B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2622/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N__________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die damals minderjährige Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie im Rahmen der summarischen Befragung vom 2. Juli 2015 und –
im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin – anlässlich der Anhörung
vom 14. September 2015 im Wesentlichen angab, nach dem Tod ihres Va-
ters und wegen der Krankheit ihrer Mutter in der Familie für beinahe alles
verantwortlich gewesen zu sein, was sie sehr belastet habe,
dass sie in der Schule ungenügend unterrichtet und teils auch geschlagen
worden sei, weshalb sie sich dazu entschieden habe, Eritrea zu verlassen,
dass sie nach einem ersten vergeblichen Versuch ohne behördlichen Kon-
takt im Dezember 2014 zusammen mit einer Freundin und zwei Klassen-
kameraden zu Fuss illegal über die Grenze nach Äthiopien und von dort
über den Sudan und Libyen nach Italien und schliesslich am 18. Juni 2015
in die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM mit – am 30. März 2016 eröffnetem – Entscheid vom
29. März 2016 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und de-
ren Wegweisung anordnete, sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 28. April 2016 hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
der Gewährung von Asyl gegen den Entscheid des SEM vom 29. März
2016 Beschwerde erhob,
dass eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs beantragt wurde,
dass der Rechtsvertreter in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ersuchte,
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dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
13. Mai 2016 die Beschwerde nicht als aussichtslos betrachtete und ange-
sichts der nachgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG guthiess,
dass er gleichzeitig, da die Notwendigkeit der Bestellung einer unentgeltli-
chen Rechtsvertretung fraglich erschien, dem bisherigen Rechtsvertreter
bis zum 30. Mai 2016 Gelegenheit gab, sich darüber zu äussern, ob er auf
der zusätzlichen Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne
von Art. 110a AsylG bestehe,
dass er im Weiteren für den Fall des Festhaltens am genannten Antrag den
bisherigen Rechtsvertreter dazu einlud, eine Person als Rechtsbeistand
vorzuschlagen, welche die Voraussetzungen nach Art. 110a AsylG erfülle,
dass der damalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Mai 2016 Jana
Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, welche bereits bei der Abfas-
sung der Beschwerde in beratender Funktion tätig gewesen sei, als
Rechtsbeistand vorschlug,
dass mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und Frau Rechtsanwältin Jana Maletic,
Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
beigeordnet wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2016 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass die Rechtsvertreterin mit Replik vom 27. Juli 2016 auf die Argumen-
tation des SEM Stellung bezog,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen mit Eingaben vom 27. Juli 2016 so-
wie vom 20. und 29. September 2016 mehrere Dokumente einreichte
(Flüchtlingsausweis und B-Ausweis des Bruders B.________in Schweden
in Kopie und dessen schriftliche Aussage im Original, B-Ausweis des On-
kels C._______ in der Schweiz in Kopie),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
nachstehendem Vorbehalt betreffend Eventualantrag – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde somit
als nicht aussichtslos erachtet wurde, einer Behandlung der Beschwerde
im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegensteht,
dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
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Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch
BVGE 2013/11 E. 5.1),
dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Schwierigkeiten in der Familie und in der Schule zu Recht als nicht
asylrelevant erachtet hat,
dass es die weitere Angabe der Beschwerdeführerin, illegal ausgereist
zu sein, als nicht glaubhaft erachtete, eine Einschätzung, welche auf
Beschwerdeebene zu entkräften versucht wird, indem für die im Zeit-
punkt der Anhörungen noch minderjährige Beschwerdeführerin herab-
gesetzte Anforderungen an das Glaubhaftmachen postuliert und
dementsprechend die Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz als
ungenügend bezeichnet werden,
dass indessen keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Vorinstanz
die Anhörungen in einer dem Alter der Beschwerdeführerin
unangemessenen Weise durchführte oder die Sachverhaltsabklärung
sonstwie mangelhaft war,
dass im Übrigen die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen
keiner abschliessenden Beurteilung bedarf,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe,
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dass im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 das Gericht jedoch zum
Schluss kam, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzu-
nehmen sei, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu ei-
ner Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzur-
teil publiziert),
dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der Tatsa-
che, dass die im Zeitpunkt ihrer Ausreise minderjährige Beschwerdeführe-
rin keinerlei behördlichen Kontakt hatte, zu verneinen ist,
dass daher die Vorbringen der Beschwerdeführerin, selbst wenn zu ihren
Gunsten von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen wird, für die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht ausreichend sind,
dass auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Gefahr einer Reflexver-
folgung zu verneinen ist, wobei auf die zutreffenden Ausführungen in der
Vernehmlassung des SEM vom 8. Juli 2016 verwiesen werden kann, wel-
che auch mit den Ausführungen in der Replik und den ergänzenden Einga-
ben vom 20. und 29. September 2016 nicht widerlegt werden können, zu-
mal die eingereichten Beweismittel mangels Beweistauglichkeit nicht ge-
eignet sind, die behauptete Reflexverfolgung zu belegen,
dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen,
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dass deshalb auf den Eventualantrag betreffend Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wer-
den kann (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H., BVGE 2013/27 E. 8.3),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut-
geheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb
keine Verfahrenskosten erhoben werden,
dass der Beschwerdeführerin – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
13. Mai 2016 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau RA MLaw Jana Ma-
letic, Caritas Schweiz, Luzern, als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt
wurde,
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich indessen der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass der Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ver-
gleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1200.– ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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