B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-262/2017
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Aleksandar Rusev,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan im
Sommer 2014 zusammen mit seinem Bruder und gelangte über den Iran
und die Türkei sowie weitere Länder nach Österreich, von wo aus er am
(…) 2014 in die Schweiz einreiste. Hier suchte er am (…) 2014 um Asyl
nach. Am 8. Januar 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP)
durch.
Der Beschwerdeführer – ein (…) – brachte vor, in B._______ gelebt zu
haben. 2012 seien seine Eltern ums Leben gekommen. Er sei als (…) tätig
gewesen und in Ausübung des Berufs viel gereist, um die eingegangenen
(…)aufträge vor Ort zu erledigen. Bei einem solchen Auftrag sei in der
Nähe ein Selbstmordattentat verübt worden. Sein Chef habe ihm geraten,
in Anbetracht der unsicheren Lage ausser Landes zu fliehen, zumal seine
Eltern ja schon gestorben seien. Politisch oder religiös sei er nicht aktiv
gewesen. Mit den afghanischen Sicherheitskräften habe er keine Probleme
gehabt. Auf der Flucht sei er in der Türkei von seinem ihn begleitenden
Bruder getrennt worden, was ihn sehr belaste.
Ferner wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Abklärungen
im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit ge-
währt. Die radiologische Untersuchung habe ein Skelettalter von (…) Jah-
ren oder mehr ergeben. Er hielt an seiner Minderjährigkeit grundsätzlich
fest und stellte die Nachreichung seiner Taskara in Aussicht. Das SEM er-
öffnete ihm, dass er im Rahmen der weiteren Verfahrensschritte als voll-
jährige Person behandelt werde.
Ausserdem wurde der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situ-
ation befragt. Im Weiteren wies ihn das SEM darauf hin, dass aufgrund der
Aktenlage möglicherweise Griechenland oder Ungarn für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sei. Er brachte vor, nicht in die genannten
Länder zurückkehren zu wollen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn an, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter
Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens fest-
hielt, dieses Land sei für das Asylverfahren zuständig. Die dagegen am
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16. März 2015 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-1702/2015 vom 24. März 2015 ab.
C.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe seiner Rechtsver-
tretung vom 29. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Februar 2015. Es sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn festzustellen
und das Asylgesuch von der Schweiz zu behandeln. Zur Begründung
wurde insbesondere auf den gemäss beigelegtem Arztbericht schwer an-
geschlagenen gesundheitlichen Zustand verbunden mit einem erfolgten
Suizidversuch hingewiesen. Im Weiteren wurde geltend gemacht, die Situ-
ation in Ungarn habe sich seit Erlass des angefochtenen Entscheids mas-
siv verschlechtert.
D.
Am 18. August 2015 liess der Beschwerdeführer dem SEM seine Taskara
als Beweismittel für die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchsein-
reichung zukommen.
E.
Am 28. August 2015 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und hob sei-
nen Entscheid vom 27. Februar 2015 auf. Gleichzeitig verfügte es die Wie-
deraufnahme des nationalen Asylverfahrens und schrieb das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 29. Juli 2015 als gegenstandslos geworden ab.
F.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 gab der Beschwerdeführer einen wei-
teren Arztbericht zu den Akten. Ferner verwies er auf die Wichtigkeit der
Korrektur des Geburtsdatums, da er sonst im Aufenthaltskanton nicht in die
UMA-Strukturen eingegliedert werden könne. Das SEM beantwortete die
Eingabe am 23. November 2015.
G.
Mit Schreiben vom 25. April 2016 wies die Rechtsvertretung im Zusam-
menhang mit der geplanten Anhörung darauf hin, dass der psychische Ge-
sundheitszustand ihres Mandanten äusserst labil und unvorhersehbar sei.
Er habe geltend gemacht, im Heimatland Opfer von sexueller Gewalt ge-
worden zu sein. Er sei als Tanzknabe ausgebeutet und missbraucht wor-
den. Er wünsche, dass die Anhörung ausschliesslich in einem Frauenteam
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erfolge. Im beigelegten Arztbericht wurde festgehalten, dass sich seine Be-
findlichkeit im Vorfeld der Anhörung mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter
verschlechtern werde, und zwar mit einem erhöhten Suizidrisiko. Es sei
eine Hospitalisation nach und bei Bedarf auch vor dem Termin geplant.
H.
Am 14. Juni 2016 wurde die Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdefüh-
rer legte dar, B._______ im Alter von fünf oder sechs Jahren verlassen und
fortan in C._______ (Provinz D._______) gelebt zu haben. Er habe in
E._______ bei einem Bekannten seines Vaters eine Lehre als (…) absol-
viert. Dieser Bekannte habe ihn täglich verprügelt, ausgepeitscht und ver-
gewaltigt. Es sei ihm nicht erlaubt worden, die (…) zu verlassen. Dort sei
er immer wieder von (…) missbraucht und vergewaltigt worden. Er habe
mit Glöckchen an den Beinen vor ihnen Tanzen müssen. In der Folge sei
er von einer Gruppe von Personen als Geisel genommen worden wegen
ihm nicht näher bekannten Streitigkeiten. Vier oder fünf Monate später sei
er freigelassen worden und habe das Land verlassen. Er sei bisher nicht in
der Lage gewesen, seine schlimmen Erlebnisse der Familie oder sonst je-
mandem mitzuteilen.
Wegen der sich während der Anhörung akzentuierenden gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers konnte diese nicht wie vorgesehen be-
endet werden.
I.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit,
die eingereichte Taskara weise Fälschungsmerkmale auf, und gewährte ihr
dazu das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, innert Frist
einen aktuellen Arztbericht ihren Mandanten einzureichen.
J.
Am 23. Juni 2016 reichte die Hilfswerkvertretung ihre schriftlich formulier-
ten Beobachtungen anlässlich der Anhörung vom 14. Juni 2016 ein.
K.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum
Schreiben des SEM vom 22. Juni 2016 und reichte einen Arztbericht ein.
L.
Gemäss Aktennotiz des SEM vom 27. September 2016 konnte der Be-
schwerdeführer wegen seines Gesundheitszustands nicht erneut angehört
werden.
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M.
Am 17. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertretung beim SEM aktuelle ärzt-
liche Unterlagen ein.
N.
Am 24. September 2016 (recte 24. Oktober 2016) forderte das SEM den
Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Situation via seine Rechts-
vertretung auf, die Asylgründe schriftlich zu formulieren.
O.
Nach gewährter Fristerstreckung übermittelte die Rechtsvertretung dem
SEM am 22. November 2016 ein im psychiatrischen Rahmen entstande-
nes Aussageprotokoll ihres Mandanten samt ihrem eigenen und dem Be-
gleitschreiben der Fachärztin. Im Rahmen der geschilderten Gesprächssi-
tuation äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen. Er sei
von seinem Vater als Siebenjähriger zum erwähnten Bekannten gebracht
worden. In der Folge habe er tanzen müssen und sei ab dem zehnten oder
elften Lebensjahr immer wieder vergewaltigt worden. Er sei wiederholt
auch an andere Peiniger vermittelt und gefoltert worden. Nachdem sein
„Meister“ in einen Konflikt mit anderen Personen geraten sei, habe man ihn
entführt. Damals sei er etwa 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Nach der Ent-
führung sei er wieder im Gewahrsam der erwähnten Person gewesen und
habe in deren Auftrag Material in andere Gegenden bringen müssen. Bei
einem solchen Auftrag sei ihm zusammen mit dem Bruder die Flucht ge-
lungen. Da er geflohen sei, fürchte er erneute Repressalien seitens der
erwähnten Person.
P.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 – eröffnet am 13. Dezember 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz.
Die Vorinstanz erwog vorab, es sei ihm nicht gelungen seine Minderjährig-
keit im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs glaubhaft zu machen.
Im Weiteren mache er geltend, im Heimatland jahrelang als Tanzknabe
missbraucht worden zu sein. Dem SEM seien solche Vorkommnisse vor
Ort bekannt. Die Jungen seien Eigentum ihres „Herrn“ und hätten kaum die
Möglichkeit, diesen zu verlassen. Gemäss UNHCR seien auch heute noch
junge Knaben gefährdet, Opfer dieser Praxis zu werden. Es komme in den
wenigsten Fällen zur Anzeige, und die Täter blieben straffrei. Sexueller
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Missbrauch sei in Afghanistan ein Tabu, und die Betroffenen würden oft-
mals stigmatisiert und kriminalisiert. Die geschilderte Verfolgung basiere
aber nicht auf einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive.
Tanzknaben könnten nicht als bestimmte soziale Gruppe qualifiziert wer-
den. Bei seinen Vorbringen handle es sich mithin um das gemeinrechtliche
Delikt der sexuellen Handlung mit Minderjährigen. Sollte er allenfalls den
ungenügenden Schutz durch die heimatlichen Behörden geltend machen,
läge bei diesem fehlenden Schutz keine diskriminierende Absicht der Be-
hörden vor, da die fehlende Hilfeleistung nicht aufgrund eines in seiner Per-
son liegenden Merkmals beruhen würde.
Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs wegen drohenden Verstosses gegen Art. 3 EMRK wurde
der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Q.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Januar 2017 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG).
Zur Begründung machte der Rechtsvertreter geltend, der Sachverhalt sei
vorliegend unbestritten. Sein Mandant sei auf schreckliche Weise sexuell
versklavt worden. Die vielzähligen Suizidversuche und seine teilweise über
Monate dauernden stationären Aufenthalte attestierten ihm eine posttrau-
matische Belastungsstörung schwersten Grades. Die Vorinstanz gehe in-
des davon aus, dass die Tanzknaben keine bestimmte soziale Gruppe im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Die Beschwerdeinstanz habe
aber im Urteil E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 in Erwägung 6.2 festgehalten,
die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erwähnten
fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) seien über
die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu
verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale,
die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden
sind, erfolgt sei beziehungsweise drohe. Die Bestrafung ehemaliger Tanz-
knaben stelle ein flüchtlingsrechtlich relevantes Diskriminieren dar. So sei
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allgemein bekannt, dass sich der afghanische Staat nicht um sexuell miss-
brauchte Kinder kümmere. Dass aber eine gewisse Gruppe von Opfern
gewerbsmässiger Kinderprostitution, wie Tanzknaben, einer zusätzlichen
Strafe ausgesetzt werde beziehungsweise ausgesetzt zu werden drohe,
sei diskriminierend und insoweit asylrelevant.
Betreffend Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei zwi-
schen zwei verschiedenen Zeitpunkten zu unterscheiden: dem Zeitpunkt
der bereits erfolgten Verfolgung (langjähriger Missbrauch) und dem heuti-
gen (mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers als ehemaliger Tanz-
knabe).
In einem Urteil (E-7192/2006 vom 12. Februar 2007 E. 4.5) habe das Ge-
richt erwogen, ein ehemaliger Polizist albanischer Ethnie in Serbien gehöre
einer bestimmten sozialen Gruppe an. In Anbetracht einer solchen Defini-
tion sei mithin ein Tanzknabe Teil einer entsprechenden sozialen Gruppe.
Auch ein ehemaliger Tanzknabe werde von der Gesellschaft als solcher
wahrgenommen, da er einen „besonderen Status“ innehabe und dadurch
Mitglied einer nach aussen erkennbaren und somit von der Gesellschaft so
wahrgenommenen sozialen Gruppe sei. Die Vergangenheit der Knaben-
tänzer werde zu deren Persönlichkeit, was auch nach aussenhin wahr-
nehmbar sei, ansonsten übereinstimmende internationale Berichte nicht
von entsprechenden Stigmatisierungen sprechen würden. Und selbst
wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführer sei im Falle der Rück-
kehr nicht mehr asylrelevant bedroht, wäre ihm aktuell aus den sogenann-
ten zwingenden Gründen Asyl zu erteilen.
Schliesslich ersuchte der Rechtsvertreter um einen baldigen reformatori-
schen Entscheid, da eine (erneute) Befragung eine grosse Belastung sei-
nes Mandanten darstellen würde.
Dem Gericht wurden die im Beweismittelverzeichnis aufgeführten Doku-
mente übermittelt.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheis-
sen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand be-
stellt.
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S.
Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 14. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht.
T.
Am 25. April 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des
Verfahrens. Sein Mandant leide unter der Ungewissheit des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens. Der Eingabe lagen ein ärztliches Schreiben und
eine Kostennote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
sexuellen Versklavung als glaubhaft erwiesen haben, ist zu prüfen, ob
diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG genügen.
4.
4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht-
lichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser-
dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adä-
quaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr
Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil
der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein
Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der
von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren In-
anspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das
Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Ein-
zelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu
befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes
vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE
2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlit-
tene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete
Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Verän-
derungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils
m.w.H.).
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4.2 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK erwähnten fünf Verfol-
gungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die
sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu
verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale,
die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden
sind, erfolgt ist beziehungsweise droht.
5.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein „real risk“
im Sinne von Art. 3 EMRK drohe, falls er in sein Heimatland zurückkehren
würde, verneint aber die Asylrelevanz der drohenden Verfolgung mangels
entsprechender Verfolgungsmotivation.
5.1 Ersteres erscheint als zutreffend. Hingegen lässt sich die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Zusam-
menhang mit seinem Schicksal als Tanzknabe zumindest für die Jahre der
bereits erlittenen Übergriffe in Afghanistan nicht verneinen. So wurde er als
junger Knabe zur sexuellen Handlungen gezwungen und immer wieder
brutal gefoltert. Die zwangsweise ausgeübten homosexuellen Praktiken
verstiessen gegen die vorherrschenden Moralvorstellungen. Seine Person
wurde gezielt verfolgt. Die damit einhergehende damalige gesellschaftliche
Stigmatisierung ist in Anbetracht der Lage vor Ort offensichtlich. Insoweit
wurde er wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit seiner
Person verbunden waren, Opfer des Geschilderten. Seine Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist mithin klar zu bejahen (vgl. dazu
auch Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgericht W 160
1438250-1 vom 3. November 2014 insb. S. 20 f.).
5.2 Die asylrechtliche Intensität des Erlebten ist fraglos gegeben. Eine hin-
reichende staatliche Schutzinfrastruktur stand offensichtlich ebenso wenig
zur Verfügung wie eine innerstaatliche Fluchtalternative. Im Zeitpunkt der
Flucht vor seinen Peinigern verbunden mit der Ausreise aus Afghanistan
und der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz erfüllte der Beschwerde-
führer mithin die Flüchtlingseigenschaft, da er im Falle der Rückkehr mit
erneut drastischen Ahndungsmassnahmen aus asylrelevanten Motiven
hätte rechnen müssen.
5.3 Fraglich erscheint allenfalls, ob trotz bejahter Stigmatisierung ein ehe-
maliger Tanzknabe im Falle der Rückkehr auch nach mehreren Jahren
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nach wie vor als Zugehöriger einer bestimmten und asylrechtlich relevan-
ten sozialen Gruppe anzusehen ist, wobei die Argumente für eine solche
Annahme überwiegen dürften. Diese Frage kann vorliegend aber offen ge-
lassen werden.
5.4 Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall ei-
ner drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu
betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolger-
staat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen
nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das
Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.4 S. 380 f., mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK
1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formu-
lierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwin-
gende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Er-
lebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter
schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer
Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland
zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C
Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa
S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Da-
nach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der
Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte.
5.5 Dies trifft vorliegend zu. Der Beschwerdeführer als soeben geflohener
Tanzknabe hätte im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung mit entspre-
chenden Sanktionen rechnen müssen, wäre er in sein Heimatland zurück-
gekehrt, und zwar wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Ob
seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der nunmehr klar ehemaligen
Tanzknaben eine nach wie vor asylrechtliche ist, wurde obenstehend of-
fengelassen, da seine schwere Langzeittraumatisierung offenkundig ist.
Eine Rückkehr erscheint für ihn als psychologisch offensichtlich unmöglich.
Es liegen zwingende Gründe, welche auch im jetzigen Zeitpunkt zur Asyl-
gewährung führen, vor.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist
die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der ange-
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fochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs, die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der Wegweisung be-
treffend – beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden,
auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzuge-
hen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der zum amtlichen Rechtsbeistand
ernannte Rechtsvertreter hat für dieses Verfahren am 25. April 2017 eine
Kostennote eingereicht, welche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand und
die Ausgaben als angemessen erscheint. Hingegen ist der geltend ge-
machte Stundenansatz von Fr. 250.– zu reduzieren. Wie bereits mit Verfü-
gung vom 1. Februar 2017 mitgeteilt wurde, geht das Bundesverwaltungs-
gericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus,
und es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Demnach ist im vor-
liegenden Fall der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen. Mithin ist die
vom SEM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung al-
ler massgeblichen Faktoren auf gerundet Fr. 2590.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Der Anspruch auf das in gleicher
Höhe zu bemessende Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit
als gegenstandslos zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
12. Dezember 2016 aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2590.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: