B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2625/2012/was
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna, stellte am 8.
April 2008 (Datum Eingang Botschaft) ein schriftliches Asylgesuch bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo.
A.b Im darauffolgenden Auslandverfahren machte er im Wesentlichen
geltend, er sei im August oder Oktober 2006 von unbekannten, bewaffne-
ten Männern von Zuhause entführt und an einen unbekannten Ort ge-
bracht worden. Er sei gefragt worden, ob er Beziehungen zu den Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterhalte und für diese Sprengstoff
verstecke bzw. Sprengstoff-Verstecke der LTTE kenne. Er habe dies alles
verneint. Während der Dauer der Entführung sei er geschlagen und all-
gemein schlecht behandelt worden. Am 27. Dezember 2006 hätten ihn
die Entführer unter Androhung einer späteren erneuten Festnahme freige-
lassen. Von da an habe er sich kaum mehr zuhause aufgehalten. Von
seiner Mutter habe er erfahren, dass mehrmals nach ihm gesucht worden
sei. Mitte 2007 habe er sich auf entsprechende Aufforderung der Armee
einige Male in einem Armeecamp zur Unterschrift gemeldet. Am 18. No-
vember 2007 sei er unterwegs auf der Strasse erneut von unbekannten
Personen entführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Er sei
geschlagen und beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben. Am
30. Dezember 2007 sei er freigelassen worden, wobei ihm gedroht wor-
den sei, man werde ihn bald erschiessen. Aus Angst vor seinen Verfol-
gern habe er seinen Aufenthaltsort ständig gewechselt und sich bei ver-
schiedenen Verwandten aufgehalten. Am 7. Juni 2008 sei er von unbe-
kannten Personen erneut entführt, in der Folge misshandelt und schliess-
lich nach zwei Wochen am Strassenrand ausgesetzt worden. Danach ha-
be er erneut einer Meldepflicht in einem Armeecamp nachkommen müs-
sen. Er vermute, dass es sich bei seinen Verfolgern um Armeeangehörige
respektive Angehörige einer paramilitärischen Gruppierung handle. Erst
im März 2009 sei es ihm gelungen, nach Colombo zu reisen, um seinen
Interview-Termin bei der Botschaft wahrzunehmen.
A.c Mit Verfügung vom 21. April 2009 bewilligte das BFM die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfah-
rens.
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Seite 3
B.
B.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 10. Mai 2009 auf dem Luftweg, gelangte via Doha, Qatar, nach
Zürich und reiste gleichentags in die Schweiz ein. Tags darauf suchte er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 15.
Mai 2009 wurde er dort summarisch befragt. Das BFM hörte den Be-
schwerdeführer am 9. Juni 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asyl-
gründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton D._______ zu.
B.b Anlässlich der summarischen Befragung bestätigte der Beschwerde-
führer seine im Botschaftsverfahren gemachten Ausführungen zu den
Asylgründen. In der Anhörung vom 9. Juni 2009 brachte er vor, er habe
früher als Schüler bei den Heldentagsfeiern mitgeholfen. Möglicherweise
sei er deshalb verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen. Unbekannte
Personen hätten ihn zweimal verschleppt. Erstmals sei er im Jahr 2006
festgenommen worden, nach der (im August erfolgten) Schliessung der
Strasse nach Jaffna. Die Entführer seien vermummt gewesen. Sie hätten
ihn von zuhause mitgenommen und in einem weissen Van an einen un-
bekannten Ort gebracht. Dort hätten sie ihn in einen Raum gesperrt. In
den folgenden vier Monaten sei er ständig geschlagen und gefragt wor-
den, wo er die Waffen versteckt habe. Er habe beteuert, nichts mit den
LTTE zu tun zu haben und keine Waffen zu besitzen. Am 27. Dezember
2006 sei er dann ohne weitere Begründung wieder nach Hause gefahren
und freigelassen worden. Danach habe er sich vorwiegend bei Bekannten
und Verwandten aufgehalten und sich kaum getraut, ausser Haus zu ge-
hen. Deswegen habe er auch kaum gearbeitet. Am 18. November 2007
sei er zu Fuss unterwegs zu Verwandten gewesen, als er erneut von Un-
bekannten entführt worden sei. Während seiner Gefangenschaft sei er
wiederum misshandelt und nach Waffen gefragt worden. Er habe erneut
bestritten, Waffen zu haben oder Kontakte zu den LTTE zu unterhalten.
Am 30. Dezember 2007 hätten sie ihn freigelassen, wobei sie ihm ge-
droht hätten, es werde ihm etwas geschehen. Aus Angst vor weiterer Ver-
folgung habe er sich danach nur noch selten zuhause, sondern mehrheit-
lich bei Verwandten aufgehalten und habe auch nicht mehr gearbeitet.
Von seinen Eltern habe er erfahren, dass Mitte 2008 unbekannte Perso-
nen zuhause nach ihm gefragt hätten. Er habe befürchtet, von diesen
Personen umgebracht zu werden, weshalb er sich entschieden habe,
sein Heimatland zu verlassen. Seine Eltern hätten für ihn im Atchelu-
Armeecamp eine Clearance besorgt, worauf er am 2. März 2009 von
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Jaffna nach Colombo habe reisen können. In Colombo habe er bis zu
seiner Ausreise am 10. Mai 2009 in einer Lodge gewohnt. Er wolle nicht
nach Sri Lanka zurückkehren, da sein Leben dort in Gefahr sei.
B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens seinen Reisepass und seine Identitätskarte zu den Akten.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. April 2012 – eröffnet am 11. April
2012 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrele-
vant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
wegen formeller Fehler (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung) aufzuheben, und die Sache sei zur
Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die angefochtene Verfügung
teilweise aufzuheben und es sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurde zudem um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht
(namentlich in die Akten des Botschaftsverfahrens und die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel) unter Einräumung einer Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um vorgängige Mitteilung
des Spruchgremiums sowie gegebenenfalls um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Kostennote ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie
mehrere Berichte von Medien, verschiedenen Organisationen und staatli-
chen Stellen betreffend die politische und menschenrechtliche Situation in
Sri Lanka bei (vgl. dazu die Liste der Beschwerdebeilagen auf den Seiten
14 und 15 der Beschwerde).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens (inklusive
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Seite 5
der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel) gut, wies das
BFM an, dem Beschwerdeführer die fraglichen Aktenstücke und Beweis-
mittel zu edieren und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung ein. Gleichzeitig informierte der In-
struktionsrichter den Beschwerdeführer über die voraussichtliche Zu-
sammensetzung des Spruchgremiums, wies den Antrag, es sei gegebe-
nenfalls eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, ab, und
forderte ihn auf, bis zum 7. Juni 2012 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2012 – unter
Beilage einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 6. Juni 2012 –
beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und/oder auf den erhobenen
Kostenvorschuss zu verzichten, wurde ihm die Bezahlung des Kosten-
vorschusses mit Verfügung vom 12. Juni 2012 erlassen. Gleichzeitig wur-
de ihm mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde im Endentscheid befunden.
G.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer nach Erhalt
der vorinstanzlichen Akten eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung
einreichen. Dieser lagen eine Kostennote vom 27. Juni 2012 sowie drei
Berichte betreffend die Gefährdung von zurückkehrenden Tamilen bei
(vgl. die Liste der Beilagen auf Seite 5 der Beschwerdeergänzung).
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2012 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 18. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 8. August 2012 liess der Beschwerdeführer zwei unda-
tierte Schreiben von K. K. an das Divisional Secretary betreffend ihre bei-
den Söhne E._______ und F._______ nachreichen. Ausserdem wurde
mitgeteilt, es würden weitere Beweismittel nachgereicht und der Aufwand
in der vorliegenden Sache habe sich seit Einreichung der Kostennote er-
höht.
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Seite 6
J.
Der Schweizerischen Vertretung in Colombo ging am 1. Dezember 2012
ein mit G._______ unterzeichnetes Schreiben zu, welches den Schluss
nahelegte, der Beschwerdeführer wolle seine Beschwerde zurückziehen
und nach Sri Lanka zurückkehren. Angesichts dessen forderte der In-
struktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar
2013 auf, sich innert Frist zu äussern, falls er nicht damit einverstanden
sei, dass das Schreiben vom 1. Dezember 2012 als Beschwerderückzug
qualifiziert werde. Andernfalls werde von einem Beschwerderückzug aus-
gegangen, was eine Abschreibung des hängigen Beschwerdeverfahrens
zur Folge hätte.
K.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 liess sich der Beschwerdeführer dazu
vernehmen und erklärte ausdrücklich, er halte an der Beschwerde fest,
zumal das angebliche Rückzugsschreiben nicht von ihm stamme. Der
Eingabe lagen zahlreiche Berichte von Medien, Organisationen und staat-
lichen Stellen insbesondere betreffend die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in Sri Lanka sowie die Gefährdung von (ehemaligen) LTTE-
Anhängern und aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen bei (vgl. die
Liste der Beilagen auf den Seiten 36, 37 und 38 der Eingabe).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
D-2625/2012
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfol-
gungsmassnahmen hätten sich im Rahmen des bewaffneten Konfliktes
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Seite 8
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE ereignet. Inzwischen
habe sich die Situation in Sri Lanka jedoch verändert: Der Bürgerkrieg sei
im Mai 2009 zu Ende gegangen. Die LTTE seien dabei vernichtend ge-
schlagen worden und verfügten über keine handlungsfähigen Struktur
mehr. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter der Kontrolle
der Regierung. Zwar sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch
nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von
Gewaltereignissen erheblich zurückgegangen. Seit dem Ende des Bür-
gerkrieges habe auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen stark abge-
nommen. Übergriffe seitens derartiger Gruppen oder seitens krimineller
Einzeltäter würden zudem in der Regel von den zuständigen Behörden
geahndet. Um ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, würden die
sri-lankischen Behörden weiterhin gegen ehemalige Kämpfer und Füh-
rungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen. Der Beschwerdeführer habe
indessen nie geltend gemacht, er sei ein aktives oder gar führendes Mit-
glied der LTTE gewesen. Seinen Angaben zufolge habe er lediglich wäh-
rend der Schulzeit an den Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen. Er
habe ausserdem ausgesagt, er sei im März 2009 mit einer Clearance
nach Colombo gereist, habe sich dort einen Pass ausstellen lassen und
sei mit diesem legal über den Flughafen von Colombo ausgereist. Daraus
sei zu schliessen, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt von den sri-
lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die
LTTE aktiv zu unterstützen, da gemäss Erkenntnissen des BFM in Sri
Lanka gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht stünden, eine Ge-
fahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, konse-
quent vorgegangen werde. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall
gewesen. Es bestünden sodann keine Hinweise darauf, dass die sri-
lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt noch ein ernsthaftes Interes-
se daran haben könnten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. Es
sei nicht davon auszugehen, dass er aktuell asylrelevante Behelligungen
zu befürchten hätte. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen.
Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Be-
schwerdeführers (Distrikt Jaffna) durchführbar, da weder die dort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprächen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe dem Be-
schwerdeführer auf dessen Akteneinsichtsgesuch hin lediglich Einsicht in
die Akten des Asylverfahrens in der Schweiz gewährt, nicht aber in dieje-
nigen des vorangegangenen Auslandsverfahren, dies obwohl auf der
Schweizerischen Botschaft in Colombo eine mehrstündige Befragung zu
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den Asylgründen stattgefunden habe, was dazu geführt habe, dass im In-
landverfahren im Wesentlichen nur noch ergänzende Fragen gestellt
worden seien. Die unterlassene Edition der Akten des Auslandverfahrens
stelle eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör dar. Im Weiteren habe der Beschwerdefüh-
rer trotz ausdrücklichen entsprechenden Gesuchs keine Einsicht in die
von ihm im Auslandverfahren eingereichten Beweismittel erhalten. Dem
Beschwerdeführer müsse vollständige Einsicht in die erwähnten Akten
und Beweismittel gewährt werden, verbunden mit einer Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung. Sodann wird ausgeführt, der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt worden.
Die Situation in Sri Lanka habe sich seit der letzten Anhörung des Be-
schwerdeführers verändert. Insbesondere seien Mitaktivisten des Be-
schwerdeführers getötet worden oder verschwunden. Ausserdem werde
der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht; Sicherheitskräfte und Para-
militärs hätten bei früheren Schulkollegen Auskünfte über ihn eingeholt.
Diese aktuellen Entwicklungen seien nicht bekannt geworden, da das
BFM es unterlassen habe, den Beschwerdeführer zur aktuellen Situation
zu befragen. Das BFM habe es ausserdem in Nichtberücksichtigung des
Grundsatzurteils E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24)
versäumt, Überlegungen zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers
anzustellen, welche sich daraus ergebe, dass seine Familie über mittel-
ständischen Reichtum verfüge und er der einzige Sohn sei, weshalb er
mit einer Entführung zwecks Lösegelderpressung rechnen müsse. Bereits
aus diesen Gründen müsse die angefochtene Verfügung kassiert werden.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die letzte Anhörung des Beschwer-
deführers mehrere Jahre zurück liege. Die Situation in Sri Lanka und da-
mit die Verfolgungsstruktur hätten sich seither massgeblich verändert. Zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts hätte das BFM den Beschwerdeführer daher erneut befragen oder
ihm zumindest Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gewäh-
ren müssen. Da das BFM dies unterlassen habe, sei der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, was ebenfalls eine
Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertige. Im Weiteren sei
festzustellen, dass das BFM die im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) aufgestellten Massstäbe hinsichtlich
der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Asylbewerbern
nicht berücksichtigt und demzufolge notwendige Sachverhaltsabklärun-
gen nicht vorgenommen habe. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei so-
mit auch in dieser Hinsicht unvollständig festgestellt worden. Aus dem Ak-
tenverzeichnis des BFM sei sodann zu schliessen, dass das BFM im vor-
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Seite 10
liegenden Fall keinerlei Länderberichte oder sonstige länderspezifische
Informationen beigezogen habe. Dies stelle eine unvollständige Sachver-
haltsabklärung dar. Hätte das BFM derartige Informationen konsultiert,
wäre klar geworden, dass die sri-lankische Armee anlässlich ihres Sieges
über die LTTE im Mai 2009 in den Besitz von Aktenbeständen der LTTE
gelangt sei und dadurch Kenntnisse über die Aktivitäten von LTTE-
Mitgliedern und –Unterstützern erhalten habe. Aufgrund der dargelegten
mehrfachen fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
müsse die angefochtene Verfügung kassiert werden. Andernfalls müsse
die vollständige und richtige Sachverhaltsabklärung durch das Bundes-
verwaltungsgericht vorgenommen werden. In materieller Hinsicht sei zu-
nächst festzuhalten, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers nicht in Frage stelle, sondern lediglich die Asylre-
levanz verneine. Sollten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von nachträglich
geltend gemachten Asylvorbringen aufkommen, müsse dem Beschwerde-
führer eine Frist angesetzt werden, um die Glaubhaftigkeit dieser zusätz-
lichen Vorbringen zu belegen. Der Beschwerdeführer werde von den sri-
lankischen Behörden nach wie vor verdächtigt, die LTTE unterstützt zu
haben, und würde daher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt.
Auch drohe ihm weiterhin eine Verfolgungsgefahr durch paramilitärische
Gruppierungen, welche ihn in der Vergangenheit bereits mehrfach ent-
führt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich sodann in der Schweiz
exilpolitisch betätigt, und zwar durch die regelmässige Teilnahme an Ver-
anstaltungen und Kundgebungen der LTTE. In der Beschwerde werden
sodann unter Hinweis auf die Beschwerdebeilagen 2-18 Ausführungen
zur aktuellen Lage in Sri Lanka gemacht. Dabei wird zunächst auf die Er-
wägung im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE
2011/24) verwiesen, wonach Personen, welche nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
respektive gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlä-
gen. Sodann wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, die sri-
lankische Regierung halte auch nach Aufhebung der Emergency Regula-
tions am Prevention of Terrorism Act (PTA) fest, was zeige, dass sie ge-
willt sei, auch in Zukunft sämtliche LTTE-Unterstützer zu bekämpfen. Bei
der Anwendung des PTA hätten die Sicherheitskräfte grosse Machtbefug-
nisse, was dazu führe, dass Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet
seien. Im Ausland lebende respektive vom Ausland nach Sri Lanka zu-
rückkehrende Tamilen würden von der sri-lankischen Regierung generell
verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. Dies habe zur Folge, dass die sri-
lankische Regierung die Aktivitäten (beispielsweise Demonstrationsteil-
nahmen) ihrer Landsleute im Ausland genau überwache und dokumentie-
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Seite 11
re. Ausserdem würden aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende
Tamilen, namentlich abgewiesene Asylbewerber, bei der Wiedereinreise
genau überprüft. Während der Dauer der Abklärungen würden die betrof-
fenen Personen gestützt auf den PTA in Haft genommen und seien der
Willkür der Behörden ausgesetzt. Im Rahmen dieser Abklärungen würden
sich die sri-lankischen Behörden zur Identifizierung von LTTE-
Unterstützer sowohl auf beschlagnahmte LTTE-Akten als auch auf Infor-
mationen aus dem Ausland stützen. Wie den beiliegenden Presseberich-
ten entnommen werden könne, hätten in der Schweiz lebende Tamilen
Drohbriefe erhalten. Im Ausland lebende Tamilen würden offensichtlich
geheimdienstlich überwacht. In den Augen der sri-lanksichen Regierung
sei dies notwendig, um ein Wiederaufflammen von terroristischen Aktivitä-
ten in Sri Lanka zu verhindern. Personen, welche aus dem Ausland nach
Sri Lanka zurückkehrten, liefen Gefahr, in Gefängnissen gefoltert oder gar
durch "unbekannte Personen" (meist Angehörige paramilitärischer Grup-
pierungen) liquidiert zu werden. Wie den beigelegten Beweismitteln zu
entnehmen sei, beträfen die dokumentierten Fälle häufig auch Personen,
welche gar keine effektive Verbindung zu den LTTE gehabt hätten. Hu-
man Rights Watch habe die britischen Behörden daher mit Mitteilung vom
24. Februar 2012 dazu aufgerufen, die Ausschaffungen nach Sri Lanka zu
stoppen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die tamilische Bevöl-
kerung in Sri Lanka seit Anfang des Jahres 2011 erneut systematisch re-
gistriert werde. Diese Praxis diene unter anderem dazu, ehemalige LTTE-
Mitglieder und –Unterstützer aufzufinden und zu identifizieren. In der Be-
schwerde wird anschliessend auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, wonach zurückkeh-
rende Tamilen, welche von den Behörden verdächtigt würden, Verbindun-
gen zu den LTTE zu unterhalten, nach wie vor der Gefahr von Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt seien. Der EGMR habe zur Beurteilung
des Risikos ein Prüfschema mit verschiedenen Risikofaktoren verwendet.
Aufgrund des Gesagten sei klar, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfülle; denn er sei den srilankischen Behörden und auch
den Paramilitärs als LTTE-Unterstützer bekannt, weshalb ihm Verfolgung
drohe. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er bei einer Wiederein-
reise nach Sri Lanka bereits am Flughafen festgenommen, verhört und
inhaftiert würde. Da er ein gesuchter LTTE-Sympathisant sei, sei sein
Name gewiss ins Informationssystem eingespiesen worden. Der Abruf
seiner Daten durch die Einwanderungsbehörden am Flughafen hätte mit
Sicherheit seine Verhaftung zwecks weiterer Abklärungen zur Folge. Da-
bei wäre der Beschwerdeführer der Gefahr von Folter und anderen
Nachteilen ausgesetzt. Selbst im Falle einer Freilassung bestünde für ihn
D-2625/2012
Seite 12
weiterhin die Gefahr, ein Opfer von extralegaler Gewalt oder gar Tötung
zu werden. Mehr zur Frage der Flüchtlingseigenschaft könne nach Ge-
währung der vollständigen Akteneinsicht und der Durchführung der not-
wendigen Sachverhaltsabklärungen (inklusive Anhörung) gesagt werden.
Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde
vorgebracht, für den tamilischen Beschwerdeführer bestehe bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka eine konkrete Gefährdung, und zwar aufgrund
der Tatsache, dass er aus der Schweiz, einem Land, in dem die LTTE
nicht verboten seien und wo er ein Asylgesuch gestellt habe, nach Sri
Lanka zurückkehren würde. Er müsste bei der Einreise bereits am Flug-
hafen mit Verhören und Verhaftung rechnen und wäre der Gefahr von
Misshandlungen ausgesetzt. Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt be-
stünde die Gefahr von Behelligungen und Misshandlungen durch Behör-
den oder paramilitärische Gruppierungen. Aus diesen Gründen sei zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wird zunächst ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich des Interviews auf der Schweizer Bot-
schaft in Colombo seine Aktivitäten für die LTTE verschwiegen, da er be-
fürchtet habe, eine Einreise in die Schweiz würde ihm ansonsten verwei-
gert. Er habe via die von ihm in der Befragung erwähnten Freunde Kon-
takt zur LTTE unterhalten und habe namentlich zusammen mit seinem
Kollegen H._______ K. die LTTE unterstützt (Flugblätter verteilen und
aufkleben, Mithilfe beim Schmücken vor den Heldengedenktagen). Er ha-
be ausserdem regelmässig am Pongu Tamil teilgenommen. Der Bruder
von H._______ sei bei einem versuchten Bombenattentat für die LTTE
ums Leben gekommen. H._______ habe sich im Jahr 2006 ebenfalls den
LTTE angeschlossen. Vermutlich sei er (der Beschwerdeführer) aufgrund
seines Kontakts zu H._______ der Unterstützung der LTTE verdächtigt
worden. Er sei daraufhin regelmässig durch paramilitärische Kräfte ent-
führt worden. Entgegen der Einschätzung des BFM hätten sich die Macht
und die Aktivitäten dieser Gruppierungen seit Kriegsende nicht vermin-
dert, sondern gar verstärkt. Anzufügen sei, dass insbesondere bei reichen
Familien eine grosse Entführungsgefahr bestehe. Die Familie des Be-
schwerdeführers gehöre der oberen Mittelschicht an und besitze ein
grosses Haus. Der Beschwerdeführer sei der einzige männliche Nach-
komme. Die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut entführt zu
werden, sei daher sehr gross, zumal die Entführer wüssten, dass seine
Familie den Beschwerdeführer unter Einsatz ihres gesamten Vermögens
freikaufen würde. Eine derartige (asylrelevante) Verfolgung durch parami-
litärische Gruppen sei daher wahrscheinlich. Wie bereits in der Be-
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Seite 13
schwerde ausgeführt worden sei, seien ausserdem zurückkehrende tami-
lische Asylgesuchsteller generell gefährdet. Human Rights Watch habe
bereits mehrfach einen Rückführungsstopp für abgewiesene tamilische
Asylgesuchsteller gefordert, da mehrere Fälle bekannt geworden seien, in
denen zurückkehrende abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller von sri-
lankischen Sicherheitskräften verhaftet, gefoltert und teilweise vergewal-
tigt worden seien. Grossbritannien habe nun unter Bezugnahme auf ei-
nen entsprechenden Bericht von Human Rights Watch am 31. Mai 2012
betreffend 40 abgewiesene tamilische Asylsuchende einen Rückfüh-
rungsstopp verfügt. Vor einer Urteilsfällung im vorliegenden Fall müssten
daher die aktuellen Entwicklungen abgewartet und weiter abgeklärt wer-
den.
4.4 In der Eingabe vom 8. August 2012 wird vorgebracht, die Mutter von
H._______ K. und dessen Bruder habe den Divisional Secretary um Aus-
stellung von Todesurkunden betreffend ihre Söhne ersucht (vgl. Beilagen
23 und 24). Der Bruder von H._______ sei wie erwähnt bei einem ver-
suchten Anschlag ums Leben gekommen. Die Mutter habe dies zu ver-
heimlichen versucht, weshalb sie dem Divisional Secretary gegenüber als
Todesursache angegeben habe, ihr Sohn sei erschossen worden. Der
ebenfalls in der LTTE aktive Freund des Beschwerdeführers, H._______,
sei ebenfalls tot. Damit sei ein weiterer Teilbeweis für die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers erbracht.
4.5 In Beantwortung der Anfrage in der Verfügung vom 15. Januar 2013
liess der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 30. Januar 2013 zu-
nächst mitteilen, das Schreiben vom 1. Dezember 2012 an die Schweizer
Botschaft in Colombo stamme nicht von ihm und sei auch nicht von ihm in
Auftrag gegeben worden. Er halte daran fest, dass er in Sri Lanka in asyl-
relevanter Weise verfolgt werde und ziehe seine Beschwerde keinesfalls
zurück. Der Verfasser dieses Schreibens verfüge aber offensichtlich über
Insiderinformationen betreffend sein Asyl- beziehungsweise Beschwerde-
verfahren. Offensichtlich wolle der Verfasser des Schreibens ihm Scha-
den zufügen und habe ein Interesse an seiner Rückkehr nach Sri Lanka.
Er wisse nicht, wer das Schreiben verfasst habe. Er habe aber den Ver-
dacht, dass es sich um M. M. handle, dessen Bruder I. M. enge Bezie-
hungen zur paramilitärischen Eelam People's Democratic Party (EPDP)
unterhalte. Ende des Jahres 2012 seien im Nachbardorf des Beschwer-
deführers 15 ehemalige LTTE-Unterstützer verhaftet worden. Die örtliche
EPDP habe diese Personen identifiziert. Da es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen bekannten LTTE-Unterstützer handle, dürfte das Schreiben
D-2625/2012
Seite 14
vom 1. Dezember 2012 vor diesem Hintergrund gesehen werden. Bei
dem auf dem Schreiben angegebenen Absender "c/o I._______" handle
es sich um die Adresse des Ehemannes (sic!) von M. M. Insgesamt do-
kumentiere das Schreiben vom 1. Dezember 2012 die anhaltende asylre-
levante Verfolgung des Beschwerdeführers und zeige, dass die paramili-
tärischen Gruppen auch zu Fälschungen griffen, um eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu erzwingen. Es sei davon auszuge-
hen, dass das fragliche Schreiben der Schweizer Botschaft in einem
Couvert zugestellt worden sei. Aus den Angaben auf dem Couvert ergä-
ben sich möglicherweise weitere Rückschlüsse auf den Verfasser des
Schreibens. Das Couvert sei dem Beschwerdeführer daher zuzustellen,
und es sei ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer weiteren Stellung-
nahme zu gewähren. In der Eingabe wird im Weiteren geltend gemacht,
die Situation in Sri Lanka habe sich zwischenzeitlich erneut verändert. Es
folgen – teilweise unter Wiederholung bisheriger Vorbringen – umfangrei-
che allgemeine Ausführungen (mit Verweisen auf entsprechende Be-
weismittel) zur Konfliktsituation in Sri Lanka und der Entwicklung der La-
ge seit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009, mit dem Fazit,
dass sri-lankische Tamilen sowohl innerhalb Sri Lankas als auch im Aus-
land vom sri-lankischen Staat überwacht und registriert würden und auch
heute noch (ehemalige) tamilische Unterstützer oder Mitglieder der LTTE
respektive Personen, die dessen verdächtigt würden, in Sri Lanka von der
sri-lankischen Regierung sowie von regierungsnahen paramilitärischen
Gruppierungen gesucht und verfolgt würden, wobei teilweise Mittel ange-
wendet würden, welche mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar
seien. Da Sri Lanka regelmässig das Folterverbot verletzte, sei eine
Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden zumindest als unzumut-
bar beziehungsweise unzulässig zu erachten. Abgewiesene tamilische
Asylsuchende hätten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka grundsätzlich ei-
ne unmenschliche Behandlung zu gewärtigen. Ungeachtet dessen halte
das Bundesverwaltungsgericht an der überholten und unkorrekten Ein-
schätzung der asylrelevanten Gefährdung von zurückkehrenden Tamilen
sowie der Sicherheitslage in Sri Lanka im Grundsatzurteil E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) fest. Nach dem Gesagten sei zu-
mindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wo-
bei zunächst die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen
seien. Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer gehöre zur be-
stimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstel-
ler. Die asylrelevante Verfolgung ergebe sich daraus, dass die Betroffe-
nen als abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch auf-
D-2625/2012
Seite 15
grund des Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-
lankischen Behörden für unbestimmte Dauer inhaftiert und unter Anwen-
dung von Folter verhört würden. Da der Beschwerdeführer als LTTE-
Unterstützer gesucht werde und davon auszugehen sei, dies sei im In-
formationssystem ersichtlich, auf welches die Immigrationsbehörden am
Flughafen Zugriff hätten, hätte eine Einreise des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka mit Sicherheit eine Verhaftung zwecks weiterer Abklärungen
zur Folge. Während der Dauer der Haft müsste der Beschwerdeführer mit
Folter oder anderen Konsequenzen rechnen. Selbst nach einer eventuel-
len Freilassung liefe er Gefahr, ein Opfer von extralegaler Gewaltanwen-
dung zu werden. Er sei daher im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in
asylrelevanter Weise gefährdet.
5.
Vorab ist Stellung zu nehmen zu den zahlreichen formellen Rügen und
damit verbundenen Anträgen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht
werden.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf Akteneinsicht
und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, in-
dem ihm die Akten des Auslandverfahrens (inklusive die dort eingereich-
ten Beweismittel) nicht ediert worden seien. Mit Verfügung vom 23. Mai
2012 wurde das in der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch gut-
geheissen und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer die Akten
des Auslandverfahrens inklusive Beweismittel zu edieren. Dem Be-
schwerdeführer wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, eine Beschwer-
deergänzung einzureichen, was er mit Eingabe vom 27. Juni 2012 denn
auch tat. Demnach ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwer-
deführers auf Akteneinsicht respektive rechtliches Gehör im Rahmen der
erwähnten Verfügung und der darauffolgenden Gelegenheit zur ergän-
zenden Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in aus-
reichender Weise Genüge getan worden ist. Die Verletzung des Gehörs-
anspruchs ist demnach im heutigen Zeitpunkt als geheilt zu erachten.
5.2 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren vorgebracht, das
BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig
festgestellt. So habe es vor der Fällung des Entscheids nicht abgeklärt,
ob sich der Sachverhalt seit der letzten Anhörung verändert habe. Das
BFM habe ausserdem keine Überlegungen angestellt zu einer allfälligen
Gefährdung des Beschwerdeführers, welche sich aus dem finanziellen
Status seiner Familie ("mittelständischer Reichtum") ergeben könnte. Da
D-2625/2012
Seite 16
die letzte Anhörung des Beschwerdeführers einige Jahre zurückliege und
sich die allgemeine Lage in Sri Lanka inzwischen verändert habe, hätte
das BFM den Beschwerdeführer ohnehin erneut befragen oder ihm zu-
mindest Gelegenheit geben müssen, eine schriftliche Stellungnahme ein-
zureichen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei zudem auch dadurch in-
korrekt festgestellt worden, dass das BFM mit Blick auf die im Grundsatz-
urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) aufgestellten
Massstäbe hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft von
tamilischen Asylbewerbern die notwendigen Sachverhaltsabklärungen
nicht vorgenommen habe. Mit Blick auf das Aktenverzeichnis des BFM
sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine
länderspezifischen Informationen beigezogen habe, was ebenfalls eine
mangelhafte Sachverhaltsfeststellung darstelle. Die angefochtene Verfü-
gung sei daher zu kassieren. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:
5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs-
maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder
wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem
Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-
sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie
aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
5.2.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen
des Auslandverfahrens als auch im Rahmen des Asylverfahrens in der
Schweiz zu seinen Asylgründen befragt und hatte ausreichend Gelegen-
heit, diese darzulegen. Die entsprechenden Protokolle stellen grundsätz-
lich eine genügende Grundlage dar für die Beurteilung der Frage, ob dem
Beschwerdeführer im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung droht.
D-2625/2012
Seite 17
Aufgrund der Formulierungen in der angefochtenen Verfügung ist zudem
davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers die im Zeitpunkt des Entscheids ak-
tuelle Situation in Sri Lanka berücksichtigt hat (vgl. die Formulierungen
"heute" und "zum jetzigen Zeitpunkt" auf S. 3 des vorinstanzlichen Ent-
scheids vom 5. April 2012). Zwar fehlt eine konkrete Bezugnahme auf die
im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24)
definierten Risikogruppen, jedoch bestand für das BFM aufgrund der Ak-
tenlage keine Veranlassung, diesbezügliche Ausführungen zu machen.
Insbesondere bestanden (und bestehen) aufgrund der Aktenlage keine
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer respektive dessen Familie
über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt (vgl. dazu nachfolgend E. 6.5)
oder einer anderen der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen an-
gehört, weshalb für das BFM keine Notwendigkeit bestand, diesbezüglich
im Hinblick auf eine allfällige, damit verbundene Gefährdung weitere Ab-
klärungen vorzunehmen. Insoweit als geltend gemacht, wird, die allge-
meine Situation in Sri Lanka und damit die Verfolgungsstruktur habe sich
seit der letzten Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2009 und
dem vorinstanzlichen Entscheid vom 5. April 2012 verändert, ist darauf
hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei findet
(Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Es wäre demnach in der Verantwortung des Beschwerde-
führers gelegen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren dem BFM allfällige
Veränderungen seiner aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka umgehend
zur Kenntnis zu bringen. Dies wäre ihm auch ohne weiteres zumutbar
und möglich gewesen. Da er dies unterlassen hat, bestand für das BFM
keine Veranlassung, weitere Abklärungen und Anhörungen vorzunehmen.
Vielmehr durfte es im Zeitpunkt der Entscheidfällung trotz länger zurück-
liegender Anhörung von einem vollständig festgestellten Sachverhalt
ausgehen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung
belegt schliesslich die Tatsache, dass im Aktenverzeichnis des BFM keine
Länderberichte oder ähnliches aufgeführt werden, offensichtlich keines-
wegs, dass das BFM bei seinem Entscheid effektiv keine entsprechenden
länderspezifischen Unterlagen berücksichtigt hat. Eine Offenlegung bzw.
Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwal-
tungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren nämlich weder üblich noch
erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissen-
schaftliche Abhandlung handelt. Der fehlende Hinweis auf beigezogene
Länderinformationen im Aktenverzeichnis respektive in der angefochte-
nen Verfügung lässt per se klarerweise nicht auf eine unvollständige
D-2625/2012
Seite 18
Sachverhaltsabklärung schliessen, weshalb diese – ansonsten nicht wei-
ter substanziierte – Rüge unbegründet erscheint.
5.2.3 Nach dem Gesagten hat das BFM den Sachverhalt richtig und voll-
ständig festgestellt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zum Asyl- und
Wegweisungsvollzugspunkt zeigen, ist der Sachverhalt auch im heutigen
Zeitpunkt als vollständig erstellt zu erachten, weshalb nach wie vor keine
Veranlassung besteht, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Das
Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aus formellen Gründen auf-
zuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie die
verschiedenen Beweisanträge (namentlich Vornahme weiterer Abklärun-
gen zur Entwicklung der Lage in Sri Lanka, Durchführung einer weiteren
Anhörung, Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren, unspezifi-
zierten Beweismitteln) sind daher abzuweisen.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
6.1 Seit der Beendigung des militärischen Konflikts in Sri Lanka am
19. Mai 2009 wurden bezüglich der allgemeinen Menschenrechtssituation
nur geringe Fortschritte gemacht, hingegen hat sich die Sicherheitslage
deutlich verbessert und stabilisiert. Allerdings sind bestimmte Risikogrup-
pen weiterhin einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dazu gehö-
ren namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs
verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungs-
weise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen
Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sehen sich im Weitern auch kritisch auftretende Journalisten und
Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regime-
kritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeu-
ge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristi-
sche Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss
jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenhei-
ten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen (vgl.
BVGE 2011/24).
6.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend,
er sei zwischen 2006 und 2008 zwei- oder dreimal wegen Verdachts auf
D-2625/2012
Seite 19
Unterstützung der LTTE von Unbekannten entführt worden. Er habe aus-
serdem während einiger Zeit einer Meldepflicht in einem Armeecamp
nachkommen müssen. Aus Angst vor weiterer Verfolgung durch die un-
bekannte Gruppierung habe er sein Heimatland am 10. Mai 2009 – kurz
vor dem Ende des Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 – verlassen. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er eine Verfolgung durch die Armee
respektive durch paramilitärische Gruppierungen. Bei dieser Sachlage ist
zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Risikogruppe der Per-
sonen unter dem Verdacht einer Verbindung mit den LTTE zuzuordnen ist
und deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise
gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer erklärte im vorinstanzlichen Ver-
fahren ausdrücklich, weder er noch seine Familienmitglieder hätten sich
politisch engagiert (vgl. Akten Auslandverfahren A12 S. 5) und er habe
insbesondere keinerlei Kontakte zu den LTTE unterhalten (vgl. A6 S. 14).
In der Beschwerdeergänzung vom 27. Juni 2012 wird jedoch nachgetra-
gen, H._______ K., ein Schulfreund des Beschwerdeführers, sowie des-
sen Bruder seien für die LTTE tätig gewesen. Der Beschwerdeführer ha-
be früher jeweils mit H._______ zusammen Flugblätter der LTTE ver-
teilt/geklebt und bei Heldengedenkfeiern beim Schmücken geholfen.
Deswegen sei er wohl der Unterstützung der LTTE verdächtigt und
mehrmals entführt worden. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer Jugendfreunde hatte, welche sich später den LTTE an-
schlossen. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass er wie angegeben
zwischen 2006 und 2008 zwei- oder dreimal von unbekannten Personen
entführt, für längere Zeit festgehalten und danach wieder freigelassen
wurde. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon
auszugehen, dass diese unbekannten Personen versuchten, ihm eine
Verbindung zu den LTTE nachzuweisen, ihnen dies aber nicht gelungen
ist, weshalb er jeweils wieder laufen gelassen wurde. Die vom Beschwer-
deführer erlittenen Misshandlungen und Drohungen dürften unter diesen
Umständen primär bezweckt haben, ihn einzuschüchtern und vor allfällig
geplanten zukünftigen Hilfeleistungen an die LTTE abzuhalten. Von offi-
zieller Seite wurde der Beschwerdeführer nie wegen Verdachts auf Un-
terstützung der LTTE angeklagt, inhaftiert oder auch nur angehalten und
befragt. Er hatte insbesondere auch keine Probleme mit der Armee. Zwar
unterlag er den Akten zufolge vorübergehend einer Meldepflicht, welcher
er eine Weile lang nachkam, wurde jedoch von der Armee weder bedroht
noch weiter behelligt, selbst als er seine Meldepflicht vernachlässigte (vgl.
Akten Auslandverfahren A12 S. 9). Dies lässt darauf schliessen, dass ihn
die Behörden schon im damaligen Zeitpunkt nicht als verfolgungswürdig
erachteten. Aufgrund der Aktenlage ist ausserdem festzustellen, dass es
D-2625/2012
Seite 20
sich bei den Bekannten des Beschwerdeführers nicht um prominente
LTTE-Mitglieder handelte und der Beschwerdeführer selbst weder Mit-
glied der LTTE war noch substanzielle Unterstützungsleistungen voll-
brachte. Seinen Angaben zufolge nahm er lediglich an Heldengedenkfei-
ern sowie am Pongu Tamil teil und half ab und zu beim Dekorieren für die
Feiern sowie beim Verteilen/Aufkleben von Flugblättern. Es ist nicht da-
von auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund einer solch
marginalen, relativ unbedeutenden Unterstützungstätigkeit für die LTTE
im heutigen Zeitpunkt noch an der Person des Beschwerdeführers inte-
ressiert sind. Es ist demnach auch völlig unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer, wie dies auf Beschwerdeebene suggeriert wird, als
LTTE-Unterstützer in einer landesweiten Datenbank registriert respektive
auf einer zentralen Fahndungsliste aufgeführt ist. Nach dem Gesagten ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht der Risikogruppe der Per-
sonen unter dem Verdacht einer Verbindung mit den LTTE zugeordnet
werden kann.
6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer wer-
de nach wie vor gesucht; und zwar hätten Sicherheitskräfte und Paramili-
tärs bei früheren Schulkollegen Auskünfte über ihn eingeholt (vgl. Seite 5
der Beschwerde). Dabei handelt es sich jedoch um eine unbelegte und
gänzlich unsubstanziierte Behauptung, welche im Lichte der vorstehen-
den Erwägungen unglaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer sagte in
der Anhörung vom 9. Juni 2009 auf entsprechende Nachfrage hin selber
aus, seine Eltern hätten ihm gegenüber am Telefon nicht erwähnt, dass
nach ihm gesucht werde (vgl. A6 S. 12). Auch im Zeitpunkt seiner Ausrei-
se galt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht als behördlich gesuchte
Person, konnte er doch eigenen Angaben zufolge im März 2009 ungehin-
dert mit einem security clearance certificate via verschiedene Kontrollpos-
ten von Jaffna nach Colombo gelangen, sich dort problemlos einen Rei-
sepass ausstellen lassen und mit dem Flugzeug ausreisen (vgl. A6 S. 3,
10 und 11).
6.4 Der Schweizerischen Vertretung in Colombo ging am 1. Dezember
2012 ein mit G._______ unterzeichnetes Schreiben zu, worin der Unter-
zeichner zum Ausdruck brachte, er wolle das Asylverfahren in der
Schweiz beenden und nach Sri Lanka zurückkehren. In seiner diesbezüg-
lichen Stellungnahme vom 30. Januar 2013 bestreitet der Beschwerde-
führer, Urheber dieses Schreibens zu sein, und äussert den Verdacht,
dieses sei von M. M., einer der EPDP nahestehenden Person, verfasst
worden, um ihm zu schaden. Das Schreiben belege die anhaltende Ver-
D-2625/2012
Seite 21
folgung des Beschwerdeführers durch paramilitärische Gruppierungen.
Diese Auffassung überzeugt nicht. Zwar dürfte es sich beim Unterzeich-
ner des fraglichen Schreibens tatsächlich nicht um den Beschwerdeführer
handeln, da das Schriftbild seiner anlässlich der vorinstanzlichen Befra-
gungen geleisteten Unterschriften von demjenigen der Unterschrift auf
dem Schreiben vom 1. Dezember 2012 abweicht. Allerdings ist nach
Durchsicht der Akten festzustellen, dass dieselbe Person bereits im
Rahmen des Auslandverfahrens einmal eine Eingabe zugunsten des Be-
schwerdeführers gemacht hat (vgl. Akten Auslandverfahren A11). Diese
Eingabe vom 11. Dezember 2008 stand ihrem Inhalt nach völlig im Ein-
klang mit den übrigen Eingaben des Beschwerdeführers im Auslandver-
fahren. Somit erscheint es nicht glaubhaft, dass der Verfasser nun plötz-
lich dem Beschwerdeführer Schaden zufügen will. Mit Blick auf die vor-
stehenden Erwägungen vermag dieses Schreiben per se auch nicht zu
belegen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka in asylrelevanter Weise
verfolgt wird, zumal es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der
Eingabe vom 30. Januar 2013 lediglich um wilde Spekulationen handelt.
Hingegen ist nicht auszuschliessen, dass dieses Schreiben vom Be-
schwerdeführer in Auftrag gegeben wurde, um anschliessend derartige
Verschwörungstheorien zu konstruieren. Bei dieser Sachlage ist der An-
trag, es sei dem Beschwerdeführer noch der Briefumschlag des falschen
Rückzugsschreibens zuzustellen, abzuweisen, zumal dieser keine weite-
ren klärenden Informationen enthält.
6.5 Auf Beschwerdeebene wird zudem unter Bezugnahme auf BVGE
2011/24 geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre der Risikogrup-
pe der vermögenden Personen an und müsse aufgrund des mittelständi-
schen Reichtums seiner Familie und der Tatsache, dass er der einzige
Sohn sei, mit einer Entführung zwecks Lösegelderpressung rechnen.
Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Zunächst ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie geltend machte, er oder
seine Angehörigen seien in der Vergangenheit aufgrund des Reichtums
seiner Familie mit Geldforderungen, Erpressung oder ähnlichem behelligt
worden. Die von ihm geschilderten Entführungen verliefen allesamt ohne
Lösegeldforderungen. Bereits aus diesem Grund erscheint es unwahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr an den
Herkunftsort dort zukünftig derartige Probleme haben könnte. Im Übrigen
findet das Vorbringen, wonach die Familie des Beschwerdeführers relativ
reich sei, keine Stütze in den Akten. Den Angaben des Beschwerdefüh-
rers zufolge ist seine Mutter Hausfrau (vgl. Akten Auslandverfahren A12
S. 3) und sein Vater Maurer (vgl. A6 S. 9), was nicht auf ein grosses Ein-
D-2625/2012
Seite 22
kommen schliessen lässt. Die Eltern des Beschwerdeführers haben ne-
ben dem Beschwerdeführer noch vier Töchter, welche alle noch unverhei-
ratet sind, nicht arbeiten und demnach noch von den Eltern unterstützt
werden müssen. Die Tatsache, dass seine Mutter offenbar ihren Schmuck
zum Pfandleiher bringen musste, um die Ausreise des Beschwerdefüh-
rers zu finanzieren (Akten Auslandverfahren A12 S. 13), weist ferner dar-
auf hin, dass die Familie über keine grösseren Vermögenswerte verfügt.
Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, er habe unter anderem infolge
fehlender finanzieller Mittel nicht in Colombo bleiben können (vgl. A12 S.
12). Entgegen der gänzlich unbelegten und unsubstanziierten Behaup-
tung im Beschwerdeverfahren ist daher nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen über offensichtlich
erkennbare, beträchtliche finanzielle Mittel verfügen und der Beschwerde-
führer aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem er-
höhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Erpressung, Entführung oder
ähnlichem zu werden.
6.6 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich im Sinne von sub-
jektiven Nachfluchtgründen vorgebracht, er müsse im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka auch deshalb mit flüchtlingsrechtlich relevanter Ver-
folgung rechnen, weil er der Risikogruppe der aus der Schweiz zurück-
kehrenden Tamilen respektive der bestimmten sozialen Gruppe der ab-
gewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller angehöre und weil er sich in
der Schweiz exilpolitisch betätigt habe.
6.6.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals auf Beschwerdeebene vor, er
sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, indem er regelmässig an Veranstal-
tungen und Kundgebungen der LTTE teilnehme. Dabei handelt es sich
indessen lediglich um eine pauschale, nicht näher substanziierte und
gänzlich unbelegte Behauptung. Überdies wird auch nicht glaubhaft ge-
macht, dass sich der Beschwerdeführer dadurch besonders exponiert re-
spektive inwiefern er sich dadurch als besonders engagierter und ernst-
zunehmender Regimegegner profiliert hat. Ebenso ist nicht überzeugend,
dass die sri-lankischen Behörden von der angeblichen exilpolitischen Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis genommen hätten. Dieses Vor-
bringen ist daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
6.6.2 Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle sei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden be-
fürchten muss, weil er aus der Schweiz ins Heimatland zurückkehren und
D-2625/2012
Seite 23
deshalb verdächtigt würde, im Ausland die LTTE unterstützt zu haben, ist,
ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die An-
forderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht richten sich nach
Art. 3 und Art. 7 AsylG. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungs-
gerichts kann nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene
tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei ihrer Rückkehr nach Sri
Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten,
während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-
Kadern unterhalten zu haben (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.4.3). In indi-
vidueller Hinsicht ist diesbezüglich festzustellen, dass den Akten keinerlei
Anhaltspunkte darauf zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE gepflegt hat respektive haben
könnte. Wie bereits vorstehend erwähnt ist auch nicht davon auszuge-
hen, dass er aufgrund seiner unbedeutenden und viele Jahre zurücklie-
genden Unterstützungstätigkeit für die LTTE im heutigen Zeitpunkt im Vi-
sier der sri-lankischen Behörden oder dieser nahestehenden paramilitäri-
schen Gruppierungen steht, zumal er nicht das Profil eines aktiven und
militanten LTTE-Anhängers erfüllt. Entgegen den entsprechenden, weit-
gehend spekulativen Bemerkungen in der Beschwerde bestehen vorlie-
gend insbesondere weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe da-
für, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatli-
chen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer er-
höhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es auch in Anbet-
racht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka unwahrscheinlich, dass
er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylre-
levanter Weise gefährdet wäre. Im Weiteren gibt es nach Erkenntnissen
des Gerichts auch keine Hinweise darauf, dass tamilische Rückkehrer
von sri-lankischen Sicherheitskräften gezielt und systematisch verfolgt
werden (vgl. dazu beispielsweise auch die Urteile E-4098/2011 vom
10. Juli 2013 E. 6.2.4 und D-6148/2011 vom 9. Juli 2013 E. 3.4). Nach
dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch nicht wegen der von ihm
geltend gemachten Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine Verfol-
gung zu befürchten; es erübrigt sich denn auch, auf die auf Beschwerde-
ebene gemachten Ausführungen zur Definition der "bestimmten sozialen
Gruppe" näher einzugehen.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungswei-
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se eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene noch die zahlreichen damit eingereichten Beweismittel, welche
sich im Übrigen überwiegend entweder zur allgemeinen Situation in Sri
Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äus-
sern und ohne direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerde-
führers und dessen individuellen Asylvorbringen sind, etwas zu ändern,
weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorin-
stanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
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Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus ei-
nem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr
laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA.
v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008
P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar
2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20.
Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid
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vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behand-
lung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver-
schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass auf-
grund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine An-
haltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerde-
ebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es sich
grundsätzlich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Vollständigkeit hal-
ber ist jedoch in diesem Zusammenhang anzufügen, dass im Fall des von
einem Richter des britischen "High Court" verfügten Vollzugsstopps
betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende nicht von einer
generellen Unzulässigkeit des Vollzugs ausgegangen wurde. Der dort
angeordnete Vollzugsstopp war vielmehr das Ergebnis einer einzelfallbe-
zogenen individuellen Prüfung. Eine solche ergibt nach dem Gesagten im
vorliegenden Fall, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig ist.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in
BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis
der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffne-
ten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
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2009 von einer verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage aus-
zugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich prä-
sentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und
normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet
dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1).
Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da
sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den
Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen
– namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Va-
vuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner
Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl.
a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich
aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegwei-
sungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete
erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben,
grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige
Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E.
13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich
verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und
Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das so-
genannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und
Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte
Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküs-
te des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen
Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und
der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E.
13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvoll-
zug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). Diese Schlussfolgerun-
gen erscheinen auch mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Unterlagen und Berichten bezüglich der Situation in Sri Lanka als
weiterhin gültig, zumal diesen keine wesentlich andere Beurteilung der
Lage entnommen werden kann. Es erübrigt sich daher, darauf näher ein-
zugehen.
8.2.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
B._______ (Distrikt Jaffna), wo er den überwiegenden Teil seines Lebens
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verbracht hat, und reiste Anfang Mai 2009 aus Sri Lanka aus. Wie vorste-
hend erwähnt wird der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna im heu-
tigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Beja-
hung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin insbesonde-
re die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Mög-
lichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte
Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen 25-jährigen Mann ohne aktenkundige gesund-
heitliche Probleme, welcher über eine durchschnittliche Schuldbildung
verfügt. Vor der Ausreise befand er sich eigenen Angaben zufolge in der
Lehre zum Motorrad-Mechaniker und half zwischendurch seinem Vater,
einem Maurer, bei der Arbeit. Den Akten zufolge leben sowohl die Eltern
und seine vier Schwestern als auch mehrere Onkel und Tanten nach wie
vor in B._______ respektive im Distrikt Jaffna. Eine diesbezügliche Ver-
änderung der Sachlage wird im Beschwerdeverfahren nicht geltend ge-
macht. Der Beschwerdeführer hat bereits vor seiner Ausreise bei seinen
Eltern und zeitweilig bei Verwandten gelebt, weshalb mangels anderwei-
tiger konkreter Hinweise davon auszugehen ist, seine Angehörigen wür-
den ihn auch in Zukunft bei Bedarf beherbergen und unterstützen. Auf
Beschwerdeebene wird ausdrücklich erwähnt, die Familie des Beschwer-
deführers besitze ein grosses Haus, womit festzustellen ist, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr nach B._______ dort eine gesicherte
Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es ihm angesichts der re-
lativ kurzen Landesabwesenheit von vier Jahren ohne grössere Probleme
möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben
in Sri Lanka zu integrieren. Insoweit, als seitens des Beschwerdeführers
vorgebracht wird, er hätte wegen der neuen Registrierungspraxis der Be-
hörden mit Behelligungen zu rechnen, ist festzustellen, dass diese Be-
fürchtung rein spekulativ ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass der Beschwerdeführer deswegen einer konkreten Gefahr
ausgesetzt werden könnte und der Vollzug deswegen als unzumutbar zu
erachten wäre. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist
sich daher als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die
Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden
konnte und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit vom 6. Juni 2012), ist in Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kos-
tenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 In der Beschwerde wurde zu Recht ein (zwischenzeitlich geheilter)
Verfahrensmangel gerügt (vgl. dazu vorstehend E. 5.1). Obwohl der Be-
schwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrun-
gen ist, ist ihm daher eine angemessene Parteientschädigung für die ihm
aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrens-
mangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. In der einge-
reichten Kostennote vom 27. Juni 2012 sowie dem Nachtrag vom 8. Au-
gust 2012 macht der (mehrwertsteuerpflichtige) Rechtsvertreter insge-
samt einen Arbeitsaufwand von 17.25 Stunden (à Fr. 240.–) und Ausla-
gen von Fr. 72.70 geltend. Die Parteientschädigung ist vorliegend jedoch
nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Dement-
sprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insge-
samt Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: