Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2622/2011
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Somalia,
vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 5. April
2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit schriftlicher
Eingabe vom 12. November 2010 (Eingang BFM: 15. November 2010)
ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen liess,
dass zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorgebracht
wurde, sie sei in Somalia von Mitgliedern des Klans Abgaal verfolgt
worden,
dass ihr Ehemann von diesen Personen umgebracht worden sei,
dass sie und ihre Tochter (B._______, N _______; D-2627/2011) von
Angehörigen des Abgaal-Klans vergewaltigt und später ausserdem -
zusammen mit ihrer Schwiegertochter und der Grosstochter (C._______
und D._______, N _______; D-2623/2011) - entführt worden seien,
dass die Abgaal-Klanmitglieder von den Verwandten der
Beschwerdeführerin Lösegeld verlangt und gedroht hätten, sie sowie die
anderen genannten Frauen umzubringen,
dass man sie nach der Übergabe eines Hauses an Angehörige des
Abgaal-Klans freigelassen habe,
dass sie aus diesen Gründen ungefähr am 12. August 2010 aus Somalia
ausgereist und zusammen mit den drei genannten weiblichen
Verwandten nach Äthiopien geflüchtet sei,
dass sie nach Addis Abeba gelangt und dort zunächst bei einer
somalischen Familie untergekommen sei, diese Familie jedoch in Kürze
aus Äthiopien ausreisen werde, worauf die Beschwerdeführerin und ihre
Verwandten auf der Strasse landen würden, da sie die Wohnungsmiete
nicht bezahlen könnten,
dass sie ausserdem unter hohem Blutdruck leide und sich eine
medizinische Behandlung weder leisten könne noch Zugang dazu habe,
dass sie in Äthiopien über kein soziales Netz verfüge und dort nicht
bleiben könne, zumal sie sich illegal dort aufhalte und jederzeit
ausgeschafft werden könnte,
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dass sie hingegen einen nahen Verwandten in der Schweiz habe,
nämlich ihren Sohn E._______ (N _______), welcher in der Schweiz
vorläufig aufgenommen sei,
dass sie somit eine Beziehungsnähe zur Schweiz habe,
dass daher die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des
Asylverfahrens zu bewilligen sei respektive die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren sei,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November
2010 mitteilte, im vorliegenden Fall sei eine Befragung vor Ort aus
organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich,
weshalb das Verfahren schriftlich durchgeführt werde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin sodann aufforderte, das
schriftliche Asylgesuch mittels Beantwortung der in der Verfügung
gestellten Fragen zu konkretisieren,
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung mit Eingabe vom
7. Januar 2011 nachkam,
dass dabei im Wesentlichen angefügt wurde, es gehe nicht an, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Ergebnis
des Asylverfahrens von E._______ (wo die ebenfalls erwähnte
Vergewaltigung seiner Mutter [der Beschwerdeführerin] und Schwester
als unglaubhaft erachtet worden war) ohne Anhörung der
Direktbetroffenen von vornherein als unglaubhaft zu qualifizieren,
dass der Rechtsvertreter nicht direkt mit der Beschwerdeführerin habe
kommunizieren können, was die Beantwortung der vom BFM gestellten
Fragen erschwert habe,
dass die Beschwerdeführerin und ihre drei weiblichen Verwandten
inzwischen einzeln bei verschiedenen Familien in Addis Abeba
untergebracht seien, um die jeweilige Gastfamilie nicht zu stark zu
belasten,
dass sie keinen Kontakt zu Angehörigen in Somalia mehr hätten,
dass sich die Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht beim UNHCR
gemeldet habe, da sie in einem Flüchtlingscamp in Somalia schlechte
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Erfahrungen gemacht und überdies gehört habe, die Versorgungslage
sowie die medizinische Betreuung in den äthiopischen Camps sei
schlecht,
dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien aus ökonomischen Gründen
nicht mit den genannten Verwandten zusammen leben könne, sondern
sie alle einzeln bei somalischen Familien in Addis Abeba wohnen und
ihren Lebensunterhalt erbetteln müssten,
dass sie kein Geld habe und auf die Hilfe ihrer Landleute angewiesen sei,
es sich bei diesen Personen indessen weder um Verwandte noch
Bekannte handle,
dass ein weiterer Verbleib in Addis Abeba unzumutbar sei,
dass dieser Eingabe unter anderem die Passkopie der
Beschwerdeführerin beilag,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 30. März 2011 - eröffnet am 6. April 2011 - ablehnte und ihr die
Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es bestehe keine
unmittelbare Gefährdung, welche eine sofortige Einreise der
Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen liesse,
dass die Lage der zahlreichen somalischen Flüchtlinge in Äthiopien
gewiss nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
bestünden, der weitere Verbleib in Äthiopien sei für die
Beschwerdeführerin schlechterdings nicht zumutbar oder möglich,
dass es ihr zuzumuten sei, sich bei Bedarf beim UNHCR zu melden und
um Schutz und Aufnahme in einem Camp zu ersuchen,
dass sie bisher darauf verzichtet habe, diesen Schritt zu tun,
dass jedoch für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen
Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei, zumal die
Grundbedürfnisse dort gedeckt würden,
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dass das UNHCR insbesondere in allen Flüchtlingslagern die
medizinische Grundversorgung sicherstelle und unter anderem mittellose
Flüchtlinge unterstütze,
dass die Beschwerdeführerin demnach den subsidiären Schutz der
Schweiz nicht benötigte und es ihr zuzumuten sei, weiterhin in Äthiopien
zu verbleiben,
dass auch ein Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG vorliegend
nicht in Frage komme, da der Sohn der Beschwerdeführerin in der
Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt sei, sondern lediglich wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen sei,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Mai 2011 (Poststempel)
Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und dabei beantragen liess,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, (eventuell) sei
ihr die Einreisebewilligung zwecks Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Durchführung des Asylverfahrens zu erteilen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des
Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
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dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktiv sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen
in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, Nr. 20 und Nr. 21 sowie
EMARK 2005 Nr. 19),
dass im vorliegenden Fall zunächst auf die in der Beschwerde erhobenen
formellen Rügen einzugehen ist,
dass gerügt wird, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig
beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sei,
dass in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, in der angefochtenen
Verfügung erachte das BFM die geltend gemachte Entführung und
Vergewaltigung als gegeben, während es dieselben Vorbringen im
Rahmen des Asylgesuchs des Sohnes der Beschwerdeführerin als
unglaubhaft bezeichnet habe,
dass dieser Argumentation indessen nicht gefolgt werden kann,
dass das BFM die Frage der Glaubhaftigkeit (und Asylrelevanz) der
Asylvorbringen im vorliegenden Fall gar nicht geprüft hat,
dass die Frage der Glaubhaftigkeit ausserdem ein Ergebnis der
Würdigung des Sachverhalts ist und von der Frage, ob der
rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt worden sei, zu
trennen ist,
dass im Übrigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der im
vorliegenden Verfahren rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt
ist und keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass nämlich die (von Anfang an vertretene) Beschwerdeführerin ihre
Asylgründe bereits in ihren Asylgesuchen ausführlich schilderte und das
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BFM ihr in der Folge konkrete Fragen dazu stellte, welche sie mit
schriftlicher Eingabe vom 7. Januar 2011 ausführlich beantwortete,
dass eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin bei dieser
Sachlage nicht notwendig erscheint,
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach
unbegründet erscheint,
dass in materieller Hinsicht die Auffassung des BFM, wonach das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern
sei, zu bestätigen ist,
dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die
Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt sind, zumal der
Sachverhalt - wie erwähnt - ausreichend erstellt ist und der
Beschwerdeführerin in Äthiopien aufgrund der Aktenlage ausserdem
keine unmittelbare, asylrelevante Gefahr droht,
dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Asylvorbringen in Bezug auf
Somalia gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen ist, da es ihr
zuzumuten ist, weiterhin in Äthiopien Schutz zu suchen,
dass es ihr insbesondere zuzumuten ist, sich in Äthiopien an das UNHCR
zu wenden, welches dort namentlich somalische Flüchtlinge betreut,
dass seitens der Beschwerdeführerin keine plausiblen und konkreten
Gründe dargelegt werden, welche gegen eine Schutzsuche beim UNHCR
und der Unterbringung in einem Flüchtlingscamp sprechen,
dass die Beschwerdeführerin zwar über eine besondere Beziehungsnähe
zur Schweiz verfügt, da ihr Sohn hier vorläufig aufgenommen ist,
dass sie jedoch andererseits bereits seit ungefähr neun Monaten ohne
ernsthafte Probleme in Äthiopien bei Privatpersonen lebt,
dass keine konkreten Hinweise auf eine drohende Ausschaffung der
Beschwerdeführerin aus Äthiopien vorliegen,
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dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien eigenen Angaben zufolge von
somalischen Landsleuten unterstützt wird und zurzeit offenbar nicht auf
der Strasse leben oder hungern muss,
dass sie ausserdem gegebenenfalls ihren in der Schweiz lebenden Sohn
um (finanzielle) Unterstützung ersuchen oder sich wie erwähnt in ein
UNHCR-Flüchtlingscamp begeben könnte,
dass die geltend gemachten jedoch nicht belegten gesundheitlichen
Probleme (Bluthochdruck) in Addis Abeba grundsätzlich behandelbar sind
und sich die Beschwerdeführerin bei Finanzierungsproblemen bei Bedarf
an das UNHCR oder auch an ihren Sohn wenden könnte,
dass sich die Beschwerdeführerin in Äthiopien demnach nicht in einer
existenziellen Notlage befindet, weshalb es ihr insgesamt zuzumuten ist,
weiterhin dort zu leben und den (faktischen) Schutz dieses Landes zu
beanspruchen,
dass das Asylgesuch aus dem Ausland daher abzulehnen ist,
dass schliesslich - wie vom BFM zu Recht ausgeführt wurde - eine
Familienvereinigung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG bereits deshalb
nicht in Frage kommt, weil der Sohn der Beschwerdeführerin in der
Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt ist, sondern lediglich wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
wurde,
dass auch eine Familienvereinigung nach Art. 85 Abs. 7 AuG
ausgeschlossen ist, zumal der Familiennachzug für vorläufig
aufgenommene Personen (welche die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen) auf die Ehegatten und minderjährigen, ledigen Kinder beschränkt
ist,
dass nach dem Gesagten weder die Voraussetzungen für eine
Asylgewährung noch für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2
AsylG oder eine Familienvereinigung erfüllt sind,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr
näher einzugehen ist,
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dass die Vorinstanz demnach die Gesuche der Beschwerdeführerin um
Asylgewährung und Einreisebewilligung zu Recht abgewiesen hat und die
Beschwerde demzufolge ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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