die Entscheid-
begründung lediglich eine Standardformulierung gewählt habe,
dass es sich dabei um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs handle
und aus diesem Grund die angefochtene Verfügung zu kassieren sei,
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlicher Behauptung und jedem rechtlichen Einwand in
seinem Entscheid auseinander setzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, um der Be-
gründungspflicht nachzukommen (vgl. BGE 133 I 277),
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angab, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise darstellen
würden, die seine Flüchtlingseigenschaft oder die Schutzbedürftigkeit
begründen könnten, wodurch sich der Beschwerdeführer aufgrund des
Inhaltes seiner Rechtsmitteleingabe offensichtlich über die Tragweite
der angefochtenen Verfügung ein Bild hat machen können,
dass die vorinstanzliche Begründung überdies auch im Vollzugspunkt
mit den Worten "Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die
gegen eine Rückführung des gesunden, jungen Albaners sprechen"
eine wenn auch knappe, jedoch nach den Umständen hinreichend
individualisierte Begründung enthält,
dass das BFM damit seine Begründungspflicht nicht verletzt hat und
auch den Akten nichts entnommen werden kann, was darauf hin-
deutet, die verfügende Behörde habe die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bei seiner Entscheidfindung zu wenig berücksichtigt,
dass überdies anzufügen ist, dass in der Beschwerdeeingabe vom 16.
Januar 2010 einzig vorgebracht wird, dass der Vollzug der Weg-
weisung sowohl unzumutbar als auch technisch unmöglich sei,
dass darauf hinzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung bereits
mit Entscheid vom 15. April 2009 rechtskräftig verfügt worden ist und
sich an dieser Einschätzung (wie weiter unten ausgeführt) bis zum
heutigen Zeitpunkt nichts geändert hat,
dass der Beschwerdeführer jedoch nicht ausführt, welche Ereignisse
in der Zwischenzeit seit dem rechtskräftigen Asylentscheid vom 15.
April 2009 eingetreten sind, welche seine Flüchtlingseigenschaft zu
begründen vermögen oder für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sein könnten,
dass sich daher keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Ab-
schluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
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findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Kosovo keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine
Gewalt vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Lebens-
bedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der
Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind,
dass es sich beim jungen und gesunden Beschwerdeführer um einen
kosovarischen Staatsbürger handelt, welcher der Mehrheitsethnie der
Albaner angehört,
dass er zudem über eine solide Schulbildung verfügt (vgl. A1, S. 2)
und bereits einige Berufserfahrung im Messebau (vgl. B1, S. 2)
sammeln konnte,
dass unter diesen Umständen ein angeblich fehlendes Beziehungsnetz
ohnehin kein relevantes Kriterium für die Zumutbarkeit der Rückkehr
darstellen würde, abgesehen davon dass angesichts der widersprüch-
lichen und wenig plausiblen Angaben in den Befragungen davon aus-
zugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich
über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A 1, S. 3
f. und B1, S. 2 f.),
dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie),
unter Hinweis auf das an das BFM gerichtete Gesuch vom
16. Januar 2010 betr. Erlass der Verfahrenkosten nach Art. 17b
Abs. 2 AsylG,
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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