B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2624/2017
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
(…) Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie
aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ - verliess Eritrea
eigenen Angaben zufolge im Dezember 2015 und sei danach über Äthio-
pien, Sudan, Ägypten und Italien im Juni 2016 in die Schweiz gelangt, wo
er am 5. Juni 2016 ein Asylgesuch stellte. Tags darauf wurde ihm mitgeteilt,
dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (…) und damit dem Test-
betrieb zugewiesen wurde. Jeweils im Beisein der damaligen Rechtsver-
treterin führte die Vorinstanz am 14. Juni 2016 die Befragung zur Person
(BzP) und am 1. Juli 2016 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgrün-
den durch. Wegen der Durchführung von Herkunftsabklärungen erfolgte
am 7. Juli 2016 die Zuweisung ins erweiterte Verfahren, woraufhin die
Rechtsvertreterin ihr Mandat niederlegte.
Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, er
habe bis zur Ausreise bei seiner Familie gewohnt, die von der (…) lebe.
Die Schule habe er acht Jahre lang besucht. Um seiner Familie bei der
Arbeit zu helfen, habe er die Schule in der 7. Klasse abgebrochen. Sein
Vater leiste seit vielen Jahren Militärdienst.
Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, da er die Schule abgebrochen
habe, habe er sich davor gefürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu
werden. Die Behörden hätten wiederholt Razzien in seinem Dorf durchge-
führt, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen habe.
Als Beweismittel reichte er die Kopie einer Bescheinigung der Meldung sei-
nes Bruders als Asylsuchender in Deutschland und einen Facebook-Aus-
zug zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein
Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug (Dispositivziffern 4 und 5)
C.
Mit Eingabe seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 5. Mai 2017 erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung in den Dispositivziffern 3 bis 5. Es sei die Unzulässigkeit oder die
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht
auf Kostenvorschusserhebung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 hielt der Instruktionsrichter fest,
dass sich die Beschwerde in ihrer Begründung ausschliesslich gegen den
Vollzug der verfügten Wegweisung richte, weshalb davon auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer nur die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung beantrage. Somit sei die Verfügung des
SEM vom 6. April 2017 hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegwei-
sung in Rechtskraft erwachsen. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und die Entbindung von der
Kostenvorschusspflicht vorbehaltlich der Einreichung einer Fürsorgebestä-
tigung gut.
E.
Am 24. Mai 2017 wurde fristgerecht eine Fürsorgebestätigung nachge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend im Urteilszeitpunkt um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest,
der Beschwerdeführer sei im noch nicht dienstpflichtigen Alter zufällig
Zeuge von Razzien geworden und illegal ausgereist. Es sei nicht davon
auszugehen, dass ihm deshalb asylrelevante Nachteile seitens der eritrei-
schen Behörden drohten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt die
Vorinstanz fest, es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass dem Be-
schwerdeführer eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. In Eritrea herrsche zudem weder Krieg, noch Bürgerkrieg, noch eine
Situation der allgemeinen Gewalt und es lägen auch keine individuellen
Gründe vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
schliessen liessen.
4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass der bevor-
stehende Militärdienst ein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. In der
Beschwerdeschrift wird unter Hinweis auf verschiedene Quellen davon
ausgegangen, aufgrund einer Einziehung in den eritreischen National-
dienst sei von einer drohenden Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK auszu-
gehen. Da der Beschwerdeführer im dienstpflichtigen Alter sei, sei bei
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Rückkehr zumindest von einer Haft wegen illegaler Ausreise und mit Si-
cherheit mit der sofortigen Einziehung in den Militärdienst zu rechnen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [als Referenzurteil publiziert], E.6.1). Das
Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei sowie der
Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
in diesem Zusammenhang das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzugshinder-
nisse verneint (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6).
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Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den
Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehba-
ren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares
Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK. Es erübrigt
sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwer-
debegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf
das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.
Im Weiteren ist bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
drohenden Haft wegen illegaler Ausreise Folgendes festzuhalten: Im Refe-
renzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungs-
gericht bei der Prüfung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nach
einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss, dass
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass
einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea ein
schwerwiegender Nachteil drohe. Da der Beschwerdeführer – wie das
SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat – vor der
Ausreise noch nie mit den Behörden in Kontakt gekommen ist, kann ohne
Weiterungen auf die Einschätzung im genannten Referenzurteil verwiesen
werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer we-
gen illegaler Ausreise eine unmenschliche Behandlung oder Strafe drohe.
5.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich entgegen der Beschwerde
als zulässig zu betrachten.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.5 Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in
allgemeiner noch in individueller Hinsicht Gründe geltend beziehungsweise
glaubhaft gemacht hat, die seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als
unzumutbar erscheinen liessen beziehungsweise ihn bei einer Rückkehr
einer konkreten Gefährdung aussetzen könnten. Gemäss dem oben zitier-
ten Referenzurteil (vgl. E.5.1) lässt insbesondere auch die zu erwartende
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Einziehung in den Nationaldienst den Vollzug nicht als unzumutbar er-
scheinen. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass
aufgrund seiner Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhält-
nissen nicht von einem Wegweisungsvollzugshindernis auszugehen ist. Er
hat in Eritrea Familienanschluss und seine Angehörigen arbeiten in der
(…), in der er auch mitgeholfen hat. Im Weiteren gab er in der Anhörung
an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
weitere Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts und kann
auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, in der der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht auch als zumutbar erachtet
wurde (vgl. zur Zumutbarkeitsprüfung im landespezifischen Kontext das
Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
5.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischen-
verfügung vom 9. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
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