B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2624/2015/was
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 31. August 2012 bei einem Empfangs-
und Verfahrenszentrum des Bundes ein Asylgesuch ein. Ihre Asylgründe
legte sie anlässlich der Befragung zur Person am 25. September 2012
(nachfolgend: BzP) und der Anhörung am 5. Mai 2014 (nachfolgend: An-
hörung) dar.
Zusammengefasst macht sie das Folgende geltend: Sie sei chinesische
Staatsangehörige, tibetischer Ethnie, aus dem Dorf "Tashi Khang" (nach-
folgend: Tashikhang) der gleichnamigen Gemeinde, Bezirk "Sakya", Prä-
fektur "Shigatze", beziehungsweise aus "Ü-Tsang" stammend. An Neujahr
im Februar 2012 habe sie von ihrem Onkel eine Videoaufnahme auf einer
DVD über die Kalachakra-Einweihung des Dalai Lamas mit der Aufforde-
rung erhalten, diese ihren Eltern zu zeigen. Die DVD habe der Onkel ihr
gegeben, da sich ihre Eltern bezüglich dieser Angelegenheiten nicht aus-
kennen würden. Im April 2012 habe sie sodann bei einer Freundin mit ihrer
und deren Familie die Videoaufnahme angeschaut. Ein paar Tage darauf
habe die Freundin die DVD weiteren Freundinnen ausgeliehen. Die Be-
hörde beziehungsweise die Polizei habe davon Kenntnis erlangt und den
Dorfvorsteher ihres Heimatdorfes informiert. Dieser habe am 9. Mai 2012
eine Versammlung einberufen und angeordnet, dass sich diejenigen, die
ursprünglich im Besitz der DVD gewesen seien, bei der Behörde melden
müssten. Die Eltern hätten noch am selben Tag entschieden, dass sie am
darauf folgenden Tag zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits nach Shigatze
gehen solle. Dort sei sie drei bis vier Tage geblieben. Während dieser Zeit
hätten sie ihre Ausreise mit einem Schlepper organisiert.
B.
Am 9. Dezember 2014 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM
mit der Beschwerdeführerin ein Telefoninterview (nachfolgend: Lingua-In-
terview) zur Erstellung einer sogenannten "Lingua-Analyse" durch. Deren
Gegenstand war eine Beurteilung der geltend gemachten Sozialisation und
Herkunft. Dafür wurden zum einen eine "Evaluation der landeskundlich-
kulturellen Kenntnisse" sowie zum anderen eine "Linguistische Analyse"
durchgeführt. Mit dem Schreiben vom 11. Februar 2015 teilte das SEM der
Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Lingua-Analyse sowie die
wichtigsten Anhaltspunkte zum Werdegang und zur Qualifikation der sach-
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verständigen Person mit. Eine Stellungnahme dazu reichte die Beschwer-
deführerin mit dem Schreiben vom 10. März 2015 ein (nachfolgend: Stel-
lungnahme).
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 (Zustellung: 30. März 2015) lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug derselben an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volks-
republik China (nachfolgend: China) schloss es ausdrücklich aus.
Der abweisende Entscheid über das Asylgesuch wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass die "stereotypen" Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standhielten. Im Speziellen sei es der Beschwerdeführe-
rin während der BzP, der Anhörung sowie des Lingua-Interviews nicht ge-
lungen, glaubhaft darzulegen, dass sie aus der von ihr angegeben Region
in China stamme. Zudem halte die linguistische Analyse fest, ihr Dialekt
entspreche nicht demjenigen ihrer angegebenen Herkunft, sondern stimme
mit demjenigen von exiltibetischen Personen überein.
Die vorläufige Aufnahme wurde hauptsächlich mit der Begründung ver-
wehrt, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, wes-
halb gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an ihren
bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
D.
Auf Anfrage der Beschwerdeführerin gewährte ihr das SEM am 16. April
2015 Gelegenheit, am Sitz des SEM in Bern-Wabern eine Aufzeichnung
des Lingua-Interviews abzuhören.
E.
Mit Eingabe vom 24. April 2015 (Poststempel: 27. April 2015) erhob die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 27. März 2015
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbe-
gehren:
" 1. Die Verfügung des [SEM] sei aufzuheben.
2. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren.
3. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich ist, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen.
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4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
5. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen.
6. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – "
Gegenüber der Begründung des SEM zur Abweisung des Asylgesuchs und
der vorläufigen Aufnahme trägt die Beschwerdeführerin mit ihrer Be-
schwerde in der Hauptsache vor, dass sie aus der angegebenen Region in
China stamme und ihre Asylvorbringen glaubhaft seien.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Mit der gleichen Verfügung wurde der Antrag, die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaats bis zum Endentscheid über die Beschwerde
zu unterlassen (was eine Datenweitergabe an dieselben inkludiert), abge-
lehnt und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin eine bereits er-
folgte Datenweitergabe an die Behörden offenzulegen. Zudem wurde das
SEM eingeladen, sich vernehmen zu lassen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 äusserte sich das SEM zu einzel-
nen Beschwerdevorbringen und verwies ergänzend auf die Erwägungen in
seiner Verfügung vom 27. März 2015. Auf Einladung des Bundesverwal-
tungsgerichts replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai
2015.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. März 2015
(Art. 105 AsylG; Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 33 Bst. d VGG). Die
Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde
berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wird eingetreten.
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 6 AsylG; siehe auch Art. 37
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den vorliegenden
Materien des Asyl- und Ausländerrechts in der Regel, so auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 und Bst. c Ziff. 3 BGG). Seine Kognition
richtet sich im Bereich des Asylrechts nach Art. 106 AsylG und in demjeni-
gen des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen
Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin
rügt, das SEM sei auf den Inhalt ihrer Stellungnahme nicht eingegangen.
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Seite 6
Nach Prüfung der Akten erweist sich diese Rüge als unzutreffend. Vielmehr
hat sich das SEM eingehend mit der Stellungnahme auseinandergesetzt
(siehe Verfügung SEM, S. 3 f.).
5.
5.1 Die Lingua-Analyse ist als schriftliche Auskunft einer Drittperson im
Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG (nicht als Gutachten von Sachverständigen
im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG) zu qualifizieren, welche der freien Be-
weiswürdigung unterliegt (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Das Bundesverwaltungsge-
richt misst ihr einen erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sach-
verständigen Person sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollzieh-
barkeit erfüllt sind (zum Ganzen Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai
2015 E. 5.1 m.w.H., zur Publikation vorgesehen; BVGE 2014/12 E. 4.2.1
m.w.H.; EMARK 1998 Nr. 34 E. 7 f. m.w.H.).
5.2 Von der Beschwerdeführerin wird auf Beschwerdeebene bestritten,
dass jene Anforderungen erfüllt seien. Die fachliche Qualifikation der sach-
verständigen Person erscheine aufgrund der Angaben zur ihrer Herkunfts-
region, "Westeuropa", und zu ihrer Aufenthaltsdauer in der analyserelevan-
ten Länderkonstellation, "einer Reihe von Aufenthalten", als "völlig unge-
nügend". Ein Dialekt könne nicht von einer ausländischen Person bewertet
werden, welche die entsprechende Sprache nicht zur Muttersprache habe.
Gleichsam werde die fachliche Qualifikation der sachverständigen Person
in Zweifel gezogen, da sie den Dialekt der Beschwerdeführerin einzig auf-
grund eines Wortes als "falsch" deklariert habe.
Überdies wird das Ergebnis der Lingua-Analyse, nach welcher die Be-
schwerdeführerin nicht den Dialekt aus ihrer angegebenen Herkunftsre-
gion spreche, in Frage gestellt. Die Schlussfolgerungen der sachverstän-
digen Person seien unzutreffend. Erstens wiesen Personen, die Deutsch
zur Muttersprache hätten, bereits nach einem Aufenthalt von wenigen Mo-
naten in den USA bei Ihrer Rückkehr einen amerikanischen Akzent auf (ge-
meint: ein amerikanischer Akzent, der sich beim Sprechen auf Deutsch er-
kennbar macht; Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts). Im Vergleich
dazu habe die Beschwerdeführerin längere Zeit in einem anderen Sprach-
raum als demjenigen ihrer Herkunftsregion gelebt. Zweitens sprächen
"Schweizer Bürger" verschiedener Herkunftskantone, wenn sie sich im
Ausland verständigen würden, Schweizerdeutsch miteinander, und damit
den gleichen "Dialekt". Ausser bei "sehr stark ausgeprägten Dialekten" wie
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beispielsweise "Berndeutsch" oder "Baseldeutsch" würden Unterschiede
kaum wahrgenommen. Drittens spreche sie den Dialekt "Üsang", der in ih-
rem Herkunftsort und von 60 % der in Tibet lebenden Menschen gespro-
chen werde. Im Übrigen seien Dialekte nicht leicht anhand objektiver Kri-
terien erkennbar. Auch wenn "ein Schweizer" "rasch" die Dialekte von Zü-
rich und Bern unterscheiden könne, tue er dies so, wie er klassische Musik
von Rockmusik unterscheide, er höre es einfach, aber erklären könne er
es nicht. Eine solche Erklärung sei das SEM indessen den Verfahrensbe-
teiligten schuldig (verwiesen wird auf Urteil BVGer E-3361/2014 E. 5, zur
Publikation vorgesehen). Schliesslich wird ein Zweitgutachten beantragt.
5.3 Nach Durchsicht der Akten und im Speziellen der Lingua-Analyse (wel-
che die Beschwerdeführerin wegen wesentlicher öffentlicher Interessen
des Bundes im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht einsehen
konnte) stellt das Bundesverwaltungsgericht das Folgende fest: Im Rah-
men der "Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse" gab die
Beschwerdeführerin einerseits einige Angaben zur Geografie und zum All-
tagsleben an ihrem angegebenen Herkunftsort korrekt wieder. Anderer-
seits wies ihr Wissen diesbezüglich aber auch vermehrt Lücken auf. Die
Schlussfolgerung der sachverständigen Person betreffend ihre "landes-
kundlich-kulturellen" Kenntnisse ist nachvollziehbar. Nach dieser hätte von
einer einheimischen Person (gleichen Alters, gleicher Sozialisation und
Ethnie sowie mit gleichem Tätigkeitshintergrund) ein umfassenderer
Kenntnisstand erwartet werden dürfen. Das Argument des SEM, die Be-
schwerdeführerin habe sich das Wissen hinsichtlich des Lingua-Interviews
angeeignet (Vernehmlassung, S. 1), wird dadurch gestützt. Es gilt jedoch
auch darauf hinzuweisen, dass der Kenntnisstand der sachverständigen
Person über die hier relevanten, regionalen Gegebenheiten einzig auf
Quellen zu basieren scheint. Somit gelang es dieser nicht, sämtliche An-
gaben der Beschwerdeführerin abschliessend zu überprüfen. Die "Linguis-
tische Analyse" ist indessen äusserst detailliert, nachvollziehbar und ein-
deutig. Es trifft in keiner Weise zu, dass der Dialekt der Beschwerdeführerin
einzig anhand der Aussprache eines Begriffs untersucht worden sei. Ge-
samthaft betrachtet geben sowohl die Qualität der Lingua-Analyse als auch
die fachliche Qualifikation der sachverständigen Person keinen Anlass zur
Beanstandung. Die Lingua-Analyse ist fundiert und nach den erforderli-
chen wissenschaftlichen Kriterien erstellt. Die sachverständige Person
weist vertiefte Kenntnisse über die Feinheiten der relevanten Dialekte auf.
Der Lingua-Analyse ist damit ein erhöhter Beweiswert beizumessen.
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Gemäss der Lingua-Analyse fand die Sozialisation der Beschwerdeführe-
rin eindeutig nicht in dem von ihr angegebenen Gebiet, sondern in der exil-
tibetischen Gemeinde ausserhalb Chinas statt. Es bestehen keine Anhalts-
punkte, an diesem Ergebnis zu zweifeln. Daran vermögen auch die von der
Beschwerdeführerin dargelegten Analogien nichts zu ändern, zumal sich
diese auf unzutreffende Ausgangslagen stützen. Es trifft nicht zu, dass Per-
sonen deutscher Muttersprache nach einem Aufenthalt von wenigen Mo-
naten in den USA einen amerikanischen Akzent aufweisen. Auch ist noto-
risch, dass sich die schweizerdeutschen Dialekte anhand objektiver Krite-
rien deutlich voneinander unterscheiden und regional zuordnen lassen.
Ferner vermag sie aus der pauschalen Behauptung, sie spreche den Dia-
lekt "Üsang", nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Einholung eines
Zweitgutachtens ist nicht erforderlich.
5.4 Anhand des Ergebnisses der Lingua-Analyse stellt das Bundesverwal-
tungsgericht somit fest, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der von ihr
angegebenen Region in China stammt. Vielmehr muss davon ausgegan-
gen werden, dass ihre damalige Sozialisation in der exiltibetischen Ge-
meinschaft stattfand und sie über ihre Herkunft täuscht. Es erübrigt sich
demnach, auf die weiterführenden Vorbringen der Beschwerdeführerin be-
treffend die Glaubhaftigkeit der angegebenen Herkunft sowie bezüglich der
angeblich in China erlebten Ereignisse einzugehen. In der Folge ist es der
Beschwerdeführerin (wie es das SEM im Resultat zu Recht erwog) nicht
gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das Asylgesuch
wurde zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (bestätigt in BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.). Darüber hinaus ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälli-
gen Herkunftsstaaten oder Wegweisungshindernissen bezüglich hypothe-
tischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre
Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche
Staatsangehörigkeit vorliegen (bestätigt in BVGE 2014/12 E. 5.2).
7.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei Personen
tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe bestehen, die gegen eine Rückkehr an ihren
bisherigen Aufenthaltsort sprechen (BVGE 2014/12 E. 5.10 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin trägt auf Beschwerdeebene vor, sie sei schon auf-
grund der Tatsache, dass sie Tibet illegal verlassen habe, als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
Im Einklang mit der hiervor zitierten Rechtsprechung geht ihre Argumenta-
tion jedoch fehl. Da sie nicht aus der von ihr angegebenen Region stammt
und über ihre Herkunft täuschte (damit in nicht entschuldbarer Weise ihre
Mitwirkungspflicht verletzte), ist vermutungsweise davon auszugehen,
dass keine Gründe bestehen, die gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen
Aufenthaltsort sprechen. Denn verunmöglicht eine asylsuchende Person
tibetischer Ethnie durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG;
Art. 13 VwVG) die Abklärung, welchen effektiven Status sie in ihrem Her-
kunftsstaat inne hat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden, was sie sich im Zusammenhang
mit der Frage nach einer Rückkehr entgegenhalten lassen muss (siehe
dazu BVGE 2014/12 E. 5.9 und 5.11 m.w.H.). Dies gilt unbesehen davon,
dass der Vollzug nach China von der Vorinstanz richtigerweise ausge-
schlossen wurde (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6 S. 214).
7.4 Im Übrigen ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten weitere Anhaltspunkte dafür, dass
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der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder unmöglich
(Art. 83 Abs. 2–4 AuG) sein sollte.
7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug – mit der
Ausnahme nach China – zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Auf die weiterführende Argumentation der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift und ihrer Replik, welche für
den vorliegenden Entscheid nicht wesentlich ist und teilweise nicht nach-
vollziehbare Behauptungen beinhaltet, sowie auf die im Asylverfahren ein-
gereichten Dokumente wird nicht weiter eingegangen. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Zwi-
schenverfügung vom 1. Mai 2015 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen wurde und kein Anlass für eine abweichende Entscheidung in
dieser Sache besteht, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2624/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Sandra Bienek
Versand: