Abtei lung IV
D-2622/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2622/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 12. Januar 2009 in Chiasso kurz befragt und am
11. März 2009 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für sein
Asylgesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme ur-
sprünglich aus einer Ortschaft in Imo State, er sei aber seit dem Jahre
1989 respektive ab einem ihm unbekannten Zeitpunkt in Lagos ansäs-
sig gewesen, wo er sich nach dem Ende seiner Schulzeit (ab dem Jah-
re 2000) respektive ab einem ihm unbekannten Zeitpunkt (nach Ab-
schluss der sechsten Klasse) als fliegender Händler betätigt habe,
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend
machte, er werde in Nigeria von der Polizei gesucht und habe von die-
ser Seite um sein Leben zu fürchten, da er am 20. November 2008 in
einem Kampf den Liebhaber seiner Ehefrau erschlagen habe, welcher
– wie er im Anschluss an den Vorfall erfahren habe – ein Polizist gewe-
sen sei,
dass der Beschwerdeführer betreffend die Umstände seiner Ausreise
aus Nigeria angab, er habe am 1. Dezember 2008 in Lagos ein Schiff
bestiegen, mit welchem er nach einer ihm unbekannten Reisedauer in
einen ihm unbekannten Hafen gelangt sei, von wo er drei Tage später
mit einem Zug in die Schweiz gereist sei,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, über die Dauer der
Schiffsreise könne er nichts sagen, da er während dieser Zeit geschla-
fen habe respektive weil es auf dem Schiff weder Kalender noch Radio
gegeben habe, seine Reise habe er ohne Papiere absolviert und er sei
nie kontrolliert worden, und schliesslich, für seine Reise habe er nichts
bezahlt, da seine gesamte Reise von einem Bekannten weisser Haut-
farbe respektive von seinem Freund und dessen weissen Kollegen or-
ganisiert worden sei (vgl. dazu act. A1, Ziff. 16, sowie A11, F. 58 [am
Ende] und F. 104 ff.),
dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Identitätspapiere an-
gab, er habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen,
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da er nicht gewusst habe, wo er sich einen Pass beschaffen sollte, und
an einer Identitätskarte nie Bedarf gehabt habe, weshalb er auch keine
Reise- oder Identitätspapiere beibringen könne (vgl. act. A1, Ziff. 13,
sowie act. A11, F. 4 ff.),
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2009 – eröffnet am 20. Ap-
ril 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Iden-
titätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren im
Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen und vor
dem Hintergrund der (offenkundigen) Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass das BFM dabei insbesondere auf konkrete Widersprüche in den
Vorbringen des Beschwerdeführers sowie eine mangelnde Substanzi-
ierung seiner Schilderungen verwies (vgl. Verfügung, S. 2 Ziff. 2),
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2009 (Poststempel) gegen
den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Gewährung einer vorläufigen Aufnah-
me in der Schweiz beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer anwaltli-
chen Vertretung ersuchte,
dass er ausserdem um eine allfällige Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnungen an das BFM
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betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimat-
staates, eventualiter eine diesbezügliche Information ersuchte,
dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung an seinem Vorbringen
festhielt, er habe seine Ehefrau und ihren Liebhaber in flagranti ertappt
und in der Folge den Mann, einen Polizisten, im Kampf umgebracht,
weshalb er seine Heimat so schnell als möglich habe verlassen müs-
sen,
dass er in diesem Zusammenhang abschliessend erklärte, eine Rück-
kehr nach Nigeria würde für ihn den Tod bedeuten,
dass am 27. April 2009 eine Bedürftigkeitsbestätigung nachgereicht
wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, sei-
ne Eingabe jedoch – neben einer deutschsprachigen Begründung –
über weite Strecken in Englisch abgefasst ist (vgl. namentlich die Be-
schwerdeanträge),
dass sich die englischsprachigen Passagen der Beschwerde jedoch
ohne weiteres erkennbar an einer bekannten deutschsprachigen Be-
schwerdevorlage orientieren, weshalb auf die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeverbesserung (Übersetzung) verzichtet werden kann,
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dass bei dieser Sachlage auf die im Übrigen fristgerechte Beschwerde
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren
nicht einzutreten ist,
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend),
weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
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schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss ge-
langt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identi-
tätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von
Nigeria in die Schweiz – angeblich auf dem Seeweg, bei unbekannter
Reisedauer und ohne je kontrolliert worden zu sein, zudem angeblich
ohne jegliche Bezahlung, alleine dank der Hilfe eines Freundes res-
pektive eines unbekannten weissen Mannes – als unsubstanziiert, rea-
litätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
dass auch die Ausführungen über den angeblichen Nicht-Besitz von
Identitätspapieren – namentlich das Vorbringen, bei ihm zuhause (also
in Lagos) würden keine Identitätskarten benutzt und wenn man nach
seinem Namen gefragt werde, könne man einfach seinen Namen nen-
nen (act. A11, F. 7) – keinerlei nachvollziehbaren Gehalt aufweisen,
dass vor diesem Hintergrund im Resultat davon auszugehen ist, vom
Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unter-
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drückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden
soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht auf massgebliche
Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie eine
mangelnde Substanziierung seiner Schilderungen verweist, wobei an-
zumerken ist, dass sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxis-
konform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7),
dass sich aufgrund der vorliegenden Kurzbefragungs- und Anhörungs-
protokolle nicht auf ein tatsächliches Erleben des angeblich ausreise-
relevanten Vorfalls schliessen lässt, zumal die Erzählung des Be-
schwerdeführers äusserst unrealistisch ausgefallen ist und jegliche
Realkennzeichen vermissen lässt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde alleine mit dem
Festhalten an seinen Vorbringen keine stichhaltigen Gründe zur Ent-
kräftung der vorinstanzlichen Feststellungen einbringt, weshalb mit der
Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen auszuge-
hen ist,
dass aufgrund der Akten im Übrigen festzuhalten ist, dass der Be-
schwerdeführer im Verlauf der Anhörung zu seinen Gesuchsgründen
wiederholt einfachen und konkreten Fragen – namentlich betreffend
seine Person und sein familiäres Umfeld – offenkundig auswich (vgl.
u.a. act. A11, F. 21 – F. 42), was den vorgenannten Schluss bestätigt,
dass der Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen keinerlei
Gefährdungslage nachvollziehbar machen kann, weshalb die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Ak-
ten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und
c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
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– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein
gesunder Mann aus Lagos, welcher eigenen Angaben zufolge vor sei-
ner Ausreise aus Nigeria seinen Unterhalt selbständig bestritt – keine
individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass alleine die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf pro-
zessleitende Anordnungen gegenstandslos werden,
dass im Weiteren auch das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung
einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
anwaltlichen Vertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
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