B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2622/2012/wif
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid
betreffend Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am (…) ohne Einreichung von Identitätsdo-
kumenten unter der Identität B._______ geboren (…) Iran, im
C.________ ein Asylgesuch.
B.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom (…) gab der Beschwerde-
führer unter anderem an, im März 2009 den Iran verlassen zu haben und
über die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein, wo er sich von April
2009 bis Februar 2010 aufgehalten habe. Danach sei er über Serbien
und Mazedonien nach Ungarn gereist. Dort habe er am (…)erfolglos um
Asyl ersucht. Nach zehntägiger Haft sei er nach Wien gereist und habe
dort am (…) ein Asylgesuch gestellt. Am (…) sei er den ungarischen Be-
hörden übergeben worden. In Ungarn habe das Gericht entschieden,
dass er in den Iran zurückkehren müsse. Er habe sich nach zirka zehn-
monatigem Aufenthalt in Ungarn einer Ausschaffung in seinen Heimat-
staat durch Selbstverletzung widersetzt und sei nach Österreich zurück-
gekehrt und danach in die Schweiz gelangt (vgl. BFM-Protokoll A5 S. 7
ff.).
C.
Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das BFM am (…) ergab,
dass der Beschwerdeführer am (…)in Ungarn, am (…) in Österreich und
am (…) erneut in Ungarn um Asyl ersucht hatte. Im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich oder Un-
garn gab der Beschwerdeführer an, in Ungarn habe er sich aus Furcht, in
seinen Heimatstaat ausgeschafft zu werden, selber verletzt, "die schwei-
zerischen Behörden würden schon wissen, wie die Situation in Ungarn
sei, Österreich könne man nicht mit Ungarn vergleichen" (vgl. A5 S. 8 und
9).
D.
Am (…) ersuchte das BFM die zuständigen ungarischen Behörden ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers.
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Mit Schreiben vom (…)wurde das Gesuch um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers von den ungarischen Behörden gutgeheissen. Es wurde
im Weiteren festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rück-
kehr aus Österreich in Ungarn gegen den ablehnenden Asylentscheid
Beschwerde erhoben habe, welche vom zuständigen Gericht am (…) ab-
gewiesen worden sei. Nach diesem Entscheid sei er "aus Ungarn ver-
schwunden" (vgl. A18).
E.
Mit Entscheid vom 18. April 2011 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Ungarn an, wobei
die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Ver-
längerung (Art. 19f VO Dublin) – bis spätestens am 8. Oktober 2011 zu
erfolgen habe. Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.
F.
Nach einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom
19. Mai 2011 war der Beschwerdeführer seit dem 11. Mai 2011 unbekann-
ten Aufenthaltes, worauf das BFM mit Schreiben vom 27. Mai 2011 die
ungarischen Behörden gestützt auf Art. 19 Abs. 4 VO Dublin um Verlän-
gerung der Überstellungsfrist um 18 Monate ersuchte.
G.
Am 23. April 2012 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut ein
Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung vom 26. April 2012 im D._______ gab er unter
Einreichung eines auf (…) geboren (…) Iran, lautenden Reisepasses un-
ter anderem an, bisher nicht seine echte Identität angegeben zu haben.
Er sei am (…) nach Kuwait geflogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise
am (…) aufgehalten habe. Danach sei er über die Türkei und Frankreich
erneut in die Schweiz gereist. Als Begründung seines Asylgesuches
machte er im Wesentlichen dieselben Gründe wie anlässlich des rechtli-
chen Gehörs vom (…) im Rahmen des Asylgesuches vom (...) geltend.
Mit Schreiben vom (…) teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das
Asylgesuch vom (…) werde als Wiedererwägungsgesuch behandelt.
H.
Mit Entscheid vom 14. Mai 2012 wies das BFM das Wiedererwägungsge-
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such des Beschwerdeführers vom 23. April 2012 ab, erklärte seine Verfü-
gung vom 18. April 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
I.
Mit auf den 14. Mai 2012 datierter, am 15. Mai 2012 vorab per Telefax
eingelangter Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwal-
tungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Be-
schwerde, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte. Im Sin-
ne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden
anzuweisen, von der geplanten Ausschaffung nach Budapest vom
15. Mai 2012 abzusehen. Es sei im Weiteren unter Verzicht auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2012 wurde das Gesuch um Ausset-
zung des Vollzugs abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
K.
Mit per Telefax eingelangter Eingabe vom 16. Mai 2012 ersuchte der
Rechtsvertreter um Einsicht in die Entscheide des BFM vom 18. April
2011 und 14. Mai 2012 und das Befragungsprotokoll vom 23. April 2012.
L.
Nach einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom (…)
konnte der für den gleichen Tag geplante unbegleitete Rückflug des Be-
schwerdeführers nach Budapest wegen dessen Weigerung nicht durch-
geführt werden.
M.
Mit Telefax vom 16. Mai 2012 wurden dem Rechtsvertreter die Entscheide
des BFM vom 18. April 2011 und 14. Mai 2012 zugestellt mit dem Hin-
weis, dem Ersuchen betreffend Einsicht in das Befragungsprotokoll vom
23. April 2012 könne zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen wer-
den, da das Bundesverwaltungsgericht noch nicht im Besitz des vollstän-
digen Original-Dossiers des BFM sei.
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N.
Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten wurden dem Rechtsvertreter in
Ergänzung der am 16. Mai 2012 erfolgten Akteneinsicht das Aktenver-
zeichnis des BFM-Dossiers und die Befragungsprotokolle vom 31. Januar
2011 und vom 26. April 2012 (nicht 23. April 2012) in Kopie zugestellt.
O.
Am (…) reichte der Beschwerdeführer in der gleichen Sache eine Be-
schwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Diese
Beschwerde wurde vom EGMR, Zweite Sektion, am (…) im einzelrichter-
lichen Verfahren für unzulässig erklärt, was dem damaligen Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers am (…) mitgeteilt wurde.
P.
Am (…) reichte der Beschwerdeführer beim Committee Against Torture
der UNO (CAT) eine Mitteilung wegen Verletzung des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ein.
Das CAT forderte die Schweizer Behörden am (…) zur Stellungnahme
auf.
Das für CAT-Verfahren federführende Bundesamt für Justiz nahm am (…)
Stellung und beantragte, auf die Mitteilung in Anwendung von Art. 22
Ziff. 5 Bst. a FoK (unzulässige Kumulation mit einem anderen internatio-
nalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren) nicht einzutreten.
Das Verfahren vor dem CAT ist im Urteilszeitpunkt noch hängig.
Q.
Nach einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom (…)
wurde der Beschwerdeführer gleichentags mit einem Sonderflug nach
Budapest zurückgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Zwar geht aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM be-
treffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indessen ergibt
sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Grundsatz, wonach
gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesu-
che diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss
Rechtsmittelordnung gegen die vor dem Wiedererwägungsgesuch ergan-
gene Verfügung offenstehen (vgl. die weiterhin gültige Praxis der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
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regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f., mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – Entscheid vom
18. April 2011 wurde vom BFM mit ausführlicher Begründung festgestellt,
dass Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich grundsätzlich zuständig ist,
wobei vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden
kann.
5.2 Die Vorinstanz hat vorliegend den Anspruch auf Behandlung des Wie-
dererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt, ist auf dieses eingetreten
und hat eine materielle Beurteilung vorgenommen. Somit ist auf Be-
schwerdeebene zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das
Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und
an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 18. April 2011 festgehalten hat.
6.
6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss eigenen Angaben
habe der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten
für mehrere Monate verlassen, weshalb gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-
VO die Verpflichtung Ungarns zu dessen Wiederaufnahme erloschen sei.
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Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung vom 26. April 2012
an, die Schweiz am 16. Mai 2011 verlassen und am (…) über Deutsch-
land nach Kuwait gereist zu sein, wo er sich bis am 10. Januar 2012 auf-
gehalten habe, bevor er über die Türkei und Frankreich in die Schweiz
gelangt sei (vgl. B7 S. 7ff). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer keine Unterlagen oder Reisedokumente, welche den
mehrmonatigen Aufenthalt in Kuwait und in der Türkei stützen würden,
einreichte, sondern lediglich Belege (z.B. Quittungen von Warenverkäu-
fen), die keinen unmittelbaren Rückschluss auf seine Person erlauben.
Aufgrund der langen Dauer des angeblichen Aufenthalts in Kuwait kann
davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich
sein sollte, diesen zweifelsfrei nachzuweisen. Im Übrigen ist zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer vor seiner erneuten Einreise in die
Schweiz bereits in Ungarn und Österreich unter verschiedenen Identitä-
ten um Asyl ersucht hat, was seine Glaubwürdigkeit herabsetzt. Aus die-
sen Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das geltend
gemachte Verlassen des Dublin-Raumes zu belegen, weshalb die Zu-
ständigkeit Ungarns zu dessen Wiederaufnahme bestehen blieb.
6.2 Im Weiteren wird auf Beschwerdeebene beantragt, sollte das Gericht
nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit Ungarns ausgehen, sei die
Vorinstanz anzuweisen, zumindest von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen. Es bestünden konkrete
Hinweise auf eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran, wo
ihm Verfolgung drohe, und damit die Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und des
Rückschiebungsverbots gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]) durch die ungarischen
Behörden. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr, in Un-
garn Opfer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ge-
mäss Art. 3 EMRK zu werden. Es lägen zahlreiche und detaillierte Berich-
te des UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen vor, die auf
eine systematische Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Ungarns
hindeuteten.
In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sind allfällige völkerrechtli-
che Vollzugshindernisse im Rahmen der allfälligen Anwendung der so-
genannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR, 142.311
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Seite 9
[AsylV 1]) zu prüfen. Demnach kann die Schweiz ein Asylgesuch auch
materiell prüfen, wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Krite-
rien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern
kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder in-
ternationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E.5). Ein
einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts besteht,
wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (BVGE 2010/45
E. 7.2).
6.3 Im Zusammenhang mit dem Hinweis in der Beschwerde auf eine all-
fällige Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die ungarischen
Behörden ist festzuhalten, dass Ungarn sowohl Signatarstaat der FK als
auch der EMRK ist, und es sich zudem an die entsprechenden Normen
der EU halten muss (insbesondere Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Sta-
tus von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Dabei darf für die Mitglied-
staaten des Dublinsystems vermutet werden, sie würden die völkerrecht-
lichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten,
namentlich das Non-Refoulement-Gebot respektieren. Bei einer nicht sys-
tematisch vorliegenden Verletzung dieses Grundsatzes kann der Be-
schwerdeführer diese Vermutung umstossen, indem er nachweist, dass
konkrete Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass ihm bei einer
Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine völkerrechtswid-
rige Ausschaffung in seinen Heimatstaat drohe.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Rechtspraxis
davon aus, dass Ungarn kraft seiner Mitgliedschaft grundsätzlich seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 7.4.2). Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass unlängst Kritik
am ungarischen Asylverfahren geübt wurde (vgl. UNHCR, Hungary as a
Country of Asylum, April 2012; Hungarian Helsinki Commitee [HHC] "Ac-
cess To Protection Jeopardised", Information Note on the Treatment of
Dublin Returnees in Hungary, December 2011). Im letzteren Bericht wird
unter anderem darauf hingewiesen, dass die ungarischen Behörden Dub-
lin-Rückkehrer nicht als Asylsuchende, sondern hauptsächlich als un-
rechtmässige Migranten behandeln und als solche direkt in ein Wegwei-
sungsverfahren einweisen würden, obwohl sie sich im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens in Ungarn aufhielten.
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Seite 10
Auch wenn sich diese Kritik als zutreffend erweisen sollte, kann indessen
daraus noch nicht zwingend abgeleitet werden, die Asylsuchenden erhiel-
ten generell keinen Zugang zum Asylverfahren oder das Asylverfahren sei
nicht fair. Im Weiteren wird im Bericht des HHC festgehalten, die höheren
Gerichte Ungarns hätten in einigen Beschwerdeverfahren die vorinstanz-
lichen Behörden gerügt, weil sie in diesen Verfahren während eines ein-
gereichten Asylgesuchs bereits vor Erlass der materiellen erstinstanzli-
chen Entscheide die Ausweisung der Asylsuchenden vollzogen hätten.
Die im Bericht des HHC genannten Urteile des "Metropolitan Court of Bu-
dapest" enthalten zwar Hinweise auf Unregelmässigkeiten im ungari-
schen erstinstanzlichen Asylverfahren, indessen belegen sie gleichzeitig
auch, dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes mehrinstanzli-
ches Asylverfahren verfügt. Auch im vorliegenden Fall ergibt sich aus den
Akten, dass der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylent-
scheid bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz Beschwerde erheben
konnte, welche vom zuständigen Gericht am 20. Januar 2010 abgewie-
sen wurde (vgl. A18).
6.5 Es bestehen somit keine konkreten Hinweise darauf, wonach der Be-
schwerdeführer in Ungarn über kein rechtsstaatliches Asylverfahren im
Sinne des Dublin-Systems verfüge. Was die geltend gemachte Gefahr für
den Beschwerdeführer, unmittelbar nach seiner Rückstellung aus der
Schweiz in Ungarn in Haft genommen zu werden und während dieser
möglicherweise Opfer vom Misshandlungen zu werden, betrifft, so ist fest-
zuhalten, dass dem Bericht des UNHCR an den Hochkommissar für
Menschenrechte (OCHA) vom November 2010 (Universal Periodic Re-
view) zwar zu entnehmen ist, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in
Administrativhaft genommen würden und im Bericht des HHC auch die
Haftpraxis Ungarns kritisiert wird, weil das Haft-Beschwerde-System inef-
fektiv sei und infolgedessen die Rechtmässigkeit der Inhaftierungen von
Asylsuchenden in Frage stehe. Indessen vermag der Beschwerdeführer
aus der allgemeinen Kritik an der bestehenden Haftpraxis kein konkretes
Vollzugshindernis abzuleiten, legt er doch nicht dar, weshalb gerade er
Opfer einer solchen "Inhaftierung" werden sollte und inwiefern gerade in
seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu be-
fürchten sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon
aus, dass gewalttätige Übergriffe von den ungarischen Behörden geahn-
det werden und Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen
der ungarischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz
vor derartigen Übergriffen finden können, auch wenn aus dem obenge-
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Seite 11
nannten Bericht des UNHCR hervorgeht, dass kein Rechtsmittel gegen
die Haft als solche ergriffen werden kann.
6.6 Aus den genannten Erwägungen folgt, dass auch im heutigen Zeit-
punkt kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung nach Ungarn zu bestätigen ist.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, welche
gegen die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens sprechen würden. Der rechtserhebliche Sachverhalt
hat sich seit dem Entscheid des BFM vom 18. April 2011 nicht wesentlich
verändert. Die Vorinstanz hat somit das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewie-
sen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
9.1 In Anbetracht der besonderen Umstände sowie wegen mutmassli-
cher Uneinbringlichkeit ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG
sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ausnahmswei-
se zu verzichten. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird damit gegenstandslos.
9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde, wie sich aus der Zwi-
schenverfügung vom 15. Mai 2012 sowie aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt, im Zeitpunkt ihrer Einreichung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG als aussichtslos erschien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: