Abtei lung IV
D-2624/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2624/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mongolischer
Staatsangehöriger ist und seinen Heimatstaat (...) 2006 auf (...) in
Richtung (...) verlassen hat, von wo er über (...) noch im selben Monat
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt ist,
dass er sich zunächst rund 20 Monate illegal in der Schweiz aufgehal-
ten hat, bevor er am 14. Juli 2008 hier ein Asylgesuch gestellt hat,
dass der Beschwerdeführer am (...) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (...) (EVZ) zur Person befragt sowie am (...) in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt (...) zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei am (...) in (...), Innere Mongolei (Volksrepublik China), geboren,
seine Mutter stamme aus (...) und sein Vater aus (...), und er sei im
Alter von (...) zusammen mit seinen Eltern nach (...) in die Mongolei
gezogen,
dass sein Vater im Jahr (...) - vermutlich sei er umgebracht worden -
gestorben sei und die Mutter ihn (...) verlassen habe, worauf er
während einiger Monate bei seiner Tante mütterlicherseits in (...)
gewohnt habe, jedoch dort von deren Ehemann geschlagen worden
sei und deshalb schliesslich zusammen mit fünf Freunden auf der
Strasse - (...) - gelebt habe,
dass sie ihren Lebensunterhalt bestritten hätten, indem sie (...) hätten,
dass ihm der Ehemann der Tante im Jahr (...) einen Job in China ver-
sprochen habe, weshalb er (...) beziehungsweise (...) von der
Mongolei nach (...) gereist sei, ihn dort die Tante jedoch vor der
Annahme des Jobs gewarnt habe, zumal er an die Chinesen verkauft
worden sei und möglicherweise (...) weiterverkauft würden,
dass ihm die Tante geraten habe, ins Ausland zu gehen, weshalb er
schliesslich China in Richtung Europa verlassen habe,
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dass aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs feststeht, dass der Be-
schwerdeführer am (...) am Flughafen von (...) angehalten worden war,
wobei er einen auf die Personalien (...), ausgestellten mongolischen
Reisepass mit sich führte,
dass eine durch das BFM veranlasste ärztliche Handknochen-
altersanalyse des - gemäss eigenen Angaben 15-jährigen Beschwer-
deführers - vom (...) ein Alter von mehr als 18 Jahren ergab (...),
dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden kei-
nerlei Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2009 gestützt auf Art. 34
Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese
bis zum (...) zu verlassen habe,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Be-
schluss vom (...) die Mongolei als verfolgungssicheren Staat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass sich der Beschwerdeführer sowohl zu seinem Lebenslauf als
auch zu seinen Asylgründen widersprüchlich geäussert habe, nament-
lich bezüglich des Aufenthaltsortes seiner Mutter, der Dauer des Pri-
marschulbesuchs, des Aufenthaltes bei der Tante und des Jahres, in
welchem er seine Heimat verlassen habe sowie der Umstände der
Reise nach China,
dass seine Vorbringen angesichts seiner zahlreichen widersprüchli-
chen Aussagen unglaubhaft seien und es ihm mithin nicht gelinge, die
Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2009 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob, worin er beantragt, es sei die Verfügung
des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
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keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde beantragt wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), zu-
mal von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 23 E. 4c S. 186),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S.
240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Be-
schwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl beantragt wird,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und
das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventual-
antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls
nicht einzutreten ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehö-
rige der Mongolei ist, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom
(...) zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederho-
lung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt, in-
dem der Beschwerdeführer an seiner chinesisch-mongolischen Ab-
stammung, dem vermutungsweise gewaltsam herbeigeführten Tod sei-
nes Vaters im Jahr (...), dem Umstand, durch die Mutter verlassen
worden zu sein, und den schwierigen Lebensumständen festhält,
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dass zusätzlich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nie Iden-
titäts- oder Reisepapiere besessen, und es handle sich bei dem auf
(...) ausgestellten Reisepass nicht um sein eigenes, sondern um ein
mit der Unterstützung seiner sich in (...) aufhaltenden Mutter bei einem
Schlepper gekauftes Dokument handle,
dass der Beschwerdeführer an der (...) Grenze in die Schweiz zu-
rückgewiesen wurde, als er versucht habe, mit dem Dokument von der
Mongolei über (...) nach (...) zu reisen,
dass er angab, er könne weder in die Mongolei noch in die Volksrepu-
blik China zurückkehren, wäre jedoch bereit, die Schweiz zu verlas-
sen, wenn er zu seiner Mutter nach (...) gehen könnte,
dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung feh-
lender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach ei-
ner Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwer-
deeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Verfol-
gung des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an seinen diesbezüglich un-
glaubhaften Aussagen etwas zu ändern,
dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren er-
klärt hat, er habe versucht, über (...) nach (...) zu reisen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
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oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach AuG zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser be-
sitze in seinem Heimatstaat kein Beziehungsnetz,
dass der Beschwerdeführer noch jung ist und - soweit aktenkundig -
an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
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dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstanslos
geworden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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