B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2622/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am 15. März
2016 in die Schweiz ein und stellten am 29. März 2016 Asylgesuche. Be-
reits am 17. März 2016 ersuchte ihr Rechtsvertreter das SEM um die Zu-
weisung seiner Mandanten an den Kanton C._______, da sich dort deren
Familienangehörige aufhalten würden. Ferner machte er das SEM auf ge-
sundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden aufmerksam.
B.
Am 1. April 2016 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihrer Per-
son, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör für
die allfällige Zuständigkeit eines anderen Staates für die Asylgesuchsbe-
handlung gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt.
C.
Am 6. April 2016 wurden die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt wäh-
rend der Dauer der Asylverfahren dem Kanton C._______ zugewiesen.
D.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 teilte das SEM den Beschwerdeführenden
mit, dass die Dublin-Verfahren nicht fortgesetzt würden.
E.
Mit Eingabe vom 13. September 2016 (Eingang SEM) stellten die Be-
schwerdeführenden fest, dass die Anhörungen noch nicht stattgefunden
hätten, und ersuchten das SEM um deren Durchführung sowie Entscheid-
erlass.
F.
Mit Schreiben vom 21. September 2016 hielt das SEM fest, infolge der ho-
hen Geschäftslast sei es nicht möglich, einen bestimmten Termin für die
Bundesanhörungen in Aussicht zu stellen.
G.
In der Eingabe vom 17. Januar 2017 machten die Beschwerdeführenden
geltend, in ihren Verfahren herrsche weiterhin Stillstand, und ersuchten er-
neut um deren Fortsetzung. Gleichzeitig stellten sie eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Aussicht, sollte ihren
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Ersuchen nicht entsprochen werden. Das SEM antwortete am 23. Januar
2017 mit einem weiteren Hinweis auf seine hohe Geschäftslast.
H.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführerenden beim
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie
beantragten die Feststellung, dass das SEM gegen das Beschleunigungs-
gebot verstossen sowie Verfahrensfristen des Asylgesetzes nicht eingehal-
ten habe. Das SEM sei anzuweisen, die Asylverfahren fortzusetzen und
anschliessend zeitnah einen Entscheid zu erlassen. Zur Begründung führ-
ten sie unter anderem an, seit dem 29. März 2016 habe es das SEM un-
terlassen, die Asylverfahren fortzusetzen. Sie hätten die Vorinstanz bereits
wiederholt ersucht, die Anhörungen durchzuführen und in der Folge einen
Entscheid zu fällen, wobei das SEM aber dargelegt habe, aufgrund fehlen-
der Kapazitäten sei es nicht möglich, die Verfahren fortzusetzen und in ab-
sehbarer Zeit die Verfügungen zu erlassen.
In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG lehnte sie ab.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, gestützt auf
Art. 37b AsylG (SR 142.31) würden die (noch) älteren Asylgesuche priori-
tär behandelt. Im Weiteren sei ein Dublin-Verfahren durchgeführt und am
20. Mai 2016 abgeschlossen worden. Daraus ergebe sich eine „Liegezeit“
von unter einem Jahr, wobei es dem SEM nicht bekannt sei, dass das Bun-
desverwaltungsgericht in solchen Fällen von einer Rechtsverzögerung
ausgehe. Hinzu komme, dass die Eingaben im Zusammenhang mit dem
Verfahrensstand jeweils umgehend beantwortet worden seien. Man werde
die vorliegenden Verfahren in der vorgesehenen Prioritätenordnung rasch
weiterführen und zum Abschluss bringen.
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K.
Mit Replik vom 2. Juni 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Vorbringen fest und legten unter anderem dar, gemäss den Statistiken des
SEM seien die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen in der letzten
Zeit stark zurückgegangen. Folglich sei die gerügte Verzögerung umso we-
niger nachvollziehbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48
Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit wei-
teren Hinweisen).
Der Beschwerdeführenden, welche in der Schweiz Asylgesuche stellten
und um Erlass entsprechender Asylentscheide in Form anfechtbarer Ver-
fügung ersuchten, sind zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
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Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Per-
son muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung
ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der
Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den
bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen um beförderliche Verfah-
renserledigung und Anberaumung einer Anhörung ersucht wurde. Auf die
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht
einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid
inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellatio-
nen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entschei-
den darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und
Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer
Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht
innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als
angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens
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ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beur-
teilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar
2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche
Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2
AsylG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend nach Durchsicht der
vorinstanzlichen Akten fest, dass die BzP durchgeführt wurden, aber seit
der Beendigung der Dublin-Verfahren vom 20. Mai 2016 während eines
Jahres keine Handlungen seitens des SEM im Hinblick auf die Asylent-
scheide mehr erfolgt sind. Der Termin für die Anhörungen ist gemäss den
Akten nach wie vor nicht bekannt. Die Ersuchen des Rechtsvertreters um
Beschleunigung des Asylverfahrens verbunden mit der Androhung der Ein-
leitung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde wurden zwar beantwortet,
führten aber zu keiner Verfahrensfortsetzung.
4.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung des SEM be-
kannt. Dass angesichts dieser Pendenzenzahl momentan nicht jedes ein-
zelne Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2
AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar. Das SEM hat zu-
dem bereits konkrete Massnahmen ergriffen, um den Abbau der hängigen
Verfahren zu beschleunigen. Die in der Vernehmlassung dargelegten
Überlegungen zur Priorisierung der Verfahren gestützt auf 37b AsylG sind
ebenfalls nachvollziehbar. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtspre-
chung zum Rechtsverzögerungsverbot festgehalten, dass eine mangel-
hafte Organisation oder eine strukturelle Überbelastung übermässig lange
Verfahrensdauern nicht rechtfertigen können. Geschäftslast und Personal-
mangel könnten eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht durchbre-
chen. Es wird entsprechend für die Bejahung einer Verletzung des Rechts-
verzögerungsgebots nicht vorausgesetzt, dass der Behörde ein Fehlver-
halten oder ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Eine Behörde ver-
letzt deshalb das Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen
Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist ver-
fügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2, 107 Ib 160 E. 3c und 103 V 190 E. 5c;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April
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2006, E. 4.1; vgl. auch AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel
suisse, Bd. II, 2. Aufl. 2006, RZ. 1277 F., MICHEL HOTTELIER, Les garanties
de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz,
Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, Rz. 7). Diese Grundsätze erge-
ben sich aus dem Umstand, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29
BV ein prozessuales Grundrecht darstellt und damit ein individuelles (Pro-
zess-)Recht der Beschwerdeführenden statuiert. Sie gelten auch für nicht-
streitige Verwaltungsverfahren. Das SEM kann sich deshalb zur Rechtfer-
tigung der langen Verfahrensdauer grundsätzlich nicht auf die hohe Ge-
schäftslast und mangelnde Ressourcen berufen. Dies gilt unabhängig da-
von, ob das SEM alles in seiner Macht Stehende tut, um die pendenten
Verfahren so schnell wie möglich und in einer angemessenen Reihenfolge
abzubauen.
5.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als begründet, und die
Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das SEM zurück, ver-
bunden mit der Anweisung, die Termine für die Anhörungen baldmöglichst
anzusetzen und die Asylgesuche zügig anfechtbaren Verfügungen zuzu-
führen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.–
auszurichten. Bei der zugesprochenen Höhe ist zur berücksichtigen, dass
die Rechtsvertretung im ebenfalls am 5. Mai 2017 eingeleiteten Beschwer-
deverfahren D-2620/2017 wiederholt gleichlautende Argumente vor-
brachte.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
umgehend an Hand zu nehmen, Anhörungstermine festzusetzen und be-
förderlich zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 400.– an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
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