Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2623/2011
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______, und
B._______, geboren am _______,
Somalia, zurzeit in Äthiopien,
beide vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle
Baselland, _______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 5. April
2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit
schriftlicher Eingabe vom 12. November 2010 (Eingang BFM: 15.
November 2010) Asylgesuche aus dem Ausland stellen liessen,
dass zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen vorgebracht
wurde, die Beschwerdeführerinnen seien in Somalia von Mitgliedern des
Klans Abgaal verfolgt worden,
dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin M. von diesen
Personen umgebracht worden sei,
dass Angehörige des Abgaal-Klans die Schwägerin (C._______,
N _______; D-2627/2011) sowie die Schwiegermutter (D._______, N
_______; D-2622/2011) der Beschwerdeführerin M. vergewaltigt und
später ausserdem diese beiden Frauen sowie die Beschwerdeführerinnen
entführt hätten,
dass die Klan-Mitglieder von den Verwandten der Beschwerdeführerinnen
Lösegeld verlangt und gedroht hätten, die Beschwerdeführerinnen sowie
die beiden anderen Frauen umzubringen,
dass man sie nach der Übergabe eines Hauses an Angehörige des
Abgaal-Klans freigelassen habe,
dass sie aus diesen Gründen ungefähr am 12. respektive 27. August
2010 aus Somalia ausgereist und zusammen mit den genannten zwei
weiblichen Verwandten nach Äthiopien geflüchtet seien,
dass sie nach Addis Abeba gelangt und dort zunächst bei einer
somalischen Familie untergekommen seien, diese Familie jedoch in
Kürze aus Äthiopien ausreisen werde, worauf die Beschwerdeführerinnen
auf der Strasse landen würden, da sie die Wohnungsmiete nicht bezahlen
könnten,
dass die Beschwerdeführerin R. jeden Abend Fieber habe und ärztliche
Behandlung benötige, sich diese jedoch nicht leisten könne,
dass sie in Äthiopien über kein soziales Netz verfügten und nicht dort
bleiben könnten, zumal sie sich illegal dort aufhalten würden und jederzeit
ausgeschafft werden könnten,
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dass sie hingegen einen nahen Verwandten in der Schweiz hätten,
nämlich E._______ (gleiche N-Nummer), der Ehemann beziehungsweise
Vater der Beschwerdeführerinnen, welcher in der Schweiz vorläufig
aufgenommen sei,
dass sie somit eine Beziehungsnähe zur Schweiz hätten,
dass daher die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des
Asylverfahrens zu bewilligen sei respektive die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren sei,
dass das BFM den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 29.
November 2010 mitteilte, im vorliegenden Fall sei eine Befragung der
Beschwerdeführerinnen vor Ort aus organisatorischen und
kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich, weshalb das Verfahren
schriftlich durchgeführt werde,
dass das BFM die Beschwerdeführerinnen sodann aufforderte, das
schriftliche Asylgesuch mittels Beantwortung der in der Verfügung
gestellten Fragen zu konkretisieren,
dass die Beschwerdeführerinnen dieser Aufforderung mit Eingabe vom
7. Januar 2011 nachkamen,
dass dabei im Wesentlichen angefügt wurde, es gehe nicht an, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf das
Ergebnis des Asylverfahrens von E._______ (wo die ebenfalls erwähnte
Vergewaltigung seiner Mutter und Schwester als unglaubhaft erachtet
worden war) ohne Anhörung der Direktbetroffenen von vornherein als
unglaubhaft zu qualifizieren,
dass der Rechtsvertreter nicht direkt mit den Beschwerdeführerinnen
habe kommunizieren können, was die Beantwortung der vom BFM
gestellten Fragen erschwert habe,
dass die Beschwerdeführerinnen inzwischen einzeln bei verschiedenen
Familien in Addis Abeba untergebracht seien, um die jeweilige
Gastfamilie nicht zu stark zu belasten,
dass sie keinen Kontakt zu Angehörigen in Somalia mehr hätten,
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dass sich die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien nicht beim UNHCR
gemeldet hätten, da sie in einem Flüchtlingscamp in Somalia schlechte
Erfahrungen gemacht und überdies gehört hätten, die Versorgungslage
sowie die medizinische Betreuung in den äthiopischen Camps sei
schlecht,
dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien aus ökonomischen
Gründen nicht zusammen leben könnten, sondern einzeln bei
somalischen Familien in Addis Abeba wohnen und ihren Lebensunterhalt
erbetteln müssten,
dass sie kein Geld hätten und auf die Hilfe ihrer Landleute angewiesen
seien, es sich bei diesen Personen indessen weder um Verwandte noch
Bekannte handle,
dass ein weiterer Verbleib in Addis Abeba unzumutbar sei,
dass dieser Eingabe unter anderem die Passkopien der
Beschwerdeführerinnen beilagen,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit
Verfügung vom 30. März 2011 - eröffnet am 6. April 2011 - ablehnte und
ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es bestehe keine
unmittelbare Gefährdung, welche eine sofortige Einreise der
Beschwerdeführerinnen als notwendig erscheinen liesse,
dass die Lage der zahlreichen somalischen Flüchtlinge in Äthiopien
gewiss nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
bestünden, der weitere Verbleib in Äthiopien sei für die
Beschwerdeführerinnen schlechterdings nicht zumutbar oder möglich,
dass es ihnen zuzumuten sei, sich bei Bedarf beim UNHCR zu melden
und um Schutz und Aufnahme in einem Camp zu ersuchen,
dass sie bisher darauf verzichtet hätten, diesen Schritt zu tun,
dass jedoch für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen
Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei, zumal die
Grundbedürfnisse dort gedeckt würden,
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dass das UNHCR insbesondere in allen Flüchtlingslagern die
medizinische Grundversorgung sicherstelle und unter anderem mittellose
Flüchtlinge unterstütze,
dass die Beschwerdeführerinnen demnach den subsidiären Schutz der
Schweiz nicht benötigten und es ihnen zuzumuten sei, weiterhin in
Äthiopien zu verbleiben,
dass auch ein Familiennachzug gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) vorliegend nicht in Frage komme, da
Ehegatten und minderjährige Kinder von vorläufig aufgenommenen
Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen
Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden könnten,
dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen mit
Entscheid vom 17. November 2009 in der Schweiz vorläufig
aufgenommen worden sei, weshalb die dreijährige Wartefrist noch nicht
abgelaufen sei,
dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung demnach
nicht erfüllt seien,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Mai 2011
(Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und dabei
beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
ihnen die Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung mit dem
Ehemann respektive Vater zu erteilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Einreisebewilligung
zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erteilen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des
Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktiv sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen
in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, Nr. 20 und Nr. 21 sowie
EMARK 2005 Nr. 19),
dass im vorliegenden Fall zunächst auf die in der Beschwerde erhobenen
formellen Rügen einzugehen ist,
dass gerügt wird, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig
beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sei,
dass in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, in der angefochtenen
Verfügung erachte das BFM die geltend gemachte Entführung und
Vergewaltigung als gegeben, während es dieselben Vorbringen im
Rahmen des Asylgesuchs des Ehemannes respektive Vaters der
Beschwerdeführerinnen als unglaubhaft bezeichnet habe,
dass dieser Argumentation indessen nicht gefolgt werden kann,
dass das BFM die Frage der Glaubhaftigkeit (und Asylrelevanz) der
Asylvorbringen im vorliegenden Fall gar nicht geprüft hat,
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dass die Frage der Glaubhaftigkeit ausserdem ein Ergebnis der
Würdigung des Sachverhalts ist und von der Frage, ob der
rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt worden sei, zu
trennen ist,
dass im Übrigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der im
vorliegenden Verfahren rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt
ist und keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass nämlich die (von Anfang an vertretenen) Beschwerdeführerinnen
ihre Asylgründe bereits in ihren Asylgesuchen ausführlich schilderten und
das BFM ihnen in der Folge konkrete Fragen dazu stellte, welche sie mit
schriftlicher Eingabe vom 7. Januar 2011 ausführlich beantworteten,
dass eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerinnen bei dieser
Sachlage nicht notwendig erscheint,
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach
unbegründet erscheint,
dass in materieller Hinsicht die Auffassung des BFM, wonach die
Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern
sei, zu bestätigen ist,
dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die
Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt sind, zumal der
Sachverhalt - wie erwähnt - ausreichend erstellt ist und den
Beschwerdeführerinnen in Äthiopien aufgrund der Aktenlage ausserdem
keine unmittelbare, asylrelevante Gefahr droht,
dass die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ungeachtet der Frage
der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ihrer Asylvorbringen in Bezug auf
Somalia gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen sind, da es ihnen
zuzumuten ist, weiterhin in Äthiopien Schutz zu suchen,
dass es ihnen insbesondere zuzumuten ist, sich in Äthiopien an das
UNHCR zu wenden, welches dort namentlich somalische Flüchtlinge
betreut,
dass seitens der Beschwerdeführerinnen keine plausiblen und konkreten
Gründe dargelegt werden, welche gegen eine Schutzsuche beim UNHCR
und der Unterbringung in einem Flüchtlingscamp sprechen,
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dass die Beschwerdeführerinnen zwar über eine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, da ihr Ehemann respektive Vater
hier vorläufig aufgenommen ist,
dass sie jedoch andererseits bereits seit ungefähr neun Monaten ohne
ernsthafte Probleme in Äthiopien bei Privatpersonen leben,
dass keine konkreten Hinweise auf eine drohende Ausschaffung der
Beschwerdeführerinnen aus Äthiopien vorliegen,
dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien eigenen Angaben zufolge
von somalischen Landsleuten unterstützt werden und zurzeit offenbar
nicht auf der Strasse leben oder hungern müssen,
dass sie ausserdem gegebenenfalls ihren in der Schweiz lebenden
Ehemann/Vater um (finanzielle) Unterstützung ersuchen oder sich wie
erwähnt in ein UNHCR-Flüchtlingscamp begeben könnten,
dass die in der Beschwerde geltend gemachten (jedoch nicht belegten)
gesundheitlichen Probleme (Nierenschmerzen, Zahnprobleme) in Addis
Abeba grundsätzlich behandelbar sind und sich die
Beschwerdeführerinnen bei Finanzierungsproblemen bei Bedarf an das
UNHCR oder auch an ihren Ehemann/Vater wenden könnten,
dass sich die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien demnach nicht in einer
existenziellen Notlage befinden, weshalb es ihnen insgesamt zuzumuten
ist, weiterhin dort zu leben und den (faktischen) Schutz dieses Landes zu
beanspruchen,
dass die Asylgesuche aus dem Ausland daher abzulehnen sind,
dass schliesslich - wie vom BFM zu Recht ausgeführt wurde - die in
Art. 85 Abs. 7 AuG statuierte, minimale Wartefrist von drei Jahren
vorliegend nicht erfüllt ist, weshalb ein Familiennachzug gestützt auf
diese Bestimmung ebenfalls abzulehnen ist,
dass auch eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 AsylG
nicht in Frage kommt, da der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen
in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt ist, sondern lediglich wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen ist,
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dass nach dem Gesagten weder die Voraussetzungen für eine
Asylgewährung noch für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2
AsylG oder eine Familienvereinigung erfüllt sind,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr
näher einzugehen ist,
dass die Vorinstanz demnach die Gesuche der Beschwerdeführerinnen
zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demzufolge ebenfalls
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: