B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2623/2019
wiv
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Jeannine Scherrer-Bänziger
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Mai 2019 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2016 in Ita-
lien ein Asylgesuch eingereicht hatte.
C.
Am 14. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 17. Mai
2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintritt auf sein Asylgesuch
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung
nach Italien gewährt. Dabei bestritt er nicht die grundsätzliche Kompetenz
Italiens zur Behandlung seines Asylgesuchs. Er brachte indes in medizin-
sicher Hinsicht vor, er sei zwar im (…) 2018 in Italien wegen eines [Krank-
heit] operiert worden, aber die Schmerzen seien trotzdem nicht verschwun-
den. Er habe Schmerzen im Bauch und im Körper und leide an Verstop-
fung. Da er in Italien keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten
habe, wolle er nicht dorthin zurück.
D.
Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 9. Mai 2019 um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die italienischen Behörden hiessen das Gesuch am 20. Mai 2018 gut.
E.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 – am Folgetag eröffnet – trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, wel-
ches für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig
beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der
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Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen
Behörden hätten ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens mit Schreiben vom 20. Mai 2018 ausdrücklich an-
erkannt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet,
diese Zuständigkeit zu widerlegen. So sei insbesondere sein Vorbringen,
er sei in Italien nicht ausreichend medizinisch behandelt worden, in deutli-
chem Widerspruch zur Aktenlage. Zu den Vorbringen, er habe weiterhin
Magen- und Darmprobleme, sei anzumerken, dass im Rahmen des Dublin-
Systems davon auszugehen sei, Italien erbringe angemessene medizini-
sche Versorgungsleistungen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien
dem Beschwerdeführer in Zukunft eine medizinische Behandlung verwei-
gern würde. Es ergäben sich damit keine Gründe, die die Anwendung der
Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311)
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
F.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Mai
2019 – eingegangen am 31. Mai 2019 – beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zu-
ständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell
zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Mai 2019 setzte der Instruk-
tionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Mai 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juni 2019 in Bezug auf seine gesund-
heitliche Situation weitere Akten ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
2.
Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten (vgl. dazu die Verordnung vom 8. Juni 2018
über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 25. September
2015 des Asylgesetzes [AS 2018 2855]). Zumal der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch am 6. Mai 2019 eingereicht hat, gilt das neue Recht.
3.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG).
4.
4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
6.
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers («Verletzung der
Untersuchungs- und Begründungspflicht») zu prüfen, da sie allenfalls ge-
eignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz würdigte im an-
gefochtenen Entscheid die durch den Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Vorbringen, wobei angesichts der Aktenlage darauf verzichtet werden
konnte, weitere Abklärungen vorzunehmen. So war sie insbesondere in
Bezug auf die Betreuungs- und Unterbringungssituation entgegen der Be-
schwerde nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen, da der Be-
schwerdeführer nicht als vulnerable Person zu erachten ist und somit nicht
zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. Urteil des
EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 [Beschwerde
Nr. 29217/12], §§ 114 f. und 120; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren
Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Be-
hörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn er bei einer
Rückkehr nach Italien mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung
konfrontiert sein dürfte. Zu den prozessualen Rügen bleibt schliesslich fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
vermengt, indem er der Vorinstanz eine abweichende Einschätzung seiner
Gesuchsvorbringen und Verletzung der Begründungspflicht sowie eine an-
geblich ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorhält.
Zumal aus den Akten keine Gehörsverletzung ersichtlich ist, fällt eine Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Be-
tracht.
7.
7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
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Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
7.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
7.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
8.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass dieser am 1. August 2016 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Be-
hörden am 9. Mai 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden
stimmten dem Gesuch um Übernahme mit Schreiben vom 20. Mai 2019
explizit zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
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Seite 7
9.
9.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit
sich bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser
Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4 und das Urteil E-
6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6; zudem BVGE 2017 VI/10). Diese
Ansicht wird sodann durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, der in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält,
in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrich-
tungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbeson-
dere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Män-
gel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S gegen Schweiz vom
30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]). Der Beschwerdeführer gehört
als alleinstehender Mann ohne akute, gravierende gesundheitliche Prob-
leme (vgl. dazu den Arztbericht von Dr. med. […] vom 29. Mai 2019) so-
dann nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der
Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom
4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; siehe auch
BVGE 2016/2 E. 5), deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieer-
klärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfor-
dert. Trotz des Salvini-Dekrets ist die derzeitige Situation zurzeit nicht ge-
eignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl. Urteile
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Seite 8
des BVGer E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2; F-527/2019 vom 5. Feb-
ruar 2019 S. 5 f.; E-253/2019 vom 21. Januar 2019 E. 5).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
9.2 Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
9.3 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht
verneint.
So hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan, die italienischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf in-
ternationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie
zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entneh-
men, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer
– der sich knapp drei Jahre in Italien aufgehalten und eine umfassende
medizinische Versorgung genossen hat – nicht dargetan, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5).
Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüberge-
henden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italie-
nischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Der Beschwerdeführer rügt indes in seiner Rechtsmittelschrift, er könne
nicht nach Italien zurück, da er gesundheitliche Probleme habe. Deshalb
müsse die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen.
Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen:
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So stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK dar. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im
Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die Prob-
leme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären
Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der Be-
schwerdeführer wurde in Italien operiert und medikamentös behandelt. Die
Nachuntersuchungen verliefen positiv. Nach seiner Ankunft in der Schweiz
wurde er vom Zentrumsarzt untersucht, welcher ihm denn auch eine gute
Allgemeingesundheit diagnostizierte. Da sich der Beschwerdeführer je-
doch wiederholt über Bauchschmerzen und Verstopfung beklagte, wurden
diese Symptome behandelt. Es ist somit entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers von keinem schweren gesundheitlichen Leiden auszuge-
hen. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung)
zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Um Wiederholungen zu
vermeiden, wird auf die diesbezüglichen Erwägungen der vorinstanzlichen
Verfügung vom 21. Mai 2019 verwiesen. Es liegen keine Hinweise vor, wo-
nach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behand-
lung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. Daran vermag auch
die am 5. Juni 2019 eingereichte Korrespondenz nichts zu ändern. Ein Ab-
warten der Antworten auf den Fragenkatalog erübrigt sich gestützt auf die
Aktenlage.
9.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine
Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un-
terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des-
halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessen-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
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Seite 10
9.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9.6
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.7
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11.
11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos
geworden.
11.2 Die am 31. Mai 2019 superprovisorisch angeordnete Massnahme
(Vollzugsstopp) fällt mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls dahin.
11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen ist und es damit an einer gesetzlichen Vo-
raussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
11.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: