Abtei lung IV
D-2623/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren Q._______, Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf
des Asyls; Verfügung des BFM vom 14. März 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2623/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am
15. November 1997 verliess und am 18. Dezember 1997 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFF mit Verfügung vom 5. November 1999 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
R._______ gutgeheissen und das BFF angewiesen wurde, dem
Beschwerdeführer Asyl zu erteilen,
dass das BFF mit Verfügung vom S._______ dem Beschwerdeführer
Asyl erteilte und dieser in der Folge seitens der zuständigen
Fremdenpolizeibehörde eine Aufenthaltsbewilligung erhielt,
dass das BFF am T._______ das Gesuch des Beschwerdeführers vom
U._______ um Einreisebewilligung betreffend seine Ehefrau und seine
Kinder guthiess,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Kindern am
V._______ nach der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch zwecks
Familienvereinigung stellte, welches das BFF mit Verfügung vom
W._______ guthiess, der Ehefrau sowie den Kindern die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und ihnen Asyl gewährte,
dass das BFM mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zur Absicht gewährte, seine Flüchtlingsei-
genschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen,
dass das BFM dabei im Wesentlichen anführte, es müsse aus den
Stempelungen im Reiseausweis des Beschwerdeführers schliessen,
dass er sich (...) im Irak aufgehalten habe, obwohl der Reiseausweis
für Reisen in den Irak nicht gültig sei,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2006 eine Stellungnahme
dazu einreichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2007 - eröffnet am
15. März 2007 - dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1
Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und
Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK) die Flüchtlingseigenschaft
aberkannte und das ihm gewährte Asyl widerrief,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
12. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
liess und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom
Asylwiderruf abzusehen, und in formeller Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung in
der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2007 eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 30. April 2007 dem Beschwerdeführer mitteilte,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden,
dass der Instruktionsrichter ferner das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, gleichzei-
tig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vor-
instanz zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte, da die Beschwerdeschrift keine
neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, welche eine
Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007
die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich bis zum 5. Juni 2007 zur Ver-
nehmlassung des BFM zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2007 seine Rep-
lik einreichte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2007 das bereits
in Kopie eingereichte Beweismittel (undatiertes Arztzeugnis inkl. engli-
scher Übersetzung vom 7. April 2007) im Original ins Recht legte,
dass das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und
dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG das gewährte Asyl aus Grün-
den nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK widerrufen werden kann,
dass gemäss Art. 1 C FK eine Person, auf die die Bestimmungen des
Abschnittes A (welcher die Definition des Flüchtlings enthält) zutreffen,
unter anderem nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich
freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehö-
rigkeit sie besitzt, stellt (Ziff. 1), wenn sie freiwillig in das Land, das sie
aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder ausserhalb dessen sie
sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Ziff.
4) oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als
Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den
Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörig-
keit sie besitzt (Ziff. 5),
dass die letztgenannte Bestimmung jedoch nicht auf diejenigen Flücht-
linge anwendbar ist, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen
Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziff. 5
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Abs. 2; vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2002 Nr. 21 E. 3b S. 171 f., EMARK 1995 Nr. 16
E. 6a S. 161),
dass weiter Lehre und Rechtsprechung bei einer Anwendung von
Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraussetzen, dass der Flüchtling freiwillig
in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht ge-
handelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen
und er diesen auch tatsächlich erhalten hat (vgl. hierzu die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172,
EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65, EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.),
dass aus den Äusserungen und Handlungen des Flüchtlings dabei un-
zweifelhaft Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjekti-
ve Empfindung, ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen
werden können,
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Kontext eine blosse An-
wesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates (vgl. auch hierzu die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 7 E. 10 S. 62
f.) beziehungsweise eine einmalige, kurze Heimreise ohne Kontakt mit
den Behörden im Inland in der Regel als noch nicht genügenden zwin-
genden Hinweis erachtet, um von der fehlenden Furcht und subjektiv
als genügend empfundenem Schutz auszugehen,
dass es vielmehr weiterer Indizien bedarf, um unzweifelhafte Rück-
schlüsse auf eine fehlende Verfolgungsfurcht zu ziehen (vgl. EMARK
2002 Nr. 21),
dass gemäss Rechtsprechung eine aus moralischen Verpflichtungen
gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Reise in den Heimatstaat für
sich alleine betrachtet in der Regel noch keinen ausreichenden Grund
darstellt, um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. EMARK
1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f., EMARK 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f., EMARK
1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), da sich daraus keine genügende Absicht der
Unterschutzstellung ableiten liesse,
dass vorliegend aus den Stempelungen des Reiseausweises unbestrit-
tenermassen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am X._______ in
den Irak einreiste und am Y._______ aus dem Irak ausreiste,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. November
2006 dazu präzisierte, es treffe zu, dass er sich in der fraglichen Zeit
im Irak aufgehalten habe, dies sei jedoch aus zwingenden familiären
Gründen geschehen,
dass seine C._______ an einem Augenleiden erkrankt sei, welches
eine Operation erforderlich gemacht habe, die in einem Spital in
D._______ durchgeführt worden, jedoch unglücklicherweise
gescheitert sei, weshalb seine C._______ das linke Auge verloren
habe,
dass er von seiner C._______, die ihn von Kind auf aufgezogen habe,
aus dem Spital in D.______ angerufen und zu einem Besuch aufge-
fordert worden sei und er dieser Bitte aus moralischen Gründen nach-
gekommen sei, da er seine C._______ seit Jahren nicht mehr persön-
lich gesehen habe,
dass er sich ferner praktisch gezwungen gesehen habe, seine
C._______, welche ohne Begleitung hilflos gewesen sei, nach
E._______ zurückzubegleiten,
dass er aus Sicherheitsgründen nur wenige Stunden in F._______
geblieben sei und sich danach unverzüglich an einen weniger
gefährlichen Ort, nämlich in sein Heimatdorf G._______ an der Grenze
zur Provinz H._______, begeben habe,
dass er dort rund drei Wochen geblieben sei und die Pflege seiner
C._______ organisiert habe, da sich deren nähere Angehörigen alle
im Ausland befinden würden oder verstorben seien,
dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwä-
gungen auch unter Würdigung der von der Beschwerdeführerin auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten Umstände und eingereichten Be-
weismittel zu bestätigen sind und die Vorinstanz die Voraussetzungen
für eine Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht als erfüllt erachte-
te und in der Folge zutreffend die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG ver-
fügte,
dass das Kriterium der Freiwilligkeit dem Umstand Rechnung trägt,
dass bestimmte Verhältnisse den Flüchtling geradezu zwingen können,
mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten, weshalb die
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Handlung des Flüchtlings daher ohne äusseren Zwang weder durch
die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaa-
tes geschehen darf,
dass es sich vorliegend jedoch um eine Besuchsreise handelte, die
der kranken C._______ galt und auf dem freien Entschluss des Be-
schwerdeführers beruhte, weshalb nicht von einer unfreiwilligen Reise
im genannten Sinne ausgegangen werden kann,
dass zu prüfen bleibt, ob sich aufgrund einer moralischen Pflicht die
Heimreise rechtfertigen lässt,
dass im Verlaufe des Widerrufverfahrens diesbezüglich ausgeführt
wurde, die enge Bindung des Beschwerdeführers zu seiner C._______
und seine Sorge um deren Wohlergehen nach der misslungenen Au-
genoperation hätten ihn zur Reise veranlasst, wobei die Absicht, sich
unter heimatlichen Schutz zu stellen, nie bestanden habe,
dass diesbezüglich aus den eingereichten Beweismitteln ersichtlich ist
(medical report, undatiert; Fotografie der C._______ des Beschwerde-
führers, undatiert), dass die C._______ aufgrund eines am Z._______
erlittenen Traumas auf dem rechten Auge erblindet sei und deswegen
einen chirurgischen Eingriff ausserhalb des Irak benötige,
dass somit erstellt ist, dass die C._______ bereits vor der Ausreise
des Beschwerdeführers am 9. März 2005 und vor ihrer eigenen Reise
nach I._______ die oben angeführte ärztliche Diagnose erhielt, somit
auch einige Zeit trotz dieser teilweisen Erblindung - würde den Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene gefolgt, wonach diese bis zur Reise
nach D._______ alleine gelebt habe - ohne die Hilfe von Drittpersonen
bei ihr zu Hause zurechtgekommen wäre,
dass - selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die C._______
die Reise alleine nach D._______ bewältigt hätte - es nicht glaubhaft
erscheint, dass nun zwingend der Beschwerdeführer vonnöten gewe-
sen wäre, sie wieder in den Irak zurückzubegleiten, da das rechte Au-
ge gemäss eingereichtem Arztbericht ja schon vor der Operation er-
blindet gewesen sei,
dass aufgrund obiger Ausführungen ebensowenig ersichtlich ist, wes-
halb die C._______ überhaupt eine pflegende Betreuung in ihrem Hei-
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matort benötigt hätte, zumal sie offenbar bereits vorher schon alleine
zurechtgekommen sein muss,
dass auch bei Bejahung einer Pflegebedürftigkeit nicht einsichtig ist,
weshalb der Beschwerdeführer ganze drei Wochen für die Organisati-
on dieser Pflege hätte benötigen sollen,
dass somit die vom Beschwerdeführer angegebenen Beweggründe für
die Heimreise nicht als zwingend in dem Sinne erachtet werden, als
eine Heimatreise zumindest im vorliegenden Umfang und für die ange-
gebene Dauer absolut unumgänglich gewesen wäre,
dass nämlich selbst das Gefühl einer moralischen Verpflichtung einen
Aufenthalt von drei Wochen unter den gegebenen Umständen nicht
mehr als zwingend erscheinen zu lassen vermag,
dass diesen Erwägungen insgesamt entnommen werden kann, dass
sich der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten freiwillig unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt
hat,
dass somit die in der Stellungnahme vom 6. November 2006 sowie die
auf Beschwerdeebene abgebenen Erklärungen nicht überzeugen,
dass hinsichtlich des Einwands, es sei fraglich, ob es sich beim Irak
zurzeit noch um ein Staatsgebilde handle, auf die aus Sicht des Bun-
desverwaltungsgerichts nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der
ARK in EMARK 2006 Nr. 19 zu verweisen ist, in welchem Urteil explizit
von einer weiteren Existenz des zentralirakischen Staates ausgegan-
gen wurde (a.a.O., E. 4.2.),
dass der Beschwerdeführer somit auf den flüchtlingsrechtlichen
Schutz nicht (mehr) angewiesen ist und die von Art. 1 C Ziff. 1 FK res-
pektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für
eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbunde-
nen Widerruf des Asyls in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt
sind,
dass sich bei dieser Sachlage der Einwand, wonach der Beschwerde-
führer bis heute eine Verfolgung durch frühere kurdische Gefolgsleute
Saddam Husseins befürchten müsse und deshalb eine begründete
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Furcht vor einer Rückkehr in den Irak habe, als unbegründet erweist
und zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag,
dass somit das Bundesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das Asyl widerrufen hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prü-
fung vorzunehmen ist,
dass für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen spä-
teren Zeitpunkt respektive auf die Verhältnisse im Endentscheid ver-
wiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde (vgl. Zwischenverfügung
vom 30. April 2007),
dass vorliegend gestützt auf die eingereichte Unterstützungsbestäti-
gung der Sozialen Dienste Zürich vom 18. April 2007 von der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und auch die Begehren
der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden können,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gutzuheissen ist,
dass somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Arztzeugnis samt englischer Übersetzung vom 7. April 2007 im
Original, ein Foto)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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