B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2622/2018
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
c/o Schweizerisches Generalkonsulat in Istanbul, Türkei,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens
(Abschreibungsentscheid D-5732/2017 vom
25. Oktober 2017) / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellerin suchte am 2. November 2016 – zusammen mit
ihrer Mutter B._______ (nachfolgend: B._______; N_______) – in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügungen des SEM vom 7. September 2017
wurden die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.
A.b Den Akten zufolge sprach die Gesuchstellerin am 9. Oktober 2017 bei
der kantonalen Migrationsbehörde vor und teilte ihr mit, sie und B._______
würden keine Beschwerde erheben, sondern in die Türkei zurückkehren,
wobei sie sich bezüglich Rückkehrhilfe bereits an (Nennung Behörde) ge-
wendet habe. Die Migrationsbehörde ersuchte das SEM mit Eingabe vom
gleichen Tag, die Originaldokumente zuzustellen, worauf die Vorinstanz mit
Schreiben vom 11. Oktober 2017 (Nennung Dokumente) der Gesuchstel-
lerin dem kantonalen Migrationsamt zusandte.
A.c Entgegen ihrer Ankündigung vom 9. Oktober 2017 gegenüber den kan-
tonalen Behörden, auf die Einreichung einer Beschwerde zu verzichten,
fochten die Gesuchstellerin und B._______ die Verfügungen des SEM vom
7. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerden vom
9. Oktober 2017 an. In diesen ersuchten sie unter anderem in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
A.d Die Gesuchstellerin erschien auf Vorladung hin am 16. Oktober 2017
bei der kantonalen Migrationsbehörde, wo ihr (Nennung Dokument) von
B._______ ausgehändigt wurde. Dabei erklärte die Gesuchstellerin, sie
werde beim türkischen Konsulat einen (Nennung Dokument) beantragen,
diesen dem Migrationsamt aushändigen und zusammen mit B._______ die
Schweiz verlassen, sobald das neue Dokument vorliege, ihre Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zurückziehen und den Ent-
scheid in ihrem Heimatland abwarten.
A.e Mit Zwischenverfügungen vom 19. Oktober 2017 in den Verfahren
D-5732/2017 (Gesuchstellerin) und D-5733/2017 (B._______) wurden die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die
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Beschwerdeführerin und B._______ jeweils aufgefordert, bis zum 3. No-
vember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– einzuzahlen, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
A.f Am 23. Oktober 2017 zogen die Gesuchstellerin und B._______ mit
schriftlichen Erklärungen ihre Beschwerden vom 9. Oktober 2017 zurück,
da sie freiwillig in ihren Heimatstaat zurückkehren wollten.
A.g Mit Entscheiden vom 25. Oktober 2017 wurden die Beschwerden vom
9. Oktober 2017 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
A.h Eigenen Angaben zufolge reisten die Gesuchstellerin am (...) respek-
tive B._______ am (...) aus der Schweiz aus und kehrten jeweils in ihre
Heimat zurück.
A.i Am 7. Dezember 2017 wurde die Gesuchstellerin von der kantonalen
Migrationsbehörde als „verschwunden seit 28.11.2017“ gemeldet.
B.
Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 16. April 2018 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 7. Mai 2018) an das Bundesverwaltungsge-
richt ersuchte die Gesuchstellerin für sich und ihre am (...) verstorbene Mut-
ter um Wiederaufnahme der Beschwerdeverfahren D-5732/2017 und
D-5733/2017 und um Feststellung, dass der in diesen Verfahren zustän-
dige Einzelrichter C._______ durch seine Entscheide nationales Recht und
völkerrechtliche Bestimmungen verletzt habe.
C.
Mit ergänzender Eingabe vom 22. April 2018 (Postaufgabe in Türkei:
18. Mai 2018; Übergabe an schweizerische Post: 22. Mai 2018; Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 23. Mai 2018) beantragte die Gesuchstellerin
die Aufhebung der Entscheide des SEM und des kantonalen Migrations-
amtes betreffend Verweigerung der Rückkehrhilfe beziehungsweise be-
züglich (lediglich) teilweiser Auszahlung derselben und es sei ihr im Rah-
men von Art. 93 AsylG Rückkehrhilfe auszurichten, es sei ihr die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des Bundesamtes für Migration (heute: Staatssekretariat für Migra-
tion) (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Vor-
liegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
D-5732/2017 mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
1.2 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wieder-
erwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin
aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bun-
desverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn
das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhen-
den Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutref-
fenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wurde (vgl. bspw. Urteil D-7256/2014 vom 8. Ja-
nuar 2015 E.1.2 m.w.H.). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfah-
rens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar.
1.3
1.3.1 Die Gesuchstellerin hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist
daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1VwVG).
1.3.2 Hingegen ist für die im Wiederaufnahmegesuch miteingeschlossene
B._______ infolge ihres Ablebens am (...) ein aktuelles Rechtsschutzinte-
resse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und deshalb auch ihre Le-
gitimation zu verneinen. Auf das Gesuch ist daher bezüglich B._______
nicht einzutreten.
1.4 Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 22. April 2018 die Ent-
scheide des SEM und des zuständigen kantonalen Migrationsamtes be-
treffend Ausrichtung von Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG anficht, ist
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auf die Begehren in dieser Eingabe im vorliegenden Verfahren nicht einzu-
treten, weil dies eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar-
stellen würde.
Nachdem aus dem beigelegten Schreiben des SEM vom 23. März 2018
ersichtlich ist, dass die Fragen bezüglich Rückkehrhilfe vom SEM geprüft
und entschieden wurden, das Resultat dieser Prüfung der Gesuchstellerin
wiederholt mitgeteilt wurde, eine Zahlung an die Gesuchstellerin am (...)
erging, die Angelegenheit durch die Vorinstanz als abgeschlossen erachtet
wird und das SEM ausführte, auf weitere diesbezügliche Eingaben in der
gleichen Sache aus Kapazitätsgründen nicht mehr eingehen zu können,
besteht vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht kein Handlungsbe-
darf, die Eingabe vom 22. April 2018 an das SEM zur allfälligen Weiterbe-
handlung weiterzuleiten. Die Eingabe vom 22. April 2018 ist demnach zur
Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts an die Gesuchstellerin zu re-
tournieren.
1.5 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen
und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
1.6 Analog Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das vorliegende Verfahren in deut-
scher Sprache geführt.
2.
In der Begründung ihres Wiederaufnahmegesuches führt die Gesuchstel-
lerin zunächst eine allgemein gehaltene Kritik an der Prüfung und Würdi-
gung ihres Asylgesuchs durch die Vorinstanz an. Im Weiteren hält sie zur
Hauptsache fest, dass sprachliche Schwierigkeiten respektive ein allfälli-
ges Missverständnis bei der Übersetzung die Ursache dafür seien, dass
sie einen Beschwerderückzug unterzeichnet habe. Da ihre Mutter bei Er-
halt der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 respektive des Ab-
schreibungsentscheids vom 25. Oktober 2017 im (Nennung Institution) und
sie in (Nennung Behandlung) gewesen sei, habe sie keine Übersetzung
dieser Dokumente erhältlich machen können. Erst nach dem Tod ihrer Mut-
ter im (...) sei ihr dies möglich gewesen. Der Entscheid des Gerichts vom
25. Oktober 2017 enthalte viele Unwahrheiten und basiere deshalb auf ei-
nem unzutreffenden Sachverhalt. Es sei davon auszugehen, dass die
Schweizer Behörden damit die Ablehnung ihres Asylgesuchs und ihre
zwangsweise Wegweisung aus der Schweiz beabsichtigt hätten. Da sie
respektive ihre Mutter einen (Nennung Dokument) benötigt hätten, seien
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sie von der kantonalen Behörde an das türkische Konsulat verwiesen wor-
den. Wegen der Krankheit und dem Aufenthalt ihrer Mutter in (Nennung
Institution) habe sich diese Angelegenheit verzögert. Gleichzeitig habe die
nämliche kantonale Behörde das Bundesverwaltungsgericht fälschlicher-
weise darüber informiert, dass sie angeblich in ihre Heimat zurückkehren
wollten, was jedoch unzutreffend gewesen sei. Mithin leide ihr Einverständ-
nis zum Rückzug des Asylgesuchs an einem Willensmangel.
3.
3.1 Nach der Dispositionsmaxime steht es asylsuchenden Personen frei,
ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte
Beschwerde zurückzuziehen. Eine solche Ausübung eines Gestaltungs-
rechts kann nicht beliebig widerrufen werden. Die Prüfung der Ungültigkeit
eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels ist aber nach
Lehre und Praxis möglich, solange für die sich auf Willensmängel beru-
fende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und die
Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl.
etwa Urteil des BVGer D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 mit Hin-
weis). Vorliegend sind die beiden erwähnten Voraussetzungen erfüllt.
3.2 Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wie-
deraufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln sind die einschlä-
gigen vertragsrechtlichen Grundsätze des OR sinngemäss anzuwenden
(vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30; Urteil des BVGer D-2923/2014 vom
26. September 2014 m.w.H.). Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willens-
mängeltatbestände – Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung
(Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) – sind auch auf einseitige
Rechtsgeschäfte anwendbar.
3.3 Vorliegend sind keine Willensmängel im Sinne von Art. 28 und 29 f. OR
(absichtliche Täuschung / Furchterregung) ersichtlich. Aus den Akten ergibt
sich, dass die Gesuchstellerin vor dem angefochtenen Abschreibungsbe-
schluss wiederholt Kontakt zur kantonalen Migrationsbehörde hatte. Insbe-
sondere sprach sie dort auf eigene Initiative am (...) vor und teilte der Be-
hörde mit, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerde verzichten und
in ihre Heimat zurückkehren werde. Ausserdem brachte sie vor, dass sie
hinsichtlich der Möglichkeit des Erhalts von Rückkehrhilfe bereits Vorkeh-
rungen getroffen und sich an das (Nennung Behörde) gewendet habe. Im
Rahmen einer weiteren Vorsprache bei der kantonalen Migrationsbehörde
am (...) äusserte sie ihre feste Absicht, demnächst mit den Behörden ihres
Heimatstaates in Kontakt zu treten und in diesen zurückzukehren, und liess
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in diesem Zusammenhang erste Massnahmen treffen. Auch wenn sie im
Rahmen dieser weiteren Vorsprache angab, ihre Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht nicht zurückziehen und den Entscheid in ihrem Hei-
matland abwarten zu wollen, zeigte die Gesuchstellerin durch die bereits
vor ihrer Rückzugserklärung offenbar in Angriff genommenen Ausreisevor-
bereitungen – diverse Vorsprachen auf dem Migrationsamt und Einholen
von Auskünften –, dass sie sich der Tragweite ihres Handelns bewusst war,
dieses ihrem damaligen Willen entsprach und diese Schritte kaum im Irr-
tum über deren Bedeutung getan haben kann. Daher sind auch die vorge-
brachten Sprachschwierigkeiten, welche zur Unterzeichnung der Rück-
zugserklärung geführt haben sollen, als unbehelflich zu erachten. Diesbe-
züglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es der Gesuchstellerin
noch vor ihrer Rückzugserklärung möglich war, am 9. Oktober 2017 beim
Bundesverwaltungsgericht eine 53 Seiten starke und in einer Amtssprache
des Bundes (Französisch) verfasste Beschwerde (samt 21 Beilagen) ge-
gen die in deutscher Sprache ausgefertigte Verfügung des SEM einzu-
reichen. Die wiederholten Kontakte mit der kantonalen Migrationsbehörde
zeigen deutlich, dass die Gesuchstellerin ganz offensichtlich imstande war,
sowohl mit dieser Behörde als auch anderen Personen zu kommunizieren
und mit ihren Anliegen verstanden zu werden. In diesem Zusammenhang
sind denn auch keinerlei Täuschungsabsichten oder Einschüchterungs-
massnahmen seitens der Schweizer Behörden zu erkennen. Unter diesen
Umständen kann daher ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass
sich die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Rückzugs ihrer Asylbeschwerde
in einem wesentlichen Irrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 OR – namentlich in
einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR – befunden
hätte, zumal sich ihre Rückzugserklärung denn auch als logische Folge
ihres vorherigen Verhaltens darstellt. Sodann war sie im Zeitpunkt der
Rückzugserklärung vom 23. Oktober 2017 klarerweise nicht urteilsunfähig
(Art. 18 ZGB). Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass der
fragliche Abschreibungsentscheid bereits am 25. Oktober 2017 erging, sich
die Gesuchstellerin aber offenbar erst ein knappes halbes Jahr später –
am 16. April 2018 – veranlasst gesehen hat, ein Wiederaufnahmegesuch
einzureichen, was an der Dringlichkeit und der Aufrichtigkeit ihres Anlie-
gens gewisse Zweifel aufkommen lässt.
3.4 Soweit die Gesuchstellerin rügt, dass die von Richter C._______ ge-
troffenen Entscheide viele Unwahrheiten enthielten und dadurch Bundes-
und Völkerrecht verletzen würden, ist diese nicht weiter konkretisierte Rüge
als unbegründet zurückzuweisen. So stellen sich ihre Behauptungen, die
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Einschätzung und Schlussfolgerungen sowohl der kantonalen Migrations-
behörde als auch des Bundesverwaltungsgerichts würden auf unzutreffen-
den Annahmen beruhen und hätten lediglich das Ziel gehabt, ihr Asylge-
such abzulehnen und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu erzwingen, als
blosse Mutmassungen dar, welche durch keinerlei Fakten untermauert
werden. Der Gesuchstellerin wurden in der Zwischenverfügung vom
19. Oktober 2017 durch Instruktionsrichter C._______ in einlässlicher
Weise die Gründe für die fehlenden Erfolgschancen ihrer Beschwerde und
für die Erhöhung des Kostenvorschusses dargelegt.
4.
Bei dieser Sachlage steht somit fest, dass sich die Gesuchstellerin bei der
Abgabe ihrer Rückzugserklärung vom 23. Oktober 2017 nicht in einem we-
sentlichen Grundlagenirrtum befand und diese somit nicht mit einem Wil-
lensmangel behaftet ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen
im Wiederaufnahmegesuch einzugehen, da diese nicht zu einer anderen
Beurteilung führen können. Es besteht somit kein Anlass, das Beschwer-
deverfahren wieder aufzunehmen. Das diesbezügliche Gesuch ist abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Gesuchstellerin an sich
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der
Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reg-
lements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abge-
wiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die Eingabe vom 22. April 2018 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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